Anhang 4 VAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Anhang 4

(§ 5 Abs. 5)

Lösungsmittelbilanz

1. Definitionen

Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer

Lösungsmittelbilanz:

1.1 I (Input): Einsatz organischer Lösungsmittel in einer

VOC-Anlage

I/1: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in

gekauften Zubereitungen, die in der Zeitspanne eingesetzt

wird, die der Berechnung der Lösungsmittelbilanz zugrunde

liegt.

I/2: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in

zurückgewonnenen Zubereitungen, die in der VOC-Anlage als

Lösungsmittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das

zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst,

wenn es zur Ausführung der Tätigkeit verwendet wird.

1.2 O (Output): Austrag organischer Lösungsmittel aus einer

VOC-Anlage

O /1: Emissionen im Abgas.

O /2: Menge organischer Lösungsmittel im Abwasser,

gegebenenfalls unter Berücksichtigung der

Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5.

O /3: Die Menge organischer Lösungsmittel, die als

Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.

O /4: Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die

Luft. Hiezu gehört im Allgemeinen die Belüftung von

Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen,

Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen

entweichen kann oder über raumlufttechnische Anlagen

ohne Abgasreinigung nach außen befördert wird.

O /5: Die Menge organischer Lösungsmittel und bzw. oder

organischer Verbindungen, die auf Grund chemischer oder

physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch

Verbrennung oder Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser,

vernichtet oder aufgefangen wird, sofern sie nicht unter

O/6, O/7 oder O/8 fällt.

O /6: Die Menge organischer Lösungsmittel, die in

eingesammeltem Abfall enthalten ist und nicht zur

Wiederverwendung zurückgewonnen wurde.

O /7: Organische Lösungsmittel oder in Zubereitungen

enthaltene organische Lösungsmittel, die als Produkt zum

Verkauf bestimmt sind, beispielsweise Lacke, Farben oder

Klebstoffe als Verkaufsprodukte der

Herstellungsprozesse.

O /8: Die Menge organischer Lösungsmittel, die zur

Wiederverwendung zurückgewonnen wurde oder in für die

Wiederverwendung zurückgewonnenen Zubereitungen

enthalten ist, jedoch nicht als Einsatz gilt, sofern sie

nicht unter O/7 fällt.

O /9: Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Wege

freigesetzt werden.

  1. 2. Leitlinien für die Verwendung einer Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen

Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösungsmittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des Lösungsmittelverbrauches, um feststellen zu können, unter welchen Abschnitt dieser Verordnung eine Betriebsanlage fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.

2.1 Überprüfung der Erfüllung des Reduktionsplans gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung oder von Gesamtemissionsgrenzwerten gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung

  1. a) Ermittlung des Lösungsmittelverbrauches

    Der Lösungsmittelverbrauch (C) ist nach folgender Beziehung zu berechnen:

C = I/1 - O/8

Parallel hiezu sind die Feststoffe, die in den im Zeitraum eines Jahres eingesetzten Beschichtungsstoffen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und die Zielemission berechnen zu können.

  1. b) Ermittlung der Emissionen

    Um die Einhaltung eines Reduktionsplans oder eines Gesamtemissionsgrenzwertes für flüchtige organische Verbindungen zu überprüfen, ist die Lösungsmittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen (E) zu erstellen. Die Emissionen lassen sich anhand der folgenden Beziehung berechnen:

E = F + O/1

F sind die gemäß Z 2.2 bestimmten diffusen Emissionen. Die ermittelte Emission ist dann durch die jeweiligen Produktparameter (zB bei der Schuhherstellung durch die Anzahl der im Jahr erzeugten Schuhpaare) zu dividieren und anschließend mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen.

  1. c) Um die Einhaltung der im §3 Abs.2 festgelegten Anforderungen zu beurteilen, ist zur Bestimmung der Gesamtemissionen aller Tätigkeiten die Lösungsmittelbilanz zu erstellen. Das Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.

2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen

Die diffusen Emissionen lassen sich im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung nach der folgenden Beziehung berechnen:

F = I/1 - O/1 - O/5 - O/6 - O/7 - O/8

oder

F = O/2 + O/3 + O/4 + O/9

Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge dürfen durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleichwertige Berechnungen dürfen durchgeführt werden.

Der Wert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösungsmitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:

I = I/1 + I/2

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