Anhang B AEV Gebleichter Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2001

Anhang B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b

Produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen bezogen auf die Tonne installierte Produktionskapazität für gebleichten Zellstoff lufttrocken (LUTRO)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

 

Parameter

Dimension

A

B

C

1.

Temperatur

°C

40

40

40

2.

Toxizität

    

2.1

Bakterientoxizität

8

8

8

 

GL

    

2.2

Fischtoxizität

3

3

3

 

GF a)

    

3.

Abfiltrierbare

kg/t

5

5

5

 

Stoffe b)

    

4.

Ges. geb. Stick-

kg/t

1

1

1

 

stoff TNb

    
 

ber. als N c)

    

5.

Phosphor – Gesamt

kg/t

0,15

0,15

0,15

 

ber. als P

    

6.

Ges. org. geb.

kg/t

13

15

18

 

Kohlenstoff TOC

    
 

ber. als C

    
 

d)

    

7.

Chem. Sauerstoff-

kg/t

30

40

50

 

bedarf CSB

    
 

ber. als O2

    
 

d)

    

8.

Biochem. Sauer-

kg/t

3

3

3

 

stoffbedarf BSB5

    
 

ber. als O2

    

9.

Adsorb. org. geb.

kg/t

0,5

0,2

0,2

 

Halogene AOX

    
 

ber. als Cl

    
 

e)

    
      

Zellstoffsorten

A

Sulfat

 
 

B

Sulfit

 
 

C

Magnefit

 
    

  1. a) Der Parameter Fischtoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  4. d) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
  5. e) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Stickstoff, Sauerstoffbedarf

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000787

Dokumentnummer

NOR40009284

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