Anhang 6
Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Einleitung
- 1. Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
- 2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn
- a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
- b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
- c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
- d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
- e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
- f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
- 3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
- 4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
- 5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
- 6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.
- 7. Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.
- 8. Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
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Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
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Bezeichnung der gefährlichen Mengenschwelle in Tonnen
Stoffe und Zubereitungen für die Anwendung von
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§ 84a Abs. 2 § 84a Abs. 2
Z 1 GewO 1994 Z 2 GewO 1994
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1.1 Ammoniumnitrat *1) 5 000 10 000
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1.2 Ammoniumnitrat *2) 1 250 5 000
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1.3 Ammoniumnitrat *3) 350 2 500
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1.4 Ammoniumnitrat *4) 10 50
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2.1 Kaliumnitrat *5) 5 000 10 000
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2.2 Kaliumnitrat *6) 1 250 5 000
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3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder
ihre Salze 1 2
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4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid),
arsenige Säure und ihre Salze 0,1 0,1
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5 Brom 20 20
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6 Chlor 10 25
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7 Atemgängige Nickelverbindungen 1 1
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid,
Nickelsulfid, Trinickel-disulfid,
Dinickeltrioxid)
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8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20
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9 Fluor 10 20
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10 Formaldehyd (C ≥ 90%) 5 50
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11 Wasserstoff 5 50
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12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250
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13 Bleialkyle 5 50
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14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und 50 200
Erdgas
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15 Acetylen (Ethin) 5 50
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16 Ethylenoxid 5 50
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17 Propylenoxid 5 50
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18 Methanol 200 200
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19 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) 0,01 0,01
und seine Salze, pulverförmig
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20 Methylisocyanat 0,15 0,15
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21 Sauerstoff 200 200
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22 Toluylendiisocyanat 10 100
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23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75
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24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1
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25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1
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26 Schwefeldichlorid 1 1
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27 Schwefeltrioxid 15 75
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28 Polychlordibenzofurane und 0,001 0,001
Polychlordibenzodioxine, in
TCDD-Äquivalenten berechnet *7)
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29 Folgende krebserzeugende Stoffe bei 0,5 2
einer Konzentration von über
5 Gewichtsprozent:
4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
Benzotrichlorid, Benzidin oder
seine Salze, Bis(chlormethyl)ether,
Chlormethylmethylether,
1,2-Dibromethan, Diethylsulfat,
Dimethylsulfat,
Dimethylcarbamoylchlorid,
1,2-Dibrom-3-chlorpropan,
1,2-Dimethylhydrazin,
Dimethylnitrosamin,
Hexamethylphosphortriamid,
Hydrazin, 2-Naphthylamin oder
seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und
1,3-Propansulton
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30 Erdölerzeugnisse: 2 500 25 000
a) Ottokraftstoffe und Naphtha
b) Kerosin einschließlich
Turbinenkraftstoffe
c) Gasöle (Dieselkraftstoffe,
Heizöle und Gasölmischströme)
*8)
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Anmerkungen zu Teil 1:
*1) Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- a) gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 S. 1 erfüllen,
- b) gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,
- und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
- Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.
- Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellt. *2) Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- a) gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
- b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
- c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist,
- und welche die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.
- Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von
- gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.
- *3) Gilt für
- a) Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- – gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die
- höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
- – gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2%
- brennbarer Stoffe enthalten,
- b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.
- *4) Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst
- a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu
- Z 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,
- b) Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Z 1.1 und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.
- *5) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
- *6) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
- *7) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 zu erfolgen.
- *8) Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und
Zubereitungen
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Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
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Kategorie der gefährlichen Mengenschwelle in Tonnen
Stoffe und Zubereitungen für die Anwendung von
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§ 84a Abs. 2 § 84a Abs. 2
Z 1 GewO 1994 Z 2 GewO 1994
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1 sehr giftig 5 20
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2 giftig 50 200
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3 brandfördernd 50 200
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4 explosionsgefährlich *1) 50 200
(UN/ADR – Klasse 1.4)
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5 explosionsgefährlich 1) 10 50
(UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2,
1.3, 1.5, 1.6 oder
Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)
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6 entzündlich *2) 5 000 50 000
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7 leicht entzündlich *3) 50 200
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8 leicht entzündlich *4) 5 000 50 000
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9 hochentzündliche Gase und
Flüssigkeiten *5) 10 50
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10 umweltgefährlich (Gefahrenhinweis 100 200
R 50 oder R 50/53)
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11 umweltgefährlich (Gefahrenhinweis
R 51/53) 200 500
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12 Stoffe mit Einstufung mit
Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15,
soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasst 100 500
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13 Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit
nicht durch Z 1 bis 11 erfasst 50 200
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Anmerkungen zu Teil 2:
*1) Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.
*2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
*3) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann. *4) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11. *5) Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40075965
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