Anhang 14
zu § 11.09 Z 1
An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
- Abteilung IV/W2 – Schifffahrtspolizei
Radetzkystraße 2
- A-1030 Wien
Fax: +43 (0)1 71162-656 5999
e-mail: w2@bmvit.gv.at
Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen
gemäß § 18 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung und §§ 1.23 und 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 in der jeweils geltenden Fassung
- Damit die Behörde ihrer Verpflichtung, von der Veranstaltung möglicherweise betroffenen Anrainern oder anderen Nutzern der Wasserstraße eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, nachkommen kann, ist der Antrag gemäß § 11.09 Z 1 WVO spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin einzureichen. Wird diese Frist unterschritten, hat der Antragsteller gemäß § 11.09 Z 4 WVO zustimmende Stellungnahmen der Stellen einzuholen, denen gemäß Z 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, und der Behörde vorzulegen.
- Es wird außerdem empfohlen, den geplanten Ablauf der Veranstaltung noch vor Abfassung des Antrages mit der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht (http://www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt/binnen/aut/schifffahrtsaufsicht.html ) abzustimmen.
Antragsteller: | |
Name bzw. Firma, Organisation: | ............................................................................................... |
Name des Ansprechpartners: | ............................................................................................... |
Straße und Hausnummer: | ............................................................................................... |
PLZ und Ort: | ............................................................................................... |
Telefon (wenn möglich mobil): | ............................................................................................... |
Fax: | ............................................................................................... |
e-mail: | ............................................................................................... |
Kontaktperson bei der Veranstaltung (Veranstaltungsleiter), falls bereits bekannt | |
Name: | ............................................................................................... |
Mobiltelefon: | ............................................................................................... |
Angaben zur Veranstaltung: | |||
Bezeichnung der Veranstaltung: | |||
Datum [dd.mm.jjjj]: ................................... | Uhrzeit [hh:mm]: ..................................... | ||
von ......................... bis .............................. | von .......................... bis ........................... | ||
oder: | |||
□ ausführlicher Zeitplan siehe Beilage | |||
Ort: .............................................................. | von Strom-km ................. bis ..................... | ||
Ufer: | □ rechtes | □ linkes | bis zu einem Abstand von .............. m vom Ufer |
□ gesamte Strombreite | |||
Beschreibung der Veranstaltung:
...........................................................................................................................
Lageplan des vorgesehenen Veranstaltungsbereichs:
Bitte legen Sie nach Möglichkeit einen Lageplan bei, auf dem der vorgesehene Veranstaltungsbereich eingezeichnet ist. Als Grundlage dafür wird die elektronische Binnenschifffahrtskarte Inland-ECDIS empfohlen, die ebenso wie eine passende Viewer-Software gratis unter
http://www.doris.bmvit.gv.at/inland_ecdis/downloads/inland_ecdis_standard_20/
zum Download zur Verfügung steht.
Alternativ können Sie selbstverständlich auch andere Kartensysteme wie zB Google Maps
(maps.google.at) oder die geographischen Informationssysteme der Bundesländer (NÖ:
www.intermap1.noel.gv.at/webgisatlas/ OÖ: www.doris.ooe.gv.at/ Wien:
http://www.wien.gv.at/stadtplan/ ) verwenden.
