Anhang A LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1992

Anhang A

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SIGNALE UND ZEICHEN A. Gefahrensignale und Gefahrenzeichen I. Notsignale und Notzeichen

Die folgenden, allein oder nebeneinander verwendeten Signale und Zeichen bedeuten, daß einem Luftfahrzeug schwere und unmittelbare Gefahr droht, und daß sofortige Unterstützung angefordert wird:

  1. a) ein durch Funktelegraphie oder auf andere Art abgegebenes Zeichen, das aus der Gruppe SOS (...---... des Morsealphabetes) besteht,
  2. b) das im Sprechfunkwege gesendete Wort „MAYDAY'',
  3. c) eine Folge von roten Feuerwerkskörpern, die einzeln, in kurz aufeinanderfolgenden Zeitabständen abgefeuert werden,
  4. d) ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.

II. Dringlichkeitssignale und Dringlichkeitszeichen

(1) Die folgenden, allein oder nebeneinander verwendeten Signale bedeuten, daß ein Pilot auf Schwierigkeiten hinweisen will, die ihn zur Landung zwingen, ohne daß jedoch sofortige Unterstützung benötigt wird:

  1. a) wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer, oder
  2. b) wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter in der Weise, daß sie sich deutlich von den Zusammenstoßwarnlichtern unterscheiden.

(2) Die folgenden, allein oder nebeneinander verwendeten Zeichen bedeuten, daß der Pilot eine sehr dringende Meldung über die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder anderen Fahrzeuges, oder über die Sicherheit von Personen an Bord oder innerhalb seines Sichtbereiches zu übermitteln hat:

  1. a) ein durch Funktelegraphie oder auf andere Art abgegebenes Zeichen, das aus der Gruppe X X X besteht,
  2. b) die im Sprechfunkwege gesendeten Worte )))PAN, PAN(((.

III. Verwendung anderer Mittel

Die in den Punkten I und II enthaltenen Bestimmungen schließen nicht aus, daß der Pilot eines in Not befindlichen Luftfahrzeuges jedes verfügbare Mittel anwenden darf, um die Aufmerksamkeit auf sein Luftfahrzeug zu lenken, seinen Standort anzuzeigen und Hilfe anzufordern.

IV. Warnsignale

Mit einer Folge von Geschoßen, die in Abständen von zehn Sekunden abgefeuert werden und von denen jedes beim Platzen rote und grüne Lichter oder Sterne zeigt, wird dem Piloten eines Luftfahrzeuges angezeigt, daß er unbefugt in einem Luftraumbeschränkungsgebiet fliegt oder im Begriff ist, in ein Luftraumbeschränkungsgebiet einzufliegen, und daß er entsprechende Maßnahmen zu ergreifen hat. Diese Signale können entweder vom Boden oder von einem anderen Luftfahrzeug aus gegeben werden.

V. Signale und Zeichen beim Ansteuern

zu Abfangzwecken

(1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen, mit angesteuerten Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen Anweisungen zu verfahren und entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, zu bestätigen, daß die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale verstanden wurden:

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1 2 3 4 5

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Serie Signale des Bedeutung Bestätigung des Bedeutung

ansteuernden angesteuerten

Luftfahrzeuges Luftfahrzeuges

---------------------------------------------------------------------

EINS BEI TAG UND Sie sind BEI TAG UND Verstanden,

NACHT: angesteuert, NACHT: werde

Wackeln mit den folgen Sie Wackeln mit folgen.

Tragflächen mir. den Tragflächen

beziehungsweise Ein- und

Ein- und Ausschalten der

Ausschalten der der

Positionslichter Positionslichter

(und in unregelmäßigen

Landescheinwerfer Zeitabständen.

bei Hubschraubern)

in unregelmäßigen Anmerkung:

Zeitabständen von Zusätzliche

einem Standort Maßnahmen siehe

etwas über und § 21 Abs. 2 sowie

normalerweise den Abs. 3 dieses

links vor dem Abschnittes.

angesteuerten

Luftfahrzeug

(oder rechts,

wenn das

angesteuerte

Luftfahrzeug ein

Hubschrauber ist);

nach Bestätigung

des Signals

fliegen einer

flachen

Horizontalkurve

normalerweise nach

links (oder rechts

im Falle eines

Hubschraubers) auf

den gewünschten

Steuerkurs.

