Anhang 7
zu § 10
Kriterien für die Prüfung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
- 1. Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
- a) Der Begriff „Inhaber“ nach Z 3 des Anhangs 6 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
- b) unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;
- c) unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;
- d) unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
- e) unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und
- f) unter den Z 10 gilt die Bezugnahme auf den Betreiber als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
- 2. Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass
- a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden; und
- b) insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten,
die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden
- 3. Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
- 4. Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132419
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