Anhang 5 PflanzgutV

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2018

Anhang 5

Anforderungen an das CAC-Material

A. Anforderungen an CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

(1)  CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

  1. 1. Es wurde von Material einer identifizierten Quelle vermehrt, über die der Versorger Aufzeichnungen macht;
  2. 2. es entspricht gemäß Abschnitt C der Sortenbeschreibung;
  3. 3. es genügt den Gesundheitsanforderungen in Abschnitt D;
  4. 4. es genügt den Anforderungen des Abschnitts E in Bezug auf Mängel.

(2)  Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.

(3)  Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials, oder
  2. 2. er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an CAC-Material im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

(1)  Im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, muss das CAC-Material folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. es entspricht der Artenbeschreibung;
  2. 2. es genügt den Gesundheitsanforderungen in Abschnitt D;
  3. 3. es genügt den Anforderungen des Abschnitts E in Bezug auf Mängel.

(2)  Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.

(3)  Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials, oder
  2. 2. er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

C. Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung

(1)  Die Übereinstimmung von CAC-Material mit der Sortenbeschreibung ist durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte festzustellen. Diese Beobachtung ist auf folgende Unterlagen zu stützen:

  1. 1. die amtliche Beschreibung bei eingetragenen Sorten gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU und bei sortenrechtlich geschützten Sorten; oder
  2. 2. die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU gestellt wurde;
  3. 3. die Beschreibung, die dem Antrag auf Sortenschutz beigefügt ist;
  4. 4. die amtlich anerkannte Beschreibung einer Sorte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2008/90/EG .

(2)  Die Übereinstimmung des CAC-Materials mit der Sortenbeschreibung ist regelmäßig durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte im betreffenden CAC-Material zu überprüfen.

D. Anforderungen an die Gesundheit

(1)  CAC-Material muss praktisch frei sein von den Schadorganismen, die in den Anhängen 6 und 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die praktische Freiheit des betreffenden CAC-Materials von den Schadorganismen, die in den Anhängen 6 und 7 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führt der Versorger Beprobungen und Untersuchungen am betreffenden CAC-Material durch.

(2)  Der Versorger führt die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung von CAC-Material gemäß Anhang 9 im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art durch.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für CAC-Material während der Kryokonservierung.

(4)  Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 muss CAC-Material der ArtenCitrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. es wurde aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt wurde, dass es frei ist von den Schadorganismen, die in Anhang 7 für die genannten Arten aufgeführt sind;
  2. 2. es wurde auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anhang 7 für die betreffenden Arten aufgeführt sind.

E. Anforderungen in Bezug auf Mängel

Bei CAC-Material muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass es praktisch frei ist von Mängeln. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40201574

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