Anhang 2 Zuteilungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2005

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 87/2007

Anhang 2

Bewertung des Reduktionspotentials von Anlagen über den
Potentialfaktor

In den Potentialfaktor gehen folgende Parameter ein:

  1. 1. Prozessemissionen: Kohlenstoffdioxidemissionen, bei denen es sich nicht um Emissionen aus der Verbrennung handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u. a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion vom Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen. Emissionen, die aus einem Prozess stammen, wird ein Potentialfaktor von 1 zugewiesen (entspricht keiner Reduktion). Emissionen aus der thermischen Nachverbrennung werden wie Prozessemissionen behandelt.
  2. 2. Emissionen aus Verbrennung (Brennstoffemissionen):
  1. 3. KWK-Bonus: Für effiziente Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen (KWK-Anlagen) wird die erforderliche Reduktion entsprechend der CO tief 2-Intensität der eingesetzten Brennstoffe halbiert (z. B. statt PF 0,94 kommt ein PF von 0,97 zur Anwendung); jedenfalls wird ein Bonus von zumindest 0,02 im Potentialfaktor berücksichtigt (zB statt PF 0,99 kommt ein PF von 1,01 zur Anwendung). Bonusfähig ist jener Anteil der Emissionen, welcher im Basiszeitraum der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme zuzuordnen war und sofern eine Primärenergieeinsparung von zumindest 5% gegenüber der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme erfolgte.
  2. 4. Fernwärmebonus: Für effiziente Anlagen der Fernwärmewirtschaft wird für die betreffenden Emissionen die erforderliche Reduktion entsprechend der CO tief 2-Intensität der eingesetzten Brennstoffe um ein Viertel gekürzt (zB statt PF 0,96 kommt ein PF von 0,97 zur Anwendung); jedenfalls wird ein Bonus von zumindest 0,01 im Potentialfaktor berücksichtigt. Auf Grundlage des maßgeblichen BVT-Referenzdokumentes wurde als Referenzstandard ein Mindestwirkungsgrad der Anlage von 90% (bzw. 85% bei Anlagen 50 MW) zugrunde gelegt.
  3. 5. Abwärmebonus: Speist eine Anlage Abwärme in ein öffentliches Fernwärmenetz ein, so wird für die anteiligen Emissionen die erforderliche Reduktion entsprechend der CO tief 2-Intensität der eingesetzten Brennstoffe um ein Viertel gekürzt (z. B. statt PF 0,96 kommt ein PF von 0,97 zur Anwendung); jedenfalls wird ein Bonus von zumindest 0,01 im Potentialfaktor berücksichtigt. Zur Ermittlung der bonusfähigen Emissionen wird angenommen, dass die ausgekoppelte Wärmemenge alternativ mit Erdgas erzeugt würde.
  4. 6. BVT-Malus: Weist eine Anlage deutliche Abweichungen von der besten verfügbaren Technik gemäß den BVT-Referenzdokumenten (BREFs) auf, so wird die erforderliche Reduktion entsprechend der CO tief 2-Intensität der eingesetzten Brennstoffe um ein Viertel erhöht (zB statt PF 0,96 kommt ein PF von 0,95 zur Anwendung). Eine deutliche Abweichung von bester verfügbarer Technik liegt vor, wenn auf Grund der von den Anlageninhabern gemeldeten Daten im Rahmen der Datenerhebung zum Emissionshandel durch Umweltbundesamt und Institut für Industrielle Ökologie eine der folgenden Klassifikationen erfolgte: „nicht erklärbare Unterschiede zu BVT“; „erklärbare deutliche Unterschiede zu BVT“.
  5. 7. Der KWK-, der Fernwärme- und der Abwärme-Bonus sind hinsichtlich desselben Brennstoffeinsatzes einer Anlage nicht gleichzeitig anzuwenden. Ein BVT-Malus ist nur auf jene Teile der Allokationsbasis anwendbar, die nicht durch einen KWK-, Fernwärme- oder Abwärmebonus begünstigt sind.

Schlagworte

KWK-Bonus, Fernwärme-Bonus

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20003904

Dokumentnummer

NOR40061938

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