Anhang A AEV med B

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2004

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 (Medizinischer Bereich allgemein)

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

a)

2.2

Bakterientoxizität

 

 

 

GL

4

a)

2.3

Daphnientoxizität

 

 

 

GD

4

a)

2.4

Fischtoxizität GF

2

a)

 

b)

 

 

3.

Absetzbare

0,3 ml/l

10 ml/l

 

Stoffe

 

d)

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

6.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

7.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

8.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

10.

Freies Chlor

e)

0,3 mg/l

 

ber. als Cl2

 

f)

11.

Gesamtchlor

g)

0,6 mg/l

 

ber. als Cl2

 

f)

12.

Ammonium

10 mg/l

i)

 

ber. als N

h)

 

13.

Gesamter geb.

25 mg/l

-

 

Stickstoff TNb

k)

 

 

ber. als N

 

 

 

j)

 

 

14.

Phosphor ‑ Gesamt

1,5 mg/l

-

 

ber. als P

l)

 

A 3

Organische Parameter

 

 

15.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

-

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

16.

Chemischer

90 mg/l

-

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

17.

Biochemischer

25 mg/l

-

 

Sauerstoffbedarf

 

 

 

BSB5 ber. als

 

 

 

O2

 

 

18.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

m)

 

ber. als Cl

 

 

19.

Schwerflüchtige

10 mg/l

250 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

o)

 

n)

 

 

20.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

21.

Summe der anion.

1,0 mg/l

p)

 

und nichtion. Tenside

 

 

22.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromatischen

 

 

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol BTXE

 

 

    

  1. a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (sh. AAEV Anhang A).
  2. b) Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von Ablagerungen in der öffentlichen Kanalisation oder in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Freies Chlor darf im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.
  6. f) Im begründeten Einzelfall (zB bei seuchenhygienischem Erfordernis in einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3) ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage kommt.
  7. g) Gesamtchlor darf im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.
  8. h) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12 °C.
  9. i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM
  1. j) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  2. k) Die Emissionsbegrenzung ist vorzuschreiben, wenn der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage eine maximale Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 55 Kilogramm TNb zugrundeliegt; sie gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage (wie Fußnote h).
  3. l) Die Emissionsbegrenzung ist vorzuschreiben, wenn der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage eine maximale Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 2,5 Kilogramm Phosphor-Gesamt zugrunde liegt; für eine maximale Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von nicht größer als 2,5 kg Phosphor-Gesamt ist die Vorschreibung einer Emissionsbegrenzung nicht erforderlich.
  4. m) Bei Einsatz halogenorganischer Röntgenkontrastmittel in einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/l.
  5. n) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich, wenn in einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3 ein Küchenbetrieb erfolgt.
  6. o) Die Emissionsbegrenzung ist im Abwasserteilstrom aus dem Küchenbetrieb vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten.
  7. p) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Störungen des Betriebes der öffentliche Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Schlagworte

Kanalisationsanlage, Schaumdecke

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002741

Dokumentnummer

NOR40041325

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