Anhang 14 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2012

Anhang 14

zu § 11.09 Z 1

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

Fax: +43 (0)1 71162-656 5999

e-mail: w2@bmvit.gv.at

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen

gemäß § 18 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung und §§ 1.23 und 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 in der jeweils geltenden Fassung

Antragsteller:

 

Name bzw. Firma, Organisation:

...............................................................................................

Name des Ansprechpartners:

...............................................................................................

Straße und Hausnummer:

...............................................................................................

PLZ und Ort:

...............................................................................................

Telefon (wenn möglich mobil):

...............................................................................................

Fax:

...............................................................................................

e-mail:

...............................................................................................

  

Kontaktperson bei der Veranstaltung (Veranstaltungsleiter), falls bereits bekannt

Name:

...............................................................................................

Mobiltelefon:

...............................................................................................

  

Angaben zur Veranstaltung:

 

Bezeichnung der Veranstaltung:

 

Datum [dd.mm.jjjj]: ...................................

Uhrzeit [hh:mm]: .....................................

von ......................... bis ..............................

von .......................... bis ...........................

oder:

 

□ ausführlicher Zeitplan siehe Beilage

 

Ort: ..............................................................

von Strom-km ................. bis .....................

Ufer:

□ rechtes

□ linkes

bis zu einem Abstand von .............. m vom Ufer

 

□ gesamte Strombreite

    

Beschreibung der Veranstaltung:

...........................................................................................................................

Lageplan des vorgesehenen Veranstaltungsbereichs:

Bitte legen Sie nach Möglichkeit einen Lageplan bei, auf dem der vorgesehene Veranstaltungsbereich eingezeichnet ist. Als Grundlage dafür wird die elektronische Binnenschifffahrtskarte Inland-ECDIS empfohlen, die ebenso wie eine passende Viewer-Software gratis unter

http://www.doris.bmvit.gv.at/inland_ecdis/downloads/inland_ecdis_standard_20/

zum Download zur Verfügung steht.

Alternativ können Sie selbstverständlich auch andere Kartensysteme wie zB Google Maps

(maps.google.at) oder die geographischen Informationssysteme der Bundesländer (NÖ:

www.intermap1.noel.gv.at/webgisatlas/ OÖ: www.doris.ooe.gv.at/ Wien:

http://www.wien.gv.at/stadtplan/ ) verwenden.

 

Ja

Nein

1. Die Veranstaltung findet zumindest teilweise innerhalb der Fahrrinne (siehe Inland ECDIS) statt

  

2. Die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt wird beeinträchtigt (die Fahrrinne kann bei Annäherung eines Fahrzeugs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht umgehend freigemacht werden)

  

3. Die Zufahrt zu Anlegestellen der Personenschifffahrt wird beeinträchtigt

  

4. Es werden Schifffahrtssperren beantragt

  

5. Eine Sperre des Treppelweges im Veranstaltungsbereich wird beantragt

  

6. Bei der Veranstaltung ist der Schutz vor dem Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Verbände erforderlich (langsam vorbeifahren)

  

7. Zusätzliche Fahrwasserzeichen (zB Markierungsbojen für Regattakurse) sollen angebracht werden.

  

8. Es werden öffentliche Länden oder private Liegeplätze benutzt

  

9. Ausnahmen von den bestehenden Liegeordnungen an den Liegeplätzen sind erforderlich (Anzahl bzw. Abmessungen von Fahrzeugen, Liegezeitbeschränkungen,...)

