Anhang 3 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1982

Anhang 3

UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN DER KRAFTFAHRZEUGE (Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER IM INTERNATIONALEN VERKEHR

  1. 1. Das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 muß sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen mindestens 0,08 m (3,1 Zoll) hoch sein und eine Strichbreite von mindestens 0,01 m (0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben müssen in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren lange Achse waagrecht liegt.
  2. 2. Besteht das Unterscheidungszeichen nur aus einem Buchstaben, so darf die lange Achse der Ellipse lotrecht stehen.
  3. 3. Das Unterscheidungszeichen darf weder in das Kennzeichen einbezogen noch so angebracht werden, daß es mit dem Kennzeichen verwechselt werden oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann.
  4. 4. An Krafträdern und ihren Anhängern müssen die Ellipsenachsen mindestens 0,175 m (6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll) lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und ihren Anhängern müssen die Achsen der Ellipsen mindestens:
  1. a) 0,24 m (9,4 Zoll) und 0,145 m (5,7 Zoll) lang sein, wenn das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben besteht, und
  2. b) 0,175 m (6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll), wenn das Unterscheidungszeichen aus weniger als drei Buchstaben besteht.
  1. 5. Für die Anbringung des Unterscheidungszeichens an den Fahrzeugen gilt Absatz 3 des Anhangs 2.

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