Anlage C
_________
ABGASVORSCHRIFTEN
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1. Verfahren zur Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung
§ 1.1 Einleitung
§ 1.2 Motorarten und Einsatzzwecke
§ 1.3 Antrag zur Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung
§ 1.4 Abgastypenprüfung
§ 1.5 Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung
§ 1.6 Prüfnummer
§ 1.7 Ablehnung
§ 1.8 Eintragung der Abgaswerte
§ 1.9 Verpflichtung zur Serienüberprüfung
§ 1.10 Begriffsbestimmungen
§ 2. Verfahren zur Abgasprüfung
§ 2.1 Grundsatz
§ 2.1.1 Gasförmige Emissionen
§ 2.1.2 Abgastrübung (Rauch)
§ 2.2 Verfahren
§ 2.2.1 Leistungsprüfstand
§ 2.2.2 Meßverfahren
§ 2.2.3 Prüfprogramm
§ 2.2.4 Prüfablauf
§ 2.3 Ausrüstung und Einstellung
§ 2.4 Bestimmte Einstellungen
§ 2.5 Abweichung von Herstellerangaben
§ 2.6 Nennleistung
§ 2.7 Weitere Überprüfungen
§ 2.8 Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung
§ 3. Abgasgrenzwerte
§ 3.1 Grundsatz
§ 3.2 Abgasgrenzwerte Stufe 1
§ 3.3 Abgasgrenzwerte Stufe 2
§ 3.4 Rundung
§ 4. Bauvorschriften
§ 4.1 Grundsatz
§ 4.2 Vereitelungsvorrichtungen
§ 4.3 Abgasentnahmesonden
§ 4.3.1 Grundsatz
§ 4.3.2 Besondere Abgasentnahmesonde für die
Abgastypenprüfung
§ 4.3.3 Besondere Abgasentnahmesonde für die
Abgasnachuntersuchung
§ 4.4 Anschluß für Drehzahlmessung
§ 4.4.1 Grundsatz
§ 4.4.2 Ottomotoren
§ 4.4.3 Dieselmotoren
§ 4.5 Kurbelgehäuse-Entlüftung
§ 4.6 Treibstoff
§ 4.7 Benzineinfüllstutzen
§ 4.8 Verstelleinrichtungen
§ 5. Änderung von typengeprüften Motoren
§ 5.1 Technische Änderungen
§ 5.2 Neue Abgastypenprüfung
§ 6. Übereinstimmung mit der Produktion
(Serienüberprüfung)
§ 6.1 Grundsatz
§ 6.2 Erste Stichprobe
§ 6.3 Einfahren der Motoren
§ 6.4 Wartungsarbeiten
§ 6.5 Einwendungen zur Auswahl
§ 6.6 Bestandene Prüfung
§ 6.7 Nicht bestandene Prüfung
§ 6.8 Instandsetzung fehlerhafter Motoren
§ 6.9 Endgültige Stichprobe
§ 6.10 Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung
§ 6.11 Wirkung des Entzuges
§ 7. Verschiedenes
§ 7.1 Einbauvorschriften
§ 7.2 Wartungs- und Bedienungsvorschriften
§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung
§ 7.3.1 Leistungsprüfstand und Motorausrüstung
§ 7.3.2 Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse
§ 7.3.3 Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes
§ 7.3.4 Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte
§ 7.3.5 Kalibrierverfahren
§ 7.3.6 Vorprüfungen
§ 7.4 Treibstoff
§ 7.4.1 Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)
§ 7.4.2 Dieselmotoren (Motoren mit Selbstzündung)
§ 7.4.3 Motoren für gasförmige oder alkoholische
Treibstoffe
§ 7.4.4 Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren
§ 7.5 Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor
§ 7.6 Durchführung der Prüfung
§ 7.7 Auswertung der Aufzeichnungen
§ 7.8 Berechnung der Emissionen
§ 7.8.1 Grundsatz und Wichtungsfaktoren
§ 7.8.2 Kohlenstoffbilanz
§ 7.8.3 Zulässige alternative Verfahren zur
Schadstoffmassenbestimmung
§ 8. Analysesysteme
§ 8.1 Grundsatz
§ 8.2 Zusätzliche Analysatoren
§ 8.3 Analysesystem mit beheizter Probeentnahme
§ 8.4 Analysesystem mit unbeheizter Probeentnahme
§ 8.5 Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe in § 8
§ 9. Abkürzungen und Einheiten
ANHANG 1 (zu § 1.3)
Hauptmerkmale des Motors und Angaben für die Durchführung der Prüfungen
ANHANG 2 (zu § 13.11 lit. a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2) Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode
ANHANG 3 (zu § 1.6)
Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung
ANHANG 4(zu § 1.5)
Abgastypenprüfbescheinigung
Anlage C
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(zu § 13.11 lit. a BSO)
§ 1. Verfahren zur Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung
§ 1.1 Einleitung
1.1.1 Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur
Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung, die
erforderlichen Einrichtungen und Verfahren der
Prüfung der Abgasemissionen von Ottomotoren und
Dieselmotoren für den Schiffsantrieb, die
Einrichtungen und das Verfahren für die Bestimmung
der Abgastrübung (Rauch) an Dieselmotoren sowie
die Abgasmessung (Referenzmessung) an Ottomotoren
im Leerlauf.
1.1.2 Der Geltungsbereich dieser Anlage sowie die
Anerkennung von Typenprüfungen von anderen
Verfahren (zB ECE-Regelung Nr. 49, ECE-Regelung
Nr. 24) ist im Artikel 13.11a der Bodensee-
Schiffahrts-Ordnung (BSO) geregelt.
§ 1.2 Motorenarten und Einsatzzwecke
1.2.1 Es wird zwischen folgenden Motorarten
unterschieden:
1. Innenbord - Ottomotoren;
2. Außenbord - Ottomotoren;
3. Innenbord - Dieselmotoren;
4. Außenbord - Dieselmotoren.
1.2.2 Fahrzeuge, bei denen die Motorenarten nach § 1.2.1
zum Einsatz kommen, werden in folgende Gruppen
unterteilt:
Gruppe A: Vergnügungsfahrzeuge; Fahrzeuge, die
für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind
oder hierfür verwendet werden;
Gruppe B: Fahrzeuge, die nicht der Gruppe A
angehören und gewerblichen Zwecken dienen.
Fahrzeuge der Gruppe A, die auch gewerblichen
Zwecken dienen, bleiben in der Gruppe A.
§ 1.3 Antrag zur Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung
1.3.1 Grundsatz
Um eine Abgastypenprüfbescheinigung für eine
Motorenfamilie oder einen Motor zu erhalten, hat
der Hersteller einen Antrag bei der zuständigen
Behörde einzureichen.
Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
- Gesamtansicht des Motors mit Lage und Anordnung
der Bauteile und Baugruppen;
- Zeichnungen des Brennraumes und der Oberfläche
des Kolbens;
- Zeichnungen über die Lage und Ausgestaltung der
Abgasentnahmesonden;
- Zeichnungen über die Ausgestaltung der
Kurbelgehäuseentlüftung;
- Zeichnungen über die Art, Lage und Ausgestaltung
von Emissionskontrolleinrichtungen und
abgasrelevanten Bauteilen;
- eine technische Beschreibung des Motors, die
alle Angaben gemäß Anhang 1 enthält;
- Wartungsvorschriften, welche alle
Wartungsarbeiten und Einstelldaten enthalten;
- Ein- oder Anbauvorschriften, die beim Einbau des
Motors in ein Fahrzeug einzuhalten sind;
- eine Betriebsanleitung für den Betrieb des
Motors;
- Zeichnung über den Anbringungsort der Nummer der
Abgastypenprüfbescheinigung;
- die mutmaßliche Anzahl in Verkehr kommender
Motoren für die verschiedenen Motortypen;
- die Resultate der Abgasmessungen der
ausgewählten Prüfmotoren und deren
Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung;
- bestätigte Angaben über die für die Motoren
jeder Motorenfamilie minimale Einfahrdistanz zur
Stabilisierung der emissionsrelevanten Teile,
damit die Abgasprüfungen aussagekräftig und
reproduzierbar sind;
- eine Erklärung darüber, daß
- an den geprüften Motoren nur solche
Instandhaltungsarbeiten vorgenommen wurden,
die vom Hersteller für den betreffenden
Motortyp vorgeschrieben sind;
- die Motoren den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen.
1.3.2 Die zuständige Behörde kann zusätzliche Angaben
verlangen, namentlich über die Prüfmotoren, die
Prüfeinrichtungen, den verwendeten Treibstoff und
allenfalls durchgeführte
Dauerhaftigkeitsprüfungen.
Der Hersteller darf keinen Antrag für eine neue
Motorenfamilie einreichen, wenn für diese schon
eine Abgastypenprüfbescheinigung vorliegt und die
konstruktiven Merkmale unverändert sind.
§ 1.3.3 Bedingungen für die Einteilung in Motorenfamilien
1.3.3.1 In Motorenfamilien, für die ein Antrag auf eine
Abgastypenprüfgenehmigung gestellt wird, dürfen
nur Motoren eingeteilt werden, die hinsichtlich
der Schadstoffemissionen gleichartige
Eigenschaften haben. Ein Motor darf nicht in
mehreren Motorenfamilien enthalten sein.
1.3.3.2 Motoren, welche in den folgenden konstruktiven
Merkmalen übereinstimmen, sind in dieselbe
Motorenfamilie einzuteilen:
- Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der
Zylinderbohrungen;
- Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des
Zylinderblockes (zB luft- oder wassergekühlt,
4-Zylinder-Reihenmotor, V6-Motor usw.);
- Lage der Ein- und Auslaßventile oder -öffnungen;
- Verbrennungs- und Arbeitsverfahren;
- Luftansaugverfahren (zB Aufladung);
- Art des Abgasnachbehandlungssystems;
- Merkmale des Abgasnachbehandlungssystems, bei
Systemen mit Katalysatoren:
- Art des Katalysators (Oxidations- oder
Dreiwegkatalysator);
- Volumen des Katalysators mit einer Toleranz
von maximal +/- 15% der aktiven Oberfläche;
- Art der Gemischaufbereitung;
- Art des Ladeluftkühlers (wenn vorhanden).
§ 1.4 Abgastypenprüfung
Der Hersteller hat den Motor in einer der
technischen Prüfstellen prüfen zu lassen, welche
die zuständige Behörde bezeichnet.
Die zuständige Behörde kann auch auf eine vom
Hersteller nach diesen Vorschriften durchgeführte
Abgastypenprüfung (Werksprüfung) abstellen, sofern
innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der
Abgastypenprüfbescheinigung eine Serienüberprüfung
gemäß § 6 durchgeführt wird.
Sofern der Hersteller über geeignete
Prüfeinrichtungen verfügt, kann die technische
Prüfstelle in gegenseitigem Einvernehmen die
Prüfung beim Hersteller durchführen, wobei der
Hersteller das Personal und die Einrichtungen zur
Verfügung stellen muß. Die technische Prüfstelle
kann die Prüfeinrichtungen des Herstellers
kontrollieren.
§ 1.5 Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung
Der Hersteller hat der zuständigen Behörde das
Ergebnis der Abgastypenprüfung zu übermitteln.
Entspricht der abgastypengeprüfte Motortyp oder
die abgasgeprüfte Motorenfamilie diesen
Vorschriften, ist die Abgastypenprüfbescheinigung
nach Anhang 4 zu erteilen.
§ 1.6 Prüfnummer
Die Abgastypenprüfbescheinigung hat eine
Prüfnummer nach Anhang 3 zu enthalten. Diese ist
an jedem Motor, der dem nach diesen Vorschriften
genehmigtem Typ entspricht, gut sichtbar und
ständig lesbar anzubringen.
§ 1.7 Ablehnung
Die Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung ist
abzulehnen, wenn der Motor bei der
Abgastypenprüfung diesen Vorschriften nicht
entspricht.
§ 1.8 Eintragung der Abgaswerte
In die Abgastypenprüfbescheinigung sind
einzutragen:
- die bei der Abgastypenprüfung ermittelten
Abgaswerte;
- die bei der Abgastypenprüfung im Leerlauf
ermittelten Referenzwerte für die
Abgasnachuntersuchung nach § 2.8;
- erfüllte Abgasgrenzwert-Stufe nach § 3;
- Datum der Bescheinigung.
§ 1.9. Verpflichtung zur Serienüberprüfung
Mit der Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung
und deren Annahme durch den Hersteller
verpflichtet sich dieser, nach den Weisungen der
zuständigen Behörde auf seine Kosten
Serienüberprüfungen nach § 6 durchführen zu
lassen.
§ 1.10 Begriffsbestimmungen
1.10.1 „Technische Prüfstelle": Stelle, die
Abgastypenprüfungen bzw. Serienüberprüfungen
durchführt.
1.10.2 „Hersteller": Unternehmen, das den Motor
konstruiert hat oder diesen produziert oder
produzieren läßt oder wer sonst ein berechtigtes
Interesse an der Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung nachweist.
1.10.3 „Typenprüfbescheinigung für einen Motor": die
Genehmigung eines Motorentyps im Hinblick auf die
gasförmigen Schadstoffe und bei Dieselmotoren
zusätzlich im Hinblick auf die Abgastrübung
(Rauch).
1.10.4 „Emissions-Kontrollsysteme": Kombination aller
Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und
Verminderung der Abgas- und
Kurbelgehäuseemissionen dienen.
1.10.5 „Gasförmige Schadstoffe": Kohlenmonoxid CO,
Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als C1H1,85;
bei der Bestimmung der Referenzwerte für die
Abgasnachuntersuchung als C6H14), Stickoxide NOx
(ausgedrückt als NO2 - Äquivalent).
1.10.6 „Abgastrübung (Rauch)": sichtbarer Schwarzrauch
(Ruß) bestimmt mit der Filtermethode nach
1.10.7 „Kurbelgehäuseemissionen": in die Atmosphäre
oder in das Wasser ausgestoßene Gase oder Dämpfe
aus den innerhalb oder außerhalb des Motors
liegenden Räumen, die über innere oder äußere
Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.
