Anhang 2 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 02.11.2002

Anhang 2

Behandlungsverfahren

  1. 1. Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als

Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R6 Regenerierung von Säuren und Basen

R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10

aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11

aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12

aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

  1. 2. Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien) D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

D3 Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)

D4 Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)

D5 Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten,

getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle

in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

D10 Verbrennung an Land

D11 Verbrennung auf See

D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis

D12 aufgeführten Verfahren

D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13

aufgeführten Verfahren

D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten

Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032904

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