Anhang C AEV med B

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2004

Anhang C

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 9 und 12 bis 21 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 10, 11 und 22 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 9 und 13 bis 22 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002741

Dokumentnummer

NOR40041327

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)