1.10.8 „Nennleistung (Dauerleistung)": auf
Normbezugsbedingungen bezogene Dauerleistung in
Kilowatt (kW) bei Nenndrehzahl nach DIN 6271
Teil 1 oder ISO 3046, abgenommen auf dem
Prüfstand am Ende der Kurbelwelle, an einem
entsprechenden anderen Bauteil oder bei
Außenbordmotoren an der Propellerwelle. Sofern
die gemessene maximale Leistung, die der Motor
abgeben kann, mehr als 110% der auf
Normbezugsbedingungen bezogenen Dauerleistung
beträgt, gilt im Sinne dieser Verordnung die
maximale Leistung als Nennleistung
(Dauerleistung), die zugehörige Drehzahl als
Nenndrehzahl.
1.10.9. „Nenndrehzahl": Drehzahl, bei welcher der Motor
die Nennleistung abgibt.
1.10.10 „Propellerleistungskurve": Leistungskurve nach
der Gleichung
P = (n/nN)250 x PVN,
die durch den Vollastpunkt bei Nenndrehzahl geht.
1.10.11 „Motorenfamilie": Basiseinheiten, in welche der
Hersteller seine Produktionsreihe für die Auswahl
von Prüfmotoren einteilt.
§ 2. Verfahren zur Abgasprüfung
§ 2.1 Grundsatz
2.1.1 Gasförmige Emissionen
Die Emissionen an Kohlenmonoxid,
Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Kohlendioxid
von Ottomotoren und Dieselmotoren werden auf einem
Leistungsprüfstand während einer vorgeschriebenen
Folge von Betriebsbedingungen (§§ 2.2.3, 2.2.4)
gemessen und ermittelt.
2.1.2 Abgastrübung (Rauch)
Die Abgastrübung (Rauch) von Dieselmotoren ist im
Vollastpunkt (Drehzahl bei der größten Leistung)
mit der Filtermethode zu messen (geregelt in
Anhang 2).
§ 2.2 Verfahren
2.2.1 Leistungsprüfstand
Für die Prüfung ist der Motor auf einen
Leistungsprüfstand aufzubauen. Außenbordmotoren
werden dabei nach § 7.3.1.3 in einen
Wasserbehälter gestellt und die
Propellerantriebswelle bei abgenommenem Propeller
mit der Leistungsbremse verbunden.
2.2.2 Meßverfahren
Die zu messenden gasförmigen Emissionen aus dem
Motorabgas sind:
Kohlenwasserstoffe HC,
Kohlenmonoxid CO,
Stickoxide NOx,
Kohlendioxid CO2.
Während einer vorgeschriebenen Folge von
Betriebszuständen bei betriebswarmem Motor sind
die Mengen der oben genannten Gase im Abgas
fortlaufend zu bestimmen. Ebenso ist der
Treibstoffverbrauch laufend genau zu messen. Die
nach §§ 2.2.3 und 2.2.4 vorgeschriebene Folge von
Betriebszuständen umfaßt eine Anzahl von Drehzahl-
und Lastzuständen, die den typischen
Betriebsbereich von Schiffsmotoren abdecken. Die
Belastung des Motors erfolgt entsprechend einer
Propellerleistungskurve mit der Gleichung
Peff = (n/nN)2.50 x PVN
PVN Nicht reduzierte Vollastleistung bei
Nenndrehzahl
nN Nenndrehzahl,
die durch den Nennleistungspunkt geht. Während
jedes Betriebszustandes sind die Konzentrationen
der zu messenden Gase, der Treibstoffverbrauch und
die Leistung zu bestimmen (vgl. § 7.3 ff.); die
Massenwerte sind, wie in § 7.8 beschrieben, zu
bestimmen und für die Berechnung der Emissionen in
g/h und g/kWh zu verwenden.
Anschließend sind bei noch warmem Motor die
Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung nach
§ 2.8 zu messen und zu bestimmen.
2.2.3 Prüfprogramm
Die Prüfung des Motors ist nach folgendem Programm
durchzuführen (Prüfprogramm):
_____________________________________________________________________
Meßpunkt Drehzahl Leistung Wichtungsfaktor
Nr. n P WF
_____________________________________________________________________
1 nLeerlauf 0 0,3
2 0,4 nN 0,1012 PVN 0,1
3 0,5 nN 0,1768 PVN 0,1
4 0,6 nN 0,2789 PVN 0,1
5 0,7 nN 0,4100 PVN 0,2
6 0,8 nN 0,5724 PVN 0,05
7 0,9 nN 0,7684 PVN 0,05
8*1) nN PVN 0,05
9*1) nPmax P`max 0,05
_____________________________________________________________________
min-1 kW h
_____________________________________________________________________
*1) Meßpunkt 8 und 9 fallen zusammen, wenn PVN
nicht mehr als 5% von P`max abweicht
(Wichtungsfaktor WF = 0,1).
nN Nenndrehzahl gemäß § 2.6
PVN Nicht reduzierte Vollastleistung bei
Nenndrehzahl
nPmax Drehzahl bei maximaler Leistung
P`max Nicht reduzierte maximale Leistung
2.2.4 Prüfablauf
Nachdem der Motor aufgewärmt wurde, wird er für
die Abgastypenprüfung zweimal nach dem
Prüfprogramm betrieben:
1. Anwärmphase: während zehn Minuten mit frei
wählbarer Teillast, anschließend
während 20 Minuten mit Vollast bei
50 + /- 5% der Nenndrehzahl
2. Prüfung: 1. Phase: der warme Motor wird
ohne Abstellen gemäß § 2.2.3 vom
Meßpunkt 1 bis Meßpunkt 9
betrieben; dabei werden die
Emissionen und die übrigen
erforderlichen Daten gemessen;
2. Phase: der warme Motor wird
ohne Abstellen gemäß § 2.2.3 vom
Meßpunkt 9 bis Meßpunkt 1
betrieben; dabei werden die
Emissionen und die übrigen
erforderlichen Daten gemessen.
Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt
anschließend die Messung der Abgastrübung (Rauch)
bei Vollast gemäß den Ausführungen in Anhang 2
dieser Verordnung.
Bei Ottomotoren sind die Referenzwerte im Leerlauf
nach § 2.8 bei warmem Motor zu messen.
§ 2.3 Ausrüstung und Einstellung
Die Ausrüstung und Einstellung der zu prüfenden
Motoren muß den Angaben im Antrag entsprechen.
§ 2.4 Bestimmte Einstellungen
Soweit bei den zu prüfenden Motoren verstellbare
abgasrelevante Bauteile oder Baugruppen vorhanden
sind, kann die technische Prüfstelle eine
bestimmte Einstellung verlangen. Die von der
technischen Prüfstelle verlangte Einstellung muß
innerhalb der vom Antragsteller angegebenen
Toleranzen liegen.
Der Hersteller muß die Toleranzen so festlegen,
daß sie von Werkstätten mit üblichen Einrichtungen
und Arbeitsmöglichkeiten eingehalten werden
können.
Die bei der Abgastypenprüfung verwendeten
Einstellungen verstellbarer Bauteile oder
Baugruppen sind auf der
Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen. Die
vollständigen Einstellungen sind in den
Betriebsanweisungen anzugeben.
Die zuständige Behörde kann das Anbringen von
Plomben oder anderen Sicherungen an
emissionsrelevanten Bauteilen oder Baugruppen
vorschreiben.
§ 2.5. Abweichung von Herstellerangaben
Wird bei der Abgastypenprüfung die vom Hersteller
angegebene Nennleistung bei der entsprechenden
Nenndrehzahl um mehr als 5% unterschritten oder
überschritten, ist die Abgastypenprüfung
ungültig.
