vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang A AEV anorg Chemikalien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

(Herstellung von anorganischen Säuren, Basen und Salzen)

 

I)
Anforderungen An Einleitungen in ein Fließgewässer

II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

a)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

b)

a)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

250 mg/l

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

6.

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

7.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

8.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

9.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

10.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

d)

d)

11.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

e)

e)

12.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

13.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

14.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

15.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

16.

Molybdän

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

17.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

18.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

f)

f)

19.

Strontium

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sr

 

 

20.

Vanadium

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als V

g)

g)

21.

Wolfram

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als W

 

 

22.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

23.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

24.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

25.

Ammonium

20 mg/l

h)

 

ber. als N

 

 

27.

Chlorid

durch Par.

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

30.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

31.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

32.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

33.

Sulfat

durch Par.

h)

 

ber. als SO4

Nr. 2 begrenzt

 

34.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

35.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A 3 Organische Parameter

36.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

 

i)

 

 

37.

Chemischer Sauerstoffbedarf

75 mg/l

 

stoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

i)

 

 

38.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

39.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

    

  1. a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  2. b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
  1. 1. Enthält das Abwasser Chlorid oder Sulfat, so darf in Abhängigkeit vom Chlorid- oder Sulfatgehalt die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- oderSulfatgehalt des Abwassers
(in Gramm proLiter)

Fischeitoxizität GF,Ei gemäß
Methode in Anlage A Abschnitt II der MVW

größer als

nicht größer als

 

 

8

2

 

8

16

3

 

16

24

4

 

24

32

5

 

32

40

6

 

40

48

7

 

usw.

usw.

 

    

  1. 2. in allen anderen Fällen GF,Ei 2.
  1. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  2. d) Bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen Cadmiumverbindungen ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Cadmium. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 neben anderen anorganischen Chemikalien auch anorganische Cadmiumverbindungen hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Cadmium am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten.
  3. e) Bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen Chloraten durch Elektrolyse von wässrigen anorganischen Chloridlösungen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/l.
  4. f) Bei Abwasser aus der Herstellung von anorganischen Quecksilberverbindungen ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,01 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Quecksilber. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 neben anderen anorganischen Chemikalien auch anorganische Quecksilberverbindungen hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten.
  5. g) Bei Abwasser aus der Herstellung anorganischer Vanadiumsalze gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/l.
  6. h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  7. i) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.

Schlagworte

Chloridgehalt

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20002745

Dokumentnummer

NOR40214711

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte