Anhang 3 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Anhang 3

zu § 9

Kriterien für die Prüfung der Emissionen

Allgemeine Grundsätze

  1. 1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 3 einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.
  2. 2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß § 8 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
  1. a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
  2. b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
  3. c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
  4. d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
  1. 3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Inhaber den Nachweis, dass
  1. a) die übermittelten Daten schlüssig sind,
  2. b) die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
  3. c) die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
  1. 4. Die unabhängige Prüfeinrichtung erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
  2. 5. Die unabhängige Prüfeinrichtung berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

Methodik

Strategische Analyse

  1. 6. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

Prozessanalyse

  1. 7. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die unabhängige Prüfeinrichtung führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

  1. 8. Die unabhängige Prüfeinrichtung unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.
  2. 9. Anhand dieser Analyse ermittelt die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
  3. 10. Die unabhängige Prüfeinrichtung berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

Bericht

  1. 11. Die unabhängige Prüfeinrichtung erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 8 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 8 zufrieden stellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051709

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