§ 2.6 Nennleistung
Als Nennleistung für die Abgastypenprüfung gilt
die Dauerleistung nach ISO 3046/1-1986 oder
DIN 6271,Teil 1. Wenn die maximale Leistung mehr
als 110% der Dauerleistung beträgt, gilt diese für
die Abgastypenprüfung als Nennleistung.
§ 2.7 Weitere Überprüfungen
Die technische Prüfstelle kann geprüfte Motoren
oder Teile davon längstens bis zur
Serienüberprüfung insbesondere dann zu weiteren
Überprüfungen zurückhalten, wenn Zweifel darüber
bestehen, ob der Motor diese Vorschriften
dauerhaft einhält.
§ 2.8 Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung
§ 2.8.1. Referenzwerte für Ottomotoren ohne Katalysator
Bei der Abgastypenprüfung für Ottomotoren ohne
Katalysator sind im Leerlauf die Konzentrationen
von Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und
Kohlenwasserstoffen (als Hexanäquivalente) mit
der ergänzten Analysenanlage (§ 8) oder mit einem
nach nationaler Zulassung typengeprüften
Abgasprüfgerät zweimal zu messen. Hierbei darf die
Drehzahl 40% der Nenndrehzahl nicht
überschreiten. Der Mittelwert aus beiden
Messungen ist für die Berechnung des
Referenzwertes zu verwenden.
Die bei der Abgasnachuntersuchung einzuhaltenden Referenzwerte sind wie folgt zu berechnen und auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen:
--------------------------------------------------------------------
Referenzwert = Mittelwert - Toleranz + Toleranz
--------------------------------------------------------------------
CO Mittelwert <0,7% Vol. frei 1% Vol. absolut
CO Mittelwert 0,71% Vol.
bis 2,5% Vol. frei 40%
CO Mittelwert >2,5% Vol. frei 1% Vol.
HC Mittelwert frei 40%
CO2 Mittelwert 1% Vol. frei
Drehzahl Mittelwert frei 200 U/min
--------------------------------------------------------------------
2.8.2 Referenzwerte für Ottomotoren mit Katalysator
Für Ottomotoren mit Katalysator gibt der
Hersteller Einstellwerte vor Katalysator (mit
Toleranzen) und Kontrollwerte nach Katalysator an.
Die Einstellwerte vor Katalysator können bei
elektronisch geregelten Systemen durch
entsprechende elektrische Einstellwerte ersetzt
werden.
§ 3. Abgasgrenzwerte
§ 3.1 Grundsatz
Die Masse des ermittelten Kohlenmonoxids, der
ermittelten Kohlenwasserstoffe und der ermittelten
Stickoxide sowie die Abgastrübung bei
Dieselmotoren darf bei Ottomotoren und bei
Dieselmotoren, welche gemäß diesen Vorschriften
geprüft werden, die nachfolgenden Abgasgrenzwerte
nicht übersteigen.
§ 3.2 Abgasgrenzwerte Stufe 1
3.2.1 Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh
Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in
Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen nicht größer
sein als:
Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide
Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m
in kW g/kWh g/kWh g/kWh
_____________________________________________________________________
A m A m A m
_____________________________________________________________________
<4 600 0,5 60 0,7747 15 0
4 - 100 600 0,5 39,39 0,4711 15 0
>100 60 0 10,13 0,1761 15 0
_____________________________________________________________________
PN = Nennleistung gemäß § 2.6
3.2.2 Massenemissionen in g/h
Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in
Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der
Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der
Gruppe A nicht größer sein als:
4 500 g/h für Kohlenmonoxid CO
290 g/h für Kohlenwasserstoffe HC
1 100 g/h für Stickoxide NOx.
3.2.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren
Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende
Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) darf nicht größer sein
als:
BSZ 4,0 für Saugmotoren
BSZ 3,0 für Motoren mit Abgasturbolader
§ 3.3 Abgasgrenzwerte Stufe 2
3.3.1 Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh
3.3.1.1 Spezifische Abgasgrenzwerte für Ottomotoren in
g/kWh
Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in
Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für
Ottomotoren nicht größer sein als:
Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide
Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m
in kW g/kWh g/kWh g/kWh
_____________________________________________________________________
A m A m A m
_____________________________________________________________________
<4 400 0,6505 30 0,6505 10 0,1505
4 - 100 400 0,6505 30 0,6505 10 0,1505
>100 20 0 3,375 0,1761 5 0
_____________________________________________________________________
PN = Nennleistung gemäß § 2.6
3.3.1.2 Spezifische Abgasgrenzwerte für Dieselmotoren in
g/kWh
Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in
Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für
Dieselmotoren nicht größer sein als:
Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide
Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m
in kW g/kWh g/kWh g/kWh
_____________________________________________________________________
A m A m A m
_____________________________________________________________________
<4 400 0,6505 30 0,6505 10 0
4 - 100 400 0,6505 30 0,6505 10 0
>100 20 0 3,375 0,1761 10 0
_____________________________________________________________________
PN = Nennleistung gemäß § 2.6
3.3.2 Massenemissionen in g/h
Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in
Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der
Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe
A nicht größer sein als:
- 1500 g/h für Kohlenmonoxid CO
- 95 g/h für Kohlenwasserstoffe HC
- 360 g/h für Stickoxide NOx.
3.3.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren
Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende
Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) darf nicht größer sein
als:
BSZ 3,5 für Saugmotoren
BSZ 2,5 für Motoren mit Abgasturbolader
§ 3.4 Rundung
Die Abgasgrenzwerte und die Prüfergebnisse sind
auf zwei signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0
Anhang B2 Regel B).
§ 4. Bauvorschriften
§ 4.1 Grundsatz
Alle Teile, die einen Einfluß auf die Emissionen
gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so
beschaffen, gebaut und montiert sein, daß der
Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung und bei
Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen
Wartung trotz der Einwirkung veränderlicher
Größen, wie Hitze, Kälte, Wasser, wiederholtem
Kaltstart Erschütterungen, diesen Vorschriften
entspricht. Der Motor muß bei der
Abgasnachuntersuchung die Referenzwerte nach § 2.8
einhalten.
§ 4.2 Vereitelungsvorrichtungen
Ein Motor darf keine Konstruktionselemente oder
technischen Einrichtungen aufweisen, die in
irgendeiner Art die Wirksamkeit der
abgasrelevanten Elemente des Motors so verändern,
regulieren oder verzögern, daß das
Emissionsverhalten des Motors ungünstig beeinflußt
wird. Notabschalt- oder ähnliche
Sicherheitseinrichtungen sind in diesem Sinne
keine Vereitelungsvorrichtungen.
Einrichtungen zur Regelung der Drehzahl von
Motoren müssen so gebaut sein, daß die
Abgasgrenzwerte eingehalten werden.
§ 4.3 Abgasentnahmesonden
4.3.1 Grundsatz
Alle Motoren müssen mit einer Abgasentnahmesonde
ausgerüstet sein, welche die Entnahme eines
genügenden, gut gemischten und unverdünnten
Abgasteilstromes aller Zylinder bei der
Abgastypenprüfung und der Abgasnachuntersuchung
erlaubt. In die Sonde darf kein Kühlwasser oder
Wasserdampf gelangen. Die Sonde muß zudem so
angeordnet sein, daß vor der Entnahmestelle keine
in den Abgasen enthaltenen Schadstoffe
kondensieren können.
