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Anhang B AEV org Chemikalien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anhang B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Gewinnung oder Derivatisierung von organischen Naturstoffen)

 

I)

an

Einleitungen

in ein

Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

B 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-10,0

B 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

12.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

21.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

e)

e)

 

f)

 

 

22.

Ammonium

10 mg/l

g)

 

ber. als N

 

 

27.

Ges. geb. Stickstoff

50 mg/l

 

TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

h)

 

 

28.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

29.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

30.

Sulfat

g)

 

ber. als SO4

 

 

31.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

32.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

B 3

Organische Parameter

 

 

33.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

i)

 

 

ber. als C

 

 

34.

Chemischer Sauerstoffbedarf

90 mg/l

 

stoffbedarf CSB

j)

 

 

ber. als O2

 

 

35.

Biochemischer Sauerstoffbedarf

20 mg/l

 

BSB5

k)

 

 

ber. als O2

 

 

36.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

l)

 

ber. als Cl

 

 

37.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

38.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

39.

Ausblasbare org.

m)

m)

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

40.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

41.

Summe der anion. und

1,0 mg/l

n)

 

nichtion. Tenside

 

 

42.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromatischen

 

 

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol BTXE

 

 

    

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität GF,Ei) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Muss aus hygienischen Gründen die Sterilisierung von Teilen einer Anlage mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 6 oder ihres Abwassersystems erfolgen, so ist eine Emissionsbegrenzung für Gesamtchlor von 0,7 g/l für die Dauer von maximal sieben aufeinander folgenden Tagen zulässig.
  6. f) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  8. h) Summe aus organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  9. i) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei Abwasser aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Tallölprodukte einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.
  10. j) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 600 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei Abwasser aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,4 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Tallölprodukte einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.
  11. k) Bei Abwasser aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Tallölprodukte einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.
  12. l) Im Falle der Einleitung gemäß Fußnote m Z 2 gilt eine Emissionsbegrenzung von 5 mg/l.
  13. m) Die Vorschreibung des Parameters POX ist nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) enthält, die aus der Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des § 1 Abs. 3 stammen. In einem solchen Fall gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
  1. 1. bei Einleitung in ein Fließgewässer 0,1 mg/l;
  2. 2. bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation 3,0 mg/l;
  3. 3. im Abwasserteilstrom aus dem Einsatz der LHKW vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser 10 mg/l.
  1. n) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002743

Dokumentnummer

NOR40215003

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