Anmerkung 1: Die

Wetter- oder

Geländeverhältnisse

können es erfordern,

daß das ansteuernde

Luftfahrzeug die

in Serie 1

beschriebenen

Positionen und die

Drehrichtung umkehrt.

Anmerkung 2: Ist

das angesteuerte

Luftfahrzeug nicht

in der Lage, mit

dem ansteuernden

Luftfahrzeug

Schritt zu halten,

so kann von diesem

erwartet werden,

daß es eine Reihe

von Warterunden

fliegt und bei

jedem Vorbeiflug

am angesteuerten

Luftfahrzeug mit

den Tragflächen

wackelt.

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ZWEI BEI TAG UND Sie können BEI TAG UND Verstanden,

NACHT: weiterfliegen. NACHT: werde

Eine plötzliche Wackeln mit weiter-

Kursänderung weg den fliegen.

vom angesteuerten Tragflächen.

Luftfahrzeug,

bestehend in einer

hochgezogenen

Kurve von 90 Grad

oder mehr, ohne

die Flugrichtung

des angesteuerten

Luftfahrzeuges zu

kreuzen.

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DREI BEI TAG UND Landen Sie BEI TAG UND Verstanden,

NACHT: auf diesem NACHT: werde

Ausfahren des Flugplatz. Ausfahren des landen.

Fahrwerkes (wenn Fahrwerks

möglich), (wenn möglich),

Einschalten der Einschalten

Landescheinwerfer der Lande-

und Überfliegen der scheinwerfer,

Betriebspiste dem

beziehungsweise - ansteuernden

wenn das Luftfahrzeug

angesteuerte folgen und -

Luftfahrzeug ein wenn nach

Hubschrauber ist - Überfliegen

Überfliegen des der

Landebereiches Betriebspiste

für Hubschrauber. oder des

Findet das Landebereiches

Abfangmanöver für Hubschrauber

zwischen die Landung

Hubschraubern als sicher

statt, soll der angesehen

abfangende wird - den

Hubschrauber einen Landevorgang

Landeanflug fortsetzen.

durchführen und

im Schwebeflug

nahe dem

Landegebiet

halten.

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(2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Signale gegeben werden, müssen sie die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben; vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in der Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, erwartet werden:

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1 2 3 4 5

---------------------------------------------------------------------

Serie Bestätigung des Bedeutung Signale des Bedeutung

angesteuerten ansteuernden

Luftfahrzeuges Luftfahrzeuges

---------------------------------------------------------------------

VIER BEI TAG UND Der von Ihnen BEI TAG UND Verstanden,

NACHT: bestimmte NACHT: folgen Sie

Einziehen des Flugplatz ist Wenn gewünscht mir

Fahrwerkes (wenn zur Landung wird, daß

möglich) und nicht das

Ein- und geeignet. angesteuerte

Ausschalten der Luftfahrzeug

Landescheinwerfer dem

während die ansteuernden

Betriebspiste Luftfahrzeug

oder der zu einem

Landebereich für Ausweichflug-

Hubschrauber in platz folgen

einer Höhe von soll, wird das

mehr als 300 m, Fahrwerk des

jedoch nicht mehr ansteuernden

als 600 m (im Luftfahrzeuges

Falle eines eingezogen

Hubschraubers in (wenn möglich)

einer Höhe von und werden die

mehr als 50 m, Signale der

jedoch nicht mehr Serie EINS

als 100 m), über (für

der Flugplatzhöhe ansteuernde

überflogen wird, Luftfahrzeuge)

und Fortsetzen gegeben.

der Platzrunde für

die Betriebspiste Wenn Verstanden,

oder für den entschieden Sie können

Landebereich für ist, daß das weiter-

Hubschrauber. Wenn angesteuerte fliegen.

die Luftfahrzeug

Landescheinwerfer freigelassen

nicht ein- und wird, werden

ausgeschaltet mit dem

werden können, ansteuernden

sind irgendwelche Luftfahrzeug

andere Lichter die Signale

ein- und der Serie

auszuschalten. ZWEI (für

ansteuernde

Luftfahrzeuge)

gegeben.