Wenn der Motor mit Auflade- und ähnlichen
Einrichtungen oder mit besonderen, die Abgase
beeinflussenden Einrichtungen, wie Lufteinblasung,
Portliner, Abgasrückführung, Reaktoren,
Katalysatoren, ausgerüstet ist, muß die
Abgasentnahme mit Entnahmesonde nach diesen
Einrichtungen erfolgen.
Die Einlaßöffnung der Abgasentnahmesonde muß in
der Mitte des Abgaskanal-Querschnitts und
mindestens 50 mm „stromabwärts" nach der
Einmündung des Auslaßkanals oder Auslaßventils des
letzten Zylinders angeordnet werden.
Bei besonderen technischen Bedingungen können
mehrere Abgasentnahmesonden eingebaut werden,
deren Ausgänge vor dem Meßanschluß in geeigneter
Weise zusammenzuführen sind.
Der Meßanschluß der Abgasentnahmesonde muß leicht
zugänglich und mit einem verschließbaren Endstück
von mindestens 20 mm Länge, 10 mm äußerem und 8 mm
innerem Durchmesser versehen sein.
Die Sonden müssen aus einem Material bestehen, das
bei den im Motor herrschenden Bedingungen nicht
korrodiert oder verzundert.
4.3.2 Besondere Abgasentnahmesonden für die
Abgastypenprüfung
4.3.2.1 Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für die
Abgastypenprüfung besondere Abgasentnahmesonden
vorsehen, die so eingebaut werden müssen, daß die
Abgase aller Zylinder erfaßt und gut gemischt für
die Messungen zur Verfügung stehen. Die
Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen
einzuhalten.
4.3.2.2 Abweichend von § 4.3.1 kann auch je Zylinder eine
Abgasentnahmesonde vorgesehen werden, deren
Ausgänge vor dem Meßanschluß zusammenzuführen
sind. Die Einlaßöffnungen der Abgasentnahmesonden
müssen für alle Zylinder - auf den Zylinder
bezogen - an der gleichen Stelle liegen; der
Abstand zur Achse der Auslaßventile oder
Auslaßschlitze hat 50 mm (+/- 10 mm) zu betragen.
Die Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen
einzuhalten. Der Einbau der Abgasentnahmesonden
weiter „stromabwärts" ist im Einvernehmen mit
der technischen Prüfstelle zulässig, sofern kein
Kühlwasser oder Wasserdampf in die Entnahmesonden
gelangen kann.
4.3.2.3 Wenn der Hersteller nach §§ 4.3.2.1 oder 4.3.2.2
besondere Abgasentnahmesonden für die
Abgastypenprüfung vorsieht und einbaut, so hat er
die für die Serienüberprüfung ausgewählten Motoren
unter Aufsicht der technischen Prüfstelle in
gleicher Art und Weise mit Abgasentnahmesonden
auszurüsten.
4.3.3 Besondere Abgasentnahmesonde für die
Abgasnachuntersuchung
Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für
die Abgasnachuntersuchung eine oder mehrere
besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die an
allen Motoren eingebaut sein müssen. Die Entnahme
eines gut gemischten Abgasteilstromes muss von
allen Zylindern eines Motors möglich sein. Bei
Motoren mit mehreren Gemischaufbereitungssystemen
muß die Entnahme eines Abgasteilstromes so
erfolgen, daß Abgase aus Zylindern aller
Gemischaufbereitungssysteme erfaßt werden. Die
Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen
einzuhalten.
§ 4.4 Anschluß für Drehzahlmessung
4.4.1 Grundsatz
Alle Motoren müssen mit leicht zugänglichen
Möglichkeiten für Drehzahlmessungen ausgerüstet
sein.
4.4.2 Ottomotoren
Das Zündkabel für einen Zylinder oder eine diesem
entsprechende Einrichtung muß leicht zugänglich
sein, sodaß die Klemmen der Meßgeräte leicht und
ohne Aufwand angebracht werden können. Wenn dies
nicht möglich ist, muß ein besonderer Meßanschluß
vorhanden sein.
Motoren, die der technischen Prüfstelle zur
Abgastypenprüfung zur Verfügung gestellt werden,
müssen zudem mit einem leicht zugänglichen
Anschluß des Primär-Stromkreises der Zündung
versehen sein.
4.4.3 Dieselmotoren
Dieselmotoren müssen an einem mit der Kurbelwelle
oder der Einspritzpumpe fest verbundenen Teil mit
einer leicht zugänglichen Einrichtung versehen
sein, die eine sichere, berührungslose
Drehzahlmessung (optisch, induktiv) ermöglicht.
§ 4.5 Kurbelgehäuse-Entlüftung
Die Kurbelgehäuse-Entlüftung aller Motoren ist in
geschlossener Bauweise auszuführen, und zwar so,
daß alle aus dem Kurbelgehäuse stammenden Gase und
Dämpfe über die Ansaugluft oder das angesaugte
Gemisch der Verbrennung im Motor zugeführt werden.
Kurbelgehäuseemissionen dürfen weder gas- oder
dampfförmig noch in kondensierter Form in die Luft
oder ins Wasser abgegeben werden.
§ 4.6 Treibstoff
Ottomotoren müssen so konstruiert sein, daß sie
mit handelsüblichem unverbleitem Kraftstoff
dauernd betrieben werden können. Am Motor und beim
Benzineinfüllstutzen muß ein dauerhaft lesbares
Schild mit der sinngemäßen Aufschrift „NUR
UNVERBLEITES BENZIN" angebracht werden.
§ 4.7 Benzineinfüllstutzen
Der Benzineinfüllstutzen muß so beschaffen sein,
daß die Betankung mit einem Zapfhahn mit einem
äußeren Durchmesser der Endöffnung von 23,6 mm
oder mehr nicht möglich ist. Die Betankung darf
nur mit einem Zapfhahn mit folgenden Abmessungen
möglich sein:
- der Außendurchmesser der Endöffnung darf nicht
größer als 21,3 mm sein;
- das Endstück muß aus einem mindestens 63 mm
langen geraden Rohrstück bestehen.
Der Tankeinfüllstutzen muß dauerhaft und so
beschaffen sein, daß ein unbefugtes Abändern nicht
möglich ist.
§ 4.8 Verstelleinrichtungen
Bei allen Motoren dürfen die
Verstelleinrichtungen, soweit deren Verstellung
unzulässige Änderungen des Emissionsverhaltens
bewirken, wie einstellbare Teile der
Gemischaufbereitung, der Einspritzeinrichtung und
der Zündanlage, nur mit Spezialwerkzeugen
zugänglich sein. Bei Ottomotoren gilt dies auch
für die Leerlaufgemischeinstellung, nicht aber für
die Leerlaufdrehzahlverstellung. Bei Dieselmotoren
gilt dies insbesondere für die Reglereinstellung.
§ 5. Änderung von typengeprüften Motoren
§ 5.1 Technische Änderungen
Nimmt der Hersteller technische Änderungen an
typengeprüften Motoren vor, die bewirken, daß
einzelne Angaben im Antrag zur
Abgastypenprüfbescheinigung oder in der
Abgastypenprüfbescheinigung nicht mehr zutreffen,
sind die Änderungen der zuständigen Behörde zu
melden.
