Anhang 4
Lösungsmittelbilanz
1. Definitionen
Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer
Lösungsmittelbilanz:
1.1 I (Input): Einsatz organischer Lösungsmittel in einer
VOC-Anlage
I/1: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in
gekauften Zubereitungen, die in der Zeitspanne eingesetzt
wird, die der Berechnung der Lösungsmittelbilanz zugrunde
liegt.
I/2: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in
zurückgewonnenen Zubereitungen, die in der VOC-Anlage als
Lösungsmittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das
zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst,
wenn es zur Ausführung der Tätigkeit verwendet wird.
1.2 O (Output): Austrag organischer Lösungsmittel aus einer
VOC-Anlage
O /1: Emissionen im Abgas.
O /2: Menge organischer Lösungsmittel im Abwasser,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5.
O /3: Die Menge organischer Lösungsmittel, die als
Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.
O /4: Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die
Luft. Hiezu gehört im Allgemeinen die Belüftung von
Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen,
Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen
entweichen kann oder über raumlufttechnische Anlagen
ohne Abgasreinigung nach außen befördert wird.
O /5: Die Menge organischer Lösungsmittel und bzw. oder
organischer Verbindungen, die auf Grund chemischer oder
physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch
Verbrennung oder Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser,
vernichtet oder aufgefangen wird, sofern sie nicht unter
O/6, O/7 oder O/8 fällt.
O /6: Die Menge organischer Lösungsmittel, die in
eingesammeltem Abfall enthalten ist und nicht zur
Wiederverwendung zurückgewonnen wurde.
O /7: Organische Lösungsmittel oder in Zubereitungen
enthaltene organische Lösungsmittel, die als Produkt zum
Verkauf bestimmt sind, beispielsweise Lacke, Farben oder
Klebstoffe als Verkaufsprodukte der
Herstellungsprozesse.
O /8: Die Menge organischer Lösungsmittel, die zur
Wiederverwendung zurückgewonnen wurde oder in für die
Wiederverwendung zurückgewonnenen Zubereitungen
enthalten ist, jedoch nicht als Einsatz gilt, sofern sie
nicht unter O/7 fällt.
O /9: Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Wege
freigesetzt werden.
- 2. Leitlinien für die Verwendung einer Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen
Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösungsmittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des Lösungsmittelverbrauches, um feststellen zu können, unter welchen Abschnitt dieser Verordnung eine Betriebsanlage fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.
2.1 Überprüfung der Erfüllung des Reduktionsplans gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung oder von Gesamtemissionsgrenzwerten gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung
- a) Ermittlung des Lösungsmittelverbrauches
Der Lösungsmittelverbrauch (C) ist nach folgender Beziehung zu berechnen:
C = I/1 - O/8
Parallel hiezu sind die Feststoffe, die in den im Zeitraum eines Jahres eingesetzten Beschichtungsstoffen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und die Zielemission berechnen zu können.
- b) Ermittlung der Emissionen
Um die Einhaltung eines Reduktionsplans oder eines Gesamtemissionsgrenzwertes für flüchtige organische Verbindungen zu überprüfen, ist die Lösungsmittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen (E) zu erstellen. Die Emissionen lassen sich anhand der folgenden Beziehung berechnen:
E = F + O/1
F sind die gemäß Z 2.2 bestimmten diffusen Emissionen. Die ermittelte Emission ist dann durch die jeweiligen Produktparameter (zB bei der Schuhherstellung durch die Anzahl der im Jahr erzeugten Schuhpaare) zu dividieren und anschließend mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen.
- c) Um die Einhaltung der im §3 Abs.2 festgelegten Anforderungen zu beurteilen, ist zur Bestimmung der Gesamtemissionen aller Tätigkeiten die Lösungsmittelbilanz zu erstellen. Das Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen
Die diffusen Emissionen lassen sich im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung nach der folgenden Beziehung berechnen:
F = I/1 - O/1 - O/5 - O/6 - O/7 - O/8
oder
F = O/2 + O/3 + O/4 + O/9
Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge dürfen durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleichwertige Berechnungen dürfen durchgeführt werden.
Der Wert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösungsmitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:
I = I/1 + I/2
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