Anhang C
Methodenvorschriften gemäß § 4
- 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 9 und 12 bis 21 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
- 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 10, 11 und 22 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
- 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 9 und 13 bis 22 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
20002741
Dokumentnummer
NOR40041327
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