§ 5.2 Neue Abgastypenprüfung
Die zuständige Behörde kann vom Hersteller
zusätzliche Angaben und Prüfergebnisse verlangen
oder eine neue Abgastypenprüfung anordnen.
Wenn der geänderte Motor diesen Vorschriften
entspricht, wird eine Abgastypenprüfbescheinigung
erteilt, welche die technischen Änderungen
einschließt.
Sind die technischen Änderungen umfangreich oder
betreffen sie wesentliche Konstruktionsmerkmale,
muß ein vollständiger Antrag gemäß diesen
Vorschriften eingereicht und ein neues
Abgastypenprüfverfahren durchgeführt werden.
§ 6. Übereinstimmung mit der Produktion
(Serienüberprüfung)
§ 6.1 Grundsatz
Die Serienüberprüfung wird von der zuständigen
Behörde des Landes angeordnet, welche die
Abgastypenprüfbescheinigung erteilt hat.
§ 6.2 Erste Stichprobe
Die zuständige Behörde kann eine technische
Prüfstelle beauftragen, in einer ersten Stichprobe
bis zu drei in Betrieb stehende oder zur
Inbetriebnahme vorgesehene Motoren der gleichen
Motorenfamilie zufällig auszuwählen und einer
Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften zu
unterziehen. Der Hersteller hat die vorgesehenen
Motoren zur Verfügung zu stellen; diese
Verpflichtung geht er mit der Einreichung des
Antrages zur Typenprüfbescheinigung ein.
§ 6.3 Einfahren der Motoren
Die technische Prüfstelle hat die ausgewählten
Motoren nach Angaben des Herstellers oder im
Zweifel nach eigenem Ermessen einzustellen.
§ 6.4 Wartungsarbeiten
Die technische Prüfstelle hat an den ausgewählten
Motoren die Wartungsarbeiten auszuführen, die nach
den Anleitungen des Herstellers vorgesehen sind
oder wenn offensichtliche Defekte vorliegen.
Die Wartungsarbeiten können auch durch den
Hersteller unter Aufsicht der technischen
Prüfstelle ausgeführt werden.
§ 6.5 Einwendungen zur Auswahl
Wenn der Hersteller Einwendungen bezüglich der
Auswahl der Motoren vorzubringen hat, so muß er
dies der zuständigen Behörde vor Beginn der
Abgastypenprüfungen mitteilen.
§ 6.6 Bestandene Prüfung
Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn
die abgasrelevante Ausrüstung der in die erste
Stichprobe einbezogenen Motoren mit den Angaben im
Antrag für die Abgastypenprüfbescheinigung
übereinstimmt und die Abgasgrenzwerte eingehalten
werden.
Die zuständige Behörde gibt dem Hersteller das
Ergebnis der Serienüberprüfung innerhalb von
30 Tagen nach Abschluß der Abgasmessungen
schriftlich bekannt.
§ 6.7 Nicht bestandene Prüfung
Werden in der ersten Stichprobe nicht alle
Abgasgrenzwerte eingehalten oder stimmt die
emissionsrelevante Ausrüstung nicht mit den
Angaben im Antrag für die
Abgastypenprüfbescheinigung überein, so gilt die
Serienüberprüfung als nicht bestanden. Der
Hersteller hat dann folgende Möglichkeiten:
1. er bringt alle im Geltungsbereich dieser
Verordnung bereits in Betrieb stehenden und zur
Inbetriebnahme vorgesehenen fehlerhaften
Motoren entsprechend der
Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von
sechs Monaten auf seine Kosten in einen diesen
Vorschriften entsprechenden Zustand, oder
2. er verlangt die Durchführung weiterer Prüfungen
mit einer endgültigen Stichprobe gemäß § 6.9.
§ 6.8 Instandsetzung fehlerhafter Motoren
Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung
der Motoren, so hat er der zuständigen Behörde
innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab der
schriftlichen Benachrichtigung, mitzuteilen,
welche technischen Maßnahmen er durchzuführen
beabsichtigt. Die zuständige Behörde kann diese
Frist auf Antrag des Herstellers einmal um weitere
30 Tage verlängern.
Die zuständige Behörde kann die instand gesetzten
Motoren mit einer ersten Stichprobe überprüfen.
Die Kosten für die Überprüfung der instand
gesetzten Motoren hat der Hersteller zu tragen.
§ 6.9 Endgültige Stichprobe
Wählt der Hersteller die Durchführung einer
endgültigen Stichprobe, so hat er schriftlich zu
erklären, daß er auch die Kosten für die
zusätzlichen Prüfungen übernimmt.
Der Hersteller kann der zuständigen Behörde
Vorschläge über den Umfang der endgültigen
Stichprobe unterbreiten. Die zuständige Behörde
legt den Umfang der endgültigen Stichprobe fest
(maximal 19 Motoren) und wählt die zu prüfenden
Motoren aus.
Die endgültige Stichprobe enthält die bei der
ersten Stichprobe geprüften Motoren. Die über die
Motoren der ersten Stichprobe hinaus in der
endgültigen Stichprobe enthaltenen Motoren werden
einer Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften
unterzogen.
Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn die
emissionsrelevante Ausrüstung aller geprüften
Motoren mit den Angaben im Antrag für die
Abgastypenprüfbescheinigung übereinstimmt und
folgende Bedingung für jeden Schadstoff erfüllt
ist:
x-+k x s ≤L, wobei
x-: arithmetisches Mittel für jeden Schadstoff,
L: zulässiger Grenzwert nach § 3 ist;
s2 = Summe (x- - x) 2, wobei x ein
--------- beliebiges
n - 1 Einzelergebnis ist;
k: von n abhängiger statistischer Faktor
nach folgender Tabelle:
n k n k
2 0.973 11 0.265
3 0.613 12 0.253
4 0.489 13 0.242
5 0.421 14 0.233
6 0.376 15 0.224
7 0.342 16 0.216
8 0.317 17 0.210
9 0.296 18 0.203
10 0.279 19 0.198
Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das
Ergebnis der Serienüberprüfung mit der endgültigen
Stichprobe innerhalb von 30 Tagen nach Abschluß
der Messung schriftlich bekanntzugeben.
§ 6.10 Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung
Ist die Serienüberprüfung nicht bestanden, so ist
die Abgastypenprüfbescheinigung von der
zuständigen Behörde zu entziehen. Vom Entzug ist
abzusehen, wenn der Hersteller sich verpflichtet,
alle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits
zugelassenen, fehlerhaften Motoren entsprechend
der Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von
sechs Monaten auf seine Kosten in Ordnung zu
bringen.
Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung
der Motoren, so ist nach § 6.8 zu verfahren.
Die Abgastypenprüfbescheinigung ist auch zu
entziehen, wenn der Hersteller seinen
Verpflichtungen in zeitlicher oder materieller
Hinsicht nicht nachkommt.
§ 6.11 Wirkung des Entzuges
Der Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung
bewirkt, daß im Geltungsbereich dieser Verordnung
mit diesen Motoren ausgerüstete Fahrzeuge ab
diesem Zeitpunkt nicht neu zum Verkehr zugelassen
werden dürfen und die Abgastypenprüfbescheinigung
dieser Motoren ungültig wird.
