Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Erteilung von ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2007

Anlage 1

Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten

(JAR-FCL 1)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich

JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als

Flugbesatzungsmitglied

JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen,

Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen

JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von

Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke

JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen

Luftfahrt

JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht

gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch tätig

sind

JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten

JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.045 Sonderfälle

JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen

Kenntnissen

JAR-FCL 1.055 Genehmigte und registrierte Zivilluftfahrerschulen

JAR-FCL 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung

des 60. Lebensjahres

JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz

JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz

JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten

Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Erteilung von

JAR-FCL 1.005 Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der

Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die

von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

Anhang 1 zu Mindestanforderungen für die Anerkennung von

JAR-FCL 1.015 Pilotenlizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten

erteilt wurden

Anhang 2 zu Umschreibung von PPL(A), die von

JAR-FCL 1.015 Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in

PPL(A) gemäß JAR-FCL

Anhang 1 zu Anrechnung von theoretischen Kenntnissen –

JAR-FCL 1.050 Lehrplan für die ergänzende Ausbildung und Prüfung

Anhang 1a zu Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum

JAR-FCL 1.055 Erwerb von Pilotenlizenzen und Berechtigungen

(FTOs)

Anhang 1b zu Ausbildung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten

JAR-FCL 1.055

Anhang 1c zu Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger

JAR-FCL 1.055 Hauptniederlassung außerhalb der

JAA-Mitgliedstaaten

Anhang 2 zu Zivilluftfahrerschulen für den Erwerb von

JAR-FCL 1.055 Musterberechtigungen nur für Inhaber von

Pilotenlizenzen (TRTOs)

Anhang 3 zu Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare

JAR-FCL 1.055 theoretische Ausbildung

Anhang 1 zu Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

JAR-FCL 1.075

ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)

JAR-FCL 1.085 Anforderungen

JAR-FCL 1.090 Mindestalter

JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit

ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)

JAR-FCL 1.100 Mindestalter

JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen

JAR-FCL 1.115 Reserviert

JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung

JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang

JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung

JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten

Anhang 1 zu Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung

JAR-FCL 1.125

Anhang 2 zu Registrierung von Zivilluftfahrerschulen, die nur

JAR-FCL 1.125 für den Erwerb der PPL ausbilden

Anhang 3 zu Antragsformular für die Registrierung von

JAR-FCL 1.125 registrierten Zivilluftfahrerschulen für die

PPL-Ausbildung

Anhang 1 zu Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb

JAR-FCL 1.130 einer PPL(A)

und 1.135

Anhang 2 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)

JAR-FCL 1.135

ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)

JAR-FCL 1.140 Mindestalter

JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen

JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung

JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse

JAR-FCL 1.165 Flugausbildung

JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten

Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für ATP(A)

JAR-FCL 1.160

und 1.165 (a)

Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR

JAR-FCL 1.160

und 1.165 (a)

Anhang 1 zu Durchgehende Ausbildung für CPL(A)

JAR-FCL 1.160

und 1.165 (a)

Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für CPL(A)

JAR-FCL 1.160

und 1.165 (a)

Anhang 1 zu Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)

JAR-FCL 1.170

Anhang 2 zu Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb

JAR-FCL 1.170 einer CPL(A)

ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)

JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)

JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen

JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung

JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse

JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache

JAR-FCL 1.205 Flugausbildung

JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten

Anhang 1 zu IR(A) – Kenntnisse der englischen Sprache

JAR-FCL 1.200

Anhang 1 zu Modulare Ausbildung für IR(A)

JAR-FCL 1.205

Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für

JAR-FCL 1.210 den Erwerb einer IR(A)

Anhang 2 zu Inhalt der praktischen

JAR-FCL 1.210 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für den Erwerb

einer IR(A)

ABSCHNITT F - KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)

JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)

JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)

JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten

JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen

JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen

JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen – Rechte, Anzahl

und Baureihen

JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen

JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen – Gültigkeit,

Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und

Erneuerung

JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten

– Voraussetzungen

JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für

Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:

Voraussetzungen

JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten

– Voraussetzungen

JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung – Voraussetzungen

JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen – Theoretische

Kenntnisse und Flugausbildung

JAR-FCL 1.262 Klassen- und ´Musterberechtigungen – Praktische

Fähigkeiten

Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugklassen

JAR-FCL 1.215

Anhang 1 zu Aufstellung der Flugzeugmuster

JAR-FCL 1.220

Anhang 1 zu Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für

JAR-FCL 1.240 Klassen/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL

und 1.295

Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer

JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder

Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit

einem Piloten

Anhang 2 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen

JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL,

und 1.295 Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei

Piloten

Anhang 3 zu Inhalt der Ausbildung und der praktischen

JAR-FCL 1.240 Prüfung/Befähigungsüberprüfung für

Klassen/Musterberechtigungen auf ein- und

mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten

Anhang 1 zu Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer

JAR-FCL 1.246 Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- und

Musterberechtigung

Anhang 1 zu Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer

JAR-FCL 1.251 Kenntnisse für eine Klassen- oder

Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit

einem Piloten

Anhang 1 zu Theoretische Ausbildungsanforderungen für

JAR-FCL praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum

1.261(a) Erwerb von Klassen/Musterberechtigungen

Anhang 1 zu Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen

JAR-FCL ohne Flugzeiten im Flugzeug

1.261 (c)

Anhang 1 zu Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung

JAR-FCL (Flugzeug)

1.261(d)

ABSCHNITT G – LINIENPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)

JAR-FCL 1.265 Mindestalter

JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit

JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen

JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung

JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse

JAR-FCL 1.290 Flugausbildung

JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten

Anhang 1 zu Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)

JAR-FCL 1. 285

ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)

JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines

JAR-FCL 1.305 Lehrberechtigungen und Ermächtigungen – Kategorien

JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines

JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Anerkennungen -

Gültigkeitsdauer

JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug)

(FI(A)) – Mindestalter

JAR-FCL 1.325 FI(A) – Eingeschränkte Rechte

JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen

JAR-FCL 1.335 FI(A) – Voraussetzungen

JAR-FCL 1.340 FI(A) – Lehrgang

JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten

JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung

JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen

(Flugzeuge mit zwei Piloten)(TRI(MPA)) – Rechte

JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) – Anforderungen

JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) – Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen

(Flugzeuge mit einem Piloten)

(CRI(SPA)) – Rechte

JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) – Anforderungen

JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) – Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug)

(IRI(A)) – Rechte

JAR-FCL 1.395 IRI(A) – Anforderungen

JAR-FCL 1.400 IRI(A) – Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.405 Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen

Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte

JAR-FCL 1.410 SFI(A) – Anforderungen

JAR-FCL 1.415 SFI(A) – Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.416 Anerkennung für die Ausbildung in der

Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug)

(MCCI(A)) – Rechte

JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen

JAR-FCL 1.418 MCCI(A) – Verlängerung und Erneuerung

JAR-FCL 1.419 STI(A) Rechte, Anforderungen, Verlängerungen und

Erneuerungen

Anhang 1 zu Anforderungen an eine besondere

JAR-FCL 1.300 Berechtigung/Anerkennung für Lehrberechtigte die

keine JAR-FCL-Lizenz besitzen zur Durchführung von

Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von

JAA-Mitgliedstaaten

Anhang 1 zu Vereinbarungen für die praktische Prüfung,

JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische

und 1.345 Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für

Flugausbildung (FI(A))

Anhang 2 zu Inhalte der praktischen Prüfung,

JAR-FCL 1.330 Befähigungsüberprüfung und mündlichen

und 1.345 theoretischen Prüfung für den Erwerb einer

Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))

Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für

JAR-FCL 1.340 Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A))

Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für

JAR-FCL 1.365 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten

(Flugzeug) (TRI(MPA))

Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für

JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit

einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))

Anhang 2 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für

JAR-FCL 1.380 Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit

einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))

Anhang 1 zu Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für

JAR-FCL 1.395 Instrumentenflug (IRI(A))

ABSCHNITT I - PRÜFER (Flugzeug)

JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien

JAR-FCL 1.425 Prüfer - Allgemeines

JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Anerkennung

JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) –

Rechte/Anforderungen

JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug)(TRE(A))

- Rechte/Anforderungen

JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug)(CRE(A))

- Rechte/Anforderungen

JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug)(IRE(A)) –

Rechte/Anforderungen

JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten

(Flugzeug) (SFE(A)) – Rechte/Anforderungen

JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) –

Rechte/Anforderungen

Anhang 1 zu Standardisierungsvereinbarungen für Prüfer

JAR-FCL 1.425

ABSCHNITT J - ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN

FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND

INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN

JAR-FCL 1.465 Anforderungen

JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen

JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen

JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren

JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers

JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien

JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum

Anhang 1 zu Theoretische Prüfungsgegenstände; Syllabus ATPL,

JAR-FCL 1.470 CPL und IR

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Alleinflugzeit:

Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet.

Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot-In-Command/SPIC):

Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst.

Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem:

Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu ermächtigten Lehrer ausgebildet wird.

Befähigungsüberprüfungen:

Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.

Berechtigung:

In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.

Beruflich tätiger Pilot:

Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr zulässt.

Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):

Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen (ruhenden) Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Flugzeit:

Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.

Flugzeuge mit einem Piloten (Single-pilot aeroplanes/SPA):

Flugzeuge, für die nicht durch die Musterzulassung eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist.

Flugzeuge mit zwei Piloten (Multi-pilot aeroplanes/MPA):

Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten.

Instrumentenbodenzeit:

Die Zeit, in der ein Pilot eine Ausbildung im simulierten Instrumentenflug in synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Training Devices/STDs) erhält.

Instrumentenflugzeit:

Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt.

Instrumentenzeit:

Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.

JAA-Mitgliedstaat:

Im Sinne dieser Anlage (JAR-FCL 1) ein Staat, der Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse gemäß § 41 LFG im Einklang mit den Bestimmungen der JAA ausstellt.

Kategorie (eines Luftfahrzeuges):

Die Einteilung von Luftfahrzeugen nach bestimmten grundlegenden Eigenschaften, z.B. Flugzeug, Hubschrauber, Segelflugzeug, Freiballon.

Kopilot

Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Aufstellung von Flugzeugmuster (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220) oder der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird. Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.

Lizenz:

Ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) ausgestellter oder gemäß § 41 LFG gleichgestellter ausländischer Zivilluftfahrerschein.

Nacht:

Der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung.

Muster (eines Luftfahrzeuges):

Luftfahrzeuge desselben Grundtyps einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.

Praktische Prüfungen:

Nachweise der fliegerischen Befähigung für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen einschließlich mündlicher Prüfungen, die der Prüfer für erforderlich hält.

Privatpilot:

Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt.

Reisemotorsegler (Touring Motor Glider/TMG):

Ist ein Motorsegler, mit einem von einem JAA Mitgliedstaat ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnis, der über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt und zusätzlich gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 von der zuständigen Behörde bestimmten Motorsegler.

Der Reisemotorsegler muss gemäß den Bestimmungen des Flughandbuches eigenstartfähig sein und mit eigener Leistung steigen können.

Sonstige Übungsgeräte (Other Training Devices/OTDs):

Ausbildungshilfen außer Flugsimulatoren, Flugübungsgeräten oder Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten, die zur Ausbildung eingesetzt werden können, wenn kein vollständiges Cockpit erforderlich ist.

Streckenabschnitt:

Ein Flug, der Start, Abflug, Reiseflug von nicht weniger als 15 Minuten, Anflug und Landephase umfasst.

Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):

Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Co-Operation/MCC):

Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.

JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich

(a) Allgemeines

(1) Die Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen, wenn die Anträge ab dem 1. Juni 2006 bei der zuständigen Behörde eingehen.

(2) Werden in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 1) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JARFCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, zum Beispiel als Lizenzen gemäß ICAO oder nationale Lizenzen.

(3) Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung, Gleichstellung oder Umschreibung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen und Zeugnisse im Einklang mit den Bestimmungen der JAR-FCL (§ 41 LFG) erteilen.

(4) Alle in JAR-FCL genannten synthetischen Flugübungsgeräte, die anstelle eines Luftfahrzeuges zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, müssen den Bestimmungen der JAR-STD entsprechen (§ 30 Abs. 6 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV), BGBl. II 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung) und im Hinblick auf die durchzuführenden Übungen in Übereinstimmung mit JAR-FCL für den Nutzer durch die zuständige Behörde genehmigt sein.

(5) Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge ausgeschlossen.

(6) Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden – ausgenommen Ausbildungen gem.

JAR-FCL 1.055(a)- müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf österreichische Flugzeuge beschränkt sind.

(7) Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erworben wurden ausgenommen Ausbildungen gem. JAR-FCL 1.055(a)– müssen auf österreichische Flugzeuge beschränkt sein.

(b) Übergangsbestimmungen

(1) Ausbildungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten, die vor dem 1. Juni 2006 entsprechend den Bestimmungen der ZLPV begonnen wurden, berechtigen gemäß § 142 Abs. 3 zur Ausstellung von Lizenzen oder Berechtigungen unter der Bedingung, dass die Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung abgeschlossen wurde.

(2) Nationale Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen oder Genehmigungen, die entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworben oder entsprechend (b)ausgestellt wurden, sind gemäß § 142 Abs. 1 weiterhin mit den inhaltlich entsprechenden Berechtigungen gültig. Ab dem 1. Dezember 2006 müssen alle Verlängerungen oder Erneuerungen solcher Lizenzen, Berechtigungen, Ernennungen, Genehmigungen oder Ausstellungen medizinischer Tauglichkeitszeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen von JAR-FCL – mit Ausnahme der in (b)genannten - durchgeführt werden.

(3) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV vor dem 1. Juni 2006 erworbenen oder in Übereinstimmung mit (b)ausgestellten Lizenz können bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer gleichwertigen in dieser Anlage (JAR-FCL 1) spezifizierten Lizenz (A), beantragen. (Siehe JAR-FCL 1.015 (a)). Für die Erteilung einer derartigen Lizenz muss der Inhaber die Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 erfüllen.

(4) Inhaber einer entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) nicht vollständig erfüllen, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben.

(c) Fortbestand der nationalen Prüferernennung

Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV bestellte Mitglieder von Prüfungskommissionen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können von der zuständigen Behörde als Prüfer gemäß dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt werden, sofern sie der zuständigen Behörde Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Ernennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Danach unterliegt jede erneute Ernennung den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b).

JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pilot

(a)Lizenz und Berechtigung

Auf zivilen, in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragenen Flugzeugen dürfen nur Personen als Flugbesatzungsmitglieder tätig werden, die eine gültige, den durchzuführenden Aufgaben entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 oder einen Flugauftrag gemäß JARFCL 1.085 und/oder eine besondere Anerkennung gemäß JAR-FCL 1.230 besitzen. Die Lizenz muss erteilt worden sein von:

(i) einem Mitgliedstaat der JAA; oder

(ii) einem anderen Mitgliedstaat der ICAO. In diesem Fall muss

die Lizenz gemäß JAR-FCL 1.015(b) oder (c) anerkannt worden sein.

(2) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 61 Abs. 3 und § 24)

(3) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. § 24)

(b) Ausübung der Rechte

Der Inhaber einer Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung darf

nur die damit verbundenen Rechte ausüben.

(c) Widerruf und Untersagung

(1) Wird festgestellt, dass ein Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderungen dieser Verordnung oder des LFG nicht oder nicht mehr erfüllt, ist von der zuständigen Behörde gemäß § 43 LFG vorzugehen.

(2) Wird festgestellt, dass der Inhaber einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz gemäß JAR-FCL oder Bewerber um eine solche die Anforderungen der JAR-FCL oder anderer Vorschriften des Staates, in dem das Luftfahrzeug geflogen wird, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der Ausstellerstaat von der zuständigen Behörde darüber zu informieren. In Entsprechung mit § 43 Abs. 3 LFG ist, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mittels Untersagung von der zuständigen Behörde anzuordnen, dass der Inhaber einer Lizenz oder der Bewerber um eine solche, der beim Ausstellerstaat aus den oben genannten Gründen gemeldet wurde, weder in Österreich eingetragene Luftfahrzeuge führt noch im Inland als Pilot tätig wird.

JAR-FCL 1.015 Gleichstellung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen sowie Zeugnissen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015)

(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015)

(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse

(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 41 LFG gleichgestellt.

(2) Ausbildungen, die nach dem 1. Juni 2005 gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JARFCL 1) durchgeführt wurden, können für die Ausstellung von JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen angerechnet werden.

(b) Von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen

(1) Eine Lizenz, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann von der zuständigen Behörde entsprechend Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 anerkannt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer für die Anerkennung einer Lizenz für entgeltlich tätige Piloten und einer Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung darf, beginnend mit dem Datum, an dem die Anerkennung erteilt wurde, längstens ein Jahr betragen, vorausgesetzt, die zugrunde liegende Lizenz ist weiterhin gültig. Die Anerkennung kann erneut für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr nach Ablauf der vorhergehenden Anerkennung ausgestellt werden, vorausgesetzt, die Verlängerung/Erneuerung der zutreffenden Berechtigung und des Tauglichkeitszeugnisses erfolgte gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL und die zugrunde liegende Lizenz ist immer noch gültig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzesundsind nicht anzuwenden, wenn inländische Flugzeuge an einen Halter eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates vermietet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Halterstaat für den Zeitraum der Vermietung die Verantwortung für die technische und/oder betriebliche Überwachung nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.165 übernommen hat. Die Lizenzen der Flugbesatzung des Halters können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, sofern die mit der Anerkennung erteilten Rechte auf den Vermietungszeitraum und auf bestimmte Flugzeuge in festgelegten betrieblichen Einsätzen beschränkt sind, an denen ein JAA-Luftfahrtunternehmen weder direkt noch indirekt durch Anmietung eines Flugzeuges mit Besatzung oder durch ein anderes wirtschaftliches Übereinkommen beteiligt ist.

(4) In den Fällen, in denen die Anerkennung eines nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL lizenzierten Piloten erforderlich ist, um spezielle, zeitlich begrenzte Aufgaben in Übereinstimmung mit Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015 zu erfüllen, kann die Behörde eine derartige Lizenz für diese Aufgaben anerkennen, ohne dass der Inhaber die Voraussetzungen gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt.

(c) Umschreibung von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

(1) Eine Lizenz CPL(A) oder ATPL(A) und/oder eine Instrumentenflugberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz umgeschrieben werden, sofern mit dem jeweiligen Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Eine solche Vereinbarung ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu treffen und muss sicherstellen, dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard bezüglich Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen besteht. Jede getroffene Vereinbarung wird wie festgelegt in regelmäßigen Abständen von den beteiligten Staaten überprüft. Auf einer derart umgeschriebenen Lizenz ist der Nicht-JAA-Mitgliedstaat vermerkt. Andere JAA-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Lizenz zu anzuerkennen.

(2) Eine Lizenz für Privatpiloten, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann in eine JAR-FCL-Lizenz mit Klassen-/Musterberechtigung(en) für Flugzeuge mit einem Piloten umgeschrieben werden, sofern die Anforderungen gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt sind.

(d) Wenn die zuständige Behörde eine Lizenz ausstellt, die von den Bestimmungen der JAR-FCL abweicht, ist dies auf der Lizenz unter Punkt XIII zu vermerken.

JAR-FCL 1.016 Erleichterungen für Inhaber von Lizenzen, die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

(a) Ein Bewerber für eine JAR-FCL-Lizenz (A) oder eine JAR-FCL-Lizenz mit Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating/IR (A)), soweit zutreffend, der bereits im Besitz einer mindestens gleichwertigen, von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilten Lizenz ist, muss alle Bestimmungen der JAR-FCL erfüllen; die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung, Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung können jedoch geringer sein. Erleichterungen können von der zuständigen Behörde gewährt werden, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist und dies vom Antragsteller beziehungsweise von der ihn ausbildenden berechtigten Zivilluftfahrerschule gegenüber der zuständigen Behörde vor Beginn der Ausbildung dargelegt wurde.

(b) Der Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten ATPL(A), der die Anforderungen an die Flugerfahrung von 1500 Stunden als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 erfüllt, kann von der Forderung befreit werden, sich vor der theoretischen und praktischen Prüfung einer genehmigten Ausbildung zu unterziehen, vorausgesetzt, dass seine Lizenz eine gültige Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten für das in der praktischen Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) zu verwendende Flugzeug beinhaltet.

JAR-FCL 1.017 Anerkennungen/Berechtigungen für besondere Zwecke

Berechtigungen für besondere Zwecke in Verbindung mit einer JAR-FCL Lizenz können von der zuständigen Behörde gemäß den §§ 21 (Schleppflug) und 22 (Kunstflug) für die ausschließliche Verwendung im Inland erteilt werden. Die Verwendung einer solchen Anerkennung/Berechtigung im Hoheitsgebiet eines anderen JAA-Mitgliedstaates bedarf der vorherigen Genehmigung des oder der betroffenen Staaten, es sei denn es besteht ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen.

JAR-FCL 1.020 Anrechnung von Tätigkeiten aus der militärischen Luftfahrt

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)

Antrag auf Anrechnung:

Die Anrechnung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten aus der militärischen Luftfahrt für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß JAR-FCL erfolgt gemäß § 30 Abs. 2 LFG durch die zuständige Behörde. Die JAA wird von der zuständigen Behörde über die Kriterien für die Anrechnung in Kenntnis gesetzt. Die Rechte solcher Lizenzen sind bis zur Erfüllung der Anforderungen der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 auf österreichische Flugzeuge zu beschränken.

JAR-FCL 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

(a) Der Inhaber einer Lizenz darf die Rechte einer erteilten Lizenz oder Berechtigung nur dann ausüben, wenn er die entsprechenden Anforderungen der JAR-FCL erfüllt.

(b) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung

(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.

(2) Bei der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats ausdehnen, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Berechtigung.

(c) Die Lizenz wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Behörde in folgenden Fällen verlängert:

(1) beim Ersterwerb sowie bei der Erneuerung einer Berechtigung;

(2) wenn unter Punkt XII der Lizenz kein Platz für weitere Eintragungen zur Verfügung steht;

(3) aus verwaltungstechnischen Gründen;

(4) bei der Verlängerung einer Berechtigung, wenn dies der zuständigen Behörde zweckmäßig erscheint.

Gültige Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde in die verlängerte Lizenz übernommen. Der Lizenzinhaber hat, sofern nicht die zuständige Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Lizenz zu stellen.

JAR-FCL 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 tätig sind

(a) Ein Pilot darf als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Starts und drei Landungen als steuernder Pilot auf einem Flugzeug desselben Musters/derselben Klasse oder in einem Flugsimulator des/der verwendeten Musters/Klasse durchgeführt hat.

(b) Der Inhaber einer Lizenz, die keine gültige Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) beinhaltet, darf als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen bei der Beförderung von Fluggästen bei Nacht nur tätig werden, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage mindestens einen Start und eine Landung gemäß JAR-FCL 1.026(a) bei Nacht durchgeführt hat.

JAR-FCL 1.030 Prüfungsangelegenheiten

(a) Ernennung von Prüfern

Die zuständige Behörde ernennt mit Bescheid zuverlässige und entsprechend qualifizierte Personen, die praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen haben. Die Mindestanforderungen für Prüfer sind in Abschnitt I dieser Anlage (JAR-FCL 1) enthalten. Jeder Prüfer wird von der zuständigen Behörde über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(b) Anzahl der Prüfer

Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl und unter

Berücksichtigung der Anzahl und geographischen Verteilung der Piloten die benötigten Prüfer zu bestimmen.

(c) Bekanntgabe der Prüfer

(1) Die zuständige Behörde hat eine öffentliche Liste aller Prüfer zu führen, aus der hervorgeht, für welche Kategorien diese eine Ernennung besitzen. Diese Liste wird den Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (FTOs), Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (TRTOs) und registrierten Zivilluftfahrerschulen zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde weist den Bewerbern den entsprechenden Prüfer zur Abnahme einer Prüfung zu. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so kann die Prüfung von einem berechtigten Prüfer abgenommen werden, der dem Bewerber vom Luftverkehrsunternehmen zugewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde informiert jeden Bewerber über den/die Prüfer, der/die von ihr für die Durchführung der praktischen Prüfung bestimmt wurde(n).

(d) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen selbst für die betreffende Lizenz oder Berechtigung praktisch ausgebildet wurden, keine Prüfung abnehmen. Erfolgt die Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung im Rahmen des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG), so ist die Abnahme der Prüfung auch durch einen Prüfer möglich, der an der praktischen Ausbildung für die Berechtigung teilgenommen hat, falls die zuständige Behörde ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

(e) Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung

Vor der Teilnahme an einer praktischen Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung muss der Bewerber die zugehörige theoretische Prüfung bestanden haben. Für Bewerber, die an einem Lehrgang einer durchgehenden Ausbildung teilnehmen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren. Die Ausbildung für die zugehörige theoretische Prüfung muss in jedem Fall vor der Teilnahme an der praktischen Prüfung abgeschlossen worden sein. Mit Ausnahme von praktischen Prüfungen für den Erwerb der ATPL(A) müssen Bewerber für die praktische Prüfung von dem/der für die Ausbildung verantwortlichen Zivilluftfahrerschule/Person vorgeschlagen werden.

JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit

(a) Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und

körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher

auszuüben.

(b) Tauglichkeitszeugnis

Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.

(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen

Nach der Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die zuständige Behörde zur Entscheidung verwiesen werden muss. Der autorisierte flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiner/AME) muss den Bewerber über alle medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Rechte einer erteilten Lizenz einschränken könnten.

(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1)

(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten„ ist festzulegen, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos (siehe JAR-FCL 3) eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.

(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für das Muster verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung verfügen.

(e) Sicherheitspilot für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – beschränkt auf Tauglichkeitszeugnisse Klasse 2)

Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte. Eine derartige Einschränkung kann nur von der zuständigen Behörde festgelegt oder aufgehoben werden.

JAR-FCL 1.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit

(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.

(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.

(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:

(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder

(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder

(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder

(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.

(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der

(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder

(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder

(3) schwanger ist,

muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge:

(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.

(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.

JAR-FCL 1.045 Sonderfälle

(a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.

(b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.

JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050)

(a) Anrechnung von Flugzeiten

(1) Sofern in den Bestimmungen der JAR-FCL nicht anders festgelegt, müssen Flugzeiten, die für eine Lizenz oder Berechtigung angerechnet werden sollen, in der gleichen Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.

(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in der Ausbildung (i) Dem Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung wird

die gesamte Alleinflugzeit, Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem oder Flugzeit als verantwortlicher Pilot in vollem Umfang auf die für die Lizenz oder Berechtigung erforderliche Gesamtflugzeit angerechnet.

(ii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für

Linienpiloten hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Linienpiloten, Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.

(iii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für

CPL/IR hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten sowie einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.

(3) Kopilot

(i) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot

tätig ist, hat Anspruch auf die Anrechnung der gesamten Flugzeit als Kopilot auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit.

(ii) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot

unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Tätigkeiten und Aufgaben eines solchen ausübt, hat Anspruch auf die vollständige Anrechnung dieser Flugzeit auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der Art der Aufsicht zugestimmt hat.

(b) Anrechnung von theoretischen Kenntnissen

(1) Dem Inhaber einer IR(H) wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung für eine IR(A) angerechnet.

(2) Den Inhabern folgender Lizenzen wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung angerechnet vorausgesetzt, dass die entsprechende ergänzende Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung abgelegt wurde (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050).

(i) Dem Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber für den Erwerb einer PPL(A); oder

(ii) dem Inhaber einer nicht auf Flüge nach

Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) oder ATPL(A); oder

(iii) dem Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln

beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A).

(3) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.

(4) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.

(5) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines CPL(A)/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines IR(A) entsprechend den Bewertungskriterien gemäß JARFCL 1.490 angerechnet.

(6) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines IR(A/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines CPL(A) entsprechend den Bewertungskriterien gem. JAR-FCL 1.490 angerechnet.

JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen

(Siehe Anhang 1a, 1b und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.055)

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125)

(a)

(1) Genehmigte Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (Flight Training Organisations/FTOs) mit ständiger Hauptniederlassung im Inland, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von FTOs sind in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 enthalten. Ein Teil der Ausbildung kann außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe auch Anhang 1b und 1c zu JAR-FCL 1.055).

(2) FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, kann von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt werden, sofern:

(i) zwischen dieser Behörde und der zuständigen Behörde

des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Beteiligung dieser zuständigen Behörde an dem Genehmigungsverfahren sowie deren gesetzliche Aufsicht über die FTO vorsieht; oder

(ii)

(A) die Durchsetzung und Einhaltung von

Rechtsbestimmungen und Aufsicht durch die genehmigende zuständige Behörde sichergestellt werden kann;

(B) die entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang 1c

zu JAR-FCL 1.055 erfüllt sind; und

(C) die Genehmigung durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit einem Verwaltungsverfahren erfolgt, dass den Anforderungen des LFG und dieser Verordnung genügt.

(b)

(1) Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (Type Rating Training Organisations/TRTOs) mit Sitz in einem JAA-Mitgliedstaat, die Ausbildungen zum Erwerb von Musterberechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.

(2) TRTOs mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Staates, bei dem der Antrag eingeht. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.

(c) Zivilluftfahrerschulen, die nur Ausbildung für die Erlangung eines Privatpilotenscheines im Inland anbieten, müssen für diesen Zweck bei der zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG registriert sein.

JAR-FCL 1.060 Einschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060)

(a) 60-64 Jahre

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:

(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und

(2) der andere Pilot oder die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

(b) 65 Jahre

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden.

(c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. Anhang 1 zu

JAR-FCL 1.060) JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz (Siehe JAR-FCL 1.010(c))

(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.

(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.

Diese Vereinbarung kann enthalten:

(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;

(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;

(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,

(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.

(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Buchstabe (a).

(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (A) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.

JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz

Als Haupt-Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem diese Person für gewöhnlich an mindestens 185 Tagen eines Kalenderjahres aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - aufgrund persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt.

JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075)

Form und Inhalt einer Lizenz gemäß JAR-FCL 1 sind folgendermaßen

festgelegt:

(a) Inhalt

Die Ordnungsnummer steht stets in Verbindung mit der Bezeichnung. Bei den Eintragungen unter I bis XI handelt es sich um unveränderliche Eintragungen. Die Eintragungen unter XII bis XIV sind veränderliche Eintragungen, die auf einem gesonderten Beiblatt enthalten sein können.

Jedes Beiblatt muss eindeutig als Teil der Lizenz erkennbar sein.

(1) Unveränderliche Eintragungen

(I) Ausstellerstaat der Lizenz;

(II) Art der Lizenz;

(III) Lizenznummer, beginnend mit dem/den Kennbuchstaben

des Ausstellerstaates, gefolgt von einer Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Zahlen und lateinischer Schrift;

(IV) Name des Lizenzinhabers, (in lateinischen

Buchstaben, wenn die Landessprache nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird);

(V) Wohnsitz;

(VI) Staatsangehörigkeit;

(VII) Unterschrift des Inhabers;

(VIII) Ausstellende Behörde und, falls erforderlich, die Auflagen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;

(IX) Gültigkeit und Umfang der erteilten Rechte;

(X) Unterschrift des ausstellenden Beamten und Ausstellungsdatum;

(XI) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde

(2) Veränderliche Eintragungen

(XII) Berechtigungen; Klasse(n), Muster, Lehrberechtigung

etc., mit dem jeweiligen Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Rechte eines Sprechfunkzeugnisses können auf der Lizenz selbst oder auf einem gesonderten Zeugnis erscheinen;

(XIII) Bemerkungen: z.B. besondere Eintragungen über

Einschränkungen und Rechte;

(IVa) Sonstige zweckdienliche Angaben.

(b) Material

Das Papier oder sonstiges verwendetes Material ist so zu wählen, dass keine Änderungen oder Verfälschungen vorgenommen werden können oder diese leicht zu erkennen sind. Eintragungen oder Löschungen werden von der zuständigen Behörde eindeutig kenntlich gemacht.

(c) Farbe

Für Pilotenlizenzen gemäß JAR-FCL ist weißes Material zu

verwenden.

(d) Sprache

Lizenzen sind in deutscher und in englischer Sprache auszustellen und gegebenenfalls auch in weiteren Sprachen nach Ermessen der Behörde.

JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten

(a) Piloten haben ein Flugbuch gemäß § 118 in Verbindung mit Anlage 6 zu führen in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind. Angaben zu Flügen, die nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1 durchgeführt werden, können auch in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmen aufzubewahren. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen die Aufzeichnungen über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt hat, einschließlich Unterschiedsschulungen und Vertrautmachen, auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.

(b) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

(1) Angaben zur Person: Name und Anschrift des Inhabers

(2) Für jeden Flug:

(i) Name des verantwortlichen Piloten

(ii) Datum des Fluges (Tag, Monat, Jahr)

(iii) Startflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit

(Zeiten als Blockzeiten in koordinierter Weltzeit (Universal Time Coordinated/UTC))

(iv) Muster (Bauart, Modell und Baureihe) und Kennzeichen

des Flugzeugs

(v) einmotoriges oder mehrmotoriges Flugzeug

(single-engine/SE, multi-engine/ME)

(vi) Gesamtdauer des Fluges

(vii) Gesamtflugzeit

(3) Für jede Schulung im Flugsimulator oder Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (Flight Navigations Procedures Trainer/FNPT):

(i) Art und Qualifikationsnummer des Übungsgerätes

(ii) Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

(iii) Datum (Tag, Monat, Jahr)

(iv) Gesamtdauer der Schulung

(v) Gesamtschulungszeit

(4) Fliegerische Tätigkeit:

(i) Verantwortlicher Pilot (einschließlich

Alleinflugzeit, Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC) und Flugzeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilot-in-Command Under Supervision/PICUS)

(ii) Kopilot

(iii) Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem

(iv) Lehrberechtigter/Prüfer

(v) die Spalte „Bemerkungen„ steht für besondere

Eintragungen zur Verfügung, z.B. SPIC, PICUS, Instrumentenflugzeit etc. Ein Pilot kann nur die Zeit als Instrumentenflugzeit eintragen in der er das Flugzeug, unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen ausschließlich nach Instrumenten führt.

(5) Betriebsbedingungen

(i) Nachtflüge

(ii) Flüge nach Instrumentenflugregeln

(c) Eintragung von Flugzeiten

(1) Flugzeit als verantwortlicher Pilot

(i) Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten, in

denen er als verantwortlicher Pilot tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(ii) Der Bewerber für eine Lizenz kann alle

Alleinflugzeiten oder Ausbildungszeiten mit Lehrberechtigtem als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem Lehrberechtigten gegengezeichnet wird.

(iii) Der Inhaber einer Lehrberechtigung kann alle

Flugzeiten, in denen er als Lehrberechtigter in einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(iv) Der Inhaber einer Ernennung als Prüfer kann alle

Flugzeiten, in denen er einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer auf einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(v) Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des

verantwortlichen Piloten als verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist für das durch die Musterzulassung oder die Bestimmungen von JAR-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS (siehe (c)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird.

(vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am

selben Tag durch, bei denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den aufeinander folgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese Flüge als eine Eintragung zusammengefasst werden.

(2) Flugzeit als Kopilot

Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der den Sitz des Kopiloten einnimmt kann alle Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die Bedingungen unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, als Flugzeit als Kopilot eintragen.

(3) Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug

Ein Kopilot zur Ablösung im Reiseflug kann alle Flugzeiten in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt als Flugzeit als Kopilot eintragen.

(4) Ausbildungszeit

Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung, Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise berechtigten und/oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu bestätigen.

(5) Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS) Vorausgesetzt, dass die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, kann ein Kopilot Flugzeit als PICUS als verantwortlicher Pilot eintragen, wenn die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich war.

(d) Vorlage des Flugbuches

(1) Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Behörde sein Flugbuch ohne ungebührliche Verzögerung zur Überprüfung vorlegen.

(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005

Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

(Siehe JAR-FCL 1.005(b))

  1. 1. Pilotenlizenzen

    Eine entsprechend den Bestimmungen der ZLPV erteilte Pilotenlizenz (nationale Lizenz) kann durch eine Lizenz gemäß JAR-FCL ersetzt werden. Dies kann im Einzelfall mit Bedingungen/Einschränkungen verbunden sein. Der Lizenzinhaber muss dazu:

    (a) für eine ATPL(A) und CPL(A) die den Rechten der Lizenz entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen (IR soweit zutreffend) gemäß JAR-FCL 1.245(b)(1), JAR-FCL 1.245(c)(1)(i) oder JAR-FCL 1.245(c)(2) bestehen;

    (b)

    (i) für eine ATPL(A) und CPL(A) der zuständigen Behörde

    ausreichende Kenntnisse über die relevanten Abschnitte von JAR-OPS 1 und JAR-FCL nachweisen;

    (ii) für eine PPL(A) der zuständigen Behörde ausreichende

    Kenntnisse über die relevanten Abschnitte der JAA-Bestimmungen nachweisen;

    (c) Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200 nachweisen, wenn er im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung ist;

    (d) die Anforderungen an Flugerfahrung und alle weiteren, in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

____________________________________________________________________

Ersetzt durch Aufhebung

Nationale Flugerfahrung Weitere JARFCL-Lizenz der Ein-

Lizenz (in Stunden) Anforderungen und Ein- schrän-

schränkungen kungen

(soweit

zutreffend)

_______________________________________________________________

____________________________________________________________________

ATPL(A) >1500 als Keine ATPL-(A) nicht (a)

PIC auf zutreffend

Flugzeugen

mit zwei

Piloten

____________________________________________________________________

ATPL(A) >1500 auf Keine Wie unter wie unter (b)

Flugzeugen (c)(c)

mit zwei

Piloten

____________________________________________________________________

ATPL(A) >500 auf Nachweis von ATPL(A) mit Fähigkeits- (c)

Flugzeugen Kenntnissen einer nachweis

mit zwei über Musterbe- als PIC

Piloten Flugplanung rechtigung gemäß

und beschränkt Anhang 2

Flugleistung auf zu JAR-FCL

gemäß Kopilot 1.240

Anhang 1 zu

JAR-FCL

1.470

____________________________________________________________________

CPL(A)/ >500 auf (i) Nachweis CPL(A)/IR nicht (d)

IR in Flugzeugen von Kennt- und zutreffend

Verbin- mit zwei nissen über Anrechnung

dung mit Piloten, Flugplanung der theore-

einer, oder im und Flug- tischen

im JAA- Betrieb mit leistung ATPL-Aus-

Ausstel- zwei Piloten gemäß bildung

lerstaat auf Zubrin- Anhang 1 zu gemäß JAR-FCL

der gerflug- JAR-FCL 1.470

Lizenz zeugen ii) Erfüllung

bestan- gemäß der übrigen

denen, JAR/FAR 23 Anforderungen

theore- in Über- gemäß JAR-FCL

tischen einstimmung 1.250(a)

ATPL- mit JAR-OPS 1 und

Prüfung oder gleich-

gemäß wertigen

ICAO nationalen

Bestimmungen

____________________________________________________________________

CPL(A)/ >500 auf (i) Bestehen CPL(A)/IR und Nicht (e)

IR Flugzeugen einer Anrechnung zutreffend

mit zwei theoretischen der

Piloten, oder ATPL(A)- theoretischen

im Betrieb Prüfung ATPL-

mit zwei gemäß JARFCL Ausbildung

Piloten auf in dem gemäß JAR-FCL

Zubringer- JAA-Ausstel-

flugzeugen lerstaat der

mit einem Lizenz*

Piloten (siehe

gemäß Anmerkung im

JAR/FAR 23 Anschluss an

in Überein- die Tabelle)

stimmung mit (ii) Erfül-

JAR-OPS 1 lung der

oder gleich- oben

wertigen genannten

nationalen Anforderungen

Bestimmungen gemäß JAR-FCL

1.250(a)

und

____________________________________________________________________

CPL(A)/IR >500 als PIC Keine CPL(A)/IR (f)

auf mit Muster-

Flugzeugen oder Klassen-

mit einem berechtigun-

Piloten gen, die auf

Flugzeuge mit

einem Piloten

beschränkt

sind

___________________________________________________ _____

CPL(A)/IR <500 als PIC Nachweis von Wie unter Erwerb der (g)

auf Kenntnissen(f) Musterbe-

Flugzeugen über rechtigung

mit einem Flugplanung für

Piloten und Flugzeuge

Flugleistung mit zwei

gemäß Piloten

Anhang 1 zu gemäß

JAR-FCL 1.470 JAR-FCL

1.240

___________________________________________________ _____

CPL(A) >500 als PIC Nachtflug- CPL(A), mit (h)

auf qualifika- Muster- oder

Flugzeugen tion, soweit Klassenbe-

mit einem zutreffend rechtigungen,

Piloten die auf

Flugzeuge mit

einem Piloten

beschränkt

sind

____________________________________________________________________

CPL(A) <500 als PIC (i) Nacht- Wie unter (i)

auf flugqualifi-(h)

Flugzeugen kation,

mit einem soweit

Piloten zutreffend;

(ii) Nachweis

von

Kenntnissen

über

Flugleistung

und

Flugplanung

gemäß

Anhang 1

zu JAR-FCL

1.470

____________________________________________________________________

PPL(A)/ 75 Stunden Nachtflug- PPL(A)/IR Nachweis (j)

IR nach Instru- qualifika- (IR von

mentenflug- tion, beschränkt Kenntnis-

regeln sofern die auf PPL) sen über

entsprechen- Flugplanung

den Rechte und

nicht in der Flug-

Instrumenten- leistung

flugberech- gemäß

tigung Anhang 1

enthalten zu JAR-FCL

sind 1.470

____________________________________________________________________

PPL(A) 70 Stunden Nachweis über PPL(A) (k)

auf Kenntnisse in

Flugzeugen der Funk-

navigation

____________________________________________________________________

* Inhaber einer CPL, die bereits im Besitz einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten sind, müssen zuvor keine theoretische ATPL-Prüfung abgelegt haben wenn sie weiterhin auf dem gleichen Flugzeugmuster tätig sind. Dabei erfolgt jedoch keine Anrechnung auf die theoretische ATPL-Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz gemäß JAR-FCL. Für den Erwerb einer Berechtigung für ein weiteres Flugzeug mit zwei Piloten sind die in Spalte,

Reihe (e) unter (i) genannten Anforderungen der oben stehenden Tabelle zu erfüllen.

2. Lehrberechtigungen

____________________________________________________________________

Nationale Weitere Ersetzt durch

Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-

oder Rechte Berechtigung

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

FI(A)/IRI(A)/TRI wie für die Nachweis von FI(A)/IRI(A)/TRI

(A)/CRI(A) entsprechende Kenntnissen (A)/CRI(A)*

Berechtigung über die

gemäß relevanten

JAR-FCL 1 (A) Abschnitte

gefordert von

JAR-FCL 1(A)

und JAR-OPS 1

____________________________________________________________________

*Lehrberechtigten aus JAA-Mitgliedstaaten, die alle oben aufgeführten Anforderungen erfüllen, um ihre Lehrberechtigung durch eine JAR-FCL-Berechtigung zu ersetzen, denen die entsprechenden JAR-FCL-Lizenzen/Berechtigungen jedoch aufgrund der aktuellen Implementierungsphase, in der sich der Ausstellerstaat der Lizenz befindet, nicht ausgestellt werden können, kann gestattet werden, trotzdem für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und/oder Berechtigungen auszubilden.

  1. 3. SFI-Berechtigung (Synthetic Flight Instructor/SFI)

    Eine von einem JAA-Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften dieses Staates erteilte SFI-Berechtigung kann durch eine Berechtigung gemäß JAR-FCL ersetzt werden, sofern der Inhaber die Anforderungen an die Flugerfahrung und alle weiteren, in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

____________________________________________________________________

Nationale Weitere Ersetzt durch

Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-

Berechtigung

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

SFI >1500 Stunden (i) ist oder SFI

als Pilot auf war im Besitz

MPA einer von

einem JAA-

Mitgliedstaat

erteilten

CPL(A) oder

ATPL(A) oder

einer CPL(A)

oder ATPL(A),

die nicht

JAR-FCL

entspricht,

aber den

Anforderungen

der

zuständigen

Behörde

genügt

(ii) Abschluss

der Flugsimu-

latorausbil-

dung des

entsprechenden

Lehrganges für

Musterberech-

tigungen,

einschließlich

MCC

____________________________________________________________________

SFI 3 Jahre Abschluss der SFI

fortlaufende Flugsimulator-

Erfahrung als ausbildung des

SFI, die den entsprechenden

Anforderungen Lehrganges für

der Musterberech-

zuständigen tigungen,

Behörde genügt einschließlich

MCC

____________________________________________________________________

Diese Anerkennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach der vollständigen Erfüllung der Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415.

4. Lehrberechtigte für die Ausbildung an Flugübungsgeräten (Flight

Training Devices/FTD) und FNPT 1

____________________________________________________________________

Nationale Berechtigung Erfahrung Ersetzt durch

JAR-FCL-Berechtigung

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

Lehrberechtigung für FTD 3 Jahre Erfahrung Lehrberechtigung für

und/oder FNPT I als Lehrberechtigter FTD und/oder FNPT I

für FTD und/oder

FNPT I, die den

Anforderungen der

zuständigen Behörde

genügt

____________________________________________________________________

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015

Mindestanforderungen für die Anerkennung von Pilotenlizenzen, die

von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

(Siehe JAR-FCL 1.015)

  1. 1. Die Anerkennung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Pilotenlizenz durch einen JAA-Mitgliedstaat unterliegt den nachfolgenden Mindestanforderungen.

Lizenzen für entgeltliche Beförderung und andere berufliche Tätigkeiten

  1. 2. Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Pilotenlizenz kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf inländischen Flugzeugen (außer für Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:

    (a) die den Rechten seiner Lizenz entsprechende

    Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von Muster- oder Klassenberechtigungen gemäß JAR-FCL 1.245 bestehen;

    (b) der zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse über die

    relevanten Abschnitte von JAROPS 1 und JAR-FCL nachweisen;

    (c) Kenntnisse der englischen Sprache gemäß JAR-FCL 1.200

    nachweisen;

    (d) im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1

    gemäß JAR-FCL 3 sein;

    (e) alle weiteren veröffentlichten Anforderungen erfüllen, die

    die zuständige Behörde für erforderlich hält; und

    (f) die in Spalte (2) der nachfolgenden Tabelle genannten

    Anforderungen an Flugerfahrung in Verbindung mit den in Spalte (3) genannten Bedingungen für die Anerkennung erfüllen:

____________________________________________________________________

Lizenz Flugerfahrung Bedingung für die Anerkennung

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

ATPL(A) >1500 Stunden als PIC Einsatz als PIC bei der (a)

auf Flugzeugen mit gewerblichen Beförderung auf

zwei Piloten Flugzeugen mit zwei Piloten

____________________________________________________________________

ATPL(A) >1500 Stunden als PIC Einsatz als Kopilot bei der (b)

oder oder Kopilot auf gewerblichen Beförderung auf

CPL(A)/ Flugzeugen mit zwei Flugzeugen mit zwei Piloten

IR* Piloten gemäß

betrieblichen

Bestimmungen

____________________________________________________________________

CPL(A)/IR >1000 Stunden als PIC Einsatz als PIC bei der (c)

bei der gewerblichen gewerblichen Beförderung auf

Beförderung seit dem Flugzeugen mit einem Piloten

Erwerb der Instrumen-

tenflugberechtigung

____________________________________________________________________

CPL(A)/IR >1000 Stunden als PIC Einsatz als Kopilot bei der (d)

oder Kopilot auf gewerblichen Beförderung auf

Flugzeugen mit einem Flugzeugen mit einem Piloten

Piloten gemäß gemäß JAR-OPS

betrieblichen

Bestimmungen

____________________________________________________________________

CPL(A) >700 Stunden auf Andere Tätigkeiten außer der (e)

Flugzeugen, außer gewerblichen Beförderung

Reisemotorseglern,

einschließlich

200 Stunden der

Tätigkeit, für die

eine Anerkennung

beantragt wird, davon

50 Stunden innerhalb

der letzten 12 Monate

____________________________________________________________________

*Inhaber einer CPL/IR für Flugzeuge mit zwei Piloten müssen vor der Anerkennung die Kenntnisse der ATPL(A) gemäß ICAO nachweisen.

Lizenzen für Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung

  1. 3. Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf in diesem Staat eingetragenen Flugzeugen (außer Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:

    (a) die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 und für Klassen-/Musterberechtigungen gemäß Anhang 3 zu JARFCL 1.240 bestehen;

    (b) der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit dem von der

    zuständigen Behörde festgelegten Lehrplan nachweisen, dass er im Gegenstand Nummer 050 10 03 01, Luftrecht und Flugwetterschlüssel, Gegenstand Nummer 030 00 00 00, Flugplanung und Flugleistung (IR) sowie Gegenstand Nummer 040 00 00 00, menschliches Leistungsvermögen, ausreichende Kenntnisse in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erworben hat;

    (c) ausreichende Kenntnisse in der englischen Sprache gemäß

    JAR-FCL 1.200 nachweisen;

    (d) mindestens im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses

    Klasse 2 gemäß JAR-FCL 3 sein sowie die Anforderungen an das Hörvermögen in Übereinstimmung mit JAR-FCL 3.355 b erfüllen;

    (e) ein entsprechendes Funkerzeugnis gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 besitzen,

    (f) die in Spalte (2) der nachfolgenden Tabelle aufgeführten

Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen:

____________________________________________________________________

Lizenz Flugerfahrung

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

PPL(A)/IR >100 Stunden Instrumentenflugzeit als

PIC

____________________________________________________________________

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015

Umschreibung von PPL(A), die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in PPL(A) gemäß JAR-FCL

(Siehe JAR-FCL 1.015(c))

Für die Umschreibung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Privatpilotenlizenz (A) in eine JAR-FCL-Lizenz (A) muss der Bewerber mindestens:

(a) im Besitz einer Lizenz sein, die gemäß ICAO Anhang 1

erteilt wurde;

(b) im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß

JAR-FCL 3 sein;

(c) im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses sein, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;

(d) die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen

an die Flugerfahrung erfüllen:

____________________________________________________________________

Nationale Lizenz Flugerfahrung Weitere JAR-FCL-

Anforderungen

____________________________________________________________________

Aktuelle und gültige 100 Stunden als (a) Bestandene

nationale PPL(A) gemäß Pilot von Flugzeugen schriftliche Prüfung

ICAO in den Fächern

Luftrecht und

menschliches

Leistungsvermögen

____________________________________________________________________

(b) Bestandene

praktische Prüfung für

den Erwerb der PPL(A)

gemäß Anhang 1 zu

JAR-FCL 1.130 und

1.135 und Anhang 2 zu

JAR-FCL 1.135

____________________________________________________________________

(c) Erfüllung der

entsprechenden

Anforderungen des

Abschnitts F der

JAR-FCL 1

____________________________________________________________________

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015

Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht–JAA-Staaten für spezifische Aufgaben mit einer zeitlichen Einschränkung. (siehe JAR-FCL 1.015)

(siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)

Zeitlich limitierte Anerkennung/Genehmigung einer Pilotenlizenz(A) für Piloten eines Flugzeugherstellers.

Eine Pilotenlizenz, die nach ICAO Anhang 1 von einem Nicht–JAA Staat ausgestellt wurde, einschließlich einer von diesem Staat erteilten Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer, kann von einem JAA-Mitgliedstaat für maximal ein Jahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt oder genehmigt werden, um Demonstrations-, Einsatz-, Überführungs- oder Testflüge auf einem Flugzeug, das in dem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, zu ermöglichen. Wenn eine Erlaubnis unter den Vorgaben dieser Anhang anerkannt wird, kann der Erlaubnisinhaber von den Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie für eine Nicht-JAA Lizenz in der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 enthalten sind, unter folgenden Voraussetzungen befreit werden:

Um für die Anerkennung einer derartigen Lizenz in Frage zu kommen, muss der Inhaber:

(a) im Besitz einer entsprechenden Lizenz, eines Tauglichkeitszeugnisses, einer Musterberechtigung und Qualifikation einschließlich Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer sein, die in dem Nicht–JAA–Staat für die vorgesehene Aufgabe erforderlich ist und

(b) von einem Flugzeughersteller oder einer TRTO, die Ausbildung im Auftrag eines Flugzeugherstellers durchführt, beschäftigt sein und

(c) darauf beschränkt werden, Ausbildung und Prüfung für die

erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen, Aufsicht über die ersten Linienflüge der Piloten eines Luftfahrtunternehmers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, Demonstrationsflüge für den erstmaligen Linieneinsatz oder Testflüge durchzuführen.

  1. 2. Wenn Linienflüge durchgeführt oder überwacht werden, muss der Pilot auch die von der Behörde des Eintragungsstaates festgelegten Anforderungen gemäß JAR-OPS erfüllen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050

Anrechnung von theoretischen Kenntnissen - Lehrplan für die

ergänzende Ausbildung und Prüfung

(Siehe JAR-FCL 1.050)

  1. 1. Für die Erteilung eines PPL(A) muss der Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber die theoretische Prüfung PPL(A) für das theoretische Wissen für PPL(A) in den folgenden Gegenständen bestehen, wobei die Einzelheiten des Lehrplanes von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen sind:

    Flugzeugkunde; Flugleistung und Planung; betriebliche Verfahren und Aerodynamik.

    Zusätzlich muss der Bewerber eine von der Behörde festgelegte ergänzende theoretische Prüfung in Luftrecht und Luftverkehrskontrollverfahren bestehen.

  1. 2. Inhaber einer ATPL(H), die nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt sind für die Erteilung einer CPL(A) oder ATPL(A), sowie Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) müssen folgende ergänzende Ausbildung und Prüfung nachweisen:

____________________________________________________________________

Gegenstand 010:

LUFTRECHT UND FLUGVERKEHRSKONTROLLVERFAHREN

(AIR TRAFFIC CONTROL/ATC)

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

010 01 01 01 Flüge über dem Hoheitsgebiet von

ICAO-Vertragsstaaten

____________________________________________________________________

010 02 00 00 Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

____________________________________________________________________

010 04 00 00 Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal

____________________________________________________________________

010 05 01 00 Anhang 2 – Wichtige Begriffsbestimmungen,

Anwendbarkeit der Luftverkehrsregeln, allgemeine

Regeln

____________________________________________________________________

010 09 01 01 Flugplatzdaten

____________________________________________________________________

010 09 01 05 Notdienste und andere Dienste

____________________________________________________________________

Gegenstand 021:

ZELLE UND SYSTEME

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

021 01 00 00 Zelle und Systeme – Flugzeuge

____________________________________________________________________

021 03 01 10 Propeller

____________________________________________________________________

021 03 02 02 Bauweisen

____________________________________________________________________

021 03 03 06 Schubdüse

____________________________________________________________________

021 03 03 08 Schubumkehr

____________________________________________________________________

021 03 03 09 Flugleistung und Schubverstärkung

____________________________________________________________________

021 03 03 10 Zapfluft

____________________________________________________________________

021 03 04 07 Schub

____________________________________________________________________

021 03 04 08 Bedienung und Überwachung des Triebwerks

____________________________________________________________________

021 03 05 02 Ram air turbine

____________________________________________________________________

021 04 01 00 Türen und Notausstiege

____________________________________________________________________

021 04 05 00 Sauerstoffausrüstung

____________________________________________________________________

Gegenstand 022:

INSTRUMENTIERUNG – FLUGZEUGE

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

022 01 01 03 Fahrtmesser: Anzeige der Höchstgeschwindigkeit,

VMO/MMO-Anzeige

____________________________________________________________________

022 01 01 04 Machmeter

____________________________________________________________________

022 02 01 00 Flugkommandoanlage

____________________________________________________________________

022 02 02 00 Autopilot

____________________________________________________________________

022 02 03 00 Absicherung der Flugbetriebsgrenzen

____________________________________________________________________

022 02 04 00 Stabilisierungsanlage

____________________________________________________________________

022 02 05 00 Automatic Pitch Trim

____________________________________________________________________

022 02 06 00 Schubberechnung

____________________________________________________________________

022 02 07 00 Automatischer Schub

____________________________________________________________________

022 03 05 00 Warnung vor Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit

____________________________________________________________________

022 03 06 00 Überziehwarnung

____________________________________________________________________

022 04 02 00 Korrektur der durch die Kompression verfälschten

Anzeige auf die wahre Anzeige

____________________________________________________________________

022 04 03 00 Drehzahlmesser

____________________________________________________________________

022 04 04 00 Kraftstoffdurchflussmesser in der Hochdruckleitung

____________________________________________________________________

022 04 06 00 Bedeutung der Farbmarkierungen

____________________________________________________________________

022 04 08 00 Schwingungsüberwachung

____________________________________________________________________

022 04 10 00 Elektronische Anzeigen

____________________________________________________________________

Gegenstand 031:

MASSE UND SCHWERPUNKTLAGE – FLUGZEUGE

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

031 01 01 02 Bedeutung im Hinblick auf die Stabilität des

Luftfahrzeuges

____________________________________________________________________

031 01 02 00 Grenzen für Masse und Schwerpunktlage

____________________________________________________________________

031 02 01 03 Leertankmasse

____________________________________________________________________

031 02 04 00 Auswirkungen von Überladung

____________________________________________________________________

031 03 01 04 Prozentuale Angabe des Mean Aerodynamic Chord (MAC)

____________________________________________________________________

031 03 04 00 Flächenbelastung, zulässige Streckenlast, Sichern

und Verzurren der Ladung

____________________________________________________________________

Gegenstandd 032:

FLUGLEISTUNG – FLUGZEUGE

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

032 00 00 00 Flugleistung – Flugzeuge

____________________________________________________________________

Gegenstand 033:

FLUGPLANUNG UND ÜBERWACHUNG DES FLUGVERLAUFS

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

033 01 01 01 Auswahl von Strecken, Geschwindigkeiten, Höhen und

Ausweichflugplätzen

____________________________________________________________________

033 01 02 01 Kraftstoffbedarfsberechnung für jeden

Streckenabschnitt und Berechnung des

Gesamtkraftstoffverbrauches

____________________________________________________________________

033 01 02 02 Kraftstoff für Warteflug und Flug zu

Ausweichflugplätzen

____________________________________________________________________

033 01 02 03 Kraftstoffreserven

____________________________________________________________________

033 01 02 04 Kraftstoffbedarfsberechung für den Flug

____________________________________________________________________

033 02 03 05 Ausfüllen des Kraftstoffplans

____________________________________________________________________

033 01 03 03 Überprüfung und Anpassung der Vorausberechnung der

Kraftstoffreserven

____________________________________________________________________

033 01 03 04 Auswahl der Reiseflughöhe und Setzen der

Triebwerkleistung für einen neuen

Bestimmungsflugplatz

Kraftstoff an Bord, Kraftstoffbedarf,

Kraftstoffreserven

____________________________________________________________________

033 03 03 00 einfache Kraftstoffpläne

____________________________________________________________________

033 05 00 00 Flugplanung für Strahlflugzeuge (zusätzliche

Überlegungen)

____________________________________________________________________

033 06 00 00 Ausfüllen eines Flugplans

____________________________________________________________________

Gegenstand 040:

MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

040 02 01 02 Atmungsorgane und Kreislaufsystem

____________________________________________________________________

040 02 01 03 Einfluss von großen Flughöhen

____________________________________________________________________

Gegenstand 050:

METEOROLOGIE

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

050 02 07 00 Jet Streams

____________________________________________________________________

050 09 02 02 CAT: Auswirkungen auf den Flug

____________________________________________________________________

050 09 07 00 Stratosphärische Bedingungen

____________________________________________________________________

Gegenstand 061:

ALLGEMEINE NAVIGATION

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

061 04 06 00 Problemlösung mittels:

- Mercator-Karten

- Lambert-Karten

- Polaren stereographischen Projektionen

____________________________________________________________________

061 06 00 00 Inertial Navigation Systems (INS)

____________________________________________________________________

Gegenstand 071:

BETRIEBLICHE VERFAHREN – FLUGZEUGE

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

071 00 00 00 Betriebliche Verfahren – Flugzeuge

____________________________________________________________________

Gegenstand 081:

AERODYNAMIK – FLUGZEUGE

____________________________________________________________________

INDEX THEMA

____________________________________________________________________

081 00 00 00 Aerodynamik – Flugzeuge

____________________________________________________________________

Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055

Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen (FTOs) (Siehe JAR-FCL 1.055)

EINFÜHRUNG

  1. 1. Ein Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Flugausbildung und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit zutreffend, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.
  2. 2. Eine FTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn

    (a) die Behörde die JAR-FCL-Anforderungen durchsetzen kann und (b) die FTO alle Anforderungen der JAR-FCL 1 erfüllt.