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FÜNF BEI TAG UND Kann nicht BEI TAG UND Verstanden.

NACHT: danach NACHT:

Ein- und handeln. Verwendung der

Ausschalten Signale der

aller Serie ZWEI für

verfügbaren abfangende

Lichter in Luftfahrzeuge.

regelmäßigen

Zeitabständen in

einer Art, daß

von den üblichen

Blinklichtern

unterschieden

werden.

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SECHS BEI TAG UND Flugnotfall. BEI TAG UND Verstanden.

NACHT: NACHT:

Ein- und Verwendung der

Ausschalten Signale der

aller Serie ZWEI für

verfügbaren abfangende

Lichter in Luftfahrzeuge.

unregelmäßigen

Zeitabständen.

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(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende Redewendungen (in der angegebenen Aussprache - die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte unterstrichen), wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu bestätigen, wobei jede Redewendung zweimal zu übermitteln ist.

  1. a) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges:

Redewendung Aussprache Bedeutung

CALL SIGN KOL SEIN Was ist Ihr Rufzeichen

FOLLOW FOL-LO Folgen Sie mir

DESCEND DIE-SEND Sinken Sie, um die Landung einzuleiten

YOU LAND JUH LÄND Landen Sie auf diesem Flugplatz

PROCEED PRO-SIED Sie dürfen weiterfliegen

b) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des angesteuerten

Luftfahrzeuges:

Redewendung Aussprache Bedeutung

CALL SIGN ... KOL SEIN ... Mein Rufzeichen ist ...

WILCO WILL-KO Verstanden, wird ausgeführt

CAN NOT KÄN NOT Kann nicht danach handeln

REPEAT RIE-PIET Wiederholen Sie Ihre Anweisung

AM LOST ÄM LOST Standort unbekannt

MAYDAY MÄHDÄH Flugnotfall

HIJACK HEI-TSCHÄK Entführung

LAND (und LÄND (und Erbitte am (Bezeichnung des

Bezeichnung Bezeichnung Flugplatzes) landen zu dürfen

DESCEND DIE-SEND Erbitte Sinkflug

Anmerkung 1: Gewisse Umstände können die Verwendung der Redewendung „HIJACK'' nicht ratsam erscheinen lassen.

Anmerkung 2: Das auf Anforderung zu übermittelnde Rufzeichen hat dem im Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) vorgesehenen und im Flugplan angegebenen Luftfahrzeugkennzeichen zu entsprechen.

B. Signale und Zeichen für den Flugplatzverkehr

I. Lichtsignale zur Regelung des Flugplatzverkehrs

Die im Flugplatzverkehr von der Flugplatzkontrollstelle mit Lichtsignalen gegebenen Anordnungen und Freigaben haben die in der nachstehenden Tabelle und in der Abbildung 1 bezeichneten Bedeutungen.

(Anm.: Tabelle und Abbildung 1 nicht darstellbar.)

II. Bestätigung der Lichtsignale durch den Piloten

(1) Der Erhalt eines der im Punkt I bezeichneten Lichtsignale ist vom Piloten nach Tunlichkeit auf die in den Abs. 2 und 3 beschriebene Weise zu bestätigen.

(2) Wenn sich das Luftfahrzeug in der Luft befindet, ist die Bestätigung zu geben:

  1. a) bei Tageslicht:

    durch wechselseitiges Betätigen der Querruder; diese Bestätigung muß nicht gegeben werden, wenn sich das Luftfahrzeug im Endanflug oder vor dem Einkurven zum Endanflug befindet;

  1. b) bei Dunkelheit:

    durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer, oder - wenn das Luftfahrzeug nicht mit Landescheinwerfern ausgerüstet ist - der Positionslichter.