Die zuständige Behörde hat die zuständigen
Behörden der anderen Vertragsstaaten, ihre eigenen
für die Zulassung zuständigen Behörden und den
Hersteller über den Entzug der
Abgastypenprüfbescheinigung zu unterrichten. Die
Zulassungsbehörden haben die Halter von Fahrzeugen
mit fehlerhaften Motoren über den Entzug der
Abgastypenprüfbescheinigung zu unterrichten.
Fahrzeuge, die nach Ablauf der
Instandsetzungsfrist noch immer einen fehlerhaften
Motor aufweisen, dürfen nicht mehr verkehren. Die
Zulassung ist nach Ablauf der Instandsetzungsfrist
zu entziehen (§ 14.06 BSO).
§ 7. Verschiedenes
§ 7.1 Einbauvorschriften
Für jeden Motor muß eine schriftliche
Einbauvorschrift des Herstellers für den
Schiffsbauer vorliegen. Diese Einbauvorschrift hat
alle notwendigen Angaben zu enthalten, die vom
Schiffsbauer beim Einbau des abgasgeprüften Motors
in ein Fahrzeug zu beachten sind, damit das
Abgasverhalten des Motors durch den Einbau in ein
Fahrzeug nicht verändert wird.
§ 7.2 Wartungs- und Bedienungsvorschriften
Für jedes Fahrzeug, dessen Motor diesen
Vorschriften unterliegt, muß eine schriftliche
Wartungs- und Betriebsanleitung des Herstellers
vorliegen. Diese muß eine Anleitung zur Bedienung
des Motors sowie die nötigen Angaben zur
Sicherstellung des richtigen Funktionierens von
Emissionskontrollsystemen enthalten. Ebenso müssen
die Intervalle für abgasrelevante Wartungsarbeiten
und deren Umfang aufgeführt sein.
§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung
7.3.1 Leistungsprüfstand und Motorausrüstung
Die Abgastypenprüfungen von Motoren sind auf
Leistungsprüfständen durchzuführen, die folgende
Ausrüstung aufweisen:
7.3.1.1 einen Motorprüfstand, der ausreichende
Eigenschaften aufweist, um das in dieser Anlage
beschriebene Prüfprogramm nach § 2.2.2 ff.
durchzuführen;
7.3.1.2 Meßgeräte für Zeit, Drehzahl, Drehmoment,
Treibstoffverbrauch, Temperatur von Kühl- und
Schmiermitteln, Ansaugunterdruck, Abgasgegendruck,
Ansauglufttemperatur, Luftfeuchtigkeit,
atmosphärischen Druck und Treibstofftemperatur;
zusätzlich können, insbesondere zur Bestimmung der
Massenemissionen, Meßgeräte für die Messung des
Luftdurchsatzes, des Ansaugunterdruckes und des
Abgasdurchsatzes verwendet werden;
die Meßgenauigkeit dieser Geräte muß dem jeweils
letzten Stand der geltenden ECE-Regelungen
entsprechen;
7.3.1.3 ein Motorkühlsystem mit ausreichender
Leistungsfähigkeit, um während der Dauer der
vorgeschriebenen Motorprüfung normale
Betriebstemperaturen mit ausreichender Konstanz
aufrechterhalten zu können. Außenbordmotoren sind
hiezu in einen Wasserbehälter mit einer
höhenverstellbaren Überlauföffnung zu stellen. Die
Wasserhöhe ist in der Regel 150 mm über der
Kavitationsplatte einzustellen. Der Abgasaustritt
muß, wie beim Bootsbetrieb des Außenbordmotors, in
das Wasser erfolgen, um den Abgasgegendruck
in realistischer Größenordnung zu halten. Auf
Antrag des Herstellers kann zur korrekten
Einhaltung des vorgeschriebenen Gegendruckes der
Motor an eine Fremdkühlung angeschlossen werden;
7.3.1.4 eine bis zu den Entnahmestellen des Abgases
serienmäßige Auspuffanlage. Die weitere
Ausführung der Auspuffanlage muß den
Erfordernissen der Abgasentnahme und des
Prüfstandbetriebs (Abgas ohne Wasserzugabe)
Rechnung tragen und die abgasrelevanten
Eigenschaften einer serienmäßigen
Schiffsauspuffanlage aufweisen. Sie ist von der
Prüfstelle in Abstimmung mit dem Hersteller
festzulegen. Der Abgasgegendruck der Auspuffanlage
darf sich vom oberen Grenzwert bei Nennleistung
gemäß den Angaben des Herstellers in den Wartungs-
oder Einbauunterlagen um höchstens +/- 650 Pa
unterscheiden;
7.3.1.5 ein Ansaugsystem des Motors, das im
Nennleistungspunkt eine Saugrohrunterdrucktoleranz
von +/- 300 Pa, bezogen auf den oberen Grenzwert,
den der Hersteller für den mit einem sauberen
Luftfilter zu prüfenden Motor angibt, aufweist.
Die Prüfung zur Messung der Abgasemissionen ist an
einem kompletten Motor vorzunehmen, wobei alle
serienmäßigen Zubehörteile, welche die Leistung,
Drehzahl und Emissionen normalerweise beeinflussen
können, angebaut und in Betrieb sein müssen. Bei
fremdangetriebenen Zubehörteilen ist nach DIN 6271
oder ISO 3046/1 zu verfahren.
Die Leistungsabnahme hat bei Innenbordmotoren an
der Kurbelwelle und bei Außenbordmotoren an der
Propellerwelle zu erfolgen.
7.3.2 Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse
7.3.2.1 Der zur Analyse entnommene Abgasteilstrom ist vom
Meßanschluß der Abgasentnahmesonde(n) über eine
beheizte, möglichst kurze und korrosionsfreie
Leitung den Analysatoren zuzuführen. Die
Temperatur der Leitung ist auf 190 ºC +/- 10
ºC konstant zu halten. Die Leitung muß mit
einem beheizten Filter mit einem Wirkungsgrad von
99% versehen sein, mit dem Teilchen >0,3 mym
zurückgehalten werden können.
Die auf den beheizten Flammenionisations-Detektor
(HFID) führende Leitung muß bis zu dessen Eingang
beheizt sein. Die Temperatur der Leitung ist auf
190 ºC +/- 10 ºC konstant zu halten.
Das zur Messung der Stickoxide dem
Chemiluminiszenz-Analysator (CLA) zuzuführende
Abgas muß trocken sein. Dazu ist die zum CLA
führende Leitung über ein Kühlelement und einen
Filter zu führen.
Für Abgasmessungen an Ottomotoren kann nach § 8.4
auf eine beheizte Abgasentnahmeleitung verzichtet
werden.
7.3.2.2 Die Analyse der Abgase ist mit folgenden Geräten
durchzuführen:
- Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2):
Nichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator
NDIR;
- Kohlenwasserstoffe (HC):
Flammenionisations-Detektor mit beheizten
Ventilen, Rohrleitungen usw., Wandtemperatur auf
190 ºC +/- 10 ºC (HFID);
propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom
Äquivalent C1 (für Ottomotoren können auch
unbeheizte Flammenionisations-Detektoren (FID)
verwendet werden);
Hinweis: die C1-Werte entsprechen dem
dreifachen Massewert eines Propan-C3H8-
kalibrierten FID.
