Anhang 3
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 20 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011
Tarifpost | Art der Tätigkeit | Pauschalgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
1 | Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 (Registrierung) | 152,60 | 26,20 |
2 | Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz 2011 | 152,60 | 26,20 |
3 | Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren | 178,80 | 26,20 |
4 | Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutzgesetz 2011 | 52,40 | 26,20 |
5 | Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 Pflanzenschutzgesetzes 2011 | 52,40 | 26,20 |
II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011:
Tarifpost | Art der Tätigkeit | Grundgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
6 | Durchführung einer Untersuchung | 104,80 | 26,20 |
7 | Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt | 26,20 | 26,20 |
8 | Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses aufgrund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung | 26,20 | 0 |
9 | Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 2011 | 178,80 | 26,20 |
10 | Durchführung einer Beschau gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz | 52,40 | 26,20 |
III. Besondere Gebührenbestimmungen
Tarif-post | Art der Tätigkeit | Auswirkungen auf die Gebühren | Betroffene Ziffern |
11 | Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz 2011) | Pauschale von 52,40 zuzüglich 26,20 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer | I., II. |
12 | Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers | Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50 % | I., II., III. |
13 | Ausstellung eines Bescheides gemäß § 20 Abs. 6 erster Satz der Pflanzenschutzverordnung | Pauschalgebühr von 55,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren | I., II., III. |
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 371/2012
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20007450
Dokumentnummer
NOR40143206
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)