Anhang 1
ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN
RG2: | Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2 | |
RG2.1 | In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige | |
| Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein. | |
RG2.2 | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen | |
| durchgeführt werden. | |
RG2.3 | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in | |
| geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden. | |
RG2.4 | An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der | |
| Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein. | |
RG2.5 | Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen | |
| Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden. | |
| Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen | |
| vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert. | |
RG2.6 | Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch | |
| bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können. | |
RG2.7 | Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen | |
| unkontrollierten Verbreitung von biologischen Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das | |
| Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und in dessen | |
| Umgebung durchgeführt werden. | |
RG2.8 | Wenn Prozeßabluft (zB aus Werkbänken, geschlossenen Apparaturen, Fermentern, | |
| Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über geeignete Filter gereinigt werden. | |
RG2.9 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Vorgänge wie | |
| Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder ähnliches, in oder mit Hilfe | |
| Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern nicht eine Inaktivierung der | |
| biologischen Arbeitsstoffe erfolgt. | |
RG2.10 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) muß die Reinigung von | |
| Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht | |
| möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigten Teile vor dem Öffnen | |
| dekontaminiert werden. | |
RG3: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3 | ||
RG3.1 | Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10 auch für Risikogruppe 3. | |
RG3.2 | Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 verwendet werden, | |
| dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen ausgestattete Schleuse zu betreten | |
| und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen gegeneinander verriegelt sein und | |
| dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein | |
| a) | Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, |
| b) | getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung einerseits und für Arbeits- |
|
| und Privatkleidung andererseits. |
RG3.3 | Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß | |
| a) | in der Schleuse geeignete Schutzkleidung angezogen wird, |
| b) | im Arbeitsbereich geeignete Schutzkleidung getragen wird, |
| c) | beim Arbeiten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden, |
| d) | die verwendete Schutzkleidung vor oder gleichzeitig mit der Reinigung |
|
| dekontaminiert wird. |
RG3.4 | Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung | |
| (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein. | |
RG3.5 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, | |
| die folgende Anforderungen erfüllen: | |
| a) | Es muß ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein. |
| b) | Im Raum oder in unmittelbarer Nähe des Raumes muß ein Waschbecken mit Armhebel-, |
|
| Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein. |
| c) | Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist. |
| d) | Im Raum dürfen, wenn möglich, keine anderen Arbeiten durchgeführt werden. |
RG3.6 | Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine Notstromversorgung angeschlossen sein. | |
| Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein. | |
| Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von Arbeitnehmer/innen vermieden | |
| wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen. | |
RG3.7 | Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, für die eine | |
| Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht ausgeschlossen werden kann, ist der | |
| Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von | |
| außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und | |
| außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und | |
| akustischer Alarm erfolgen. | |
RG3.8 | Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 | |
| darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen | |
| dekontaminierten Behältern erfolgen. | |
RG3.9 | Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein könnten, müssen im Arbeitsbereich | |
| dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie nur in bruchsicheren, dicht | |
| verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern aus | |
| dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für Abfälle (einschließlich Tierkörpern). | |
RG3.10 | Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere oder Insekten muß | |
| gewährleistet werden. | |
RG4: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4 | ||
RG4.1 | Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7, RG2.9 und RG2.10 auch für | |
| Risikogruppe 4. | |
RG4.2 | Aus dem Anhang 1.RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und RG3.10 auch für | |
| Risikogruppe 4. | |
RG4.3 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, | |
| die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und verlassen werden können. Die Türen | |
| der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall | |
| entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der Schleuse alle Kleidungsstücke und | |
| Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein: | |
| a) | in der ersten Kammer: getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung |
|
| einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung andererseits; |
| b) | in der zweiten Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder |
|
| Sensorbetätigung; |
| c) | in der dritten Kammer: sterilisierbare Behälter für benutzte Schutzausrüstung. |
RG4.4 | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, | |
| die weiters folgende Anforderungen erfüllen: | |
| a) | Es muß eine Materialschleuse mit einer Dekontaminationseinrichtung (zB |
|
| Durchreichautoklav) vorhanden sein. |
| b) | Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder Kameraüberwachung und ein |
|
| geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein. |
| c) | Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, vorhanden sein. |
| d) | Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß gesichert sein. |
| e) | Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein. |
| f) | Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung |
|
| von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen |
|
| und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und |
|
| akustischer Alarm erfolgen. |
| g) | Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist. |
| h) | Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt werden. |
RG4.5 | Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 ist die Rückführung von | |
| Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten. | |
RG4.6 | Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der Klasse 3 oder in geschlossenen | |
| Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke müssen zum Zweck der | |
| Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasunganlage haben. | |
RG4.7 | Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt | |
| werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Aufräumarbeiten | |
| nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn | |
| a) | der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde oder |
| b) | die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge tragen. |
RG4.8 | Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden, allein im Arbeitsraum tätig zu sein. | |
RG4.9 | Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 | |
| darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen | |
| dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht | |
| verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu erfolgen. | |
RG4.10 | Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf nur durch eine Materialschleuse | |
| mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen. | |
RG4.11 | Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des Arbeitsraumes dekontaminiert | |
| werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein Verbrennungsofen für Tierkörper | |
| vorhanden sein. | |
Schlagworte
Arbeitskleidung, Versorgungsleitung, Armhebelbetätigung,
Fußbetätigung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10009126
Dokumentnummer
NOR12115754
alte Dokumentnummer
N6199852814L
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