Anhang B LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2020

Anhang B

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

A. Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt.

(2) Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät anzuwenden.

1. Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

vom Koordinatenpunkt

47°58'13.0000“ Nord

16°30'29.0000“ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°58'34.0000“ Nord

16°30'55.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°58'47.0000“ Nord

16°30'36.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°58'30.0000“ Nord

16°30'05.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°58'13.0000“ Nord

16°30'29.0000“ Ost

Obergrenze: 1500 FT
Untergrenze: Erdboden

Grund für Beschränkung: Forschungsgebiet

Zeitliche Beschränkung: permanent

   

2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)

(1) (1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Wien nur zulässig

  1. a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
  2. b) mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, oder
  3. c) mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
  4. d) wenn die Flugverkehrskontrollstelle aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
  5. e) mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
  1. ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
  2. eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
  3. ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
  1. f) mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge sowie Flüge zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.
  1. (2) Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn
  1. a) mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 1 weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und
  2. b) der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z. B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder Zwecken der Wissenschaft und Forschung oder der Durchführung von gewerblichen Luftbild-, Vermessungs- und Inspektionsflügen dient.
  1. (3) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
  2. (4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
  3. (5) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt

48°16'20.0000“ Nord

16°17'40.0000“ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°17'00.0000“ Nord

16°23'00.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°17'00.0000“ Nord

16°29'00.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°12'00.0000“ Nord

16°33'00.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°10'00.0000“ Nord

16°29'45.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°08'15.0000“ Nord

16°24'20.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°09'30.0000“ Nord

16°13'00.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°16'20.0000“ Nord

16°17'40.0000“ Ost

Obergrenze: 10 000 FT
Untergrenze: Erdboden

Grund für Beschränkung: Lärmschutz für die Stadt Wien

Zeitliche Beschränkung: permanent

   

3. Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See nur zulässig

  1. a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
  2. b) mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
  3. c) mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2) oder
  4. d) mit Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben.
  1. (2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt

47°57'30.0000“ Nord

16°49'35.0000“ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°52'50.0000“ Nord

16°56'30.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°43'30.0000“ Nord

16°56'10.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°41'16.0473“ Nord

16°54'45.9367“ Ost

von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

47°44'29.1219“ Nord

16°40'00.9135“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°53'30.0000“ Nord

16°40'00.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°56'20.0000“ Nord

16°44'35.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°57'30.0000“ Nord

16°49'35.0000“ Ost

Obergrenze: 1500 FT
Untergrenze: Erdboden

Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet

Zeitliche Beschränkung: 1. Oktober bis 31. Juli

   

4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta nur zulässig

  1. a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
  2. b) mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
  3. c) zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
  4. d) mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).
  5. (2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze (Rheinspitz)

47°30'00.3108" Nord

09°33'40.7323" Ost

in gerader Linie zum orographisch rechten äußeren Damm des Neuen Rheins beim Koordinatenpunkt

47°31'33.0590" Nord

09°38'45.8510" Ost

von dort entlang dem Damm bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnbrücke Lustenau-St. Margrethen beim Koordinatenpunkt

47°26'49.1280" Nord

09°39'32.3890" Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°26'52.0932" Nord

09°39'28.8580" Ost

von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

47°30'00.3108" Nord

09°33'40.7323" Ost

Obergrenze: 3300 FT
Untergrenze: Erdboden

Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet

Zeitliche Beschränkung: permanent

   

B. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Schlagworte

Einflug, Ausflug, Ambulanzflug, Luftbildflug, Naturschutzgebiet, Anflugverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40222874

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