(3) Wenn sich das Luftfahrzeug auf dem Boden befindet, ist die Betätigung zu geben:

  1. a) bei Tageslicht:

    durch wechselseitiges Bestätigen der Querruder oder des Seitenruders;

  1. b) bei Dunkelheit:

    durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer, oder - wenn das Luftfahrzeug nicht mit Landescheinwerfern ausgerüstet ist - der Positionslichter.

III. Bodenzeichen

  1. 1. Landeverbotszeichen

    Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit gelben Diagonalstreifen zeigt an, daß Landungen auf dem Flugplatz verboten sind und daß mit einem längeren Weiterbestand dieses Verbotes zu rechnen ist.

    (Anm.: Abbildung 2 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 2. Vorsichtszeichen

    Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit einem gelben Diagonalstreifen zeigt an, daß wegen des schlechten Zustandes der Manövrierflächen oder aus anderen Gründen Vorsicht beim Landeanflug oder bei der Landung notwendig ist.

    (Anm.: Abbildung 3 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 3. Zeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen
  1. a) Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form eines Hantels zeigt an, daß für den Start, für die Landung und für das Rollen von Luftfahrzeugen nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.

    (Anm.: Abbildung 4 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. b) Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Zeichen in der Form eines Hantels mit einem senkrecht zum Längsbalken des Hantels über jeden Kreis desselben gelegten schwarzen Streifen zeigt an, daß für den Start und für die Landung ausschließlich Pisten benützt werden dürfen, für andere Bewegungen auf dem Boden aber nicht nur die Pisten und Rollwege benützt werden dürfen.

    (Anm.: Abbildung 5 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 4. Zeichen für gesperrte Pisten und Rollwege

    Auf Pisten und Rollwegen oder Teilen hievon horizontal ausgelegte einfärbige Kreuze in sich vom Untergrund deutlich abhebender weißer oder gelber Farbe bezeichnen eine für die Benützung mit Luftfahrzeugen ungeeignete Fläche.

    (Anm.: Abbildung 6 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 5. Zeichen für die Start- und Landerichtung
  1. a) Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes weißes oder

    orangefarbenes Lande-T zeigt mit seinem Längsbalken in Richtung auf den Querbalken die Richtung an, die beim Start oder bei der Landung einzuhalten ist. Bei Verwendung in der Nacht ist das Lande-T beleuchtet oder mit weißen Lichtern umrandet.

    (Anm.: Abbildung 7 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. b) Ein auf dem Boden horizontal ausgelegtes Tetraeder, das - von

    hinten in Richtung zur Spitze gesehen - auf der linken Seite orangenfarbig oder schwarz, auf der rechten Seite weiß oder aluminiumfarbig ist, zeigt mit seiner Spitze in die Richtung, die beim Start oder bei der Landung einzuhalten ist. Bei der Verwendung in der Nacht ist das Tetraeder, von hinten in Richtung zur Spitze gesehen, in folgender Weise mit Lichtern umrandet:

    Rückenkante, rechte Längskante und rechte Basiskante mit grünen Lichtern, und linke Längskante und linke Basiskante mit roten Lichtern.

    (Anm.: Abbildung 8 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. c) Eine am Kontrollturm oder in seiner Nähe senkrecht angebrachte

    zweistellige Zahl zeigt für Piloten auf den Manövrierflächen die Startrichtung an, die in Zehnereinheiten, auf- beziehungsweise abgerundet auf die nächstliegenden zehn Grad - bezogen auf magnetisch Nord - ausgedrückt wird.

    (Anm.: Abbildung 9 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 6. Zeichen für den Rechtsverkehr Ein im Signalfeld oder am Ende der

    in Benützung stehenden Piste

    horizontal ausgelegter nach rechts abgewinkelter Pfeil in auffallender Farbe zeigt an, daß vor der Landung und nach dem Start Kurven nach rechts zu fliegen sind.

    (Anm.: Abbildung 10 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 7. Meldestelle der Flugverkehrsdienste

    Ein schwarzer, senkrecht stehender Buchstabe C auf gelbem Hintergrund zeigt an, wo sich die Meldestelle für Flugverkehrsdienste befindet.