    Dieser Anhang enthält Bestimmungen für die Erteilung, Verlängerung und Änderung der Genehmigung für eine FTO. Eine FTO muss nur die Anforderungen erfüllen, die sich auf die von ihr angebotene Ausbildung beziehen.

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

  1. 3. Eine FTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Behörde die gemäß Ziffer 31 dieses Anhanges geforderten Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorzulegen. Die FTO hat den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Verfahren festzulegen, um die Erfüllung der geltenden Bestimmungen der JAR-FCL 1 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen ein Qualitätssystem für die FTO beinhalten, damit Mängel unverzüglich festgestellt und selbständig behoben werden können. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die FTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer FTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die Behörde darstellen.
  2. 4. Die FTO hat sämtliche Ausbildungslehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen
  3. 5. Die zuständige Behörde überwacht den Ausbildungsstandard und führt stichprobenartig Überprüfungen der Ausbildungsflüge durch. Während solcher Kontrollbesuche hat die FTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die FTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.
  4. 6. Die zuständige Behörde hat gemäß den §§ 47 und 48 LFG vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.
  5. 7. Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen hat die FTO die zuständige Behörde zu befragen.
  6. 8. Eine FTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auch auf anderen Flugplätzen durchführen.

WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

  1. 9. Eine FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.

    Eine FTO muss eine den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Person ernennen, die der zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass ausreichende finanzielle Grundlagen vorhanden sind, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Bei dieser Person handelt es sich um den verantwortlichen Geschäftsführer.

BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL

  1. 10. Die Betriebsstruktur der FTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der FTO enthalten sein.
  2. 11. Die FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in ausreichender Anzahl entsprechend geeignete Mitarbeiter beschäftigt. Für die Durchführung durchgehender Ausbildungen müssen drei Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sein als:

    Ausbildungsleiter (Head of Training/HT)

    Leiter der praktischen Ausbildung (Chief Flying Instructor/CFI)

    Leiter der theoretischen Ausbildung (Chief Ground Instructor/CGI)

    Für die Durchführung modularer Ausbildungen können diese Aufgaben kombiniert und je nach Umfang der angebotenen Ausbildung von ein oder zwei Personen in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Mindestens ein Mitarbeiter muss in Vollzeit tätig sein. In FTOs, die nur theoretischen Unterricht durchführen, können die Aufgaben des Ausbildungsleiters und des Leiters der theoretischen Ausbildung miteinander kombiniert werden. Die ernannte Person muss über solide Führungsqualitäten verfügen und die Anforderungen gemäß Ziffer 19 erfüllen.

  1. 12. Die Anzahl der in Teilzeit beschäftigten Lehrberechtigten muss hinsichtlich des Umfanges der angebotenen Ausbildung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
  2. 13. Das Verhältnis der Flugschüler zu den Lehrberechtigten, ohne den Ausbildungsleiter, darf in der Regel nicht mehr als 6:1 betragen. In theoretischen Fächern, die ein hohes Maß an Aufsicht erfordern oder praktische Tätigkeiten beinhalten, darf die Anzahl der Flugschüler pro Klasse in der Regel nicht mehr als zwölf betragen.

AUSBILDUNGSLEITER (HT)

  1. 14. Der Ausbildungsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Koordinierung der Flugausbildung, der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und der theoretischen Ausbildung sowie für die Aufsicht über den Ausbildungsfortschritt der einzelnen Flugschüler. Er muss über umfassende Erfahrungen als Lehrberechtigter in der Ausbildung von beruflich tätigen Piloten und über solide Führungsqualitäten verfügen. Der Ausbildungsleiter muss Inhaber einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) gemäß ICAO Anhang 1 für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor seiner ersten Ernennung gewesen sein.

LEITER DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG (CFI)

  1. 15. Der Leiter der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrberechtigten und die Standardisierung der Flugausbildung sowie der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten. Der Leiter der praktischen Ausbildung muss:

    (a) im Besitz der höchsten Lizenz für beruflich tätige Piloten

    sein, für die er ausbildet;

    (b) im Besitz der Berechtigung(en) sein, für die er ausbildet;

    (c) im Besitz einer Lehrberechtigung für mindestens eines der

    in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster sein; und

    (d) 1000 Stunden als verantwortlicher Pilot nachweisen, davon

    mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die durchgeführten Ausbildungslehrgänge, von denen 200 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können.

LEHRBERECHTIGTE; AUSGENOMMEN ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE

AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN

  1. 16. Lehrberechtigte müssen:

    (a) im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en)

    sein, für die sie ausbilden;

    (b) im Besitz einer Lehrberechtigung für die entsprechende

    Ausbildung sein; z.B. Lehrberechtigung für Instrumentenflug, Lehrberechtigung für Flugausbildung, Lehrberechtigung für Klassen-/Musterberechtigungen; oder

    (c) im Besitz einer Anerkennung der zuständigen Behörde zur Durchführung besonderer Ausbildungen in der FTO sein (siehe JAR-FCL 1.300).

  1. 17. Die höchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten und die Mindestruhezeiten zwischen den einzelnen Einsätzen als Lehrberechtigter müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN

FLUGÜBUNGSGERÄTEN

  1. 18. Für die Ausbildung in einem FTD und FNPT müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Ausbildungserfahrung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und/oder 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für die Ausbildung in einem Flugsimulator und/oder einem FNPT II müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), IRI(A),TRI(A), CRI(A)), oder einer Anerkennung (SFI(A),STI(A) oder MCCI(A) entsprechend dem durchzuführenden Lehrgang sein.

LEITER DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG (CGI)

  1. 19. Der Leiter der theoretischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrer für theoretische Ausbildung und die Standardisierung der gesamten theoretischen Ausbildung. Der CGI muss in der Luftfahrt tätig gewesen sein, an einem Ausbildungslehrgang in Unterrichtsmethodik teilgenommen haben oder über umfassende Erfahrungen in der Erteilung von theoretischem Unterricht verfügen.

LEHRER FÜR THEORETISCHE AUSBILDUNG

  1. 20. Lehrer für theoretische Ausbildung in Gegenständen zum Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen müssen über entsprechende Erfahrungen im Bereich Luftfahrt verfügen. Vor ihrer Ernennung müssen sie ihre Fähigkeiten in einer Lehrprobe, die auf Unterrichtsmaterial basiert, das für die zu unterrichtenden Gegenständen von ihnen selbst erarbeitet wurde, nachweisen.

AUFZEICHNUNGEN

  1. 21. Eine FTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:

    (a) ausführliche Angaben zur theoretischen, praktischen und

    simulierten Flugausbildung (Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten) einzelner Flugschüler;

    (b) regelmäßige und ausführliche Berichte der Lehrberechtigten

    über den Ausbildungsfortschritt einschließlich Beurteilungen sowie regelmäßige theoretische und praktische Zwischenprüfungen; und

    (c) personenbezogene Daten; z. B. Ablauf der Gültigkeitsdauer

    von flugmedizinischen Zeugnissen, Berechtigungen, etc.

  1. 22. Die Form des Ausbildungsnachweises für die Flugschüler ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.
  2. 23. Die FTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

AUSBILDUNGSPROGRAMM

  1. 24. Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes beinhalten. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Flugschüler ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können. Der Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

AUSBILDUNGSFLUGZEUGE

  1. 25. Es müssen in ausreichender Anzahl Flugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung, müssen ein oder mehrere Flugzeuge vorhanden sein, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen und die Durchführung der geforderten Instrumentenflugausbildung in geeigneter Weise ausgerüstet sind.
  2. 26. Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind.

FLUGPLÄTZE

  1. 27. Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt, und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

    (a) mindestens eine Piste oder einen Startbereich, die/der

    Ausbildungsflugzeugen die Möglichkeit bietet, normale Starts oder Landungen mit der höchstzulässigen Start- oder Landemasse durchzuführen, unter den Bedingungen, dass

    (i) Windstille herrscht (Windstärke nicht über vier Knoten) und Temperaturen vorliegen, die der durchschnittlich höchsten Temperatur für den wärmsten Monat des Jahres in dem Einsatzgebiet entsprechen,

    (ii) das Einhalten einer Startflugbahn mit einer Hindernisfreiheit von mindestens 50 Fuß möglich ist,

    (iii) sich Triebwerk, Fahrwerk und Landeklappen (sofern zutreffend) in dem vom Hersteller empfohlenen Betriebszustand befinden und

    (iv) ein gleichmäßiger Übergang vom Abheben bis zur Geschwindigkeit für die beste Steigrate ohne außergewöhnliche fliegerische Fähigkeiten oder Verfahren erreicht werden kann;

    (b) einen Windrichtungsanzeiger, der in Bodennähe von den Endpunkten einer jeden Piste gesehen werden kann;

    (c) eine geeignete elektrische Pistenbefeuerung für die Nachtflugausbildung; und

    (d) eine Flugverkehrskontrollstelle, außer an Flugplätzen, an

    denen die Ausbildungsbestimmungen, mit Genehmigung der zuständigen Behörde, durch andere Flugfunkeinrichtungen erfüllt werden können.

RÄUMLICHKEITEN FÜR DEN FLUGBETRIEB

  1. 28. Folgende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein:

    (a) Ein Flugüberwachungsraum;

    (b) Ein Flugvorbereitungsraum mit folgenden Einrichtungen:

EINRICHTUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE AUSBILDUNG

  1. 29. Folgende Einrichtungen müssen für die theoretische Ausbildung

    zur Verfügung stehen:

    (a) Geeignete Räumlichkeiten für die jeweilige Anzahl an

    Flugschülern

    (b) Geeignetes Anschauungsmaterial als Hilfsmittel für die Theorieausbildung

    (c) Eine Einrichtung zur Ausbildung und Prüfung des Sprechfunks (d) Eine Bibliothek mit unterrichtsrelevantem Lehrmaterial (e) Büroräume für das Lehrpersonal

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG

  1. 30. Ein Flugschüler, der zur Ausbildung angenommen wird, muss im Besitz des vorgeschriebenen flugmedizinischen Zeugnisses für die angestrebte Lizenz sein und die von der zuständigen Behörde genehmigten Aufnahmebedingungen der FTO erfüllen.

AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH

  1. 31. Eine FTO hat ein Ausbildungs- und ein Betriebshandbuch zu

    erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Darin müssen Informationen und Anweisungen enthalten sein, die dem Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und den Flugschülern als Anleitung für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen dienen. Eine FTO muss dem Personal und, falls notwendig, den Flugschülern, Einsicht in das Ausbildungs- und Betriebshandbuch und die Genehmigungsunterlagen der zuständige Behörde gewähren. Das Änderungsverfahren ist festzulegen und Änderungen sind sorgfältig zu überwachen.

  1. 32. Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase

    Anforderungen, Zweck und Ziele angeben, die von den Flugschülern zu erfüllen sind und folgendes beinhalten:

    Teil 1 - Ausbildungsplan

    Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen

    Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

    Teil 4 - Theoretische Ausbildung

  1. 33. Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter

    sachdienliche Informationen liefern, z.B. für Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten, Lehrer für Theorieausbildung, Betriebs- und Instandhaltungspersonal, etc und folgendes beinhalten:

    (a) Allgemeines

    (b) Technik

    (c) Überlandflug

    (d) Ausbildung des Personals

Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055

Teilausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten

(Siehe JAR-FCL 1.055(a))

FTOs dürfen unter folgenden Voraussetzungen Teile der Ausbildung

außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführen:

(a) Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs

kann eine Genehmigung erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Überwachung für gegeben hält, wird die Ausbildung auf die durchgehende Ausbildung für ATP(A) oder Teile dieser Ausbildung beschränkt (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.300).

(b) Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der

durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flight Instructor/FI(A)) oder einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor/CRI(A)), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für CPL(A) in Phase 4 der ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen Prüfer (A) (Flight Examiner/FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß JAR-FCL 1 Abschnitt I und von der betreffenden FTO völlig unabhängig; es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.

(c) Die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ist in einem JAA-Mitgliedstaat nach Festlegung der zuständigen Behörde, die die Ausbildung genehmigt hat, abzulegen. Eine FTO, die eine Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten anbietet, muss im Rahmen dieser Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ablegt.

(d) Die theoretische ATPL-Ausbildung kann von einer FTO, die

eine Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt, erteilt werden. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485). Die Prüfungsvereinbarungen (siehe JAR-FCL 1.030) sind im Hinblick auf die Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten sorgfältig zu berücksichtigen.

(e) Die Ausbildung darf nur unter der direkten Aufsicht eines CFI(A) oder seines ernannten Vertreters, der eine JAR-FCL-Lizenz und eine Lehrberechtigung gemäß Ziffer 16 des Anhanges 1a zu JAR-FCL 1.055 besitzt und bei der Durchführung der Ausbildung anwesend ist, erfolgen.

Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055

Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung

außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten

(Siehe JAR-FCL 1.055(a))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300)

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

  1. 1. FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen ausbilden möchten, müssen die Genehmigung dieser Lehrgänge bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung unterliegt folgenden Voraussetzungen:

    (a) Die FTO muss die Anforderungen gemäß Anhang 1a zu

    JAR-FCL 1.055 und alle zusätzlichen Anforderungen der vorliegenden Anhang erfüllen; und

    (b) Die zuständige Behörde, bei der der Antrag auf Genehmigung

    gestellt wurde, sieht sich in der Lage ihre Verantwortung für das Genehmigungsverfahren wahrzunehmen und ein ausreichendes Maß an Aufsicht auszuüben. Die Kosten und das Verfahren bei Genehmigung und Aufsicht dürfen die zuständige Behörde nicht in unangemessener Weise belasten; und

    (c) die zuständige Behörde kann die Durchsetzung und Einhaltung

    von Rechtsbestimmungen während des Genehmigungsverfahrens und für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen ausreichend sicherstellen.

    (d) die nationale Behörde des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem

    die FTO ihre Hauptniederlassung hat, kann die zuständige Behörde bei dem Genehmigungsverfahren unterstützen und die Aufsicht über die Ausbildungslehrgänge führen, sofern zwischen dem jeweiligen JAA-Staat und Nicht-JAA-Mitgliedstaat eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

  1. 2. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt, eine Verlängerung der Genehmigung kann für jeweils ein weiteres Jahr erteilt werden.

DURCHSETZUNG UND EINHALTUNG VON RECHTSBESTIMMUNGEN

  1. 3. Im Zusammenhang mit der Genehmigung von FTOs, die ihre

    Hauptniederlassung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten haben, bedeutet „Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen“, dass die zuständige Behörde in der Lage sein muss:

    (a) die erstmalige und die regelmäßigen Überprüfungen der in

    dem Nicht-JAA-Mitgliedstaat liegenden FTO durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der JAR-FCL erfüllt sind; und

    (b) Ausbildungsflüge und andere Ausbildungsstandards zu

    überprüfen, die die zuständige Behörde für notwendig erachtet;

    (c) ihre Verantwortung für die Erteilung, Änderung, die Anordnung des Ruhens oder den Widerruf von Genehmigungen in Übereinstimmung mit österreichischem Recht wahrzunehmen.

    Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen mit dem betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaat, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, die Verantwortung für die unter Paragraph 3(a) aufgeführten Aufgaben auf den Nicht-JAA-Mitgliedstaat übertragen.

AUSBILDUNG IN FTOs FÜR DEN ERWERB VON LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN

FÜR BERUFLICH TÄTIGE PILOTEN

  1. 4. Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs

    kann die Genehmigung erteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde in der Lage sieht, die entsprechende Aufsicht in Übereinstimmung mit den Verfahren der JAA zu führen.

  1. 5. Die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung ist

    im Inland durchzuführen. FTOs müssen im Rahmen der Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung mit einem von der genehmigenden Behörde ermächtigten Prüfer ablegt.

  1. 6. Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der

    durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten (FI(A)), der von der zuständigen Behörde anerkannt wurde und an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte eines FI(A), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für die CPL(A) in Phase 4 der durchgehenden ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen, von der zuständigen Behörde oder bestimmten und anerkannten Flugprüfer (FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß Abschnitt I und von der betreffenden FTO vollständig unabhängig, es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.

AUSBILDUNG IN FTOs NUR FÜR DEN ERWERB DER PPL(A) UND ZUGEHÖRIGER

BERECHTIGUNGEN

  1. 7. Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs

    kann die Genehmigung für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für den Erwerb der JAR-FCL-PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen erteilt werden wenn sich die zuständige Behörde in der Lage sieht, die entsprechende Aufsicht in Übereinstimmung mit den Verfahren der JAA zu führen.

  1. 8. Ausbildungsflugzeuge, Flugplätze und Strecken für die Navigationsausbildung, die für die PPL(A)-Ausbildung verwendet werden, müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.
  2. 9. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische

    Prüfung für die PPL(A) von einem örtlich ansässigen, von der zuständigen Behörde anerkannten Flugprüfer (FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer war an der Ausbildung des Flugschülers nicht beteiligt.

  1. 10. Die gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 geforderten Ausbildungs- und Betriebshandbücher können für FTOs, die nur für den Erwerb der PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen ausbilden, kombiniert werden und nur die Informationen beinhalten, die die PPL(A) betreffen.

THEORETISCHE KENNTNISSE

  1. 11. Die theoretische Ausbildung kann in einer FTO durchgeführt

    werden, die genehmigte Ausbildungen außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485).

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055

Zivilluftfahrerschule für Musterberechtigungen (TRTO) nur für

Inhaber von Pilotenlizenzen

(Siehe JAR-FCL 1.055)

(Siehe auch JAR-FCL 1.261 (c) und (d) für die Genehmigung von

Lehrgängen)

EINFÜHRUNG

  1. 1. Eine TRTO ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung und/oder eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit erforderlich, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.
  2. 2. Eine TRTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn

    (a) die Behörde die JAR-FCL Anforderungen durchsetzen kann und (b) die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt.

    Dieser Anhang enthält Bestimmungen für die Erteilung, Verlängerung und Änderung einer Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen.

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

  1. 3. Eine TRTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der

    zuständigen Behörde entsprechend Ziffer 16 und 25-27 dieses Anhangs die Ausbildungs- und Betriebshandbücher einschließlich Qualitätsmanagementsystemen und Beschreibungen ihrer Ausbildungspläne vorzulegen. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die TRTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der TRTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für weitere Zeiträume von bis zu drei Jahren erteilt werden. Eine zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer TRTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die zuständige Behörde darstellen.

  1. 4. Die TRTO hat sämtliche Lehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
  2. 5. Die zuständigen Behörde hat gemäß den §§ 47 und § 48 LFG

    vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.

  1. 6. Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen ist die zuständige Behörde zu befragen.
  2. 7. Eine TRTO kann, im Rahmen ihrer gesamten

    Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auf anderen Flugplätzen durchführen.

WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

  1. 8. Eine TRTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie

    über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.

    Eine TRTO muss eine den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Person ernennen, die der zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass ausreichende finanzielle Grundlagen vorhanden sind, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Bei dieser Person handelt es sich um den verantwortlichen Geschäftsführer.

ÜBERPRÜFUNG

  1. 9. Nach der ersten Überprüfung führt die zuständige Behörde

    weitere Überprüfungen durch, um festzustellen, ob die TRTO in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAA und der Genehmigung arbeitet.

  1. 10. Während solcher Kontrollbesuche hat die TRTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die TRTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.

BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL

  1. 11. Die Betriebsstruktur der TRTO muss die Aufsicht über alle

    Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der TRTO enthalten sein.

  1. 12. Es ist ein Ausbildungsleiter (HT) zu benennen, der den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt. Der Ausbildungsleiter hat sicherzustellen, dass die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt. Diese Person trägt die alleinige unmittelbare Verantwortung gegenüber der zuständigen Behörde.
  2. 13. Die TRTO muss über geeignetes Personal verfügen, um die Ausbildungsziele erfüllen zu können. Für jede Lehrkraft sind Aufgabenbereiche festzulegen und zu dokumentieren.

LEHRBERECHTIGTE FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN

  1. 14. Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructors/TRI) müssen:

    (a) im Besitz einer gültigen CPL oder ATPL und der gültigen

    Berechtigung(en) sein, für die sie ausbilden;

    (b) im Besitz einer Lehrberechtigung für die in der/den

    Ausbildung(en) verwendeten Flugzeuge sein; oder

    (c) im Besitz einer Anerkennung der zuständigen Behörde zur Durchführung besonderer Ausbildungen in der TRTO sein (siehe JAR-FCL 1.300).

ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN

FLUGÜBUNGSGERÄTEN

  1. 15. Für die Flugausbildung müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Erfahrungen als Lehrberechtigter für die entsprechende Ausbildung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und 4 der Anlange 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für den Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten und/oder die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung in einem Flugsimulator und/oder FTD und/oder FNPT II, müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung TRI(A) sein oder über eine Anerkennung SFI(A) verfügen.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

  1. 16. Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten

    Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Muster-/Klassenberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.

AUSBILDUNGSSTANDARDS

  1. 17. Die TRTO hat ein System festzulegen, um die Leistungsfähigkeit

    und den Erfolg des Ausbildungsbetriebes sicherzustellen. Durch das Qualitätssystem soll die Leistungsfähigkeit der Verfahren und Ausbildungsstandards der TRTO festgelegt werden.

AUFZEICHNUNGEN

  1. 18. Eine TRTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen,

    um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:

    (a) Beurteilungen der Lehrgangsteilnehmer vor und während eines Lehrganges;

    (b) ausführliche Angaben zur theoretischen und praktischen

    Ausbildung und ggf. zur Ausbildung an einem synthetischen Flugübungsgerät einzelner Lehrgangsteilnehmer; und

    (c) personenbezogene Daten über das Personal der TRTO (Ablauf

    der Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen, Berechtigungen, etc.).

  1. 19. Die Form des Ausbildungsnachweises für die Lehrgangsteilnehmer

    ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.

  1. 20. Die TRTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf

    Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

AUSBILDUNGSPROGRAMM

  1. 21. Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu

    erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte, theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes umfassen. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Lehrgangsteilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten, in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können.

AUSBILDUNGSFLUGZEUGE

  1. 22. Jedes Flugzeug muss so ausgerüstet sein, dass es den Anforderungen der jeweils genehmigten Ausbildung entspricht.

EINRICHTUNGEN

  1. 23. Es müssen geeignete Ausbildungseinrichtungen vorhanden sein.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG

  1. 24. Eine TRTO ist dafür verantwortlich, dass die Lehrgangsteilnehmer mindestens die gemäß JAR-FCL 1.250 festgelegten Voraussetzungen für die Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung erfüllen.

AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH

  1. 25. Eine TRTO hat ein Ausbildungs- und Betriebshandbuch zu

    erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Darin müssen Informationen und Anweisungen enthalten sein, die dem Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und den Lehrgangsteilnehmern als Anleitung für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen dienen. Eine TRTO muss dem Personal und, falls notwendig, den Lehrgangsteilnehmern, Einsicht in das Ausbildungs- und Betriebshandbuch und die Genehmigungsunterlagen der zuständigen Behörde gewähren. Das Änderungsverfahren ist festzulegen und Änderungen sind sorgfältig zu überwachen.

  1. 26. Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase

    Anforderungen, Zweck und Ziele der Ausbildung angeben, die von den Lehrgangsteilnehmern zu erfüllen sind, einschließlich der Aufnahmebedingungen für den jeweiligen Lehrgang, soweit zutreffend.

    Es muss folgendes beinhalten:

    Teil 1 - Ausbildungsplan

    Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen

    Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

    Teil 4 - Theoretische Ausbildung

  1. 27. Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter

    sachdienliche Informationen liefern, z.B. für Lehrberechtigte für Musterberechtigungen, Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten, Lehrer für Theorieausbildung, Betriebs- und Instandhaltungspersonal, etc. und folgendes enthalten:

    (a) Allgemeines

    (b) Technik

    (c) Überlandflug

    (d) Ausbildung des Personals

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055

Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)

Ausbildungsorganisation

  1. 1. Unterrichtsräume müssen entweder in der Hauptniederlassung der Zivilluftfahrerschule oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, in einer geeigneten Einrichtung an anderer Stelle, vorhanden sein. In jedem Fall müssen die Unterrichtsräume und alle zugehörigen Unterrichtseinrichtungen den für die Betriebsgenehmigung bestehenden Anforderungen entsprechen. Vor Beginn der Ausbildung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines modularen Ausbildungsprogramms mit Fernunterricht einzuholen.
  2. 2. Der Ausbildungsleiter (HT) oder Leiter der theoretischen

    Ausbildung (CGI) einer FTO, die Fernunterricht anbietet, muss die Anforderungen von Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Alle Lehrer für Theorieausbildung müssen die Anforderungen der JAR-FCL erfüllen und über eine geeignete Qualifikation oder entsprechende Erfahrung verfügen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.

  1. 3. FTOs, die nur theoretische Ausbildung anbieten, unterliegen den

    gleichen Genehmigungs- und Auditierungsanforderungen wie FTOs gemäß Anhang 1a zur JAR-FCL 1.055.

  1. 4. Es bleibt der genehmigten FTO überlassen, ob sie ihre Lehrgänge

    auf der Grundlage von Vollzeitanwesenheit oder Fernunterricht anbietet. Für alle Fächer der modularen Fernlehrgänge muss Direktunterricht vorgesehen werden. Der Direktunterricht muss mindestens 10% der Gesamtdauer des Lehrganges umfassen.

LEHRBERECHTIGTE

  1. 5. Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms einschließlich des Qualitätssicherungsprogramms vertraut sein. Ihre Grundschulung muss in der Hauptniederlassung erfolgen; für alle nachfolgenden Schulungen gilt der gleiche Standard wie für Lehrberechtigte vor Ort. Für alle Lehrberechtigten muss das Qualitätssystem ein ausreichendes Mittel zur Überwachung der individuellen Leistung und Einhaltung der genehmigten Ausbildungsprogramme darstellen.

LEHRGÄNGE

  1. 6. Fernunterricht als Teil der theoretischen Ausbildung wird nur

    für die folgenden Lehrgänge

    genehmigt:

    (a) Lehrgänge für modulare theoretische Ausbildung zum Erwerb

    von PPL(A), CPL(A), IR(A) und ATPL(A).

    (b) Lehrgänge zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse

    für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060

Die zuständige Behörde hat in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen, inwiefern in JAA-Mitgliedstaaten von JAR-FCL 1.060 abweichende Bestimmungen in Geltung sind.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075

Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

ALLGEMEINES

  1. 1. Der Pilot hat stets eine gültige Lizenz einschließlich eines

    gültigen Tauglichkeitszeugnisses mitzuführen, wenn er die Rechte der Lizenz ausübt.

  1. 2. Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen Lichtbildausweis

    mitzuführen.

  1. 3. Flugmedizinische Einschränkungen (z.B. das Tragen von Sehhilfen, etc.) sind in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen.
  2. 4. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die ausstellende

    Behörde.

Beispiel für eine im Einklang mit den Regelungen der JAA (§ 41 LFG) ausgestellte Lizenz:

Deckblatt

__________________________________________________

Bestimmung

Bezeichnung der Behörde und Logo

(in englischer Sprache und in der Landessprache)

Die Größe einer

Seite darf nicht

mehr als

1/8 DIN A4 Format

betragen

PILOTENLIZENZ

(in englischer Sprache und in der Landessprache)

Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO und den

Regelungen von JAR-FCL

(in englischer Sprache und in der Landessprache)

__________________________________________________

Seite 2

__________________________________________________

I Ausstellerstaat Bestimmungen

__________________________________________________

III Lizenznummer Die Nummer der

Lizenz beginnt

immer mit dem/den

UN-Länderkenn-

buchstaben des

Ausstellerstaates

__________________________________________________

IV Name und Vorname(n) des Inhabers

__________________________________________________

IVa Geburtsdatum (siehe Anmerkung) und Datumsangaben

Geburtsort sind in der

allgemeingültigen

Form, d.h.

Tag/Monat/Jahr

vollständig

aufzuführen (z.B.

21/01/1995).

__________________________________________________

V Anschrift Siehe

Straße, Postleitzahl, Ort JAR-FCL 1.070

__________________________________________________

VI Staatsangehörigkeit

__________________________________________________

VII Unterschrift des Inhabers

__________________________________________________

VIII Ausstellende Behörde

z.B. Die Erteilung dieser CPL(A) erfolgte

auf der Grundlage einer ATPL(A), erteilt

von ...(Nicht-JAA-Mitgliedstaat).

__________________________________________________

X Unterschrift der Behörde und

Ausstellungsdatum

__________________________________________________

XI Siegel oder Stempel der ausstellenden

Behörde

__________________________________________________

Seite 3

__________________________________________________

II Art der Lizenz, Datum der Erstausstellung Abkürzungen

und Länderkennbuchstabe werden gemäß

JAR-FCL verwendet

(z.B. PPL(A),

ATPL(A), etc.)

Datumsangaben

sind in der

allgemeingültigen

Form d.h.

Tag/Monat/Jahr

vollständig

aufzuführen (z.B.

21/01/1995)

__________________________________________________

IX Gültigkeit: Diese Lizenz ist gültig Die

bis ...... Gültigkeitsdauer

Die Rechte der Lizenz dürfen nur ausgeübt der Lizenz

werden, wenn der Inhaber ein beträgt längstens

entsprechendes, gültiges fünf Jahre,

Tauglichkeitszeugnis mitführt. Gemäß beginnend mit dem

JAR-FCL 1.015(a)ist der Lizenzinhaber unter II

berechtigt, die Rechte seiner Lizenz auf genannten Datum

Luftfahrzeugen auszuüben, die in einem der

JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind. Erstausstellung.

Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen

Lichtbildausweis mitzuführen. Dieser

Lichtbildausweis

wird nicht näher

festgelegt;

außerhalb des

Ausstellerstaates

der Lizenz genügt

ein Reisepass.

__________________________________________________

XII Sprechfunkberechtigungen:

Der Inhaber dieser Lizenz hat

nachgewiesen, dass er den

Sprechfunkverkehr an Bord eines

Luftfahrzeuges in englischer Sprache

durchführen kann (andere Sprachen laut

Angabe).

__________________________________________________

XIII Bemerkungen: Platz für

sonstige, die

Lizenz

betreffende

Eintragungen, die

von der ICAO,

EU-Verordnungen/-

Vorschriften oder

Bestimmungen der

JAA gefordert

werden.

__________________________________________________

Seite 4

__________________________________________________

XII Bestimmungen

__________________________________________________

Klasse /Muster/ Bemerkungen/ Diese Seite steht

Instrumentenflug Einschränkungen dem

Ausstellerstaat

für Eintragungen

im Anschluss an

die

Erstausstellung

von

Berechtigungen

oder die

Erneuerung von

abgelaufenen

Berechtigungen

zur Verfügung.

Eintragungen über

Erstausstellungen

und Erneuerungen

von

Berechtigungen

werden stets von

der zuständigen

Behörde

vorgenommen.

Betriebliche

Einschränkungen

werden in die

Rubrik

Bemerkungen/

Einschränkungen

neben dem

jeweiligen

eingeschränkten

Recht

eingetragen,

(z.B. praktische

Prüfung für

Instrumentenflug

mit Kopilot

durchgeführt,

Ausbildungsrechte

auf ein

bestimmten Luft-

fahrzeugmuster

eingeschränkt.

Medizinische

Einschränkungen

(z.B. gültig nur

für Tätigkeit als

Kopilot) werden

gemäß den

Eintragungen im

Tauglichkeits-

zeugnis hier

vermerkt.

__________________________________________________

Seiten 5,6 und 7

Bei der Durchführung von Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen stehen diese Seiten dem Prüfer, der die Befähigungsüberprüfungen abnimmt, für Eintragungen in die Lizenz zur Verfügung. Ersatzweise können Eintragungen über die Verlängerung von Berechtigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen JAA-Mitgliedstaates auch nur von dieser vorgenommen werden.

Umfasst eine auf einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführte Befähigungsüberprüfung auch eine Prüfung im Instrumentenflug, verlängert sich dadurch auch die Instrumentenflugberechtigung (mit Einschränkungen, falls vorhanden). Wird bei einer Befähigungsüberprüfung keine Prüfung im Instrumentenflug durchgeführt und lassen sich Instrumentenflugrechte, die auf anderen Flugzeugen in Befähigungsüberprüfungen erworben wurden, nicht entsprechend übertragen, vermerkt der Prüfer hinter der Verlängerung dieser Berechtigung den Zusatz „VFR“ (Visual Flight Rules). Ruhende Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde spätestens fünf Jahre nach der letzten Verlängerung aus der Lizenz zu entfernen.

XII

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Berechtigung Datum der Gültig Prüfer Unterschrift

Prüfung bis Ernennungsnr. des Prüfers

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Jede Seite bietet Platz für zehn Eintragungen über die Erstausstellung und Verlängerung von Berechtigungen.

Seite 8

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Abkürzungsverzeichnis

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Abschnitt B - Flugschüler (Flugzeug)

JAR-FCL 1.085 Anforderungen

(a) Ein Fugschüler, der eine Lizenz oder Berechtigung gemäß § 23 anstrebt, hat über einen Flugschülerausweis gemäß § 12 zu verfügen.

(b) Der Flugschüler darf ohne Zustimmung des Lehrberechtigten keine Alleinflüge durchführen.

JAR-FCL 1.090 Mindestalter

Der Flugschüler muss vor seinem ersten Alleinflug mindestens 16 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Flugschüler hat über jenes Tauglichkeitszeugnis zu verfügen, welches für die Ausstellung der angestrebten Lizenz erforderlich ist. Falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn ein der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.

Abschnitt C – Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug) - PPL(A)

JAR-FCL 1.100 Mindestalter

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 17 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine PPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder 2 sein. Der Inhaber einer PPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 ist.

JAR-FCL1.110 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

Der Inhaber einer PPL(A) ist berechtigt, als verantwortlicher

Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr

tätig zu sein.

(b) Voraussetzungen

(1) Der Bewerber für eine PPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.100, 1.105, 1.120, 1.125(a) und (b), 1.130 und 1.135 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer PPL(A) und hat mindestens die Klassen-/Musterberechtigung für das in den praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.

(2) Für die Durchführung von Flügen bei Nacht hat der Lizenzinhaber die Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.125 (c) zu erfüllen.

JAR-FCL 1.115 Reserviert

JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 45 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen; davon können fünf Stunden in einem BITD (siehe Anhang 1zu JAR-FCL 1.125), einem FNPT oder Flugsimulator durchgeführt worden sein. Inhaber von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Rechten für Hubschrauber, Ultraleichthubschrauber, Tragschrauber, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit starren Tragflügeln, Segelflugzeuge oder Motorsegler können zehn Prozent ihrer gesamten Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch nicht mehr als zehn Stunden, für eine PPL(A) anrechnen lassen.

JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang

(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.125)

(a) Allgemeines

Der Bewerber für eine PPL(A) hat in einer FTO oder einer registrierten Zivilluftfahrerschule die erforderliche Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 nachzuweisen. Die Voraussetzungen für die Registrierung der Zivilluftfahrerschule sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125 und 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.

(b) Flugausbildung

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 25 Stunden mit Lehrberechtigtem und mindestens zehn Stunden im Alleinflug unter Aufsicht auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen, darin müssen mindestens fünf Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke von mindestens 270 km (150 NM) enthalten sein, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind. Wurde dem Bewerber Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf anderen Luftfahrzeugen gemäß JAR-FCL 1.120 angerechnet, kann sich die geforderte Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem auf Flugzeugen auf eine Mindestanzahl von 20 Stunden verringern.

(c) Nachtflugqualifikation

Für die Durchführung von Flügen bei Nacht sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit Lehrberechtigtem mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand. Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen.

JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)

Der Bewerber für eine PPL(A) hat der zuständigen Behörde theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der PPL(A) entsprechen. Die Bestimmungen und Verfahren für die theoretische Prüfung sind in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 enthalten.

JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten

(Siehe JAR-FCL 1.125(a))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135, und Anhang 2 zu JAR-FCL

1.135 und Anhang 1 und 3

zu JAR-FCL 1.240)

Der Bewerber für eine PPL(A) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Die praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Flugausbildung abzulegen (siehe JAR-FCL 1.125(a)).

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125

Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung

(Siehe JAR-FCL 1.125)

  1. 1. Das Ziel eines PPL(A)-Lehrganges ist die Ausbildung von Flugschülern in der sicheren und fachkundigen Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

  1. 2. Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung des PPL(A)-Lehrganges hat folgende Gegenstände in dem Umfang zu umfassen, wie sie für Inhaber von Privatpilotenscheinen von Bedeutung sind:

    Luftrecht, allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A), Flugleistung und Flugplanung, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Aerodynamik und Sprechfunkverkehr.

    Die zuständige Behörde hat die näheren Bestimmungen zur theoretischen Ausbildung von Privatpiloten festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

FLUGAUSBILDUNG

  1. 3. Der Lehrplan für die Flugausbildung zum PPL(A) muss folgendes umfassen:

    (a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges;

    (b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von

    Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen;

    (c) Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen;

    (d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich,

    Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen;

    (e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich,

    Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen;

    (f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind;

    (g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und

    unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten;

    (h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,

    einschließlich einer Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) durchgeführt werden);

    (i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen;

    (j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung; und

    (k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen,

    Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen.

AUSBILDUNGSFLUGZEUGE

  1. 4. Ein BITD kann für folgende Ausbildungszwecke benutzt werden:
  1. 5. Es müssen ein oder mehrere Ausbildungsflugzeuge zur Verfügung

    stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind und deren Ausrüstung und Instandhaltung gemäß den entsprechenden JAR-Standards erfolgt. Mit der Ausbildung auf Flugzeugen, die über ein von einem JAA-Mitgliedstaat erteiltes oder anerkanntes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, kann der Bewerber zusammen mit der Lizenz eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk erwerben. Mit der Ausbildung auf Reisemotorseglern, die nach den Bestimmungen von JAR-22 als Muster zugelassen sind, kann der Bewerber zusammen mit der Lizenz eine Klassenberechtigung für Reisemotorsegler erwerben. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung müssen ein oder mehrere Flugzeuge zur Verfügung stehen, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen in geeigneter Weise ausgerüstet sind.

    Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind.

FLUGPLÄTZE

  1. 6. Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt

    und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

    (a) mindestens eine Piste oder einen Startbereich, die/der

    Ausbildungsflugzeugen die Möglichkeit bietet, normale Starts oder Landungen mit der höchstzulässigen Start- oder Landemasse durchzuführen, unter den Bedingungen, dass:

    (i) Windstille herrscht (Windstärke nicht über vier Knoten) und Temperaturen vorliegen, die der durchschnittlich höchsten Temperatur für den wärmsten Monat des Jahres in dem Einsatzgebiet entsprechen;

    (ii) das Einhalten einer Startflugbahn mit einer Hindernisfreiheit von mindestens 50 Fuß möglich ist;

    (iii) sich Triebwerk, Fahrwerk und Landeklappen (sofern zutreffend) in dem vom Hersteller empfohlenen Betriebszustand befinden, und

    (iv) ein gleichmäßiger Übergang vom Abheben bis zur Geschwindigkeit für die beste Steigrate mit normalen fliegerischen Fähigkeiten oder Verfahren durchgeführt werden kann;

    (b) einen Windrichtungsanzeiger, der in Bodennähe von den Endpunkten einer jeden Piste gesehen werden kann;

    (c) eine geeignete Pistenbefeuerung für die Nachtflugausbildung;

    (d) eine Einrichtung zur Durchführung von Flugfunkverkehr, die

    den Anforderungen der Behörde genügt.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125

Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die nur für den Erwerb der PPL

ausbilden

(Siehe JAR-FCL 1.125)

  1. 1. Der Antrag auf Registrierung muss vom Inhaber der Zivilluftfahrerschule oder dem namhaft gemachten verantwortlichen Geschäftsführer an die zuständige Behörde gestellt werden. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller mit dem Antragsformular zu versehen.
  2. 2. Das Antragsformular für die Registrierung muss die Informationen wie in Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.
  3. 3. Nach Erhalt des ausgefüllten Antragsformulares ist von der

    zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG vorzugehen.

  1. 4. Jede Änderung der auf dem Formular eingetragenen Informationen

    hat die registrierte Zivilluftfahrerschule der zuständigen Behörde mitzuteilen.

  1. 5. Die Schule bleibt registriert, solange nicht die Registrierung

    gemäß § 48 LFG widerrufen wurde.

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125

Inhalte eines Antragsformulares zur Registrierung einer PPL

Zivilluftfahrerschule

(Siehe JAR-FCL 1.115)

(Siehe JAR-FCL 1.125)

____________________________________________________________________

a Name und Adresse der Flugschule, Club, Gruppen usw.

____________________________________________________________________

b Name des/der Besitzer(s)

____________________________________________________________________

c Beabsichtigtes Datum des Beginns der Ausbildung

____________________________________________________________________

Name, Adresse und Telefonnummer der Fluglehrer und ihrer

d Qualifikationen

____________________________________________________________________

(i) Name und Adresse des Flugplatzes, wenn zutreffend, auf

e dem die Ausbildung durchgeführt werden soll

(ii) Name des Flugplatzbetreibers

____________________________________________________________________

Liste der Flugzeuge, die eingesetzt werden sollen,

einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräten (wenn

f zutreffend), die von der Zivilluftfahrerschule benutzt

werden sollen mit einer Aufstellung der:

Flugzeugklassen, Registrierungen, eingetragene Besitzer,

Lufttüchtigkeitskategorien

____________________________________________________________________

Art der von der Zivilluftfahrerschule beabsichtigten

Ausbildung:

Theoretische Ausbildung für PPL(A)

g Flugausbildung für PPL(A)

Nachtflugqualifikation

Klassenberechtigung für einmotorige, kolbengetriebene

Flugzeuge und Reisemotorsegler

Weitere (Spezifizierung) (Siehe JAR-FCL 1.017)

____________________________________________________________________

h Detaillierter Versicherungsnachweis der Luftfahrzeuge

____________________________________________________________________

Angabe ob die Zivilluftfahrerschule durchgehend oder

i zeitweise ausbilden möchte

____________________________________________________________________

j Alle zusätzlichen Informationen, die die Behörde anfordert

____________________________________________________________________

Die untenstehende Erklärung des Antragstellers, dass die

k gemachten Angaben a bis j richtig sind und Ausbildung gemäß

JAR-FCL durchgeführt wird

____________________________________________________________________

Datum

____________________________________________________________________

Unterschrift

____________________________________________________________________

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135

Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.130 und 1.135)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)

THEORETISCHE PRÜFUNG

  1. 1. Die Verfahren zur Durchführung der PPL Prüfung wird von der

    zuständigen Behörde festgelegt. Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten neun Gegenständen und kann gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Mehrere Prüfungsgegenstände können zusammengefasst werden:

____________________________________________________________________

Gegenstand Zeitdauer

____________________________________________________________________

Luftrecht und ATC-Verfahren

____________________________________________________________________

Allgemeine Luftfahrzeugkunde

____________________________________________________________________

Flugleistung und Flugplanung

____________________________________________________________________

Menschliches Leistungsvermögen

____________________________________________________________________

Meteorologie

____________________________________________________________________

Navigation

____________________________________________________________________

Betriebliche Verfahren

____________________________________________________________________

Aerodynamik

____________________________________________________________________

Sprechfunkverkehr

____________________________________________________________________

Gesamt 6:00

____________________________________________________________________

Für den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Gegenstand Sprechfunkverkehr ist ein entsprechendes Funkerzeugnis gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 erforderlich. Praktische Sprechfunkprüfungen am Boden können nach Ermessen der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

  1. 2. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen

    (Multiple Choice) bestehen.

  1. 3. Die Prüfungen werden in der/den Sprache(n) durchgeführt, die

    die zuständige Behörde festlegt; Die Prüfungen müssen jedoch jedenfalls in deutscher Sprache abgehalten werden, sofern nicht gesonderte Kenntnisse in englischer Sprache erforderlich sind. Die zuständige Behörde informiert den Bewerber, in welchen Sprachen Prüfungen durchgeführt werden.

  1. 4. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in

    diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.

  1. 5. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen der JAR-FCL, hat der Bewerber die theoretischen Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Die Frist wird vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in dem der Bewerber den ersten Prüfungsversuch unternommen hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Bestehens, für den Erwerb einer PPL(A) akzeptiert.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

  1. 6. Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) hat diese Prüfung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse abzulegen. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge erfüllen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125).
  2. 7. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,

    einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Stelle festgelegt.

  1. 8. Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung

    bestehen sowie Abschnitt 6 wenn ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

  1. 9. Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine

    weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

  1. 10. Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für

    die Durchführung der Prüfung.

  1. 11. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer

    (FE) nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den FE gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

  1. 12. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal

    wiederholen. Der FE kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

  1. 13. Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er

    die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung obliegt gemäß § 52 LFG dem beaufsichtigenden Fluglehrer.

  1. 14. Die Flugstrecke für den Navigationsflug wird vom FE

    ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Prüfungsabschnitt Navigation gemäß Anhang 2 zu JARFCL 1.135 muss mindestens 60 Minuten dauern und kann, in Absprache zwischen Bewerber und FE, als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.

  1. 15. Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
  2. 16. Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht

    beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

PRÜFUNGSTOLERANZEN

  1. 17. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  1. 18. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.

    Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters werden vom FE entsprechend berücksichtigt.

____________________________________________________________________

Flughöhe

____________________________________________________________________

- normaler Flug +-150 ft

____________________________________________________________________

- mit simuliertem Triebwerksausfall +-200 ft

____________________________________________________________________

Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie

____________________________________________________________________

- normaler Flug +-10°

____________________________________________________________________

- mit simuliertem Triebwerksausfall +-15°

____________________________________________________________________

Geschwindigkeit

____________________________________________________________________

- Start und Anflug +15/-5 Knoten

____________________________________________________________________

- alle anderen Flugzustände +-15 Knoten

____________________________________________________________________

INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG

  1. 19. Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu

    JAR-FCL 1.135, sind für die praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) für ein- und mehrmotorige Flugzeuge anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135

Praktische Prüfung/Prüfungsformular für den Erwerb einer PPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.135)

____________________________________________________________________

Abschnitt 1

Abflug

____________________________________________________________________

Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des

Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren

etc.) gelten für alle Abschnitte:

____________________________________________________________________

Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation und

a Flugwetterberatung

____________________________________________________________________

b Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung

____________________________________________________________________

c Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges

____________________________________________________________________

d Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach dem Anlassen

____________________________________________________________________

e Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start

____________________________________________________________________

f Start und Kontrollen nach dem Start

____________________________________________________________________

g Abflugverfahren

____________________________________________________________________

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

h Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

Abschnitt 2

Allgemeine Flugübungen

____________________________________________________________________

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

a Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen

b Geschwindigkeiten

____________________________________________________________________

Steigflug:

c i. Beste Steiggeschwindigkeit

ii. Steigflugkurven

iii. Übergang zum Horizontalflug

____________________________________________________________________

d Kurven (mit 30° Querneigung)

____________________________________________________________________

Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen

e und Beenden eines kritischen Flugzustandes)

____________________________________________________________________

Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und

f ohne Landeklappen

____________________________________________________________________

Überzogener Flugzustand:

i. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration und

Beenden mit Motorhilfe

g ii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer

Sinkflugkurve mit 20° Querneigung, Anflugkonfiguration

iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in

Landekonfiguration

____________________________________________________________________

Sinkflug:

h i. Mit und ohne Motorhilfe

ii. Sinkflugkurven (steile Gleitflugkurven)

iii. Übergang zum Horizontalflug

____________________________________________________________________

Abschnitt 3

Überlandflug

____________________________________________________________________

a Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten

____________________________________________________________________

b Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit

____________________________________________________________________

Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen

c Ankunftszeiten, Ergänzung (Berichtigung) des

Flugplanformulares

____________________________________________________________________

d Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung und Durchführung)

____________________________________________________________________

e Gebrauch von Funknavigationshilfen

____________________________________________________________________

Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei simulierten

f Instrumentenflug-Wetterbedingungen)

____________________________________________________________________

Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung

g auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

Abschnitt 4

Anflug und Landeverfahren

____________________________________________________________________

a Anflugverfahren

____________________________________________________________________

*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung,

b wenn entsprechende Bedingungen vorliegen

____________________________________________________________________

c *Landung ohne Landeklappen

____________________________________________________________________

d Landeanflug ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)

____________________________________________________________________

e Aufsetzen und Durchstarten

____________________________________________________________________

f Durchstarten aus geringer Höhe

____________________________________________________________________

g Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle: Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges

____________________________________________________________________

Abschnitt 5

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren

____________________________________________________________________

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.

____________________________________________________________________

a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige

Flugzeuge)

____________________________________________________________________

b *Simulierte Notlandung (nur einmotorige Flugzeuge)

____________________________________________________________________

c Simulierte Sicherheitslandung (nur einmotorige Flugzeuge)

____________________________________________________________________

d Simulierte Notfälle

____________________________________________________________________

e Mündliche Prüfung

____________________________________________________________________

Abschnitt 6

Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das Muster

bezogene Übungen

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.

____________________________________________________________________

Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer

a Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)

____________________________________________________________________

b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall

____________________________________________________________________

Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit

c simuliertem Triebwerksausfall

____________________________________________________________________

d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen

____________________________________________________________________

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

e Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als

Pilot (airmanship)

____________________________________________________________________

Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der

praktischen Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung;

darunter, soweit zutreffend:

f i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des

Autopiloten

ii. Betrieb der Druckkabine

iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage

____________________________________________________________________

g Mündliche Prüfung

____________________________________________________________________

* Übungen können nach Ermessen des Prüfers kombiniert werden.

Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)

JAR-FCL 1.140 Mindestalter

Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine CPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Der Inhaber einer CPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.

JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen ist der Inhaber einer CPL(A)

berechtigt:

(1) alle Rechte einer PPL(A) auszuüben;

(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten (§ 2 ZLLV 2005) außer der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen tätig zu sein;

(3) als verantwortlicher Pilot in der Verwendungsart der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig zu sein;

(4) als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung tätig zu sein.

(b) Voraussetzungen

Der Bewerber für eine CPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.140, 1.145 und 1.155 bis 1.170 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer CPL(A) und hat mindestens die Klassen/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendeten Flugzeugmuster erworben. Sofern ein Instrumentenfluglehrgang einschließlich theoretischer und praktischer Prüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1 Abschnitt E nachgewiesen wird, ist die Instrumentenflugberechtigung eingeschlossen.

JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung

(Siehe JAR-FCL 1.050(a))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)bis)

(a) Durchgehende Ausbildung

(1) Flugerfahrung

Der Bewerber für eine CPL(A), der eine durchgehende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, muss mindestens 150 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.

2) Anrechnung

Einzelheiten für die Anrechnung von Flugzeiten auf die unter (a)geforderte Flugzeit sind in Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a), Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a), oder Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)enthalten.

(b) Modulare Ausbildung

(1) Flugerfahrung

Der Bewerber für eine CPL(A), der nicht Absolvent einer durchgehenden Ausbildung ist, muss mindestens 200 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.

(2) Anrechnung

Von den 200 Flugstunden:

(i) können 30 Stunden als verantwortlicher Pilot mit

einer PPL(H) auf Hubschraubern; oder

(ii) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer CPL(H) auf Hubschraubern; oder

(iii) 30 Stunden als verantwortlicher Pilot auf

Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt worden sein.

(c) Flugzeit

Der Bewerber muss in den 150 Flugstunden der durchgehenden Ausbildung (siehe auch JARFCL 1.050(a)) und den 200 Flugstunden der modularen Ausbildung mindestens folgendes durchführen:

(1) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, sofern diese in einer durchgehenden Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)bisdurchgeführt worden sind;

(2) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind;

(3) zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;

(4) fünf Stunden Nachtflug gemäß JAR-FCL 1.165(b).

JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)bis)

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung(FTO) oder einer genehmigten, auf theoretische Ausbildungen spezialisierten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Dieser Lehrgang soll mit der Flugausbildung gemäß JAR-FCL 1.165 abgestimmt sein.

(b) Prüfung

Der Bewerber für eine CPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer CPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.

(c) Der Bewerber, der an einer durchgehenden Ausbildung teilgenommen hat, hat mindestens die in diesem Lehrgang geforderten Kenntnisse in Art und Umfang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)bisnachzuweisen.

JAR-FCL 1.165 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)bis

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte durchgehende oder modulare Ausbildung auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Der Lehrgang soll mit der theoretischen Ausbildung abgestimmt sein. Einzelheiten zu den genehmigten Lehrgängen sind geregelt in:

(1) Durchgehende Ausbildung für ATPL(A) –

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a);

(2) Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR –

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a);

(3) Durchgehende Ausbildung für CPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)

  1. 4) Modulare Ausbildung für CPL(A)- Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4).

    (b) Nachtflugausbildung

    Der Bewerber muss mindestens fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchgeführt haben, davon mindestens drei Stunden mit einem Lehrberechtigten, einschließlich mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.

JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)bis) (Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

Der Bewerber für eine CPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Bewerber müssen die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)bisablegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)

Durchgehende Ausbildung für ATPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

  1. 1. Das Ziel einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit zwei Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.
  2. 2. Bewerber, die eine durchgehende ATPL(A) Ausbildung absolvieren

    wollen, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.

  1. 3. Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 12 und 36 Monaten

    liegen. Führt die FTO eine zusätzliche praktische oder theoretische Ausbildung durch, können mit Genehmigung der zuständigen Behörde besondere Vereinbarungen getroffen werden, um den Lehrgang über den Zeitraum von 36 Monaten auszudehnen.

  1. 4. Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer

    gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(1) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(1), Ziffer 13) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Die Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.

  1. 5. Der Bewerber, der nicht alle Teile des ATPL(A)-Ausbildungslehrgangs besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.
  2. 6. Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer

    anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.

  1. 7. Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.
  2. 8. Der Lehrgang muss umfassen:

    (a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der ATPL(A) führt;

    (b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug; und (c) eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung für

    den Betrieb von Flugzeugen mit zwei Piloten.

  1. 9. Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)

    gemäß Ziffer 12 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) und die Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erworben.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

  1. 10. Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten

    Gegenständen zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer ATPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer ATP(A)-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein. Die 750 Unterrichtsstunden sind so aufzuteilen, dass für die einzelnen Gegenstände folgende Mindeststundenzahlen erreicht werden:

_____________________________________________________________

Gegenstand STUNDEN

_____________________________________________________________

Luftrecht 40

_____________________________________________________________

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 80

_____________________________________________________________

Flugleistung und Flugplanung 90

_____________________________________________________________

Menschliches Leistungsvermögen 50

_____________________________________________________________

Meteorologie 60

_____________________________________________________________

Navigation 150

_____________________________________________________________

Betriebliche Verfahren 20

_____________________________________________________________

Aerodynamik 30

_____________________________________________________________

Sprechfunkverkehr 30

_____________________________________________________________

Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige

Behörde genehmigt werden.

_____________________________________________________________

  1. 11. Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen

    Unterricht umfassen.

THEORETISCHE PRÜFUNG

  1. 12. Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der ATPL(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

  1. 13. Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb

    der Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 195 Stunden, von denen bis zu 55 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 195 Stunden hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:

    (a) 95 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu

    55 Stunden Instrumentenbodenzeit;

    (b) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot, darin enthalten

    50 Flugstunden nach Sichtflugregeln und 50 Stunden Instrumentenflug als SPIC. (Flugzeit als SPIC ist auf die Flugzeit als verantwortlicher Pilot anzurechnen, sofern keine Beeinflussung des Fluges durch den Lehrberechtigten stattgefunden hat. Eine Nachbesprechung des Fluges mit dem Lehrberechtigten hat keinen Einfluss auf die Anrechnung.);

    (c) 50 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit

    einem Flug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;

    (d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden

    mit einem Lehrberechtigten mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und

    (e) 115 Stunden Instrumentenzeit, darin enthalten:

    (i) 50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen

bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.

(ii) 50 Stunden Ausbildungszeit als verantwortlicher

Pilot (SPIC); und

(iii) 15 Stunden Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung, die in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden können.

PRAKTISCHE PRÜFUNGEN

  1. 14. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung auf einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen sowie alle weiteren Prüfungen, die gemäß JAR-FCL 1.262(c) gefordert werden.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)

Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

  1. 1. Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A)/IR ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Pilot auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.
  2. 2. Bewerber für eine CPL(A)/IR in einer durchgehenden Ausbildung

    müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Lehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.

  1. 3. Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun und 30 Monaten

    liegen.

  1. 4. Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder

    als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger ohne Vorkenntnisse müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(2), Paragraph 12) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können jeweils bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Diese Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.

  1. 5. Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)/IR

    besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.

  1. 6. Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer

    anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.

  1. 7. Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.
  2. 8. Der Lehrgang muss umfassen:

    (a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A)/IR führt; und

    (b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.

  1. 9. Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)

    gemäß Ziffer 11 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) und die Instrumentenflugberechtigung (A) für mehrmotorige Flugzeuge erworben.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

  1. 10. Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten

    Gegenständen zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A)/IR erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen, wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia- /Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker- Zeugnisgesetz 1998 zu sein. Die 500 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) sind so aufzuteilen, dass für die einzelnen Fächer folgende Mindeststundenzahlen erreicht werden:

____________________________________________________________________

Gegenstand STUNDEN

____________________________________________________________________

Luftrecht 30

____________________________________________________________________

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 50

____________________________________________________________________

Flugleistung und Flugplanung 60

____________________________________________________________________

Menschliches Leistungsvermögen 15

____________________________________________________________________

Meteorologie 40

____________________________________________________________________

Navigation 100

____________________________________________________________________

Betriebliche Verfahren 10

____________________________________________________________________

Aerodynamik 25

____________________________________________________________________

Sprechfunkverkehr 30

____________________________________________________________________

Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige Behörde

genehmigt werden.

____________________________________________________________________

THEORETISCHE PRÜFUNG

  1. 11. Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) und einer Instrumentenflugberechtigung entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

  1. 12. Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb

    einer Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 180 Stunden, von denen bis zu 40 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 180 Stunden hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:

    (a) 80 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu

    40 Stunden Instrumentenbodenzeit;

    (b) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot, darin enthalten

    50 Flugstunden nach Sichtflugregeln und 50 Stunden Instrumentenflug als SPIC. (Flugzeit als SPIC ist auf die Flugzeit als verantwortlicher Pilot anzurechnen, sofern keine Beeinflussung des Fluges durch den Lehrberechtigten stattgefunden hat. Eine Nachbesprechung des Fluges mit dem Lehrberechtigten hat keinen Einfluss auf die Anrechnung.);

    (c) 50 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit

    einem Überlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;

    (d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden

    mit einem Lehrberechtigten mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und

    (e) 100 Stunden Instrumentenzeit, davon:

    (i) 50 Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug, von

    denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die gesamte Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.

    (ii) 50 Stunden als SPIC.

PRAKTISCHE PRÜFUNGEN

  1. 13. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)

Durchgehende Ausbildung für CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

  1. 1. Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der CPL(A) sowie auf Wunsch des Bewerbers weitere Ausbildungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeitsflügen, ausgenommen die Ausbildung zum Lehrberechtigten und für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung.
  2. 2. Bewerber für eine CPL(A) in einer durchgehenden Ausbildung

    müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.

  1. 3. Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun bis 24 Monaten

    liegen.

  1. 4. Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer

    gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(3) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(3), Paragraph 12) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Diese Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.

  1. 5. Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)

    besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz stellen.

  1. 6. Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer

    anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.

  1. 7. Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
  2. 8. Der Lehrgang muss umfassen:

    (a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A) führt; und

    (b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.

  1. 9. Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)

    gemäß Ziffer 11 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13, hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für die Ausstellung einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) erworben.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

  1. 10. Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 300 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen (oder 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behördegenehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein

THEORETISCHE PRÜFUNG

  1. 11. Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

  1. 12. Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb

    einer Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 150 Stunden, von denen bis zu fünf Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 150 Stunden, hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:

    (a) 80 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu fünf

    Stunden Instrumentenbodenzeit;

    (b) 70 Stunden als verantwortlicher Pilot;

    (c) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit

    einem Überlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;

    (d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden

    mit einem Lehrberechtigen mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und

    (e) zehn Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug, davon

    bis zu fünf Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder II oder einem Flugsimulator.

    (f) fünf Stunden auf einem Flugzeug, das für die Beförderung

    von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

  1. 13. Nach Abschluss der Flugausbildung hat der Bewerber die

    praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 abzulegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)

Modulare Ausbildung für CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.125(c))

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

  1. 1. Das Ziel einer modularen Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an PPL(A)-Inhaber für den Erwerb der CPL(A).
  2. 2.

    (a) Vor Beginn einer modularen Ausbildung für CPL(A) muss der Bewerber:

    im Besitz einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) sein;

    (b) Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber:

    (i) über 150 Stunden als Pilot verfügen; und

    (ii) die Bestimmungen von JAR-FCL 1.225 und 1.240 erfüllt

    haben, sofern die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden soll.

  1. 3. Bewerber für eine CPL(A) in einer modularen Ausbildung müssen

    unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer Zivilluftfahrerschule für Theorieausbildung gemäß JAR-FCL 1.055 durchgeführt werden, wobei der Ausbildungsleiter der Organisation für die Überwachung zuständig ist.

  1. 4. Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten

    abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.495 abzuschließen.

  1. 5. Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
  2. 6. Der Lehrgang muss umfassen:

    (a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A) führt; und

    (b) eine Flugausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.

  1. 7. Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)

    gemäß Ziffer 9 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13, hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für die Ausstellung einer CPL(A) erfüllt sowie die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeug erworben.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

  1. 8. Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein

THEORETISCHE PRÜFUNG

  1. 9. Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

  1. 10. Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten erhalten, darin enthalten zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem BITD oder FNPT I oder II oder Flugsimulator durchgeführt werden können. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, wird die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug angerechnet. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, können bis zu fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf einem Flugzeug durchgeführt werden müssen.
  2. 11.

    (a) Bewerber, die im Besitz einer gültigen

    Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 15 Stunden Sichtflugausbildung mit einem Lehrberechtigten absolvieren.

    (b) Bewerber, die nicht im Besitz einer Nachtflugqualifikation

    für Flugzeuge sind, müssen zusätzlich mindestens fünf Stunden Nachtflugausbildung auf Flugzeugen erhalten (siehe JARFCL 1.125(c)).

  1. 12. Mindestens fünf Stunden der Flugausbildung sind in einem Flugzeug durchzuführen, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

  1. 13. Nach Abschluss der Flugausbildung und der Erfüllung der

    entsprechenden Anforderungen an die Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) auf einem ein- oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 abzulegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170

Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170)

  1. 1. Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer CPL(A) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/der in der Prüfung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder JAR-FCL 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen und für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen sein sowie über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügen.
  2. 2. Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,

    einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

  1. 3. Der Bewerber muss die Abschnitte 1 bis 5 der praktischen

    Prüfung bestehen und, sofern ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird, Abschnitt 6. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

  1. 4. Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine

    weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

  1. 5. Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer (FE) Sicherheitshinweise

    für die Durchführung der Prüfung.

  1. 6. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den FE nicht

    gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den FE gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

  1. 7. Nach Ermessen des FE, kann der Bewerber jede Übung und jedes

    Verfahren einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

  1. 8. Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er

    die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften.

  1. 9. Die Flugstrecke wird vom FE ausgewählt und muss zu einem

    kontrollierten Flugplatz führen. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.

  1. 10. Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.
  2. 11. Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht

    beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

PRÜFUNGSTOLERANZEN

  1. 12. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  1. 13. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar:

    Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters werden vom FE entsprechend berücksichtigt:

___________________________________________________

Flughöhe

___________________________________________________

- normaler Flug +- 100ft

___________________________________________________

- mit simuliertem Triebwerksausfall +- 150ft

___________________________________________________

Einhalten einer Funkstandlinie +- 5°

___________________________________________________

Steuerkurs

- normaler Flug +- 10°

___________________________________________________

- mit simuliertem Triebwerksausfall +- 15°

___________________________________________________

Geschwindigkeit

___________________________________________________

- Start und Anflug +- 5 Knoten

___________________________________________________

- alle anderen Flugzustände +- 10 Knoten

___________________________________________________

PRÜFUNGSINHALT

  1. 14. Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu

    JAR-FCL 1.170 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der Behörde festgelegt werden. Die Flugübungen der Absätze c und e (iv) im Abschnitt 2 und die Abschnitte 5 und 6 können in einem FNPT II oder einem Flugsimulator durchgeführt werden.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170

Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.170)

____________________________________________________________________

Abschnitt 1

Abflug

____________________________________________________________________

Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des

Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren

etc.) gelten für alle Abschnitte:

____________________________________________________________________

Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation, Bestimmung von

a Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterberatung

____________________________________________________________________

b Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges

____________________________________________________________________

c Rollen und Start

____________________________________________________________________

d Flugleistungseinstellung und Trimmung

____________________________________________________________________

e Platzrundenverfahren

____________________________________________________________________

Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Verfahren zur

f Vermeidung von Zusammenstössen (Luftraumbeobachtung)

____________________________________________________________________

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

g Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

Abschnitt 2

Flugübungen

____________________________________________________________________

a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich

Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug

____________________________________________________________________

b Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich,

einschließlich Erkennen und Beenden von beginnendem

Strömungsabriss (Verlust der Steuerbarkeit)

____________________________________________________________________

c Kurven, einschließlich Kurven in Landekonfiguration.

Steilkurven mit 45° Querneigung

____________________________________________________________________

d Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich,

einschließlich Erkennen und Beenden von

Spiralsturzflugzuständen

____________________________________________________________________

e Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:

i. Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Einhalten von

Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit

ii. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis 30° Querneigung

iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen

iv. Ausfall von Fluglageinstrumenten

____________________________________________________________________

f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

Abschnitt 3

Überlandflug

____________________________________________________________________

a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich

Reiseflugkonfiguration, Reichweite und Höchstflugdauer

____________________________________________________________________

b Orientierung, Gebrauch der Navigationskarten

____________________________________________________________________

c Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs,

Luftraumbeobachtung

____________________________________________________________________

d Höhenmessereinstellung, Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

e Überwachung des Flugverlaufes, Flugplanungsformular,

Kraftstoffverbrauch, Feststellung von Kursabweichungen und

Kurskorrekturen

____________________________________________________________________

f Beobachtung des Wetters, Beurteilung der weiteren

Wetterentwicklung, Planung von Ausweichstrecken

____________________________________________________________________

g Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung

mittels NDB oder VOR, Identifizierung von

Funknavigationseinrichtungen, Ausweichen zum

Ausweichflugplatz

____________________________________________________________________

Abschnitt 4

Anflug und Landung

____________________________________________________________________

a Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Luftraumbeobachtung

____________________________________________________________________

b Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

c Durchstarten aus geringer Höhe

____________________________________________________________________

d Normale Landung, Seitenwindlandung (wenn entsprechende

Bedingungen vorliegen)

____________________________________________________________________

e Landung auf kurzen Pisten

____________________________________________________________________

f Anflug und Landung ohne Motorhilfe (nur einmotorige

Flugzeuge)

____________________________________________________________________

g Landung ohne Landeklappen

____________________________________________________________________

h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges

____________________________________________________________________

Abschnitt 5

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren

____________________________________________________________________

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.

____________________________________________________________________

a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (in sicherer

Höhe), Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im Fluge

____________________________________________________________________

b Ausfall von Systemen, einschließlich Notausfahren des

Fahrwerks, Ausfall der elektrischen Anlage und des

Bremssystems

____________________________________________________________________

c Notlandung (simuliert)

____________________________________________________________________

d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

e Mündliche Prüfung

____________________________________________________________________

Abschnitt 6

Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder

das Muster bezogene Übungen

____________________________________________________________________

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.

____________________________________________________________________

a Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer

Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)

____________________________________________________________________

b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall

____________________________________________________________________

c Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit

simuliertem Triebwerksausfall

____________________________________________________________________

d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen

____________________________________________________________________

e Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

f Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der

praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder

Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend:

____________________________________________________________________

i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des

Autopiloten

ii. Betrieb der Druckkabine

iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage

____________________________________________________________________

g Mündliche Prüfung

____________________________________________________________________

Abschnitt E - Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) - IR(A)

JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung mit Anlage 2, JAR-FCL 3.355 (b) flugmedizinisch tauglich sein und über ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 verfügen.

JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)

(a) Der Inhaber einer Pilotenlizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit Lehrberechtigtem.

(b) In JAA-Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht Instrumentenflüge unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Nacht) verlangt werden, ist der Inhaber einer Pilotenlizenz berechtigt, nach Instrumentenflugregeln zu fliegen, vorausgesetzt, er verfügt über eine den Umständen, dem Luftraum und den Flugbedingungen, in denen der Flug durchgeführt wird, entsprechende Berechtigung. Nationale Berechtigungen, die es Piloten erlauben, nach Instrumentenflugregeln nicht nur unter Sichtflugwetterbedingungen zu fliegen ohne eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(A) zu besitzen, müssen auf die Ausübung im Luftraum des Staates, der die Lizenz ausgestellt hat, beschränkt werden.

JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

(1) Vorbehaltlich der Beschränkungen der Berechtigung aufgrund der Unterstützung durch einen anderen Piloten, der während der praktischen Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten ausführt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge berechtigt, ein- und mehrmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen von weniger als 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß JAR-OPS 1, und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240, Abschnitt 6, von der zuständigen Behörde erteilt werden.

(2) Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen.

(b) Voraussetzungen

Der Bewerber, der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.185 bis 1.210 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer IR(A).

JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung

(a) Die Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Erteilung oder der Verlängerung oder gerechnet ab dem Ablauf einer gültigen IR(A), falls die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.246(a) erfolgte.

(b) Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen Betriebsbedingungen durchzuführen.

(c) Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre nicht verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) gemäß Anhang 1 zu JARFCL 1.210 erneut ablegen.

JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung

Der Bewerber für eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.

JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine IR(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang soll, soweit möglich, mit der Flugausbildung abgestimmt sein.

(b) Der Bewerber hat Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.

JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)

(a) Der Bewerber für eine IR(A) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben,

die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu können.

(b) Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 erteilten IR(A) muss die PPL(A), CPL(A) oder ATPL(A) um Sprechfunkkenntnisse in englischer Sprache erweitert haben.

JAR-FCL 1.205 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)

(a) Der Bewerber für eine IR(A) hat entweder die Teilnahme an einer durchgehenden Flugausbildung, die auch die Ausbildung zum Erwerb einer IR(A) umfasst (siehe JAR-FCL 1.165), oder eine genehmigte modulare Flugausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachzuweisen.

(b) Ist der Bewerber im Besitz einer IR(H), kann die gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 geforderte Flugausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen, soweit zutreffend, auf zehn Stunden verringert werden.

JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)

(a) Allgemeines

Der Bewerber für eine IR(A) muss die Fähigkeit nachweisen, die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 so durchzuführen, wie es die Rechte einer IR(A) erfordern.

(b) Mehrmotorige Flugzeuge

Für eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abzulegen. Bewerber, die die Muster-/Klassenberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeug erwerben möchten, müssen außerdem die Bestimmungen von JAR-FCL 1.262 erfüllen.

(c) Einmotorige Flugzeuge

Für eine Instrumentenflugberechtigung für einmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abzulegen. Ein Flugzeug mit mehreren Motoren auf der Längsachse ist im Hinblick auf eine Instrumentenflugberechtigung als einmotoriges Flugzeug zu betrachten.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200

IR(A) - Kenntnisse der englischen Sprache

(Siehe JAR-FCL 1.200)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)

KENNTNISSE DER ENGLISCHEN SPRACHE

  1. 1. Der Bewerber für die IR(A) oder Inhaber einer solchen, muss über die Fähigkeit verfügen, die englische Sprache zu folgenden Zwecken anwenden zu können:

    (a) Flug:

    Sprechfunkverkehr bezogen auf alle Flugphasen,

    einschließlich Notsituationen;

    Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für den Erwerb der IR oder ATPL bestanden hat, bei der der Sprechfunkverkehr in englischer Sprache durchgeführt wird.

    (b) Boden:

    Alle Informationen, die sich auf die Durchführung eines Fluges beziehen, z.B.

  1. 2. Alternativ können die oben aufgeführten Forderungen auch durch

    eine besondere, von der zuständigen oder im Auftrag der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nachgewiesen werden. Hierzu ist die vorherige Teilnahme an einem Lehrgang erforderlich, der es dem Bewerber ermöglicht, die unter 1(a), (b) und (c) aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205

Modulare Ausbildung für IR(A)

(Siehe JAR-FCL 1.205)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

  1. 1. Das Ziel der modularen Ausbildung für IR(A) ist die Vermittlung

    der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flugzeuge nach Instrumentenflugregeln und unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen in Übereinstimmung mit ICAO PANS-OPS Dokument 8168 zu führen.

  1. 2. Bewerber für eine modulare Ausbildung für IR(A) müssen im Besitz einer PPL(A) oder CPL(A), jeweils mit den Rechten zur Durchführung von Flügen bei Nacht, gemäß ICAO Annex 1 sein. Die Zivilluftfahrerschule muss sicherstellen, dass der Bewerber für eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht im Besitz einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist, die Ausbildung gemäß JAR-FCL 1.261(b)(2) vor Beginn des IR(A) Ausbildungskurses absolviert hat.
  2. 3. Bewerber für eine IR(A) in einer modularen Ausbildung müssen

    unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, von der FTO erstellten, genehmigten Ausbildungslehrganges abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer Zivilluftfahrerschule für Theorieausbildung gemäß JAR-FCL 1.055 durchgeführt werden, wobei der Ausbildungsleiter dieser Organisation für die Überwachung zuständig ist.

  1. 4. Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten

    abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.495 abzuschließen.

  1. 5. Der Lehrgang muss umfassen:

    (a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der IR(A) führt;

    (b) eine Flugausbildung im Instrumentenflug.

  1. 6. Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)

    gemäß Ziffer 8 und der praktischen Prüfung gemäß Ziffer 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer IR(A) erfüllt.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

  1. 7. Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in von der

    zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 festgelegt. Ein genehmigter theoretischer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein.

THEORETISCHE PRÜFUNG

  1. 8. Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

  1. 9. Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Flugzeuge muss mindestens

    50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 20 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu 35 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.

  1. 10. Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens

    55 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu 40 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Die verbleibende Ausbildung im Instrumentenflug muss mindestens 15 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen umfassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.

  1. 11. Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch im Besitz einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmalig eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss in einer FTO/TRTO einen Lehrgang erfolgreich abschließen; der mindestens fünf Stunden Instrumentenflug auf mehrmotorigen Flugzeugen umfasst; davon können drei Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.
  2. 12. Für Inhaber einer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der ICAO ausgestellten CPL(A) kann sich die gemäß Ziffer 9 und 10 geforderte Gesamtflugzeit um fünf Stunden verringern.
  3. 13. Die Flugübungen bis zur praktischen Prüfung für den Erwerb

    einer IR(A) müssen folgendes umfassen:

    (a) Flugvorbereitung für Flüge nach Instrumentenflugregeln,

    einschließlich Benutzung des Flughandbuches und entsprechender Unterlagen der Flugverkehrsdienste;

    (b) Verfahren und Übungen für den Betrieb nach

    Instrumentenflugregeln unter normalen, außergewöhnlichen und Notfallbedingungen, die mindestens folgendes umfassen:

PRAKTISCHE PRÜFUNGEN

  1. 14.

    (a) Nach dem Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und

    dem Nachweis der gemäß JARFCL 1.190 geforderten Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A), in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210, auf einem ein- oder mehrmotorigen Flugzeug abzulegen.

    (b) Nach Abschluss des unter Ziffer 11 genannten Lehrganges

    muss der Bewerber eine praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ablegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210

Praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A)

(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)

  1. 1. Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A)

    hat diese Prüfung auf einem Flugzeug des/der in der Ausbildung verwendeten Musters/Klasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.

  1. 2. Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,

    einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, wird von der zuständigen Behörde festgelegt, die die Genehmigung zur Ausbildung erteilt hat.

  1. 3. Der Bewerber muss die Abschnitte 1-5 der praktischen Prüfung

    bestehen und, sofern ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird, Abschnitt 6 gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

  1. 4. Nach einer nicht bestandenen Prüfung kann eine weitere

    Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

  1. 5. Die Prüfung soll möglichst praxisnah durchgeführt werden. Die Flugstrecke wird vom Prüfer ausgewählt. Ein wesentliches Kriterium ist die Fähigkeit des Bewerbers zur Planung und Durchführung des Fluges anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen. Der Bewerber ist für die Flugplanung zuständig und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens eine Stunde betragen.
  2. 6. Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für

    die Durchführung der Prüfung.

  1. 7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer

    nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

  1. 8. Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und

    jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

  1. 9. Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er

    die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Der Prüfer soll sich an der Flugdurchführung nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung unannehmbarer Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. Führt der Prüfer oder ein anderer Pilot während der Prüfung die Tätigkeiten eines Copiloten aus, sind die Rechte der Instrumentenflugberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt. Eine Beschränkung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten kann aufgehoben werden, wenn der Bewerber eine praktische Instrumentenflugprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210 auf einem Flugzeug mit einem Piloten so durchführt, als sei er der einzige Pilot an Bord. Diese Instrumentenflugprüfung kann in einem FNPT II oder einem Flugsimulator durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften.

  1. 10. Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber im Voraus festzulegen und mit dem Prüfer abzustimmen.
  2. 11. Der Bewerber für eine IR(A) hat dem Prüfer die durchgeführten

    Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen.

PRÜFUNGSTOLERANZEN

  1. 12. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  1. 13. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.

    Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.

___________________________________________________

Flughöhe

___________________________________________________

- allgemein +- 100ft

___________________________________________________

- Durchstarten bei Erreichen der +50ft/-0ft

Entscheidungshöhe

___________________________________________________

- Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe +50ft/-0ft

über NN

___________________________________________________

Einhalten einer Funkstandlinie +-5°

___________________________________________________

Präzisionsanflug Hälfte des

Anzeige-

bereiches,

Azimut und

Gleitweg

___________________________________________________

Steuerkurs

___________________________________________________

- alle Triebwerke in Betrieb +-5°

___________________________________________________

- mit simuliertem Triebwerkausfall +-10°

___________________________________________________

Geschwindigkeit

___________________________________________________

alle Triebwerke in Betrieb +-5 Knoten

___________________________________________________

mit simuliertem Triebwerkausfall +10 Knoten/

-5 Knoten

___________________________________________________

PRÜFUNGSINHALT

  1. 14. Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu

    JAR-FCL 1.210 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Die Flugübungen der Prüfung des Abschnitts 2, Absatz d sowie Abschnitt 6 können aus Sicherheitsgründen in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210

Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(A)

(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)

____________________________________________________________________

Abschnitt 1

Abflug

____________________________________________________________________

Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des

Flugzeuges mit Sicht nach außen,

Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle

Abschnitte:

____________________________________________________________________

a Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen),

insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und

Schwerpunktlage

____________________________________________________________________

b Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des

Wetterdienstes

____________________________________________________________________

c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des

IFR-Flugplanungsformulares

____________________________________________________________________

d Vorflugkontrolle

____________________________________________________________________

e Wettermindestbedingungen

____________________________________________________________________

f Rollen

____________________________________________________________________

g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Start

____________________________________________________________________

h Übergang zum Instrumentenflug

____________________________________________________________________

i Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellung

____________________________________________________________________

j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

Abschnitt 2

Allgemeine Flugübungen

____________________________________________________________________

a Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten,

einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen

Geschwindigkeiten, Trimmung

____________________________________________________________________

b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer

Standardkurve (Rate one turn)

____________________________________________________________________

c Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich Kurven

mit gleich bleibender 45°Querneigung und steilen

Sinkflugkurven

____________________________________________________________________

d* Beenden des überzogenen Flugzustands im Horizontalflug, in

Steig-/Sinkflugkurven und in Landekonfiguration

____________________________________________________________________

e Ausfall von Fluglageinstrumenten/Stabilisierter Steig- oder

Sinkflug im Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte

Steuerkurse, Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen

____________________________________________________________________

Abschnitt 3

IFR-Streckenflugverfahren

____________________________________________________________________

a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden

von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV

____________________________________________________________________

b Benutzung von Funknavigationshilfen

____________________________________________________________________

c Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und

Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung,

Trimmtechnik

____________________________________________________________________

d Höhenmessereinstellungen

____________________________________________________________________

e Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten

(Warteverfahren — soweit erforderlich)

____________________________________________________________________

f Überwachung des Flugverlaufes, Ergänzung (Berichtigung) des

Flugplanungsformulares, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement

____________________________________________________________________

g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert

____________________________________________________________________

h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

Abschnitt 4

____________________________________________________________________

Präzisionsanflug

____________________________________________________________________

a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von

Navigationshilfen

____________________________________________________________________

b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung

____________________________________________________________________

c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-

und Landekontrollen (APP/Briefing)

____________________________________________________________________

d*+ Warteverfahren

____________________________________________________________________

e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens

____________________________________________________________________

f Zeitnahme für den Anflug

____________________________________________________________________

g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs

(stabilisierter Anflug)

____________________________________________________________________

h*+ Durchstartverfahren

____________________________________________________________________

i*+ Fehlanflugverfahren/Landung

____________________________________________________________________

j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

Abschnitt 5

Nichtpräzisionsanflug

____________________________________________________________________

a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von

Navigationshilfen

____________________________________________________________________

b Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen

____________________________________________________________________

c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug-

und Landekontrollen (APP/Briefing)

____________________________________________________________________

d* Warteverfahren

____________________________________________________________________

e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens

____________________________________________________________________

f Zeitnahme für den Anflug

____________________________________________________________________

g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs

(stabilisierter Anflug)

____________________________________________________________________

h*+ Durchstartverfahren

____________________________________________________________________

i*+ Fehlanflugverfahren */Landung

____________________________________________________________________

Abschnitt 6 (soweit zutreffend)

Simulierter Triebwerksausfall

____________________________________________________________________

a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start oder während des

Durchstartens

____________________________________________________________________

b Anflug und Durchstartverfahren mit simuliertem

Triebwerksausfall

____________________________________________________________________

c Fehlanflugverfahren, Anflug und Landung mit simuliertem

Triebwerksausfall

____________________________________________________________________

d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

____________________________________________________________________

* kann in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden + kann wahlweise in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden

Abschnitt F - Klassen- und Musterberechtigungen (Flugzeug)

JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)

(Siehe Anhang1 zu JAR-FCL 1.215)

(a) Einteilung

Für Flugzeuge mit einem Piloten, die keine Musterberechtigung erfordern, sind folgende Klassenberechtigungen festgelegt:

einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;

einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk;

Reisemotorsegler;

einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;

einmotorige Wasserflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;

mehrmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;

mehrmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk.

(b) Aufstellung

Klassenberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Aufstellung der Flugzeugklassen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215) erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Baureihe innerhalb derselben Klassenberechtigung ist je nach unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde zu treffenden Festlegung eine Unterschiedsschulung (Differences Training/D) oder ein Vertrautmachen (Familiarisation/F) erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215)

(c) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung folgender Klassenberechtigungen sind entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen:

Wasserflugzeuge

Flugzeuge mit Motoren auf der Längsachse (multi-engine centerline thrust (A)) .

einsitzige Flugzeuge.

JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)

(a) Kriterien

für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien Musterberechtigungen erteilt:

Musterzulassung;

Flugeigenschaften

Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung;

Stand der Technik.

(b) Einteilung

Musterberechtigungen für Flugzeuge sind erforderlich für:

alle Flugzeugmuster, die gemäß Musterzulassung mit zwei Piloten betrieben werden müssen;

alle mehrmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten und Propellerturbinenantrieb oder Strahlturbinenantrieb; oder

alle einmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten mit Strahlturbinenantrieb oder

alle sonstigen Flugzeugmuster, falls dies von der zuständigen Behörde zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt für notwendig erachtet wird.

(c) Aufstellung

Musterberechtigungen für Flugzeuge werden in Übereinstimmung mit der von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Liste der Flugzeugmuster erteilt. Für den Wechsel auf ein Flugzeug einer anderen Baureihe des gleichen Musters ist eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen je nach der unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde zu treffenden Festlegung erforderlich (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220).

JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220)

(a) Kriterien

Für die Kennzeichnung von Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, ist folgendes zu berücksichtigen:

Art des Triebwerks;

Bereitstellung/Vorhandensein und Komplexität von Flugzeugsystemen;

Druckkabine;

Komplexität von Navigationssystemen;

Flugleistung für Start, Reiseflug und Landung;

Flugeigenschaften.

(b) Aufstellung

Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, sind innerhalb der entsprechenden Aufstellung von Klassen- oder Musterberechtigungen mit dem Zusatz HPA (High Performance Aeroplane) gekennzeichnet (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220).

JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf ein Flugzeug nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Werden für eine Klassen- oder Musterberechtigung die Rechte eines Piloten auf die Tätigkeit als Kopilot eingeschränkt oder bestehen andere anzuwendende Vorschriften, ist die Berechtigung mit diesen Einschränkungen oder Auflagen zu versehen.

JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen

Für die Durchführung von Flügen besonderer Art im nicht entgeltlichen Luftverkehr, z.B. Testflüge, kann die zuständige Behörde dem Lizenzinhaber, anstelle der Erteilung einer Muster- oder Klassenberechtigung gemäß JAR-FCL 1.225, schriftlich eine besondere Genehmigung erteilen. Die Gültigkeit dieser Genehmigung ist auf den Abschluss einer bestimmten Aufgabe beschränkt.

JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen - Rechte, Anzahl und Baureihen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)

(a) Rechte

Vorbehaltlich der Bestimmungen von JAR-FCL 1.215(b) und (c), ist der Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung berechtigt, die entsprechenden Flugzeuge zu führen.

(b) Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen

Die Bestimmungen der JAR-FCL sehen hinsichtlich der Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen, die ein Pilot zur selben Zeit besitzen kann, keinerlei Einschränkungen vor. Es können jedoch Einschränkungen für die gleichzeitige Ausübung von Rechten durch die Bestimmungen der Betriebsvorschriften JAR-OPS 1 bestehen.

(c) Wechsel zwischen Baureihen

Wurden auf der Baureihe innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der Unterschiedsschulung keine Flüge durchgeführt, ist eine erneute Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug dieser Baureihe erforderlich, außer für Muster oder Baureihen innerhalb der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge (SEP).

Eine Unterschiedsschulung erfordert zusätzliche Kenntnisse und eine Schulung auf dem Flugzeug oder einem geeigneten Übungsgerät. Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder gleichwertige Unterlagen einzutragen und von einem CRI/TRI/SFI(A) oder FI(A), soweit zutreffend, abzuzeichnen:

Ein Vertrautmachen erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse.

JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen - Anforderungen (siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)

(a) Allgemeines

Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.261 und 1.262 zu erfüllen.

Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.255, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen; und

der Bewerber für eine Klassenberechtigung hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.260, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen.

Der Lehrgang für Musterberechtigungen einschließlich der theoretischen Ausbildung ist innerhalb der sechs Monate, die der praktischen Prüfung vorangehen, abzuschließen.

Unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kann von der zuständigen Behörde eine Klassen- oder Musterberechtigung einem Bewerber erteilt werden, der die Anforderungen eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates für diese Berechtigung erfüllt, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend. Eine solche Berechtigung ist auf Flugzeuge beschränkt, die in diesem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAA-Mitgliedstaates betrieben werden. Die Beschränkung kann aufgehoben werden wenn der Inhaber mindestens 500 Stunden als Pilot auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters/der entsprechenden Klasse geflogen ist und die Anforderungen für die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245 und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.251, erfüllt hat.

Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Musterberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.251, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.

Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassenberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.251 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.

Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassen-/Musterberechtigung, die von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt gültig ist und die letzte Verlängerung/Erneuerung der Berechtigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-FCL erfolgt ist und die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.

(b) Praktische Prüfung

Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sind in Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 enthalten; und

die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten und einmotorige Flugzeuge sind in Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten.

Alle zutreffenden Übungen der entsprechenden praktischen Prüfung sind innerhalb der sechs Monate, die dem Eingangsdatum des Antrages auf Erwerb der Berechtigung unmittelbar vorangehen, erfolgreich abzuschließen.

JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)

(a) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für

mehrmotorige Flugzeuge - Gültigkeit

Die Gültigkeit von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei einer Verlängerung der Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer.

(b) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für

mehrmotorige Flugzeuge - Verlängerung

Für die Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge hat der Inhaber folgendes nachzuweisen:

(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 auf einem Flugzeug der/des entsprechenden Klasse/Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung; und

(2) mindestens zehn Streckenabschnitte als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters, oder einen Streckenabschnitt als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters in Begleitung eines Prüfers innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, durchgeführt in einem Flugzeug oder Flugsimulator, der für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Training/ZFTT) qualifiziert ist.

(3) Die Verlängerung einer IR(A), soweit zutreffend, sollte mit der Befähigungsüberprüfung für eine Klassen-/Musterberechtigung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240& 1.295 verbunden werden.

(c) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung

Die Gültigkeit von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten beträgt zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, sofern die Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert wird.

Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung

Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und/oder Klassen -berechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber auf einmotorigen Landflugzeugen und/oder Reisemotorseglern:

(i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 mit einem Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen oder

(ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf

der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen, darin enthalten:

(A) sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher

Pilot,

(B) zwölf Starts und zwölf Landungen, und (C) ein Übungsflug von mindestens einer Stunde

Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A).

Dieser Flug kann durch jede andere

Befähigungsüberprüfung oder praktische

Prüfung für eine Klassen- oder

Musterberechtigung ersetzt werden.

(iii) Ist der Bewerber sowohl im Besitz einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk als auch für Reisemotorsegler, kann er die Anforderungen entweder in (i) oder (ii) oder in einer Zusammensetzung von beiden erfüllen, um die Verlängerung von beiden Berechtigungen zu erreichen.

Einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten - Verlängerung

Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten hat der Inhaber innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung mit anerkanntem Prüfer in der entsprechenden Flugzeugklasse abzulegen.

(d) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassen- oder Musterberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(e) Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von Berechtigungen unter besonderen Umständen:

Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumenten –flugberechtigung ausschließlich auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.

Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumentenflugberechtigung auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist und von einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates gemäß Artikel 83bis des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern, oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.

Für jede Berechtigung, die gemäß Absatzunderweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245(b) oder (c) und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.185 zu erfolgen, bevor die Rechte auf Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAA-Mitgliedstaates betrieben werden.

Eine in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erworbene oder verwendete Berechtigung kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde weiterhin als Teil einer JAR-FCL-Lizenz gelten, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die Berechtigung auf in diesem Staat eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt ist.

(f) Abgelaufene Berechtigungen

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge, hat der Bewerber alle von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen.

(g) Vereinbarkeit mit JAR-OPS

Die Verlängerungsbedingungen von JAR-FCL 1.245(b) sind erfüllt, wenn der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-OPS 1.965 bestanden hat und wenn der Unternehmer der zuständigen Behörde nachweist, dass die verbindlichen Übungen (M) von Anhang 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 während der 12 Monate vor der Verlängerung in Übereinstimmung mit JAROPS 1.965(a) unddurchgeführt wurden. Dafür muss die Befähigungsüberprüfung während der drei Monate vor Ablauf der Musterberechtigung durchgeführt werden.

JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung - Verlängerung und Erneuerung

(Siehe JAR-FCL 1.185)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246)

(a) Verlängerung

Eine IR(A) ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung zu verlängern. Falls möglich ist die Verlängerung einer IR(A) mit der Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung einer Klassen-/Musterberechtigung zu verbinden.

Die Verlängerung einer IR(A) in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Klassen-/Musterberechtigung ist vom Bewerber gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 durchzuführen. In diesem Fall wird die IR(A) für den selben Zeitraum wie die Klassen-/Musterberechtigung gültig sein, mit Ausnahme der Verlängerung der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge, bei der der Gültigkeitszeitraum der Instrumenten -flugberechtigung 12 Monate beträgt.

Der Bewerber für die Verlängerung einer IR(A), die nicht mit der Verlängerung der Klassen-/Muster -berechtigung verbunden wird, muss:

(i) Abschnitt 3b des Anhanges 3 zu JAR-FCL 1.240

durchführen;

(ii) und die Teile von Abschnitt 1, die für den

beabsichtigten Flug relevant sind;

(iii) und, für mehrmotorige Flugzeuge, Abschnitt 6 der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 wie eine Befähigungsüberprüfung ohne Sicht nach außen.

Ein FNPT II oder Flugsimulator kann benutzt werden, aber zumindest jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der IR(A) muss in diesem Fall im Flugzeug durchgeführt werden.

Anrechnung erfolgt gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246.

Der Bewerber, der die relevanten Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-FCL 1.246(a)oder (a)vor Ablauf der Gültigkeit der Instrumentenflugberechtigung nicht besteht, darf die Recht der IR(A) nicht wahrnehmen bis die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgelegt wird.

(b) Erneuerung

Wenn die Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist, hat der Bewerber:

(i) Auffrischungsschulung und zusätzliche

Anforderungen, wie sie von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, zu erfüllen, und

(ii) Abschnitt 3b der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240

einschließlich der Flugvorbereitung als praktische Prüfung durchzuführen.

Die Berechtigung wird mit dem Datum des Nachweises der Erneuerungsvoraussetzungen gültig.

JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten - Voraussetzungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))

(a) Voraussetzungen für die Ausbildung:

Der Bewerber muss für den Kurs zum Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten:

mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen;

im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein;

im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) sein. Sofern der Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung zusätzlich zum Lehrgang für Musterberechtigung (siehe JAR-FCL 1.261 und 1.262) durchzuführen ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

die Bestimmungen von JAR-FCL 1.285 erfüllt haben.

(b) Bei Bewerbern, die:

entweder im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines MCC-Lehrganges in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2 sind und über eine Erfahrung von mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen, oder

über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen , oder

über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden beim Betrieb gemäß JAR-OPS mit zwei Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen, die gemäß JAR/FAR 23 für einen Piloten zugelassen sind, verfügen, wird die Forderung nach der MCC- Ausbildung als erfüllt angesehen.

(c) Der Kenntnisstand, der bei Piloten vorausgesetzt wird, die eine PPL(A) oder CPL(A) und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten besitzen, die nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden sind, reicht nicht aus, um die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)zu erfüllen.

(d) Für den Erwerb weiterer Berechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten ist eine gültige Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich.

JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)

(a) Voraussetzungen für die Ausbildung: Der Erstbewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten (HPA) muss:

über mindestens 200 Stunden Gesamtflugerfahrung verfügen;

die Anforderungen von JAR-FCL 1.255 oder 1.260 erfüllt haben;

(i) im Besitz einer Bescheinigung über die

erfolgreiche Teilnahme an einem, von einer FTO oder TRTO vorab durchzuführenden genehmigten Lehrganges in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 sein oder

(ii) mindestens die theoretischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.285 bestanden haben oder

(iii) im Besitz einer von der ICAO erteilten ATPL(A)

oder einer CPL/IR mit eingetragener ATPL-Theorie-Anrechnung sein.

(b) Dem Inhaber einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten beinhaltet, werden die unter Absatz (a)aufgeführten Anforderungen an die theoretische Ausbildung bei der Umschreibung der Lizenz in eine JAR –FCL -Lizenz durch den jeweiligen Staat angerechnet.

JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen

Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.

JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung - Voraussetzungen

Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für den Erwerb einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.

JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen - Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung

(Siehe Anhang1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))

(Siehe JAR-FCL 1.251)

(a) Theoretische Ausbildung und Prüfungsbestimmungen

Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge muss die geforderte theoretische Ausbildung (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) abgeschlossen haben sowie Kenntnisse nachweisen, die für das sichere Führen des entsprechenden Flugzeugmusters notwendig sind.

Nur mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens sieben Stunden theoretische Ausbildung für den Betrieb von mehrmotorigen Flugzeugen abgeschlossen haben.

(b) Flugausbildung

Der Bewerber für eine Klassen-/Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Klassen-/Musterberechtigungen (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.

Nur mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens zwei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem auf mehrmotorigen Flugzeugen unter normalen Bedingungen sowie mindestens drei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem bei Triebwerkausfall und asymmetrischen Flugzuständen absolviert haben;

Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Musterberechtigungen (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.

(c) Durchführung von Ausbildungslehrgängen

Ausbildungslehrgänge für den oben genannten Zweck sind von einer FTO oder einer TRTO durchzuführen. Ausbildungslehrgänge können außerdem von einem Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder einer vertraglich für diese arbeitende Zivilluftfahrerschule oder, unter besonderen Umständen, von einem für den jeweiligen Zweck ermächtigten Lehrberechtigten durchgeführt werden.

Diese Lehrgänge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und die Schulen müssen, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.

Abweichend von (c)undkönnen Ausbildungslehrgänge für eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge oder Reisemotorsegler von einem FI(A) oder CRI(A) durchgeführt werden.

(d) Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung

(MCC-Ausbildung) (siehe auch JAR-FCL 1.250(a))

Der Lehrgang hat in folgenden Fällen die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung zu beinhalten:

(i) für Flugschüler, die an einer durchgehenden

ATP(A) Ausbildung teilnehmen; in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsziel dieses Lehrganges (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.160 und 1.165 (a));

(ii) für Inhaber einer PPL(A)/IR oder CPL(A)/IR, die

nicht an einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung teilgenommen haben, jedoch erstmalig eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten erwerben möchten.

Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen und 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung umfassen. Bei Flugschülern, die an einem Lehrgang der durchgehenden ATP(A) Ausbildung teilnehmen, verringert sich die praktische Ausbildung um fünf Stunden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit dem Lehrgang zum Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.

Die MCC-Ausbildung ist innerhalb von sechs Monaten entweder unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO oder TRTO oder im Rahmen eines, von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten, genehmigten Ausbildungslehrganges durchzuführen. Ein von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführter Lehrgang muss, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Weitere Einzelheiten zur MCC-Ausbildung sind Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) zu entnehmen. Es ist ein FNPT II oder ein Flugsimulator zu verwenden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit der Ausbildung für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden, wobei die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als zehn Stunden reduziert werden kann wenn für die MCC-Ausbildung und für die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung der gleiche Flugsimulator verwendet wird.

JAR-FCL 1.262 Klassen- und Musterberechtigungen - Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)

(a) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten

Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen der/des entsprechenden Klasse/Musters gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 erforderlich sind.

(b) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit zwei Piloten

Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters in einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung als verantwortlicher Pilot oder Kopilot, gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240, erforderlich sind.

(c) Zusammenarbeit der Flugbesatzung

Nach Abschluss der MCC-Ausbildung hat der Bewerber die Fähigkeit zur Durchführung der Aufgaben eines Piloten auf Flugzeugen mit zwei Piloten entweder durch das Ablegen der praktischen Prüfung für Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 nachzuweisen oder er erhält eine Teilnahmebestätigung für den MCC-Lehrgang.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215

Aufstellung der Flugzeugklassen

(Siehe JAR-FCL 1.215)

Die Liste der bestehenden Flugzeugklassen und die für die Ausübung der Klassenberechtigung jeweils gegebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Anhang 1 zur JAR-FCL 1.220

Aufstellung der Flugzeugmuster

(Siehe JAR-FCL 1.220(c))

Die Liste der bestehenden Flugzeugmuster und die für die Ausübung der Musterberechtigung jeweils gebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295

Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL (Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))

  1. 1. Der Bewerber muss die geforderte Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan (siehe auch Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240) abgeschlossen haben. Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt den Lehrplan aufgrund früherer Erfahrung auf ähnlichen Luftfahrzeugen reduzieren. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
  2. 2. Übungen, die im Rahmen von praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen durchzuführen sind, sind jeweils in der Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Aufgrund einer Empfehlung durch das Joint Operational Evaluation Board (JOEB) und nach Zustimmung durch die JAA können bestimmte Übungen der praktischen Prüfungen, die mit denen von anderen Muster oder Varianten vergleichbar sind, anerkannt werden, falls der Pilot auf diesen anderen Musterberechtigungen Erfahrung nachweisen kann. Dies gilt nicht für die praktische Prüfung zum Erwerb des ATPL. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können verschiedene Prüfungssituationen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zur Durchführung eines simulierten Streckenflugbetriebes (line operation) entwickelt werden. Der Prüfer wählt dann eine dieser Situationen aus. Soweit vorhanden, sind Flugsimulatoren und sonstige genehmigte Übungsgeräte zu verwenden.
  3. 3.

    (a) Für Flugzeuge mit einem Piloten (SPA): Der Bewerber

    muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

    (b) Für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPA): Der Bewerber muss

    alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Werden mehr als fünf Übungen nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der bis zu fünf Übungen nicht besteht, muss die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

    (c) Für den Fall, dass der Bewerber den Abschnitt 6 nicht

    besteht oder in diesem Abschnitt keine Prüfung ablegt, wird die Musterberechtigung ohne die Rechte für Betriebsstufe II und III (CAT II/CAT III) erteilt.

    (d) Abschnitt 6 gehört nicht zur praktischen Prüfung für

    ATPL.

  1. 4. Nach einer nicht bestandenen Prüfung/Überprüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung vom Prüfer festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG - ALLGEMEINES

  1. 5. Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung/Überprüfung.
  2. 6. Sollte der Bewerber die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, werden die nicht durchgeführten Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  3. 7. Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.
  4. 8. Kontrollen und Verfahren sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung/Befähigungsüberprüfung verwendeten Flugzeugmuster und, soweit zutreffend, mit dem MCC-Konzept durchzuführen/abzuschließen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeugmusters festzulegen. Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber für eine ATPL(A) und/oder dem Inhaber einer Muster-/Klassenberechtigung bei einer Befähigungsüberprüfung, soweit zutreffend, festzulegen.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PRAKTISCHE

PRÜFUNGEN/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNGEN FÜR FLUGZEUGE MIT ZWEI PILOTEN

UND DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB EINER ATPL(A)

  1. 9. Die Prüfung/Überprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten ist mit einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein Pilot kann die Rolle des zweiten Piloten übernehmen. Wird die Prüfung/Überprüfung im Flugzeug anstatt im Flugsimulator abgelegt, muss ein Lehrberechtigter die Rolle des zweiten Piloten einnehmen.
  2. 10. Der Bewerber muss, außer in Übung 2.6 und Übungen 3.4.0 bis 3.4.14 des außergewöhnlichen Betriebs sowie Übungen 3.6.0 bis 3.6.9 der Notverfahren, die gemäß dem MCC als PF oder PNF durchgeführt werden dürfen, in allen Abschnitten der Prüfung/Überprüfung als steuernder Pilot (PF) tätig sein (gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295). Der Bewerber muss außerdem die Fähigkeit nachweisen, als nicht steuernder Pilot (PNF) tätig zu sein. Der Bewerber kann für die Prüfung/Überprüfung entweder den linken oder den rechten Sitz wählen, sofern alle Übungen der Prüfung//Befähigungsüberprüfung von dem jeweils gewählten Sitz aus durchgeführt werden können.
  3. 11. Unabhängig davon, ob der Bewerber als steuernder oder nicht steuernder Pilot tätig ist, sind bei der Prüfung/Überprüfung für eine ATPL(A) oder eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, die sich auf die Aufgaben des verantwortlichen Piloten erstrecken soll, folgende Bereiche besonders zu berücksichtigen:

    (a) Zusammenarbeit der Flugbesatzung;

    (b) Übersicht über den Betrieb des Flugzeuges durch

    geeignete Überwachung; und

    (c) der jeweiligen Betriebssituation, einschließlich von

    Notfällen, entsprechende Festlegung von Prioritäten und Entscheidungsfindung in Übereinstimmung mit Sicherheitsaspekten und anwendbaren Regeln und Vorschriften.

  1. 12. Die Prüfung/Überprüfung sollte nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden und so weit wie möglich die Situation des gewerblichen Luftverkehrs simulieren. Ein grundlegendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen zu planen und durchzuführen.

PRÜFUNGSTOLERANZEN

  1. 13. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

    (a) Führen des Flugzeuges innerhalb seiner

    Betriebsgrenzen;

    (b) ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;

    (c) gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;

    (d) Anwendung der Luftfahrtkenntnisse;

    (e) Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist;

    (f) Verständnis und Anwendung der Verfahren für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung und beim Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern, soweit zutreffend; und

    (g) effektive Kommunikation mit anderen

    Besatzungsmitgliedern, soweit zutreffend.

  1. 14. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte

    dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.

___________________________________________________

Flughöhe

___________________________________________________

- allgemein +- 100ft

___________________________________________________

- Durchstarten bei Erreichen der +50 ft/-0 ft

Entscheidungshöhe

___________________________________________________

- Mindestsinkflughöhe/Höhe über NN +50 ft/-0 ft

___________________________________________________

Einhalten einer Funkstandlinie +-5°

___________________________________________________

Präzisionsanflug Hälfte des

Anzeige-

bereiches,

Azimut und

Gleitweg

___________________________________________________

Steuerkurs

___________________________________________________

alle Triebwerke in Betrieb +-5°

___________________________________________________

mit simuliertem Triebwerkausfall +-10°

___________________________________________________

Geschwindigkeit

___________________________________________________

alle Triebwerke in Betrieb +-5 Knoten

___________________________________________________

mit simuliertem Triebwerkausfall +10 Knoten/

-5 Knoten

___________________________________________________

INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG

  1. 15. Inhalte und Abschnitte der praktischen

    Prüfung/Befähigungsüberprüfung sind für Flugzeuge mit zwei Piloten in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und für Flugzeuge mit einem Piloten in Anhang 3 zu JARFCL 1.240 enthalten. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Beinhaltet der Lehrgang für Musterberechtigungen weniger als zwei Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug, besteht die Möglichkeit, die praktische Prüfung nur im Flugsimulator durchzuführen und vor Beginn der Flugausbildung auf dem Flugzeug abzuschließen. In diesem Fall ist eine Bestätigung über den Abschluss des Lehrganges für Musterberechtigungen, einschließlich der Flugausbildung auf dem Flugzeug, der zuständigen Behörde vorzulegen bevor die neue Musterberechtigung in die Lizenz eingetragen wird.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295

Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL/Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten

(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)

Die folgenden Zeichen bedeuten:

P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb einer Musterberechtigung.

P# = Die Ausbildung ist durch eine unter Aufsicht durchgeführte

Flugzeugkontrolle zu ergänzen.

X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.

Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil (Anm.:

Zeichen nicht darstellbar) gekennzeichnete Geräte zu verwenden.

Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät

zu bezeichnen:

A = Flugzeug

FS = Flugsimulator

FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer

Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen in Verbindung mit den Buchstaben P oder M sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).

Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.

Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein Flugsimulator zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird folgendes berücksichtigt:

(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß

JAR-STD;

(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;

(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD

während des Lehrgangs;

(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden

Piloten.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240

Prüfungsprotokoll/Inhalt der Ausbildung und der praktischen

Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen auf

ein- und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten

(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)

P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb

einer Klassen-/Musterberechtigung.

X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren

zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die

Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.

2 Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.

Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät zu bezeichnen:

A = Flugzeug

FS = Flugsimulator

FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer

Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)

3 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen des

Abschnitts 3B und, soweit zutreffend, des Abschnitts 6 für

mehrmotorige Flugzeuge, sind ausschließlich nach Instrumenten zu

fliegen, wenn die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung die

Verlängerung/Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung

beinhaltet. Werden die gekennzeichneten Übungen während der

praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich

nach Instrumenten geflogen, wird die Muster-/Klassenberechtigung auf

Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).

4 Abschnitt 3A ist für die Verlängerung einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge durchzuführen wenn die geforderte Flugerfahrung von zehn Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nicht nachgewiesen werden kann. Abschnitt 3A wird nicht gefordert, sofern die Übungen des Abschnittes 3B durchgeführt wurden.

5 Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.

6 Wird eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug mit einem Piloten im Flugbetrieb mit zwei Piloten gemäß JAR-OPS durchgeführt, wird die Klassen-/Musterberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt.

7 Für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist ein Flugsimulator oder FTD zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:

(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß

JAR-STD;

(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;

(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD

während des Lehrgangs;

(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden Piloten.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246

Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung.

Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn der Berechtigungsinhaber die Instrumentenflugberechtigung für ein ein- oder mehrmotoriges Flugzeug, das mit einem Piloten zugelassen ist, verlängert.

____________________________________________________________________

Falls eine Wird der Instrumentenflugteil

Befähigungsüberprüfung für folgende Klassen- oder

einschließlich IR durchgeführt Musterberechtigungen

wurde, und der Überprüfte ist angerechnet:

im Besitz einer gültigen :

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

MP Musterberechtigung a. SE Klasse* ,und

b. SE Musterberechtigung*,

und

c. SP ME Klasse- und

Musterberechtigung, (a)

Anrechnung nur für

Abschnitt 3b des

Anhanges 3 zu

JAR-FCL 1.240

____________________________________________________________________

SP ME Musterberechtigung, a. SP ME Klasse, und

betrieben als SP b. SE Klassen- und (b)

Musterberechtigung

____________________________________________________________________

SP ME Musterberechtigung, a. SP ME Klasse*, und

beschränkt auf MP-Betrieb b. SE Klassen- und (c)

Musterberechtigung*

____________________________________________________________________

SP ME Klassenberechtigung, a. SE Klassen- und

betrieben als SP Musterberechtig., und (d)

b. SP ME Musterberechtigung

____________________________________________________________________

SP ME Klassenberechtigung, a. SE Klassen- und

beschränkt Auf MP-Betrieb Musterberechtig.* und (e)

b. SP ME

Musterberechtigung*

____________________________________________________________________

SP SE Klassenberechtigung SE Klassen- und

Musterberechtigung (f)

____________________________________________________________________

SP SE Musterberechtigung SE Klassen- und

Musterberechtigung (g)

____________________________________________________________________

* Vorausgesetzt in den letzten 12 Monaten wurden mindestens 3 IFR Ab- und Anflüge in einem SP Flugzeug (Klassen- oder Musterberechtigung ) durchgeführt.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251

Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen – oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten

(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055)

(Siehe JAR-FCL 1.251)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)

AUSBILDUNG FÜR HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE

  1. 1. Das Ziel dieses Lehrgangs ist die Vermittlung hinreichender Kenntnisse über den Betrieb von Flugzeugen, die über die Fähigkeit verfügen, mit hohen Geschwindigkeiten und in großen Höhen zu fliegen sowie die Flugzeugsysteme, die für einen solchen Betrieb nötig sind.
  2. 2. Wer im Besitz einer ATPL(A) gemäß ICAO ist oder die theoretische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) bestanden, hat damit die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.241(a)(3) erfüllt.
  3. 3. Das Bestehen eines theoretischen Gegenstandes im Rahmen des HPA-Lehrgangs wird nicht für zukünftige theoretische Prüfungen zum Erwerb einer CPL(A), IR(A) oder ATPL(A) angerechnet.

LEHRGANGSANBIETER

  1. 4. Theoretischer Unterricht für HPA kann von einer FTO angeboten werden, die über die Genehmigung zur Durchführung der theoretischen Ausbildung für die ATPL(A) verfügt. Lehrgänge können ebenfalls von TRTOs angeboten werden, die Ausbildungen für Klassen- und Musterberechtigungen für HPAs anbieten: In diesem Fall unterliegt der Lehrgang einer besonderen Genehmigung. Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, müssen Lehrgangsanbieter den Abschluss der Ausbildung sowie den Nachweis der Kenntnisse des Bewerbers bestätigen.

LEHRPLAN

  1. 5. Es gibt keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Dauer des theoretischen Unterrichts, der auch als Fernlehrgang durchgeführt werden kann. Die Gegenstände, die im Rahmen des Lehrgangs und in der schriftlichen Prüfung zu behandeln sind, werden in der beigefügten Tabelle angeführt.

    Die Überschriften der Hauptgegenstände sind in Großbuchstaben dargestellt, die Lehrgangsinhalte anhand der Referenznummer des jeweiligen Gegenstandes in normaler Schrift. Die Referenznummern beziehen sich auf den von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden detaillierten Lehrplan. Der Lehrplan stellt die zu behandelnden Themengebiete dar. In einer Prüfung sind alle Gegenstände abzudecken, unabhängig von ihrer Bedeutung für ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Klasse von Flugzeug.

____________________________________________________________________

Referenznummer Lehrplaninhalt

____________________________________________________________________

021 00 00 00 ZELLE UND SYSTEME; ELEKTRIK, TRIEBWERK

____________________________________________________________________

021 02 02 01 Wechselstrom - Allgemeines

bis Generatoren

021 02 02 03 Wechselstromverteilung

____________________________________________________________________

021 01 08 03 Druckkabine (Luftbetriebene Systeme –

Kolbentriebwerke)

____________________________________________________________________

021 01 09 04 Druckkabine (Luftbetriebene Systeme –

Turbojet und Turbopropeller)

____________________________________________________________________

021 03 01 06 Triebwerksleistung – Kolbentriebwerke

021 03 01 07 Leistungserhöhung (Turbolader/Kompressor)

021 03 01 08 Kraftstoff

021 03 01 09 Gemisch

____________________________________________________________________

021 02 02 00 Turbinentriebwerke

bis

021 03 04 09

____________________________________________________________________

021 04 05 00 Sauerstoffausrüstung an Bord

____________________________________________________________________

032 02 00 00 FLUGLEISTUNGSKLASSE B – MEHRMOTORIGE

FLUGZEUGE

____________________________________________________________________

032 02 01 00 Flugleistung von mehrmotorigen Flugzeugen,

bis die nicht nach JAR/FAR 25 zugelassen sind –

032 02 04 01 gesamter Gegenstand

____________________________________________________________________

040 02 00 00 MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN

____________________________________________________________________

040 02 01 00 Grundlagen der Physiologie

bis und

040 02 00 00 Fliegen in großen Höhen

____________________________________________________________________

05 00 00 00 METEOROLOGIE – WIND- UND WETTERGEFAHREN

____________________________________________________________________

05o 02 07 00 Jetstreams

bis CAT (Turbulenz in wolkenfreier Luft)

050 02 08 01 Stehende Wellen

____________________________________________________________________

050 09 01 00 Wettergefahren

bis Vereisung und Turbulenz

050 09 04 05 Gewitter

____________________________________________________________________

062 02 00 00 GRUNDLAGEN DER RADARTECHNIK

____________________________________________________________________

062 02 01 00 Grundlagen der Radartechnik

bis Bordradar

062 02 05 00 SSR (Sekundärradar)

____________________________________________________________________

081 00 00 00 AERODYNAMIK - FLUGZEUGE

____________________________________________________________________

081 02 01 00 Transsonische Aerodynamik – gesamter

bis Gegenstand

081 02 03 02 Machzahl/Verdichtungsstöße

Aerodynamische Grenzbereiche

____________________________________________________________________

PRÜFUNG

  1. 6. Die schriftliche Prüfung sollte aus mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen bestehen und kann nach Ermessen der FTO/TRTO in fachspezifische Einzelprüfungen aufgeteilt werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 75% der zu erreichenden maximalen Punktzahl erreicht wurden.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)

Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse im Rahmen praktischer Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen (Siehe JAR-FCL 1.261(a))

  1. 1. Die theoretische Ausbildung ist von einem ermächtigten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Klassen-/Musterberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.
  2. 2. Die theoretische Ausbildung muss den von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken, soweit dieser auf den/die betreffende Flugzeugmuster/-klasse zutrifft. In Abhängigkeit der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung jedenfalls folgendes beinhalten, kann jedoch auch umfangreicher sein:

    (a) Festigkeitsverband und Ausrüstung des Flugzeugs,

    Normalbetrieb der Systeme und Störungen – Abmessungen

  1. 3. Für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge

    mit zwei Piloten muss die schriftliche oder Computer gestützte Prüfung mindestens 100 Auswahlfragen (Multiple Choice) umfassen, die die Hauptgegenstände des Lehrplans in geeigneter Form abdecken. Um die Prüfung zu bestehen, müssen in jedem Hauptgegenstand mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht werden.

  1. 4. Für den Ersterwerb einer Muster-/Klassenberechtigung für

    mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten richtet sich die Anzahl der Auswahlfragen der schriftlichen oder Computer gestützten Prüfung nach der Komplexität des Flugzeuges. Um die Prüfung zu bestehen, müssen mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht werden.

  1. 5. Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten kann der Prüfer den theoretischen Teil der praktischen Prüfung und Befähigungsüberprüfung mündlich abnehmen und hat festzustellen, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.
  2. 6. Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Flugzeuge mit

    einem oder zwei Piloten sind die theoretischen Kenntnisse durch einen Fragebogen mit Auswahlfragen oder andere geeignete Methoden zu überprüfen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)

Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug (Aeroplane Zero Flight Time Type Rating Training Courses)

  1. 1. ALLGEMEINES

    (a) Die Genehmigung für ZFTT wird nur einer Zivilluftfahrerschule eines gemäß JAR-OPS 1 operierenden Luftfahrtunternehmens oder Zivilluftfahrerschulen, die eine besondere von der zuständigen Behörde genehmigte Vereinbarung mit einem gemäß JAR-OPS 1 operierenden Luftfahrtunternehmen getroffen haben erteilt.

    (b) Die Zivilluftfahrerschule muss sicherstellen, dass der Flugschüler die Eingangsanforderungen erfüllt, bevor er den Lehrgang für die Musterberechtigung beginnt.

    (c) Die Musterberechtigung wird auf das Luftfahrtunternehmen

    beschränkt, bis die Flüge unter Aufsicht abgeschlossen worden sind.

  1. 2. GENEHMIGUNG DER AUSBILDUNG OHNE FLUGZEITEN IM FLUGZEUG (ZERO

    FLIGHT TIME TRAINING (ZFTT))

    (a) Der zu verwendende Flugsimulator muss in Übereinstimmung

    mit JAR-STD qualifiziert und von der zuständigen Behörde für den Nutzer als ZFFT anerkannt sein. Eine Nutzeranerkennung erfolgt nur, wenn es sich bei dem Flugsimulator um eine Nachbildung des von dem Luftfahrtunternehmer betriebenen Flugzeugtyps handelt.

    (b) Der für ZFTT genehmigte Flugsimulator muss entsprechend

    den Qualitätskriterien des STD Unternehmens betriebsbereit sein. Einige Systeme dürfen ausgefallen sein vorausgesetzt, dass diese nicht für die Ausbildung im Simulator erforderlich sind. Das Bewegungs- und Sichtsystem muss voll betriebsfähig sein.

  1. c) Wenn nicht anders festgelegt, muss eine spezifische Simulator-Lehreinheit mit mindestens zusätzlichen sechs Starts und Landungen in dem Musterberechtigungslehrgang entsprechend JAR – OPS 1.945(d)(2) durchgeführt werden.

    (d) Für eine Erstgenehmigung zur Durchführung von ZFTT muss

    das Luftfahrtunternehmen mindestens ein Jahr im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß JAR-OPS 1 gewesen sein. Dieser Zeitraum von der zuständigen Behörde verkürzt werden, wenn das Luftfahrtunternehmen und die TRTO ausreichende Erfahrung mit der Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung vorweisen können.

  1. e) Die Genehmigung zur Durchführung von ZFTT wird nur erteilt, wenn das Luftfahrtunternehmen über mindestens 90 Tage Erfahrung mit dem Betrieb des Flugzeugmusters verfügt. Falls ZFTT von einer Zivilluftfahrerschule angeboten wird, die eine besondere genehmigte Vereinbarung mit einem Luftfahrtunternehmen gemäß JAR–OPS 1 hat, kann von den Anforderungen der 90 Tage betriebliche Erfahrung abgesehen werden, falls der TRI(A),der die zusätzlichen Starts und Landungen gemäß JAR–OPS 1.945(d)(2) durchführt eine ausreichende betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster hat.
  2. f) Die in JAR–OPS 1.945(b) geforderte Befähigungsüberprüfung kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung verbunden werden. Falls nicht, muss ein Umschulungslehrgang durchgeführt werden und eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR–OPS 1.945 vor der spezifischen Simulator Lehreinheit abgeschlossen worden sein.
  1. 3. ERFORDERLICHE FLUGERFAHRUNG DES PILOTEN

    Ein Pilot, der an einem ZFTT Lehrgang teilnimmt, muss auf einem Verkehrsflugzeug mit zwei Piloten, Strahlturbinen - oder Propellerturbinenantrieb sowie einer Mindestabflugmasse (MTOM) von 10 Tonnen oder einer genehmigten Anzahl an Fluggastsitzen von mehr als 19 mindestens nachweisen:

    (a) 1500 Flugstunden oder 250 Streckenabschnitte, wenn ein

    nach Stufe CG, C oder Interim C qualifizierter Simulator während des Lehrganges verwendet wird, oder

    (b) 500 Flugstunden oder 100 Streckenabschnitte, wenn ein nach

    Stufe DG, Interim D oder D qualifizierter Simulator während des Lehrganges verwendet wird.

    (c) Qualifikation des Lehrberechtigten: Für die zusätzlichen

    spezifischen Start- und Landeübungen muss der Lehrberechtigte im Besitz einer TRI(A)-Berechtigung sein.

    Falls ein Pilot von einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb zu einem Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb wechselt oder umgekehrt, ist zusätzliche, von der Behörde genehmigte Simulatorausbildung erforderlich.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)

Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Flugzeug) (Siehe JAR-FCL 1.261(d))

  1. 1. Der Lehrgang hat zum Ziel, sich Fähigkeiten in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) anzueignen, um mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sicher nach Instrumentenflugregeln führen zu können und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass:
  1. a. der verantwortliche Pilot seine Leitungs- und Entscheidungsfunktion ausübt, unabhängig davon, ob er als steuernder Pilot (PF) oder nicht steuernder Pilot (PNF) tätig ist.
  2. b. die Aufgaben des PF und des PNF klar festgelegt und so verteilt sind, dass der PF seine volle Aufmerksamkeit auf die Handhabung und Steuerung des Luftfahrzeugs richten kann.
  3. c. die Zusammenarbeit in Anpassung an die auftretenden normalen, außergewöhnlichen- und Notsituationen in geordneter Weise stattfindet.
  4. d. die gegenseitige Überwachung, Information und Unterstützung zu jeder Zeit sichergestellt ist.

LEHRBERECHTIGTE

  1. 2. Lehrberechtigte für die MCC-Ausbildung müssen mit den Fächern Menschliche Faktoren (Human Factors) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management/CRM) von Grund auf vertraut sein. Bezüglich aktueller Entwicklungen im Bereich Menschliche Faktoren und CRM-Verfahren sollten sie auf dem neuesten Stand sein.

THEORETISCHE KENNTNISSE

  1. 3. Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist unter

    Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer MCC-Ausbildungslehrgang muss mindestens 25 Stunden umfassen.

FLUGAUSBILDUNG

  1. 4. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS

  1. 5. Bei Abschluss des Lehrganges kann dem Lehrgangsteilnehmer

    eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges erteilt werden.

ANRECHNUNG

  1. 6. Der Inhaber einer Bescheinigung über den Abschluss der MCC-Ausbildung auf Hubschraubern ist von der Forderung befreit, den Lehrplan für die theoretische Ausbildung absolvieren zu müssen.

Abschnitt G - Linienpilotenlizenz (Flugzeug) - ATPL(A)

JAR-FCL 1.265 Mindestalter

Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 21 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 sein. Der Inhaber einer ATPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.

JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

Unbeschadet anderer Vorschriften ist der Inhaber einer ATPL(A) berechtigt:

alle Rechte einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) auszuüben; und

als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten tätig zu sein.

(b) Voraussetzungen

Der Bewerber für eine ATPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.265, 1.270 und 1.280 bis 1.295 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für den Erwerb einer ATPL(A) und hat die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.

JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung

(Siehe JAR-FCL 1.050(a))

(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 1500 Stunden

als Pilot auf Flugzeugen nachweisen (siehe auch JAR-FCL 1.050(a)). Von diesen 1500 Stunden können bis zu 100 Stunden im Flugsimulator oder FNPT angerechnet werden, bei Verwendung eines FNPT jedoch höchstens 25 Stunden. Die Gesamtstundenzahl von 1500 Stunden muss mindestens umfassen:

500 Stunden im Flugbetrieb mit zwei Piloten auf Verkehrsflugzeugen gemäß JAR/FAR 25, Zubringerflugzeugen gemäß JAR/FAR 23 oder Flugzeugen, die gemäß BCAR oder AIR 2051 zugelassen sind;

250 Stunden als verantwortlicher Pilot, von denen höchstens 150 Stunden als Kopilot, der die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten unter dessen Aufsicht ausübt, ersetzt werden können, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;

200 Stunden Überlandflug, davon mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder als Kopilot, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Tätigkeiten desselben ausübt, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;

75 Stunden Instrumentenzeit, davon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit;

100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Pilot oder Kopilot.

(b)

Inhabern von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Dokumenten für andere Luftfahrzeugkategorien wird die auf anderen Luftfahrzeugen durchgeführte Flugzeit gemäß JAR-FCL 1.155 angerechnet. Davon ausgenommen ist Flugzeit auf Hubschraubern, die bis zu 50% auf alle unter Absatz (a) genannten erforderlichen Flugzeiten angerechnet wird.

Inhabern einer Lizenz für Flugingenieure werden 50% der Flugzeit als Flugingenieur, jedoch nicht mehr als 250 Stunden, angerechnet. Diese 250 Stunden können auf die erforderlichen 1500 Stunden unter Absatz (a) und die 500 Stunden unter Absatz (a)angerechnet werden, vorausgesetzt, dass auf die beiden Absätze insgesamt nicht mehr als 250 Stunden angerechnet werden.

(c) Die geforderte Flugerfahrung ist vor Ablegung der praktischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.295 nachzuweisen.

JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine ATPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) nachzuweisen. Bewerber, die ihre theoretische Ausbildung nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben, müssen den Lehrgang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285 absolvieren.

(b) Prüfung

Der Bewerber für eine ATPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer ATPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.

JAR-FCL 1.290 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))

Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz einer CPL(A) sein, eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge besitzen und über eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung gemäß JAR-FCL 1.261(d) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) verfügen.

JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten

(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Instrumentenflugregeln (siehe Anhang 1 zu 1.220, Teil B), die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern.

(b) Die praktische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) kann als Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster dienen. Sie kann zusätzlich mit der praktischen Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285

Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.285)

(Siehe Anhang1a zu JAR-FCL 1.055)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

  1. 1. Das Ziel dieser Ausbildung ist die Vermittlung der für den Erwerb der ATPL(A) notwendigen theoretischen Kenntnisse an Piloten, die diese nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben.
  2. 2. Bewerber für ATPL(A) in einer modularen theoretischen Ausbildung müssen innerhalb von 18 Monaten, unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, 650 Stunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) theoretischen Unterricht für den Erwerb der ATPL erhalten haben und im Besitz der PPL(A) sein.

    Bei Inhabern einer CPL(A)/IR(A) verringert sich die theoretische Ausbildung um 350 Stunden.

    Bei Inhabern einer CPL(A) oder Inhabern einer IR(A) verringert sich die theoretische Ausbildung um 200 Stunden.

  1. 3. Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
  2. 4. Die Ausbildung muss alle Bereiche der entsprechenden Lehrpläne gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken. Ein genehmigter Lehrgang sollte Unterricht im Klassenraum einschließen und kann die Verwendung von interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützte Ausbildungsverfahren und andere, von der zuständigen Behörde genehmigte Unterrichtsmittel umfassen. Genehmigte Fernlehrgänge können ebenfalls als Teil der Ausbildung zugelassen werden.

Abschnitt H - Lehrberechtigungen (Flugzeug)

JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines

(a) Die für den Erwerb einer Pilotenlizenz oder Berechtigung geforderte Flugausbildung dürfen nur Personen durchführen, die

im Besitz einer Pilotenlizenz einschließlich Lehrberechtigung sind; oder

im Besitz einer besonderen Erlaubnis sind, für den Fall, dass:

(i) neue Flugzeuge eingeführt werden;

(ii) historische Flugzeuge oder Flugzeuge spezieller

Bauart zum Verkehr zugelassen werden, für die niemand eine Lehrberechtigung besitzt; oder

(iii) die Ausbildung außerhalb von

JAA-Mitgliedstaaten von Lehrberechtigten durchgeführt wird, die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300).

(b) Die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten dürfen nur Personen durchführen, die im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), TRI(A), CRI(A), IRI(A)) oder Berechtigung (MCCI(A)), (SFI)(A)) oder STI(A) sind. Absatz (a)gilt auch für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

JAR-FCL 1.305

Lehrberechtigungen und Genehmigungen – Kategorien

Es werden fünf Kategorien von Lehrberechtigungen

unterschieden.

(a) Lehrberechtigung für Flugausbildung - Flugzeug (FI(A)) (b) Lehrberechtigung für Musterberechtigungen – Flugzeug

(TRI(A))

(c) Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen - Flugzeug

(CRI(A))

(d) Lehrberechtigung für Instrumentenflug - Flugzeug (IRI(A)) (e) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen

Flugübungsgeräten - Flugzeug (SFI(A))

(f) Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung - Flugzeug (Multi crew Co-operation instructor/MCCI(A))

(g) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten – Flugzeug (STI(A))

JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines

(a) Voraussetzungen

Alle Lehrberechtigten müssen (sofern nicht anders festgelegt):

(i) mindestens im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die sie ausbilden, und

(ii) müssen mindestens 15 Stunden Erfahrung als Pilot auf

dem Muster oder der Klasse von Flugzeugen haben, auf denen die Ausbildung durchgeführt werden soll, und

(iii) müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug während

dieser Ausbildung als verantwortlicher Pilot zu führen.

(b) Mehrere Lehrberechtigungen

Lehrberechtigte können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

(c) Anrechnung von Kenntnissen für weitere Lehrberechtigungen

Bewerbern, die bereits eine Erlaubnis oder Lehrberechtigung besitzen, können die dabei erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Ausbildungstätigkeit auf den Erwerb weiterer Erlaubnisse oder Lehrberechtigungen angerechnet werden.

JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Erlaubnisse- Gültigkeitsdauer

(a) Die Gültigkeitsdauer von Lehrberechtigungen beträgt drei

Jahre.

(b) Die Gültigkeitsdauer für eine besondere Erlaubnis darf

längstens drei Jahre betragen.

(c) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer

Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A)) - Mindestalter

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Flugausbildung muss mindestens 18 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.325 FI(A) - Eingeschränkte Rechte

(a) Einschränkungszeitraum

Die Rechte einer Lehrberechtigung (FI(A)) sind eingeschränkt, bis der Inhaber mindestens 100 Stunden Flugausbildung durchgeführt hat und zusätzlich bei mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern die Aufsicht geführt hat. Die Aufhebung der Einschränkungen der Lehrberechtigung erfolgt bei Erfüllung der Anforderungen und auf Empfehlung des aufsichtführenden Lehrberechtigten

(FI(A)).

(b) Einschränkungen

Der Inhaber einer eingeschränkten Lehrberechtigung (FI(A)) darf unter Aufsicht eines für diesen Zweck anerkannten FI(A) folgendes durchführen:

die Flugausbildung für den Erwerb der PPL(A) oder Flugausbildung in den Teilen eines durchgehenden Ausbildungslehrganges, die sich auf die PPL(A) beziehen, und den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, ausgenommen die Zustimmung zum ersten Alleinflug bei Tag oder Nacht und zum ersten Navigationsalleinflug bei Tag oder Nacht; sowie

die Nachtflugausbildung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat.

JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen

(Siehe JAR-FCL 1.325)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)

Der Inhaber einer FI(A)-Berechtigung (zu Beschränkungen siehe JAR-FCL 1.325) ist berechtigt zur Durchführung der Flugausbildung für:

(a) den Erwerb der PPL(A) und der Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge.

(b) den Erwerb der CPL(A), vorausgesetzt, dass der FI(A) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweist, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildung;

(c) Nachtflüge, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden, gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat;

(d)

den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge;

den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;

vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte:

(i) mindestens 200 Flugstunden nach

Instrumentenflugregeln nachweisen kann; von denen bis zu 50 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II bestehen können; und

(ii) als Schüler einen genehmigten Lehrgang von

mindestens fünf Stunden Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395) abgeschlossen und die zugehörige praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden hat;

(e) den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;

(f) den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)), vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte

mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Flugzeugen nachweist; und

einem Prüfer für Lehrberechtigte in einer praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 die Fähigkeit nachweist, einen Lehrberechtigten auszubilden; und

für diesen Zweck die von der zuständigen Behörde erteilte Berechtigung besitzt.

JAR-FCL 1.335 FI(A) - Voraussetzungen

(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)) muss der Bewerber:

(a) mindestens einen CPL(A), oder, als Inhaber einer PPL(A)

200 Flugstunden, davon 150 Stunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen

(b) die Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse für eine CPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erfüllen;

(c) mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit

Kolbentriebwerk nachweisen, von denen mindestens fünf Stunden während der letzten sechs Monate vor der Auswahlprüfung gemäß Absatz (f) durchgeführt werden müssen;

(d) mindestens zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug

erhalten haben, von denen höchstens fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt werden dürfen;

(e) mindestens 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher

Pilot nachweisen; einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem Landungen auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind und

(f) während der letzten sechs Monate vor Beginn der Ausbildung

eine besondere Auswahlprüfung mit einem gemäß JAR-FCL 1.330(f) qualifizierten FI(A), basierend auf der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240, erfolgreich abgelegt haben. Bei dieser Auswahlprüfung wird die Fähigkeit des Bewerbers zur Teilnahme am Ausbildungslehrgang beurteilt.

JAR-FCL 1.340 FI(A) - Lehrgang

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340)

(a) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat die Teilnahme an einer genehmigten theoretischen und praktischen Ausbildung in einer FTO nachzuweisen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340).

(b) Ziel des Lehrganges ist die Vermittlung von Kenntnissen für die PPL(A)-Ausbildung auf einmotorigen Flugzeugen. Die Flugausbildung muss mindestens 30 Stunden umfassen, davon 25 Stunden mit Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). Von den 25 Stunden können 5 Stunden in einem für diesen Zweck von der Behörde anerkannten Flugsimulator oder FNPT durchgeführt werden. Die praktische Prüfung erfolgt zusätzlich zur Ausbildungszeit des Lehrganges.

JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat einem benannten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer PPL(A) entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345.

JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)), (a) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.310, 1.315

und 1.335 bis 1.345 nachweist, oder

(b) dem eine besondere Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu

JAR-FCL 1.300 erteilt wurde, der die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355 erfüllt und der Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist,

hat damit die Anforderungen für die Erteilung einer Lehrberechtigung (FI(A)), vorbehaltlich der anfänglichen Ein -schränkungen gemäß JAR-FCL 1.325, erfüllt.

JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(A)) hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:

Mindestens 50 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI,IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 15 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI). Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IR) erstrecken, müssen von diesen 15 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein.

Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten FI-Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung;

Erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.

(b) Bei mindestens jeder zweiten Verlängerung einer FI(A)-Berechtigung muss der Inhaber, als Befähigungsüberprüfung, die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.130 und 1.345 als eine der beiden gemäß JAR-FCL 1.355(a) zu erfüllenden Anforderungen bestehen.

(c) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung hat der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)und (a)zu erfüllen.

JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (Flugzeuge mit zwei Piloten) (TRI(MPA)) - Rechte

(Siehe JAR-FCL 1.261(d))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))

(a) Der Inhaber einer Lehrberechtigung (TRI(MPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb der MPA -Musterberechtigung auszubilden und die für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung geforderte Ausbildung (siehe JAR-FCL 1.261(d), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)) durchzuführen.

(b) Wird die TRI(A)-Ausbildung nur in einem Flugsimulator durchgeführt, umfasst die TRI(A)-Berechtigung keine Ausbildung für Notverfahren/Verfahren in besonderen Fällen an Bord eines Luftfahrzeuges. Zur Aufhebung dieser Einschränkung muss der Inhaber einer TRI(A)-Berechtigung die von der zuständigen Behörde festgelegte und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Ausbildung in einem Flugzeug absolvieren.

JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Der Bewerber für den Ersterwerb einer Lehrberechtigung

TRI(MPA) muss:

einen genehmigten TRI -Lehrgang in einer FTO oder TRTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365 ) erfolgreich abgeschlossen haben;

mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;

während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden; und

während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.

Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist, Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.370 erfüllt.

(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere MPA muss der Inhaber:

während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;

die entsprechende zusätzliche Flugausbildung eines genehmigten TRI-Lehrganges zufrieden stellend abgeschlossen haben; und

während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigung mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.

JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) - Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung TRI(MPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:

während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/in einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung einen der folgenden Teile durchgeführt haben:

(i) eine Schulung im Flugsimulator von mindestens

drei Stunden; oder

(ii) eine Flugübung von mindestens einer Stunde Dauer

mit mindestens zwei Starts und Landungen; oder

eine TRI(A)-Auffrischungsschulung, die den unter Beachtung der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde entspricht, erhalten haben.

(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:

während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung mindestens 30 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens 15 Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;

die entsprechenden Teile eines genehmigten TRI(MPA)-Lehrganges, unter Berücksichtigung seiner fortlaufenden Flugerfahrung, erfolgreich abgeschlossen haben; und

während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.

JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Flugzeuge mit einem Piloten) (CRI(SPA)) – Rechte

(Siehe JAR-FCL 1.310(a))

Der Inhaber einer Lehrberechtigung (CRI(SPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb einer Muster- oder Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten auszubilden. Der Inhaber kann, vorbehaltlich der entsprechenden Qualifikation (siehe JAR-FCL 1.310(a)), die Ausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen durchführen.

JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380)

(a) Mehrmotorige Flugzeuge.

Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung CRI(SPA) für mehrmotorige Flugzeuge muss:

mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;

vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,

einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens fünf Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird, abgeschlossen haben; und

eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

(b) Einmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung CRI(SPA)für einmotorige Flugzeuge muss:

mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;

vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,

einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens drei Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator abgeschlossen haben, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird (siehe Anhang 2 zu JARFCL 1.380 ); und

eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

(c) Für die Erweiterung der Rechte auf Flugzeuge eines anderen Musters oder einer anderen Klasse muss der Inhaber während der letzten zwölf Monate mindestens zehn Flugstunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster nachweisen. Für die Erweiterung einer CRI(A) von einmotorigen auf mehrmotorige Flugzeuge sind die Anforderungen des Absatzes (a) zu erfüllen.

JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) - Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI(SPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:

(i) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit

als CRI(A); und

(ii) falls der Bewerber CRI(SPA) sowohl auf einem

einmotorigen als auch auf mehrmotorigen Flugzeugen ist. Müssen in den 10 Stunden Flugausbildungstätigkeit mindestens 5 Stunden auf einmotorigen und 5 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen nachgewiesen werden.

oder

Auffrischungsschulungstätigkeit zufrieden stellend ausgeübt haben; oder

eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben.

(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung:

eine Auffrischungsschulung als CRI(A) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erhalten haben; und

als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (z.B. ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRI(A)) - Rechte

Die Rechte des Inhabers einer IRI(A)-Berechtigung sind beschränkt auf die Durchführung einer Flugausbildung für:

(a) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge; (b) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern,

der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt.

JAR-FCL 1.395 IRI(A) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (IRI(A)) muss:

(a) mindestens 800 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln

nachweisen, davon mindestens 400 Stunden auf Flugzeugen;

(b) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395 und ), bestehend aus theoretischer Ausbildung und mindestens 10 Stunden Flugausbildung auf einem Flugzeug, in einem Flugsimulator oder FNPT II, erfolgreich abgeschlossen haben; und

(c) eine praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu

JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

JAR-FCL 1.400 IRI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (IRI(A)) muss

der Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(a) erfüllen.

(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der

Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(b) und alle weiteren von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen erfüllen.

JAR-FCL 1.405 - Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte

(Siehe JAR-FCL 1.261(d))

Der Inhaber einer Berechtigung (SFI(A)) ist berechtigt, die Ausbildung an einem synthetischen Flugübungsgerät zum Erwerb einer Musterberechtigung und die für die Zusammenarbeit der Besatzung geforderte Ausbildung durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.261(d)).

JAR-FCL 1.410 SFI(A) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Der Bewerber für eine Berechtigung (SFI(A)) muss:

im Besitz einer von einem JAA–Mitgliedstaat ausgestellten CPL(A)/ATPL(A) sein oder gewesen sein oder eine CPL(A)/ATPL(A) Lizenz besitzen, die, obwohl sie nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden ist, den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;

den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen in einer FTO oder TRTO abgeschlossen haben;

mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;

einen genehmigten TRI(A)-Lehrgang abgeschlossen haben;

während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) ausgeübt haben;

während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgelegt haben;

(i) während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor der Antragstellung mindestens drei Streckenabschnitte als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster geflogen sein, oder

(ii) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor

der Antragsstellung als Beobachter im Cockpit mindestens an zwei fluglinienorientierten Ausbildungen (LOFT), die von einer erfahrenen Besatzung in einem Flugsimulator, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder mit Zustimmung der Behörde auf einem ähnlichen Flugzeugmuster durchgeführt wurden, teilgenommen haben. Diese Simulatorschulungseinheit muss einschließen:

(A) Flüge zwischen zwei verschiedenen Flughäfen,

die mindestens jeweils zwei Stunden dauern

und

(B) die dazugehörige Flugplanung und Nachbesprechung.

Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415 erfüllt.

(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere Flugzeugmuster mit zwei Piloten muss der Inhaber:

den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen erfolgreich abgeschlossen haben;

während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben.

JAR-FCL 1.415 SFI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Für die Verlängerung einer Berechtigung (SFI(A)) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate der Gültigkeitsdauer:

während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugsimulator ausgeübt haben; und

eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.

(b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:

den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen abgeschlossen haben;

einen genehmigten TRI(A) -Lehrgang (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365) erfolgreich abgeschlossen haben;

während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben; und

eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.

JAR-FCL 1.416 Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug) (MCCIA(A)) - Rechte

Der Inhaber einer MCCI(A)-Berechtigung ist berechtigt, die Ausbildung für den praktischen Teil von MCC-Lehrgängen durchzuführen, wenn diese nicht in Verbindung mit der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung durchgeführt werden.

JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen

(a) Der Bewerber für eine MCCI(A)-Berechtigung muss:

im Besitz einer Lizenz für beruflich tätige Piloten sein oder gewesen sein, die entweder von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde oder, sofern sie nicht gemäß JAR-FCL erteilt wurde, den unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.

über mindestens 1500 Stunden Flugerfahrung als Pilot von Flugzeugen mit zwei Piloten verfügen

in einem FNPT II oder einem Flugsimulator einen genehmigten MCCI-Lehrgang abgeschlossen haben.

während eines vollständigen MCC-Lehrgangs mindestens drei Stunden Flugausbildung oder MCC-Ausbildungstätigkeit in einem FNPT II oder Flugsimulator des entsprechenden Musters unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A), SFI(A) oder MCCI(A) ausgeübt haben.

(b) Für die Erweiterung der Berechtigung auf ein anderes Muster eines FNPT II oder Flugsimulators, muss der Inhaber die Anforderungen gemäß Absatz (a)auf dem Muster dieses FNPT II oder Flugsimulators erfüllen.

JAR-FCL 1.418 MCCI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(a) Für die Verlängerung einer MCCI(A)-Berechtigung muss der Bewerber während der letzten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Berechtigung die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)erfüllt haben.

(b) Wenn die Gültigkeit der Berechtigung abgelaufen ist, muss

der Bewerber:

alle im Rahmen einer Auffrischungsschulung von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu stellenden Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllen; und

die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)erfüllt haben.

JAR-FCL 1.419 Berechtigung als Lehrer für synthetische Ausbildung (Flugzeug) STI(A)- Rechte, Anforderungen, Verlängerung und Erneuerung

(a) Rechte

Des Inhabers einer Berechtigung STI(A) ist berechtigt, synthetische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz, einer Instrumentenflugberechtigung und Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die von einem Piloten geflogen werden, durchzuführen.

(b) Anforderungen

Der Bewerber um eine STI(A) Berechtigung muss:

im Besitz einer Pilotenlizenz sein oder während der vorangegangenen 3 Jahre gewesen sein, die eine Lehrberechtigung, entsprechend des beabsichtigten Lehrganges, enthält oder die den Anforderungen der Behörde genügt;

in einem Flugsimulator oder FNPT II mindestens 3 Stunden Flugausbildung bezogen auf die Aufgaben eines STI(A) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der Behörde für diesen Zweck benannten FIE(A) durchgeführt haben;

während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 in einem FNPT der Klasse oder des Flugzeugmusters entsprechend der beabsichtigten Ausbildung durchgeführt haben.

(c) Für die Verlängerung einer STI(A) Berechtigung muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraumes der Berechtigung:

mindestens 3 Stunden Ausbildung in einem Flugsimulator oder FNPT als Teil eines vollständigen CPL-, IR- , Klassen- oder Musterberechtigungslehrganges ausgeübt haben, und

Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für das entsprechende Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II, auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.

(d) Falls die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber:

mindestens 3 Stunden Auffrischungsschulung in einem Flugsimulator oder FNPT II abgeschlossen haben;

während eines vollständigen Lehrganges für CPL, IR oder eine Klassen- oder Musterberechtigung mindestens 3 Stunden Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten FIE(A),FE(A), CRE(A), IRE(A), TRE(A), oder SFE(A) zufrieden stellend durchgeführt haben. Mindestens eine Stunde Ausbildungstätigkeit muss von einem FIE(A) überwacht und zu seiner Zufriedenheit erfolgt sein;

Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für den entsprechenden Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300

Anforderungen an eine besondere Erlaubnis für Lehrberechtigte die keine JAR -FCL- Lizenz besitzen zur Durchführung von Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten (Siehe JAR-FCL 1.300(a)(iii)

  1. 1.

    (a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR –FCL –Lizenz

    einschließlich Klassen- und Instrumentenflugberechtigung ausbilden wollen, müssen:

    (i) mindestens im Besitz einer - in Übereinstimmung mit

    ICAO Anhang 1 erworbenen – CPL und der Berechtigungen sein, die von dem betreffenden Nicht–JAA-Staat für die Ausbildung auf in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugen gefordert werden;

    (ii) über mindestens 500 Stunden als Pilot von Flugzeugen

    verfügen, davon mindestens 200 Stunden, die auch die jeweilige Ausbildungstätigkeit einschließen, als Lehrberechtigter und die Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.330(a), (b), (c), (d) und/oder (e) erfüllen;

    (iii) den oder die entsprechenden Lehrgänge der

    theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß JAR-FCL abgeschlossen haben. Mit Genehmigung der Behörde kann der Ausbildungslehrgang unter Berücksichtigung der vorherigen Ausbildung und Erfahrung des Bewerbers in veränderter Form durchgeführt werden, er muss jedoch mindestens 30 Stunden theoretische Ausbildung und 15 Stunden praktische Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten, der im Besitz einer JAR–FCL-Lizenz und Berechtigung gemäß JAR-FCL 1.330(f) ist, beinhalten;

    (iv) die praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.345 bestanden

    haben;

    (v) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis wird unter

    Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festgelegt, sie beträgt jedoch längstens drei Jahre.

    (vi) Die Verlängerung oder Erneuerung einer gemäß Absatz (i) - (iv) erteilten Erlaubnis muss in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.355 erfolgen.

    (b) Die Erlaubnis unterliegt folgenden Beschränkungen:

    (i) Es darf keine Ausbildung für den Erwerb von

    Lehrberechtigungen durchgeführt werden;

    (ii) Es darf keine Ausbildung innerhalb eines JAA-Mitgliedstaates durchgeführt werden;

    (iii) Es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die

    über ausreichende Sprachkenntnisse für den durchgeführten Unterricht verfügen;

    (iv) Die Ausbildung ist auf die Teile der durchgehenden

    Ausbildung für ATP beschränkt, für die der Lehrberechtigte die für die Ausbildung geforderte Flugerfahrung gemäß Absatz 1(a)(ii) nachweisen kann;

    (v) Es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu

    JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden

  1. 2. (a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR–FCL-Musterberechtigung ausbilden wollen, müssen:

    (i) mindestens im Besitz der in Übereinstimmung mit ICAO

    Anhang 1 erworbenen Lizenz und Berechtigungen sein, die von dem betreffenden Nicht–JAA-Staat für die Ausbildung auf in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugen gefordert werden;

    (ii) die Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß

    JAR-FCL 1.365(a)(2) und (3) für eine Tätigkeit als TRI(A) oder gemäß JAR-FCL 1.410(a)(3) und (7) für eine Tätigkeit als SFI(A) erfüllen.

    (iii) als Lehrberechtigter für Musterberechtigungen (TRI(A)

    oder gleichwertig) über mindestens 100 Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugzeug oder Flugsimulator verfügen;

    (iv) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis wird unter

    Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festgelegt, sie beträgt jedoch längstens drei Jahre.

    (v) die Anforderungen für die Verlängerung der Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 1.370 als TRI(A) oder JAR-FCL 1.415 als SFI(A) erfüllt haben.

    (b) Die Erlaubnis unterliegt folgenden Beschränkungen:

    (i) Es darf keine Ausbildung für den Erwerb von

    Lehrberechtigungen durchgeführt werden;

    (ii) es darf keine Ausbildung innerhalb eines JAA-Mitgliedstaates durchgeführt werden;

(iii) es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die

über ausreichende Sprachkenntnisse für den

durchgeführten Unterricht verfügen;

(iii) es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu

JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345

Vereinbarungen für die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))

(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345, 1.355, 1.380, 1.385 und 1.395)

  1. 1. Die praktische Prüfung für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ist in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 enthalten. Die Prüfung umfasst eine mündliche theoretische Prüfung am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug und Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben durch den FI(A) während der praktischen Prüfung auf einem Flugzeug.
  2. 2. Die praktische Prüfung ist auf einem/einer in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/klasse durchzuführen. Das in der Prüfung verwendete Flugzeug muss die Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055, Absatz 25 erfüllen.
  3. 3. Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Die FTO muss auf Verlangen des Prüfers den Ausbildungsnachweis des Bewerbers vorlegen.
  4. 4. Abschnitt 1, der mündliche theoretische Teil der praktischen Prüfung, besteht aus zwei Teilen:

    (a) der Bewerber hat vor einem oder mehreren anderen

    „Schülern“, unter denen sich auch der Prüfer befindet, unter Prüfungsbedingungen eine Lehrprobe durchzuführen. Für diese Lehrprobe ist eines der unter a-h des Abschnitts 1 aufgeführten Sachgebiete auszuwählen. Der zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit hat der Prüfer vor Beginn der Lehrprobe zuzustimmen. Geeignete Literatur darf vom Bewerber herangezogen werden. Die Dauer der Lehrprobe sollte nicht länger als 45 Minuten betragen.

    (b) der Bewerber hat dem Prüfer mündlich Kenntnisse der unter

    a-i des Abschnitts 1 aufgeführten Sachgebiete und der in den FI(A)-Lehrgängen vermittelten Lehr-/und Lernverfahren nachzuweisen.

  1. 5. Die Abschnitte 2, 3 und 7 gelten für die Lehrberechtigung (FI(A)) für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Diese Abschnitte enthalten Übungen, mit denen die Fähigkeit zur Ausübung der Lehrtätigkeit als FI(A) nachgewiesen werden soll (z.B. Demonstration von Übungselementen durch den Lehrberechtigten) und die vom Prüfer aus den Lehrplänen für die FI(A)-Lehrgänge ausgewählt wurden. Der Bewerber hat die Fähigkeiten eines FI(A) nachzuweisen, einschließlich Besprechung vor dem Flug, Flugausbildung und Besprechung nach dem Flug.
  2. 6. Abschnitt 4 wurde absichtlich freigelassen. Dort können zusätzliche Flugvorführungen des FI(A) eingetragen werden, die vom Prüfer ausgewählt und mit dem Bewerber vor Beginn der praktischen Prüfung abgestimmt werden.
  3. 7. Abschnitt 5 enthält weitere Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben für eine Lehrberechtigung (FI(A)) für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Übungen dieses Abschnitts können, soweit gefordert, auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten, in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden. Sofern ein Flugsimulator oder FNPT verwendet wird, muss er ein mehrmotoriges Flugzeug darstellen. Dieser Abschnitt ist zusätzlich zu den Abschnitten 2, 3, 4 (soweit zutreffend) und 7 durchzuführen.
  4. 8. Abschnitt 6 wurde absichtlich freigelassen. Dieser Teil ist für zusätzliche, im Rahmen des Prüfungsfluges vom Bewerber vorzuführende Übungen für die Lehrberechtigung (FI(A)) Instrumentenfluglehrberechtigung, die vom Prüfer festgelegt und mit dem Bewerber vor Beginn der Prüfung abgestimmt werden, vorgesehen. Diese Übungen sollen in Verbindung mit den Ausbildungsanforderungen für den Ersterwerb einer Instrumentenflugberechtigung stehen.
  5. 9. Während der praktischen Prüfung muss der Bewerber den Sitz einnehmen, den normalerweise der Lehrberechtigte einnimmt. Der Prüfer oder ein anderer FI(A) müssen die Rolle des „Flugschülers„ übernehmen. Der Bewerber muss die entsprechenden Übungen erklären und, falls notwendig, dem „Flugschüler„ vorführen. Danach muss der „Flugschüler„ die gleiche Übung einschließlich der für unerfahrene Flugschüler typischen Fehler durchführen. Vom Bewerber wird erwartet, dass er Fehler mündlich und/oder, falls notwendig, durch Eingreifen korrigiert.
  6. 10. Die Abschnitte 1 und 2 bis 7 (soweit zutreffend) sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen; ein Abschnitt sollte jedoch, soweit möglich, jeweils an einem Tag abgeschlossen werden. Wird eine Übung der Abschnitte 2, 3 und 4 (soweit zutreffend) und 5/6 (soweit relevant) nicht bestanden, ist die Prüfung für alle Übungen zu wiederholen. Wird Abschnitt 1 nicht bestanden, kann dieser gesondert wiederholt werden.
  7. 11. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Flugvorführung oder die Ausbildungsfähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die Prüfung wiederholt werden muss.
  8. 12. Der Prüfer ist der verantwortliche Pilot, es sei denn, dass mit Zustimmung des Prüfers ein anderer FI(A) als verantwortlicher Pilot für den Flug bestimmt wird.
  9. 13. Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345

Inhalte der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung und

mündlichen theoretischen Prüfung für den Erwerb einer

Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))

(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345)

____________________________________________________________________

ABSCHNITT 1

Theoretische Kenntnisse (mündlich)

____________________________________________________________________

a Luftrecht

____________________________________________________________________

b Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse

____________________________________________________________________

c Flugleistung und Flugplanung

____________________________________________________________________

d Menschliches Leistungsvermögen und -grenzen

____________________________________________________________________

e Meteorologie

____________________________________________________________________

f Navigation

____________________________________________________________________

g Betriebliche Verfahren

____________________________________________________________________

h Aerodynamik

____________________________________________________________________

i Verwaltungsangelegenheiten bezüglich Ausbildung

____________________________________________________________________

AUSGEWÄHLTE HAUPTÜBUNG AUS DEN ABSCHNITTEN 2 UND 3

____________________________________________________________________

ABSCHNITT 2

Besprechung vor dem Flug

____________________________________________________________________

a Visuelle Präsentationstechniken

____________________________________________________________________

b Technische Richtigkeit

____________________________________________________________________

c Verständlichkeit der Erläuterungen

____________________________________________________________________

d Klarheit der Sprache

____________________________________________________________________

e Lehrmethodik

____________________________________________________________________

f Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln

____________________________________________________________________

g Einbeziehung des Flugschülers

____________________________________________________________________

ABSCHNITT 3

Flug

____________________________________________________________________

a Anordnung der Demonstration

____________________________________________________________________

b Übereinstimmung von Sprache und Demonstration

____________________________________________________________________

c Fehlerkorrektur

____________________________________________________________________

d Handhabung des Flugzeuges

____________________________________________________________________

e Lehrmethodik

____________________________________________________________________

f Urteilsvermögen und Verhalten als Pilot/Sicherheit

____________________________________________________________________

g Positionsbestimmung, Luftraumnutzung

____________________________________________________________________

ABSCHNITT 4

Weitere Übungen

____________________________________________________________________

a

____________________________________________________________________

b

____________________________________________________________________

c

____________________________________________________________________

d

____________________________________________________________________

e

____________________________________________________________________

f

____________________________________________________________________

g

____________________________________________________________________

ABSCHNITT 5

Übungen für mehrmotorige Flugzeuge

____________________________________________________________________

a *1) Maßnahmen bei einem Triebwerksausfall unmittelbar nach

dem Start

____________________________________________________________________

b *1) Anflug und Durchstartverfahren mit einem Triebwerk

____________________________________________________________________

c *1) Anflug und Landung mit einem Triebwerk

____________________________________________________________________

d

____________________________________________________________________

e

____________________________________________________________________

f

____________________________________________________________________

g

____________________________________________________________________

ABSCHNITT 6

Übungen für Instrumentenflug

____________________________________________________________________

a

____________________________________________________________________

b

____________________________________________________________________

c

____________________________________________________________________

d

____________________________________________________________________

e

____________________________________________________________________

f

____________________________________________________________________

g

____________________________________________________________________

ABSCHNITT 7

Besprechung nach dem Flug

____________________________________________________________________

a Visuelle Präsentationstechniken

____________________________________________________________________

b Technische Richtigkeit

____________________________________________________________________

c Verständlichkeit der Erläuterungen

____________________________________________________________________

d Klarheit der Sprache

____________________________________________________________________

e Lehrmethodik

____________________________________________________________________

f Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln

____________________________________________________________________

g Einbeziehung des Flugschülers

____________________________________________________________________

*1) Diese Übungen sind bei der praktischen Prüfung zum Erwerb der Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten durchzuführen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340

Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung

(Flugzeug(FI(A))

(Siehe JAR-FCL 1.340)

ZIEL DES LEHRGANGES

  1. 1. Der FI(A)-Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer FI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Somit dient der Lehrgang dazu:
  1. a. die technischen Kenntnisse des Lehrgangsteilnehmers aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen;
  2. b. den Lehrgangsteilnehmer in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes auszubilden;
  3. c. sicherzustellen, dass die fliegerischen Fähigkeiten des Lehrgangsteilnehmers einem ausreichend hohen Standard entsprechen; und
  4. d. dem Lehrgangsteilnehmer die Grundlagen für die Durchführung der Grundausbildung sowie die Anwendung dieser für die Ausbildung zum Erwerb einer PPL zu vermitteln.
  1. 2. Bis auf den Abschnitt zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten

    entsprechen alle im Lehrplan für theoretische und praktische Ausbildung enthaltenen Sachgebiete denen im Lehrplan für den Erwerb einer PPL(A) und sollten dem Lehrgangsteilnehmer bereits bekannt sein.

  1. 3. Der FI(A)-Lehrgang sollte insbesondere die Rolle des Individuums im Hinblick auf die Bedeutung menschlicher Faktoren (Human Factors) beim Zusammenspiel von Mensch-Maschine und theoretischen Kenntnissen in den Vordergrund stellen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Reife und das Urteilsvermögen des Lehrgangsteilnehmers zu richten, einschließlich seines Verständnisses für Erwachsene, ihre Verhaltensweisen und unterschiedlichen Bildungsniveaus.
  2. 4. Während des Lehrganges sind die Teilnehmer für die Bedeutung

    von Luftsicherheit zu sensibilisieren. Die Schärfung des Sicherheitsbewusstseins ist eines der grundlegenden Ziele während der gesamten Ausbildung. Es ist von wesentlicher Bedeutung für den Ausbildungslehrgang, dass er das Ziel verfolgt, den Teilnehmern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen zu vermitteln, über die ein Lehrberechtigter verfügen muss.

  1. 5. Bei erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs und der Abschlussprüfung kann dem Lehrgangsteilnehmer eine FI(A)-Berechtigung erteilt werden.

LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN

  1. 6. Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 125 Stunden theoretische Ausbildung umfassen, einschließlich Zwischenprüfungen. Piloten, die im Besitz einer Lehrberechtigung für Hubschrauber (FI(H)) sind oder waren werden 75 Stunden auf die 125 Stunden des Ausbildungsteils 1 zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet.

FLUGAUSBILDUNG

  1. 7. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Eine genehmigte Ausbildung für FI(A) muss mindestens 30 Stunden Flugausbildung enthalten.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

  1. 8. Bei Abschluss des Lehrgangs, muss der Lehrgangsteilnehmer die

    praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365

Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten (TRI)(MPA) (Siehe JAR-FCL 1.365)

ZIEL DES LEHRGANGES

  1. 1. Der TRI(A)-Lehrganges hat zum Ziel, Inhabern von

    Pilotenlizenzen für Flugzeuge, die über mehr als 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer TRI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, für die er qualifiziert ist, ausbilden zu können (siehe JAR-FCL 1.365).

LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN

  1. 2. Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer TRI(A)- Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Lehrberechtigungen sind oder waren wird Teil 1 des TRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:

    FI(A). CRI(A), IRI(A)

    FI(H), TRI(H), IRI(H), SFI(H)

FLUGAUSBILDUNG

  1. 3. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen

    Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380

Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA)) (Siehe JAR-FCL 1.380)

  1. 1. Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für

    Flugzeuge, die über mindestens 500 Stunden als Pilot von Flugzeugen verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, für die er qualifiziert ist, ausbilden zu können (siehe JAR-FCL 1.380).

LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN

  1. 2. Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer CRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:

    FI(A), IRI(A), TRI(A), SFI(A)

    FI(H), TRI(H), IRI(H), SFI(H)

FLUGAUSBILDUNG

  1. 3. Der Bewerber für eine CRI(SPA)-Berechtigung für mehrmotorige

    Flugzeuge muss mindestens fünf Stunden Flugausbildung mit einem Lehrberechtigten, der dazu eine Berechtigung besitzt, absolvieren. Ziel der Flugausbildung muss es sein, sicherzustellen, dass der Bewerber in der Lage ist, Flugschüler, die eine Klassen- /Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten erwerben möchten, in der sicheren und wirkungsvollen Durchführung von Flugübungen auszubilden. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist in von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

  1. 4. Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische

    Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 5 und 7 der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.380

Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten (Flugzeug) (CRI(SPA))

(Siehe JAR-FCL 1.380)

  1. 1. Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für

    Flugzeuge, die über mehr als 300 Stunden als Pilot von Flugzeugen verfügen, die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer CRI(A)- Berechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene theoretische Ausbildung, Flugausbildung und Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten erhält, um für jede Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, für die er qualifiziert ist, ausbilden zu können (siehe JAR-FCL 1.380)

LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN

  1. 2. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für

    den Erwerb einer CRI(A)- Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des CRI(A)-Lehrgangs zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:_

    FI(A), IRI(A), TRI(A), SFI(A)

    FI(H); TRI(H); IRI(H); SFI(H).

FLUGAUSBILDUNG

  1. 3. Der Bewerber für die CRI(SPA)-Berechtigung für einmotorige

    Flugzeuge muss mindestens drei Stunden Flugausbildung mit einen Lehrberechtigten, der dazu eine Genehmigung besitzt, absolvieren. Ziel der Flugausbildung muss es sein, sicherzustellen, dass der Bewerber in der Lage ist, Flugschüler, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten erwerben möchten, in der sicheren und wirkungsvollen Durchführung von Flugübungen auszubilden. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

  1. 4. Nach Abschluss des Lehrganges muss der Bewerber die praktische

    Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 5 und 7 der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 ablegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395

Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Instrumentenflug

(Flugzeug) (IRI(A))

(Siehe JAR-FCL 1.395)

  1. 1. Dieser Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Pilotenlizenzen für

    Flugzeuge die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer IRI(A)- Berechtigung zu vermitteln. Der Lehrgang ist so zu gestalten, dass der Bewerber eine angemessene, auf festgelegten Lehrmethoden basierende Ausbildung in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts erhält.

LEHRTÄTIGKEIT UND LERNVERHALTEN

  1. 2. Der Lehrplan ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter Lehrgang zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten für den Erwerb einer IRI(A)-Berechtigung muss mindestens 25 Stunden umfassen. Piloten, die im Besitz einer der folgenden Berechtigungen sind oder waren, wird Teil 1 des IRI(A)-Lehrganges zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten angerechnet:

    FI(A), CRI(A), TRI(A), SFI(A)

    FI(H), TRI(H), SFI(H)

Piloten im Besitz einer IRI(H), die die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.395(a) erfüllen, wird der Lehrgang bis auf „Flugvorbesprechung 2“, „Flugübung 2“ und die praktische Prüfung angerechnet.

FLUGAUSBILDUNG

  1. 3. Ein genehmigter IRI(A)-Lehrgang muss mindestens zehn Stunden

    Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II umfassen, oder fünf Stunden, wenn es sich um einen FI(A) handelt.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

  1. 4. Nach Abschluss des Lehrgangs muss der Bewerber die praktische

    Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und

1.345 ablegen.

Abschnitt I - Prüfer (Flugzeug)

JAR-FCL 1.420 Prüfer - Kategorien

Es werden sechs Kategorien von Prüfern unterschieden:

(a) Flugprüfer (FE(A))

(b) Prüfer für Musterberechtigungen (TRE(A))

(c) Prüfer für Klassenberechtigungen (CRE(A))

(d) Prüfer für Instrumentenflug (IRE(A))

(e) Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (SFE(A))

(f) Prüfer für Fluglehrer (FIE(A)).

JAR-FCL 1.425 Prüfer – Allgemeines

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425)

(a) Voraussetzungen

(1) Prüfer müssen mindestens im Besitz der Lizenz und Berechtigung sein, für die sie ernannt sind, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen und müssen, soweit nicht anders festgelegt, die entsprechende Lehrberechtigung besitzen.

(2) Prüfer müssen, soweit nicht anders festgelegt, qualifiziert sein, das Flugzeug während einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung als verantwortlicher Pilot zu führen und müssen die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.435 bis 1.460 nachweisen. In Fällen, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist, können unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde auch Prüfer/Inspektoren ernannt werden, die die entsprechenden Anforderungen für Lehr-, Muster-, oder Klassenberechtigungen nicht erfüllen.

(3) Der Bewerber für eine Ernennung als Prüfer muss mindestens eine praktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers durchgeführt haben, für die er eine Ernennung anstrebt. Die Prüfung muss die Besprechung vor dem Flug, die Beurteilung des zu prüfenden Bewerbers, die Besprechung nach dem Flug sowie Aufzeichnung und Dokumentation beinhalten. Die Überwachung dieser Prüfung erfolgt durch einen Inspektor der zuständigen Behörde oder einen erfahrenen Prüfer mit besonderer Ernennung der Behörde.

(b) Ernennung für mehrere Kategorien

Prüfer können für mehrere Kategorien anerkannt werden, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

(c) Einhaltung der JAA-Bestimmungen

Prüfern wird eine Ernennung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.030 erteilt. Sie müssen die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt vorgegebenen Standardisierungsanforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 erfüllen.

(d) Eintragungen in die Lizenz

Werden von einem Prüfer Verlängerungsvermerke in der Lizenz

vorgenommen, so hat er:

(1) die Berechtigungen, das Datum der Überprüfung, die Gültigkeitsdauer, die Nummer der Ernennung und seine Unterschrift eintragen;

(2) das Original des Prüfungsformulars der ausstellenden Behörde übermitteln und eine Kopie aufbewahren.

JAR-FCL 1.430 Prüfer - Gültigkeitsdauer der Ermächtigung

Die Gültigkeitsdauer von Ernennungen beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlängerung der Anerkennung erfolgt unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde und in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425.

JAR-FCL 1.435 Flugprüfer (Flugzeug) (FE(A)) - Rechte/Anforderungen

Ein FE(A) ist berechtigt:

(a) praktische Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) sowie

praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörige Klassen-/Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten durchzuführen, vorausgesetzt, er verfügt über mindestens 1000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit;

(b) praktische Prüfungen für den Erwerb der CPL(A) und Befähigungsüberprüfungen für die zugehörigen Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt er verfügt über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildungstätigkeit

JAR-FCL 1.440 Prüfer für Musterberechtigungen (Flugzeug) (TRE(A)) - Rechte/Anforderungen

Ein TRE(A) ist berechtigt, folgendes durchzuführen:

(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Musterberechtigungen

für Flugzeuge mit zwei Piloten;

(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung

von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten sowie von Instrumentenflugberechtigungen;

(c) praktische Prüfungen für den Erwerb der ATPL (A).Voraussetzung

ist, dass der Prüfer über mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, von denen mindestens 500 Stunden als verantwortlicher Pilot durchgeführt worden sein müssen, sowie im Besitz einer Lehrberechtigung oder Anerkennung (TRI(A)) ist oder war.

JAR-FCL 1.445 Prüfer für Klassenberechtigungen (Flugzeug) (CRE(A)) - Rechte/Anforderungen

Ein CRE(A) ist berechtigt, folgendes durchzuführen:

(a) praktische Prüfungen für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten;

(b) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung

von Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten sowie für die Verlängerung von Instrumentenflugberechtigungen. Voraussetzung ist, dass der Prüfer im Besitz einer CPL(A) oder ATPL(A) ist oder war und im Besitz einer PPL(A) ist sowie über mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt.

JAR-FCL 1.450 Prüfer für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRE(A)) - Rechte/Anforderungen

Ein IRE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen für den Ersterwerb von Instrumentenflugberechtigungen und Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung solcher Berechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 450 Stunden nach Instrumentenflugregeln, von denen 250 Stunden als Fluglehrer durchgeführt worden sein müssen.

JAR-FCL 1.455 Prüfer an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFE(A)) - Rechte/Anforderungen

Ein SFE(A) ist berechtigt, in einem Flugsimulator:

(a) Prüfungen zur Erteilung von Musterberechtigungen für Flugzeuge

mit zwei Piloten;

(b) Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung oder Erneuerung von

Musterberechtigungen für Flugzeugen mit zwei Piloten und Instrumentenflugberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer ATPL(A) ist, über mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten verfügt, berechtigt ist als SFI(A) tätig zu sein und für (a) im Besitz einer gültigen Musterberechtigung für das jeweilige Muster ist (siehe JAR-FCL 1.405).

JAR-FCL 1.460 Prüfer für Lehrberechtigte (Flugzeug) (FIE(A)) - Rechte/ Anforderungen

Ein FIE(A) ist berechtigt, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass er über mindestens 2000 Stunden als Pilot auf Flugzeugen verfügt, davon mindestens 100 Stunden, in denen er Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ausgebildet hat.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425

Standardisierung für Prüfer

(Siehe JAR-FCL 1.425 und 1.430)

ALLGEMEINES

  1. 1. Die zuständige Behörde veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkannten Prüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Ernennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind.
  2. 2. Während einer Prüfung/Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JAR-FCL durchgängig anzuwenden. Da jedoch die Umstände, unter denen ein Prüfer eine Prüfung/Überprüfung abnimmt, unterschiedlich sein können, ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Prüfer bei der Beurteilung einer Prüfung/Überprüfung ungünstige Bedingungen, die während der Prüfung/Überprüfung eingetreten sind, berücksichtigt.

BESTIMMUNG UND ERNENNUNG VON PRÜFERN

  1. 3. Prüfer werden in Übereinstimmung mit dieser Anlage (JAR-FCL 1) ernannt und können sein:

    (a) Fluginspektoren der zuständigen Behörde; oder (b) Lehrberechtigte einer registrierten Zivilluftfahrerschule,

    FTO, TRTO, eines Herstellerbetriebes oder einer vertraglich an o.a. Schulen/betriebe gebundenen Einrichtung, oder

    (c) Piloten im Besitz einer besonderen Ernennung.

  1. 4. Alle Prüfer müssen entsprechend der Kategorie, in der sie tätig sind, auf dem jeweiligen Muster oder der jeweiligen Klasse von Flugzeug über die geeignete Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung verfügen. Hinsichtlich der Qualifikation können keine bestimmten Vorschriften erlassen werden, da jede Organisation bestimmten unterschiedlichen Bedingungen unterliegt. Wichtig ist jedoch, dass der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt.

VERLÄNGERUNG DER ERNENNUNG ALS PRÜFER

  1. 5. Eine Verlängerung der Ernennung als Prüfer kann durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.430 erfolgen. Für eine Verlängerung muss der Prüfer mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen in jedem Jahr innerhalb der dreijährigen Gültigkeitsdauer der Ernennung abgenommen haben. Eine der von dem Prüfer innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Ernennung durchgeführten praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen, muss unter Beobachtung eines Inspektors der zuständigen Behörde oder eines erfahrenen Prüfers, der zu diesem Zweck besonders ernannt wurde, stattgefunden haben.

Abschnitt J - Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung von theoretischen Prüfungen für CPL, ATPL und Instrumentenflugberechtigungen

JAR-FCL 1.465 Anforderungen

Der Bewerber für eine CPL, ATPL oder Instrumentenflugberechtigung muss Kenntnisse in Art und Umfang nachweisen, die den Rechten der angestrebten Lizenz oder Berechtigung entsprechen. Dazu muss er eine theoretische Prüfung in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß JAR-FCL 1.470 bis 1.495 bestehen.

JAR-FCL 1.470 Inhalt von theoretischen Prüfungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

  1. a) Der Bewerber für eine ATPL(A) hat in folgenden Fächern Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht; allgemeine Luftfahrzeugkunde;

    Flugleistung und Flugplanung; menschliches Leistungsvermögen;

    Meteorologie; Navigation; betriebliche Verfahren; Aerodynamik und Sprechfunkverkehr.

    (b) Der Bewerber für eine CPL(A) hat in folgenden Fächern

    Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht; allgemeine Luftfahrzeugkunde;

    Flugleistung und Flugplanung; menschliches Leistungsvermögen;

    Meteorologie; Navigation; betriebliche Verfahren; Aerodynamik und Sprechfunkverkehr.

    (c) Der Bewerber für eine IR(A) hat in folgenden Fächern

    Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der Lizenz entsprechen: Luftrecht/betriebliche Verfahren;

    allgemeine Luftfahrzeugkunde; Flugleistung und Flugplanung;

    menschliches Leistungsvermögen; Meteorologie; Navigation und Sprechfunkverkehr.

    (d) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände in Prüfungsarbeiten und

    die Festlegung der zulässigen Prüfungszeiten sowie die Gesamtzahl und Verteilung der Prüfungsfragen sind von der zuständigen Behörde festzulegen.

JAR-FCL 1.475 Prüfungsfragen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

(a) Zentrale Datenbank für Prüfungsfragen

Den Lehrplänen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470) entsprechende Prüfungsfragen sind der zentralen JAA-Prüfungsfragendatenbank (CQB) zu entnehmen. Neueintragungen werden in englischer Sprache unter Verwendung von Abkürzungen vorgenommen und liegen in rechnerkompatibler Form vor. Die Fragen werden im Multiple-Choice-Format erstellt. Die zuständige Behörde kann die Präsentation der Prüfungsfragen für eine Prüfung gemäß JAR-FCL 1.480 unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen.

(b) nicht Bestandteil der Bestimmungen

JAR-FCL 1.480 Prüfungsverfahren

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

(a) Häufigkeit

Die zuständige Behörde ermöglicht dem Bewerber, die geforderten Prüfungen in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren abzuschließen. Eine vollständige Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder Instrumentenflugberechtigung umfasst eine Prüfung in jedem der in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 aufgeführten Gegenstände.

(b) Sprache

Die Prüfungen werden in einer oder mehreren Sprachen durchgeführt, die die zuständige Behörde festlegt. Die zuständige Behörde informiert den Bewerber, in welchen Sprachen Prüfungen durchgeführt werden.

(c) Inhalt

Die zuständige Behörde wählt nach einem gemeinsamen Verfahren Prüfungsfragen aus der zentralen Datenbank für Prüfungsfragen aus, damit jedes Prüfungsfach aus den Lehrplänen abgedeckt wird. Fragen können nur verändert werden, um die Übersetzung in die nationale(n) Sprache(n) zu erleichtern. Antworten auf Fragen, die eine Berechnung oder die Interpretation einer Graphik erfordern, können in veränderter Form abgefasst werden, wenn die zuständige Behörde dies für notwendig erachtet. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Sprechfunkprüfung als gesonderte Prüfung durchgeführt wird. Bewerber, die zuvor die Sprechfunkprüfung für Flüge nach Sichtflugregeln und/oder Flüge nach Instrumentenflugregeln bestanden haben, müssen in den entsprechenden Abschnitten keine Prüfung mehr ablegen.

(d) Mündliche Prüfungen

Mündliche Prüfungen werden nicht anstelle schriftlicher oder

rechnergestützter Prüfungen durchgeführt.

(e) Hilfsmittel

Die zuständige Behörde stellt das für die Beantwortung der Fragen erforderliche, geeignete Kartenmaterial sowie geeignete

Datenblätter zur Verfügung.

(f) Sicherheit

Vor Beginn der Prüfung wird die Identität des Bewerbers

überprüft.

(g) Vertraulichkeit

Der Inhalt der Prüfungen ist vertraulich.

JAR-FCL 1.485 Pflichten des Bewerbers

(a) Der Bewerber muss die gesamte Prüfung in einem JAA-Mitgliedstaat ablegen.

(b) Der Bewerber wird von der für die Ausbildung zuständigen FTO

zur Prüfung vorgeschlagen, wenn er die entsprechenden Teile des theoretischen Ausbildungslehrgangs in zufrieden stellender Weise abgeschlossen hat. Ein Bewerber, der die Prüfung nicht gemäß den Bewertungskriterien von JAR-FCL 1.490 abschließt, muss den Nachweis weiterer Ausbildungsmaßnahmen durch einer genehmigten Zivilluftfahrerschule erbringen.

(c) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass sich der Bewerber während der Prüfung nicht an die Prüfungsverfahren hält, kann dies unter Umständen dazu führen, dass ein Prüfungsfach oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet wird.

JAR-FCL 1.490 Bewertungskriterien

(a) Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber

mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Strafpunkte sind nicht vorgesehen.

(b) Vorbehaltlich weiterer Vorschriften hat der Bewerber die für

den Erwerb der entsprechenden Lizenz oder Berechtigung erforderliche theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalendermonats, in dem er zum ersten Mal zur Prüfung angetreten ist, alle geforderten Prüfungsgegenstände bestanden hat.

(c) Ein Bewerber muss die gesamte Prüfung wie einen Erstversuch

wiederholen, wenn er einen einzelnen Prüfungsgegenstand in vier Versuchen nicht bestanden hat oder nicht alle Prüfungsgegenstände in 6 Versuchen oder innerhalb des unter (b) genannten Zeitraumes bestanden hat. Bevor der Bewerber erneut zur Prüfung antritt, muss er an weiteren, von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.

JAR-FCL 1.495 Gültigkeitszeitraum

(a) Eine in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.490 bestandene

theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 36 Monaten, beginnend mit dem Datum, an dem alle geforderten Prüfungen bestanden wurden, für die Erteilung einer CPL(A) oder IR(A) anerkannt.

(b) Vorausgesetzt, dass eine IR(A) gemäß Absatz (a) erworben

wurde, ist eine bestandene theoretische ATPL(A) Prüfung ab dem letzten, in die CPL(A) eingetragenen Gültigkeitsdatum der IR(A) für einen Zeitraum von sieben Jahren gültig.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470

Theoretische Prüfungsgegenstände - ATPL, CPL und IR

Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten der Syllabi für ATPL, CPL und IR unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

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