Anhang C AEV Gebleichter Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2001

Anhang C

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Die Parameter Nr. 2 und 4 bis 9 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  2. 2. Die Parameter Nr. 1 und 3 der Anhänge A und B sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2 bis 9 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3 und 4 der Anhänge A und B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 3 der Anhänge A und B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 1 mg/l; für den Parameter Nr. 4 der Anhänge A und B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

3

Abfiltrierbare Stoffe

ÖNORM EN 872, Mai 1996

 

Glasfaserfiltration

 

4

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

 

Stickstoff TNb

 
   

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000787

Dokumentnummer

NOR40009285

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