Anhang 6 Aquakultur-Seuchenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Anhang 6

Seuchenfreiheitsstatus in Österreich

1. Gebiete (Zonen, Kompartimente) in denen ein Überwachungsprogramm oder ein Tilgungsprogramm durchgeführt wird:

Derzeit keine Gebiet, Zonen oder Kompartimente.

2. Seuchenfreie Gebiete (Zonen, Kompartimente):

  1. A)In Bezug auf IHN und VHS freie Kompartimente in Österreich:

Nr.

Betrieb

Adresse

1

Alois Köttl

Forellenzucht Alois Köttl

Redl 8

A-4872 Neukirchen a.d.Vöckla

2

Herbert Böck

Forellenhof Kaumberg

Höfnergraben 1

A-2572 Kaumberg

3

Erich und Sylvia Glück

Forellenzucht Glück

Bruthaus Hoft/Braunau

A-5270 Mauerkrichen

4

Martin Ebner

Forellenzucht St. Florian

A-5261 Uttendorf

5

Alois Jobst

Forellenzucht Jobst

Bruggen 25

A-9761 Greifenburg

6

Erwin Kölbl

Fischzuchtbetrieb Köbl

Voggenberg Hof 238

Bruthaus St. Blasen

A-8812 Maria Hof

7

Peter Hartl

Teichanlage Nöfing

Hagenau 12

A-4963 St. Peter am Hart

8

Herbert Piringer

Forellenzucht Herbert Piringer

Sonnleiten 11

A-2640 Gloggnitz

3. Besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Seuchenfreiheit in Gebieten (Zonen, Kompartimenten) gemäß Pkt. 2:

  1. A)Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Status seuchenfreies Kompartiment hinsichtlich VHS und IHN:

Kontrolle durch den Betreuungstierarzt unter Aufsicht des Amtstierarztes bei hohem Risiko einmal jährlich, bei mittlerem Risiko alle zwei Jahre und bei geringem Risiko alle vier Jahre.

Die Kontrolle umfasst:

  1. a)Besichtigung des Zuchtbetriebes;b)Kontrolle der Einhaltung bestehender veterinärbehördlicher Vorschriften; insbesonders darf ein Zukauf nur aus seuchenfreien Gebieten, Zonen oder Kompartimenten erfolgen;c)Überprüfung Buchführung;d)Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf die spezifischen Krankheitserreger;e)Meldung der Kontrollergebnisse an die Behörde.

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