    (Anm.: Abbildung 11 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 8. Segelflugtätigkeit

    Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes weißes Doppelkreuz zeigt an, daß der Flugplatz für Start und Landung von Segelflugzeugen benützt wird und daß zur Zeit Segelflüge durchgeführt werden.

    (Anm.: Abbildung 12 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

IV. Einwinksignale für Luftfahrzeuge

(1) Die im Abs. 3 beschriebenen Einwinksignale sind dazu bestimmt, von einem Einwinker mit seinen Armen und Händen - wenn dies zur leichteren Erkennbarkeit für den Piloten notwendig ist, mit Einwinkgegenständen, wie Signalkellen, Leuchtstäben oder Lampen - gegeben zu werden. Der Einwinker hat - mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug - so zu stehen, daß er für den Piloten am besten sichtbar ist. Vor Anwendung der Einwinksignale hat der Einwinker sicherzustellen, daß der für das Luftfahrzeug bestimmte Abstellplatz frei von Hindernissen und Gegenständen ist.

(2) Die im Abs. 3 Z 16 bis 20 beschriebenen Einwinksignale sind für Hubschrauber bestimmt. Beim Einwinken landender Hubschrauber hat sich der Einwinker mit dem Rücken gegen die jeweilige Windrichtung zu stellen.

(3) Die im folgenden angeführten Einwinksignale bedeuten:

  1. 1. Signale des Einwinkers beachten!

    (Anm.: Abbildung 13 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Der rechte Arm ist senkrecht nach oben ausgestreckt und wird wiederholt nach links und rechts bewegt)

  1. 2. Zu dieser Position rollen!

    (Anm.: Abbildung 14 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Beide Arme sind nach oben ausgestreckt, die Handflächen sind nach innen gerichtet)

  1. 3. Weiterbewegen zum nächsten Einwinker!

    (Anm.: Abbildung 15 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Der rechte oder linke Arm ist nach unten ausgestreckt, der andere Arm wird quer zum Körper abgewinkelt und zeigt die Richtung zum nächsten Einwinker an)

  1. 4. Vorwärts bewegen!

    (Anm.: Abbildung 16 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Die leicht seitwärts gerichteten Arme - mit den Handflächen nach hinten - werden wiederholt von der Schulterhöhe aufwärts und rückwärts bewegt)

  1. 5. a) Drehen Sie nach links!

    (Anm.: Abbildung 17 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Der rechte Arm zeigt schräg nach unten, der linke Arm wird wiederholt seitlich aufwärts und rückwärts bewegt; die Geschwindigkeit der Armbewegungen deutet die erforderliche Drehgeschwindigkeit an)

  1. 5. b) Drehen Sie nach rechts!

    (Anm.: Abbildung 18 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Der linke Arm zeigt schräg nach unten, der rechte Arm wird wiederholt seitlich aufwärts und rückwärts bewegt; die Geschwindigkeit der Armbewegungen deutet die erforderliche Drehgeschwindigkeit an)

  1. 6. Halt!

    (Anm.: Abbildung 19 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt; die Geschwindigkeit der Armbewegungen entspricht der Dringlichkeit des Anhaltens)

  1. 7. a) Bremsen anziehen!

    (Anm.: Abbildung 20 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Ein Arm wird horizontal vor den Körper gehoben, während die Finger der gehobenen Hand ausgestreckt sind; dann wird die Hand zur Faust geballt)

  1. 7. b) Bremsen lösen!

    (Anm.: Abbildung 21 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Ein Arm wird horizontal vor den Körper gehoben, während die gehobene Hand zur Faust geballt ist; dann werden die Finger ausgestreckt)

  1. 8. a) Bremsklötze vorgelegt!

    (Anm.: Abbildung 22 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Die nach unten ausgestreckten Arme - mit den Handflächen nach hinten - werden von außen nach innen bewegt)

  1. 8. b) Bremsklötze entfernt!

