Anhang 1
Bundes- und Landesstellen, die bei den Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds Aufgaben der Verwaltungsbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO wahrnehmen
PROGRAMME GEMÄSS ZIEL 1 UND 2
1. Verwaltungsbehörden
Als Verwaltungsbehörden fungieren folgende Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder:
Ziel-1-Programm: |
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Burgenland | Amt der Burgenländischen Landesregierung Landesamtdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik |
Ziel-2-Programme: |
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Kärnten | Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds |
Niederösterreich | Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik |
Oberösterreich | Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Gewerbe |
Salzburg | Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie) |
Steiermark | Amt der Steiermärkischen Landesregierung Landesbaudirektion, Referat für Wirtschaftspolitik |
Tirol | Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Statistik |
Vorarlberg | Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung EU-Integration und Außenbeziehungen |
Wien | Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen |
Diese Landesstellen nehmen die Aufgaben gemäß Art. 34 Abs. 1 der ASF-VO wahr, sofern nicht die im Folgenden genannten Stellen mit Teilaufgaben betraut werden.
2. Maßnahmenverantwortliche Förderstellen
- Unter der Gesamtkoordination der Verwaltungsbehörde wird die Abwicklung der Programme gemäß Ziel 1 und 2 auf der Ebene der Einzelprojekte von den in den Maßnahmenbeschreibungen der Einheitlichen Programmplanungsdokumente (EPPD) oder den Ergänzungen zur Programmplanung (EzP) genannten, als „Maßnahmenverantwortliche Förderstelle“ bezeichneten Bundes- oder Landesstellen oder auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage beauftragten Institutionen wahrgenommen [„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission]. Deren Aufgaben umfassen folgende Tätigkeiten:
- a) Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Maßnahme sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen (Kofinanzierung) im Rahmen der Maßnahme;
- b) Entgegennahme von Förderungsanträgen;
- c) Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Strukturfondsmitteln;
- d) Vorbereitung der Förderungsentscheidungen über die Strukturfondsmittel durch die in den Rechtsgrundlagen für die Vergabe der SF-Mittel in der jeweiligen Maßnahme gemäß EPPD vorgesehenen Organe;
- e) Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Strukturfondsmittel auf der Grundlage der Förderungsentscheidungen gemäß lit. d;
- f) Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus SF-Mitteln sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;
- g) Veranlassung der Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Förderungsempfänger durch die Zahlstelle oder – sofern dies im EPPD vorgesehen ist – Vereinnahmung der Strukturfondsmittel von der Zahlstelle und Auszahlung an die Förderungsempfänger;
- gegebenenfalls Rückforderung von zu Unrecht angewiesenen SF-Mitteln und Veranlassung ihrer Rückerstattung durch die Förderungsempfänger an die Zahlstellen;
- h) Meldung der Förderdaten gemäß Förderungsgenehmigungen und Abrechnungen sowie gegebenenfalls der veranlassten Rückerstattung an die jeweilige fondsspezifische Monitoringstelle.
3. Monitoringstellen
- Das Monitoring zur Erfassung der Daten gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. a ASF-VO wird fondsspezifisch nach einheitlichen Standards für alle Programme gemäß Ziel 1 und 2 gemeinsam von den bei den fondskorrespondierenden Bundesressorts angesiedelten Zahlstellen wahrgenommen.
PROGRAMM LEADER+
1. Verwaltungsbehörde
- Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO nimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung II/B/9, wahr, sofern nicht die im Folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.
2. Programmverantwortliche Landesstellen
- Die Verantwortung für die Abwicklung des Programms auf der Ebene der Einzelprojekte im Rahmen von Maßnahmen gemäß Titel 1 und 2 der LEADER-Leitlinie sowie für den laufenden Kontakt mit den LEADER-Aktionsgruppen wird in den am Programm beteiligten Bundesländern von folgenden Stellen [„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission] wahrgenommen:
Burgenland: | Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 4a – Agrar- und Veterinärwesen |
Kärnten: | Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 20 – Landesplanung |
Niederösterreich: | Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung |
Oberösterreich: | Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Agrar- und Forstrechts-Abteilung |
Salzburg: | Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 4: Land- und Forstwirtschaft |
Steiermark: | Amt der Steiermärkischen Landesregierung Landesbaudirektion – Landes- und Regionalplanung |
Tirol: | Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Raumordnung und Statistik |
Vorarlberg: | Agrarbezirksbehörde Bregenz |
Die Aufgaben dieser Landesstellen umfassen folgende Tätigkeiten:
- a) Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
- b) Entgegennahme von Förderungsanträgen;
- c) Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A;
- d) Vorbereitung und Einholung der Förderungsentscheidung über die Mittel des EAGFL-A nach dem im Programm genannten Verfahren;
- e) Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Mittel des EAGFL-A;
- f) Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;
- g) Auszahlung von Mitteln des EAGFL-A an die Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls deren Rückforderung;
- h) Meldungen an die VB für Zwecke des Monitoring und gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften nach Bundes- und EU-Vorschriften.
