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Anhang A AEV org Chemikalien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Herstellung von metallorganischen Verbindungen)

 

I)

Anforderungen

an

Einleitungen

in ein

Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

d)

d)

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

12.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

13.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

14.

Molybdän

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

15.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

16.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

e)

e)

18.

Vanadium

0,5 mg/l

0.5 mg/l

 

ber. als V

 

 

19.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

20.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

22.

Ammonium

10 mg/l

f)

 

ber. als N

 

 

25.

Cyanid – Gesamt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als CN

 

 

27.

Ges. geb. Stickstoff TNb

50 mg/l

-

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

28.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

30.

Sulfat

f)

 

ber. als SO4

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

33.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

h)

 

ber. als C

 

 

34.

Chemischer Sauerstoffbedarf

90 mg/l

 

CSB

 

i)

 

ber. als O2

 

 

35.

Biochemischer Sauerstoffbedarf

20 mg/l

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

36.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

38.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

42.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromatischen

 

 

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

    

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität GF,Ei) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Bei Abwasser aus der Herstellung von cadmiumorganischen Verbindungen ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,1 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Cadmium. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 5 neben anderen metallorganischen Verbindungen auch cadmiumorganische Verbindungen hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Cadmium am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten.
  5. e) Bei Abwasser aus der Herstellung von quecksilberorganischen Verbindungen ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,01 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Quecksilber. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 5 neben anderen metallorganischen Verbindungen auch quecksilberorganische Verbindungen hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (Methode betreffend Ausführung von Kanalanlagen gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  7. g) Summe aus organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. h) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  9. i) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 600 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002743

Dokumentnummer

NOR40215002

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