    (Anm.: Abbildung 23 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Die nach unten ausgestreckten Arme - mit den Handflächen nach vorne - werden von innen nach außen bewegt)

  1. 9. Triebwerk(e) anlassen!

    (Anm.: Abbildung 24 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Die rechte Hand beschreibt Kreisbewegungen in Kopfhöhe; die linke Hand wird senkrecht über den Kopf gehalten, und die Anzahl der ausgestreckten Finger dieser Hand zeigt die Nummer des anzulassenden Triebwerkes an; die Luftfahrzeugtriebwerke sind für diesen Zweck von rechts nach links - von dem vor dem Luftfahrzeug mit dem Gesicht zum Luftfahrzeug stehenden Einwinker gesehen - mit Nr. 1 beginnend numeriert)

  1. 10. Triebwerke abstellen!

    (Anm.: Abbildung 25 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Ein abgewinkelter Arm mit der Handfläche nach unten und dem Daumen vor der Kehle - wird in Schulterhöhe seitlich hin und her bewegt)

  1. 11. Langsamer rollen!

    (Anm.: Abbildung 26 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Die abwärts gerichteten Arme zeigen mit den Handflächen zum Boden und werden dann wiederholt aufwärts und abwärts bewegt)

  1. 12. Triebwerk(e) auf der angezeigten Seite drosseln! (Anm.: Abbildung 27 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Die abwärts gerichteten Arme zeigen mit den Handflächen zum Boden, dann wird eine Hand wiederholt aufwärts und abwärts bewegt, die andere Hand bleibt in Ruhestellung. Wird die linke Hand bewegt, ist das Triebwerk - beziehungsweise sind die Triebwerke - rechts zu drosseln; wird die rechte Hand bewegt, ist das Triebwerk - beziehungsweise sind die Triebwerke - links zu drosseln)

  1. 13. Rückwärts rollen!

    (Anm.: Abbildung 28 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Die seitlich nach unten ausgestreckten Arme - mit den Handflächen nach vorne - werden wiederholt vorwärts und aufwärts bis zur Schulterhöhe bewegt)

  1. 14. a) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Steuerbord! (Anm.: Abbildung 29 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Der linke Arm zeigt schräg nach unten, der rechte Arm wird wiederholt von der senkrechten Haltung über dem Kopf in die waagrechte Armhaltung bewegt)

  1. 14. b) Rückwärtsrollen und Drehen des Hecks nach Backbord! (Anm.: Abbildung 30 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Der rechte Arm zeigt schräg nach unten, der linke Arm wird wiederholt von der senkrechten Haltung über dem Kopf in die waagrechte Armhaltung bewegt)

  1. 15. Alles klar!

    (Anm.: Abbildung 31 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Der rechte Arm ist vom Ellbogen ab aufwärts gerichtet, der gestreckte Daumen zeigt nach oben)

  1. 16. Im Schwebeflug bleiben!

    (Anm.: Abbildung 32 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Beide Arme sind seitwärts waagrecht ausgestreckt)

  1. 17. Steigen!

    (Anm.: Abbildung 33 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Die seitwärts waagrecht ausgestreckten Arme werden mit nach oben gerichteten Handflächen von der Schulterhöhe wiederholt aufwärts bewegt; die Geschwindigkeit der Armbewegungen deutet die erforderliche Steiggeschwindigkeit an)

  1. 18. Sinken!

    (Anm.: Abbildung 34 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Die seitwärts waagrecht ausgestreckten Arme werden mit nach unten gerichteten Handflächen von der Schulterhöhe wiederholt abwärts bewegt; die Geschwindigkeit der Armbewegungen deutet die erforderliche Sinkgeschwindigkeit an)

  1. 19. Horizontalflug!

    (Anm.: Abbildung 35 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Der eine Arm ist waagrecht seitwärts in Flugrichtung ausgestreckt, der andere Arm wird wiederholt vor dem Körper in derselben Richtung geschwungen)

  1. 20. Landen!

    (Anm.: Abbildung 36 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

    (Beide Arme sind - vor dem Körper gekreuzt - schräg nach unten ausgestreckt)

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