Anhang B AEV anorg Chemikalien

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anhang B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Herstellung von anorganischen Persauerstoffverbindungen)

 

I)
Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

KanalKanalisation

B 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität GL

8

a)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

4

a)

 

b)

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

250 mg/l

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B 2 Anorganische Parameter

8.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

11.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

12.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

14.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

18.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

22.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

23.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

25.

Ammonium

10 mg/l

d)

 

ber. als N

 

 

26.

Bor

0,35 kg/t

0,35 kg/t

 

ber. als B

e)

e)

27.

Chlorid

durch Par Nr. 2.

-

 

ber. als Cl

begrenzt

 

32.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

-

 

ber. als P

 

 

33.

Sulfat

durch Par. Nr. 2

d)

 

ber. als SO4

begrenzt

 

B 3 Organische Parameter

36.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

-

 

Kohlenstoff TOC

g)

 

 

ber. als C

 

 

 

f)

 

 

37.

Chemischer Sauerstoffbedarf

100 mg/l

-

 

CSB

h)

 

 

ber. als O2

 

 

 

f)

 

 

39.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

40.

Summe der flüchtigen

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

aromatischen Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

 

i)

 

 

    

  1. a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  2. b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  5. e) Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Bor ist nur bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen borhaltigen Persauerstoffverbindungen vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für anorganische borhaltige Persauerstoffverbindungen (ber. als Natriumperborat-Tetrahydrat).
  6. f) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
  7. g) Bei biologischer Reinigung von Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoffperoxid nach dem Antrachinonverfahren ist bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 100 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 70% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  8. h) Bei biologischer Reinigung von Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoffperoxid nach dem Antrachinonverfahren ist bei einer CSB – Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 70% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  9. i) Vorschreibung nur erforderlich bei Herstellung von Wasserstoffperoxid nach dem Antrachinonverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

20002745

Dokumentnummer

NOR40214712

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