  

10. Ein maximaler Schalldruckpegel von 75 dB (A) in 25 m Entfernung von den eingesetzten Fahrzeugen/Schwimmkörpern wird überschritten

  

11. Es werden feste oder flüssige Stoffe in das Gewässer eingebracht

  

12. Es treten Verschmutzungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Uferbereichen, Anlagen, Regulierungs- oder Schutzbauten auf

  

13. Regulierungsarbeiten oder andere Bauarbeiten im Veranstaltungsbereich werden behindert

  

14. Vom Veranstalter wird KEIN Aufsichts- bzw. Rettungsdienst am Wasser eingerichtet

  

15. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO zur Kennzeichnung der Fahrzeuge (§§ 2.01 und 2.02) sind erforderlich (zB Rennboote ohne Zulassung)

  

16. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen (§§ 2.01 und 2.02) soll für die Dauer der Veranstaltung verändert werden (zB für Filmdreharbeiten)

  

17. Ausnahmen von den Fahrregeln der WVO (§§ 6.01 bis 6.37 und 16.01 bis 16.05) sind erforderlich

  

18. Ausnahmen von den Bestimmungen für das Wasserschifahren (§§ 6.35 und 16.03) sind erforderlich (zB gleichzeitiges Schleppen von mehr als 2 Personen)

  

19. Ausnahmen von den Bestimmungen für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen (§§ 6.37 und 16.04) sind erforderlich

  

20. Im Zuge der Veranstaltung werden Schwimmkörper (Flöße, Segelbretter, Waterbikes o.ä. Personal Watercrafts wie zB. Jetski, Amphibienfahrzeuge und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb) eingesetzt

HINWEIS: Als „Schwimmkörper“ sind nur Gegenstände anzusehen, die während der Veranstaltung bewegt werden – für zB fest verheftete Anlegepontons siehe Punkt 26.

  

21. Es werden Segelfahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von mehr als 250 kg ohne für das sichere Manövrieren ausreichendem Maschinenantrieb eingesetzt.

  

22. Es werden Scheinwerfer, die die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen einschränken können bzw. geeignet sind, die Schifffahrt zu blenden, verwendet

  

23. Es werden vorübergehend Gegenstände, die geeignet sind die Schifffahrt zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße eingebracht (zB Autowrack für Bergungsübung, aber auch Schwimmkerzen o.ä. (offene Flamme – Vermeidung der Begegnung mit Gefahrguttransporten))

  

24. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Wiener Donaukanal (§ 20.05) sind erforderlich

  

25. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Verkehr im Hafen (§§ 40.01 bis 41.02) sind erforderlich

  

26. Für die Dauer der Veranstaltung sollen Anlagen an Land (zB Tribünen) oder in der Wasserstraße (zB Anlegepontons) errichtet werden

ACHTUNG: andere Behördenzuständigkeit – Bezirksverwaltungsbehörde

  

27. Es wird ein Feuerwerk abgebrannt, bei dem der Sicherheitsbereich in die Wasserfläche reicht

Eingesetzte Feuerwerkskörper:

Kategorie F2 [ ] F3 [ ] F4 [ ]

gemäß Pyrotechnikgesetz 2010

größter Mindestsicherheitsabstand: ... m

  

28. Es werden pyrotechnische Artikel von Fahrzeugen in der Wasserstraße aus abgebrannt bzw. in der Wasserstraße eingesetzt (zB Wasserbomben)

  

29. Der Treppelweg zwischen Strom-km ... und ..., [ ] linkes / [ ] rechtes Ufer, soll für andere als die in § 50.01 Z 1 der WVO angegebenen Zwecke befahren werden.

  

30. Es werden Sonderschleusungen für Sportfahrzeuge beantragt

  

31. Ein Wasserflugzeug soll außerhalb eines schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplatzes eingesetzt werden.

  

32. Ausnahmen von durch Schifffahrtszeichen kundgemachten Geboten oder Verboten sind erforderlich (zB Einfahrt verboten, Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, zulässige Höchstgeschwindigkeit etc.) – bitte genau angeben.

  
   

Bitte legen Sie zu allen mit „ja“ beantworteten Punkten genaue Informationen bei.

Datum: .....................................

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Unterschrift (für Anträge, die per Fax oder per Post eingebracht werden)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40137356

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