INTERREG-III-PROGRAMME
INTERREG-IIIA-Programme mit Slowenien, Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik
Für die INTERREG-IIIA-Programme Österreichs mit den Beitrittskandidatenländern Slowenien, Ungarn, Slowakei und der Tschechischen Republik gilt – bis zu einer allfälligen Neuregelung mit deren EU-Beitritt – für die österreichische Seite folgende Aufgabenverteilung:
1. Verwaltungsbehörde
- Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO werden vom Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4 (Koordination in Angelegenheiten der Raumordnung und Regionalpolitik), wahrgenommen, sofern nicht das Technische Sekretariat oder die im Folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.
2. Technisches Sekretariat
- Im Auftrag der Verwaltungsbehörde nimmt das Technische Sekretariat insbesondere folgende gemeinsame Aufgaben im Rahmen der Funktionen gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO wahr:
- a) Einrichtung, laufende Wartung und Aktualisierung der gemeinsamen Projektdatenbank gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. a für das gesamte INTERREG/PHARE-CBC-Programm;
- b) Sekretariatsfunktion für den Begleitausschuss und den Lenkungsausschuss;
- c) Herstellung der Berichte über die Programmdurchführung in den vereinbarten Sprachversionen;
- d) Vorbereitung der Entscheidungen des Lenkungsausschusses im Zusammenwirken mit den operativen Förderstellen nach dem in den Programmen beschriebenen Verfahren;
- e) gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit;
- f) administrative Abwicklung von externen Aufträgen, zB für Dolmetschleistungen und zur Herstellung der gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen, zur Durchführung der Halbzeitbewertung und der erforderlichen Publizitätsmaßnahmen.
3. Koordinierende Förderstellen der Länder
- Die operative Abwicklung der Programme auf Projektebene (ausgenommen Projekte der Technischen Hilfe auf Ebene der Verwaltungsbehörde und des Technischen Sekretariats) wird – im Rahmen der Programme, an welchen das Land jeweils beteiligt ist – von folgenden Landesstellen [„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission] wahrgenommen:
- – INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowenien:
Kärnten | Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 20 (Landesplanung) |
Steiermark | Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landesbaudirektion, Referat für Landes- und Regionalplanung |
- – INTERREG-IIIA-Programm Österreich Ungarn:
Burgenland | Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik |
Niederösterreich | Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik |
Wien | Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen |
- – INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowakei:
Burgenland | Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik |
Niederösterreich | Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik |
Wien | Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen |
- – INTERREG-IIIA-Programm Österreich Tschechische Republik:
Niederösterreich | Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik |
Oberösterreich | Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Koordinationsstelle für EU-Regionalpolitik |
Wien | Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen |
Diesen obliegt (nach dem in den Programmdokumenten festgelegten Verfahren) –
- a) die regionale Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Voraussetzungen für die Gewährung von INTERREG-Förderungen,
- b) die Entgegennahme von Förderungsanträgen,
- c) die Prüfung von Projektanträgen hinsichtlich der Erfüllung der organisatorischen, rechtlichen, fachlich-technischen und wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen,
- d) der Abschluss der Förderungsverträge über die EFRE-Mittel auf der Grundlage der Beschlüsse des Lenkungsausschusses,
- e) die Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte (im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen) sowie Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen,
- f) die Veranlassung der Auszahlung von EFRE-Mitteln durch die Zahlstelle an den Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls die Rückforderung von EFRE-Mitteln,
- g) Meldungen an die Projektdatenbank.
INTERREG-III-Programme, die von Österreich gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten abgewickelt werden
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO und Zahlstelle gemäß Art. 32 ASF-VO für die einzelnen Programme werden jeweils grenzüberschreitend für das Gesamtprogramm von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:
- – INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Bayern: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung;
- – INTERREG-IIIA-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein: Regierungspräsidium Tübingen (Deutschland);
- – INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Italien: (noch offen);
- – INTERREG-IIIB-Programm für den Alpenraum: Amt der Salzburger Landesregierung;
- – INTERREG-IIIB-Programm für den Mitteleuropäischen, adriatischen, Donau- und südosteuropäischen Raum (CADSES): Ministerium für öffentliche Arbeiten, Rom (Italien);
- – INTERREG-IIIC-Programm Zone Ost: (noch offen).
- Eine allfällige Beauftragung von Dienststellen der Vertragspartner mit Angelegenheiten der operativen Abwicklung der genannten Programme erfolgt im Einklang mit den Programmdokumenten im Einvernehmen zwischen den Programmpartnern durch Vereinbarung zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und den in Betracht kommenden Stellen.
URBAN-II-PROGRAMME
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO werden von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:
- – URBAN-Programm Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen;
- – URBAN-Programm Graz: Magistrat der Stadt Graz.
Schlagworte
Bundesstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001702
Dokumentnummer
NOR40025790
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