Ja | Nein | |
1. Die Veranstaltung findet zumindest teilweise innerhalb der Fahrrinne (siehe Inland ECDIS) statt | ||
2. Die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt wird beeinträchtigt (die Fahrrinne kann bei Annäherung eines Fahrzeugs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht umgehend freigemacht werden) | ||
3. Die Zufahrt zu Anlegestellen der Personenschifffahrt wird beeinträchtigt | ||
4. Es werden Schifffahrtssperren beantragt | ||
5. Eine Sperre des Treppelweges im Veranstaltungsbereich wird beantragt | ||
6. Bei der Veranstaltung ist der Schutz vor dem Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Verbände erforderlich (langsam vorbeifahren) | ||
7. Zusätzliche Fahrwasserzeichen (zB Markierungsbojen für Regattakurse) sollen angebracht werden. | ||
8. Es werden öffentliche Länden oder private Liegeplätze benutzt | ||
9. Ausnahmen von den bestehenden Liegeordnungen an den Liegeplätzen sind erforderlich (Anzahl bzw. Abmessungen von Fahrzeugen, Liegezeitbeschränkungen,...) | ||
10. Ein maximaler Schalldruckpegel von 75 dB (A) in 25 m Entfernung von den eingesetzten Fahrzeugen/Schwimmkörpern wird überschritten | ||
11. Es werden feste oder flüssige Stoffe in das Gewässer eingebracht | ||
12. Es treten Verschmutzungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Uferbereichen, Anlagen, Regulierungs- oder Schutzbauten auf | ||
13. Regulierungsarbeiten oder andere Bauarbeiten im Veranstaltungsbereich werden behindert | ||
14. Vom Veranstalter wird KEIN Aufsichts- bzw. Rettungsdienst am Wasser eingerichtet | ||
15. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO zur Kennzeichnung der Fahrzeuge (§§ 2.01 und 2.02) sind erforderlich (zB Rennboote ohne Zulassung) | ||
16. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen (§§ 2.01 und 2.02) soll für die Dauer der Veranstaltung verändert werden (zB für Filmdreharbeiten) | ||
17. Ausnahmen von den Fahrregeln der WVO (§§ 6.01 bis 6.37 und 16.01 bis 16.05) sind erforderlich | ||
18. Ausnahmen von den Bestimmungen für das Wasserschifahren (§§ 6.35 und 16.03) sind erforderlich (zB gleichzeitiges Schleppen von mehr als 2 Personen) | ||
19. Ausnahmen von den Bestimmungen für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen (§§ 6.37 und 16.04) sind erforderlich | ||
20. Im Zuge der Veranstaltung werden Schwimmkörper (Flöße, Segelbretter, Waterbikes o.ä. Personal Watercrafts wie zB. Jetski, Amphibienfahrzeuge und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb) eingesetzt HINWEIS: Als „Schwimmkörper“ sind nur Gegenstände anzusehen, die während der Veranstaltung bewegt werden – für zB fest verheftete Anlegepontons siehe Punkt 26. | ||
21. Es werden Segelfahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von mehr als 250 kg ohne für das sichere Manövrieren ausreichendem Maschinenantrieb eingesetzt. | ||
22. Es werden Scheinwerfer, die die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen einschränken können bzw. geeignet sind, die Schifffahrt zu blenden, verwendet | ||
23. Es werden vorübergehend Gegenstände, die geeignet sind die Schifffahrt zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße eingebracht (zB Autowrack für Bergungsübung, aber auch Schwimmkerzen o.ä. (offene Flamme – Vermeidung der Begegnung mit Gefahrguttransporten)) | ||
24. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Wiener Donaukanal (§ 20.05) sind erforderlich | ||
25. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Verkehr im Hafen (§§ 40.01 bis 41.02) sind erforderlich | ||
26. Für die Dauer der Veranstaltung sollen Anlagen an Land (zB Tribünen) oder in der Wasserstraße (zB Anlegepontons) errichtet werden ACHTUNG: andere Behördenzuständigkeit – Bezirksverwaltungsbehörde | ||
27. Es wird ein Feuerwerk abgebrannt, bei dem der Sicherheitsbereich in die Wasserfläche reicht Eingesetzte Feuerwerkskörper: Kategorie F2 [ ] F3 [ ] F4 [ ] gemäß Pyrotechnikgesetz 2010 größter Mindestsicherheitsabstand: ... m | ||
28. Es werden pyrotechnische Artikel von Fahrzeugen in der Wasserstraße aus abgebrannt bzw. in der Wasserstraße eingesetzt (zB Wasserbomben) | ||
29. Der Treppelweg zwischen Strom-km ... und ..., [ ] linkes / [ ] rechtes Ufer, soll für andere als die in § 50.01 Z 1 der WVO angegebenen Zwecke befahren werden. | ||
30. Es werden Sonderschleusungen für Sportfahrzeuge beantragt | ||
31. Ein Wasserflugzeug soll außerhalb eines schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplatzes eingesetzt werden. | ||
32. Ausnahmen von durch Schifffahrtszeichen kundgemachten Geboten oder Verboten sind erforderlich (zB Einfahrt verboten, Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, zulässige Höchstgeschwindigkeit etc.) – bitte genau angeben. | ||
Bitte legen Sie zu allen mit „ja“ beantworteten Punkten genaue Informationen bei.
Datum: .....................................
..............................................................................................................
Unterschrift (für Anträge, die per Fax oder per Post eingebracht werden)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40137356
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