- Stickoxide (NOx):
Chemiluminiszenz-Analysator (CLA) mit
NO2/NO-Konverter, (für Otto- und Dieselmotoren
können auch beheizte HCL-Analysatoren mit einem
Temperaturbereich von 95 bis 200 ºC zusammen
mit beheizter Zuleitung verwendet werden);
Die Genauigkeit der Analysatoren muß zwischen
+/- 2,5% des Skalenendwertes liegen. Die Meßskala
ist entsprechend der zu messenden Werte zu wählen.
Analysesysteme sind in § 8 beschrieben. Zugelassen
sind auch die für ECE-Regelung Nr. 49-01
verwendeten Analyseanlagen. Andere Systeme können
verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie
gleichwertige Ergebnisse liefern.
Die Analysenanlage und die Analysatoren sind nach
den Vorschriften der Gerätehersteller zu betreiben
und zu warten. Zusätzlich sind sinngemäß die bei
ECE-Regelung Nr. 49-01 (Annex 4, Appendix 2)
vorgeschriebenen Kalibrierungsverfahren
(FID-Eichung, NOx-Konverterkontrolle usw.)
periodisch auszuführen.
7.3.3 Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes
7.3.3.1 Der Treibstoffverbrauch kann gravimetrisch oder
mit einem Durchflußmeßgerät gemessen werden,
dessen Genauigkeit zwischen +/- 2,5% des
Skalenendwertes betragen muß. Die
Wiederholungsgenauigkeit bei beiden Verfahren muß
innerhalb von +/- 1% liegen, der Meß- bzw.
Durchflußbereich muß mindestens 125% des höchsten
während der Prüfung zu erwartenden
Treibstoffverbrauchs betragen.
Durchflußmeßgeräte müssen zudem folgende
Bedingungen erfüllen:
- Auflösung: 0,5% des Skalenendwertes;
- Nullpunktabweichung: weniger als 0,5% des
Skalenendwertes während zwei Stunden;
- Temperaturbereich: 15 ºC - 65 ºC
Umgebungstemperatur;
- Ansprechzeit: 90% der Endanzeige von 0 bis
maximalen Treibstoffdurchfluß in weniger als
10s.
7.3.3.2 Für die Berechnung des Abgasdurchflusses und der
Massenemissionen kann der Luftdurchsatz durch
geeignete Geräte und Einrichtungen gemessen
werden. Für die Messung des Treibstoffverbrauches
gilt § 7.3.3.1.
Zur Messung des Luftdurchsatzes ist ein geeignetes
Strömungsmeßgerät zu verwenden, dessen
Wiederholungsgenauigkeit zwischen +/- 2,5% der
Anzeige liegen muß. Zwischen das Luftansaugsystem
des Motors und den Strömungsmesser ist eine
Dämpfungskammer zu schalten, deren Volumen minimal
100 mal größer sein muß, als das Hubvolumen eines
Zylinders des zu prüfenden Motors.
Auf die Dämpfungskammer kann verzichtet werden,
wenn frequenzunempfindliche Meßgeräte verwendet
werden.
7.3.3.3 Anstelle der Verfahren nach §§ 7.3.3.1 oder
7.3.3.2 kann der Abgasdurchsatz mit einer
Durchflußdüse (Venturirohr) oder einem
gleichwertigen Meßsystem direkt gemessen werden.
Die Wiederholungsgenauigkeit des verwendeten
Meßsystems muß zwischen +/- 2,5% der Anzeige
liegen. Die Bestimmung des Abgasdurchsatzes muß
mit einer Genauigkeit von +/- 2,5% oder genauer
erfolgen.
7.3.4 Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte
Bei der Verwendung der Analysatoren sind die
Anweisungen der Gerätehersteller für die
Inbetriebnahme und den Betrieb zu beachten.
Insbesondere sind die nachstehenden
Mindestanforderungen nach §§ 7.3.5 und 7.3.6 zu
beachten.
7.3.5 Kalibrierverfahren
7.3.5.1 Die Kalibrierung ist höchstens einen Monat vor der
Abgasprüfung durchzuführen. Sämtliche Geräte sind
zu kalibrieren und die Kalibrierkurven anhand von
Kalibriergasen zu überprüfen.
Der Gasdurchsatz muß der gleiche wie bei der
Gasentnahme sein.
7.3.5.2 Gase
7.3.5.2.1 Betriebsgase
Die für die Kalibrierung und für den Einsatz der
Geräte verwendeten reinen Gase müssen folgende
Bedingungen erfüllen:
- gereinigter Stickstoff (Reinheit ≤1 ppm C,
≤1 ppm CO, ≤400 ppm CO2, ≤0,1 ppm NO);
- gereinigte synthetische Luft (Reinheit
≤1 ppm C, ≤1 ppm CO, ≤400 ppm CO2,
≤0,1 ppm NO), Sauerstoffgehalt zwischen 18 und
21 Volumenprozent;
- gereinigter Sauerstoff (Reinheit =>99,5
Volumenprozent O2);
- Wasserstoff-/Helium-Gemisch (40 +- 2% H2-Anteil)
(Reinheit ≤1 ppm C, ≤400 ppm CO2) oder
- bei bestehenden Anlagen; gereinigter Wasserstoff
(100% H2, Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤400 ppm CO2).
7.3.5.2.2 Kalibriergase
Die für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische
müssen die nachstehend genannte chemische
Zusammensetzung haben:
- C3H8 und gereinigte synthetische Luft (siehe
reine Gase);
- CO und gereinigter Stickstoff;
- CO2 und gereinigter Stickstoff;
- NO und gereinigter Stickstoff (der NO2-Anteil im
Kalibriergas darf 5% des NO-Gehaltes nicht
überschreiten).
Die tatsächliche Konzentration eines
Kalibriergases muß auf +/- 2% mit dem Nennwert
übereinstimmen. Alle Konzentrationen sind in
vol-% anzugeben.
Alle Konzentrationen sind auf das Volumen bezogen
anzugeben (vol-%, vol-ppm).
Die vorgeschriebenen Konzentrationen können auch
mit einem Gas-Mischdosierer durch Verdünnung mit
gereinigtem Stickstoff oder mit gereinigter
synthetischer Luft erzielt werden. Das Mischgerät
muß so genau sein, daß die Konzentration der
verdünnten Kalibriergase auf +/- 2% bestimmt
werden kann.
7.3.5.3 Die Analysatoren sind mindestens während zwei
Stunden vorzuheizen.
7.3.5.4 Es ist eine Dichtigkeitsprüfung des Systems
durchzuführen. Die Sonde oder bei festeingebauten
Sonden die Abgasprobenleitung ist dabei von der
Auspuffanlage oder den Gasentnahmesonden zu
entfernen und ihr Ende zu verschließen. Die Pumpe
der Analysatoren ist einzuschalten. Gleichwertige
andere Verfahren sind zulässig.
7.3.5.5 Wenn erforderlich, muß der NDIR-Analysator
abgestimmt und das Brennen der Flamme des
HFID-Analysators optimiert werden.
7.3.5.6 Die CO- und NOx-Analysatoren sind unter Verwendung
von Stickstoff, der HC-Analysator unter Verwendung
von gereinigter und trockener Luft, auf Null
einzustellen. Unter Verwendung entsprechender
Kalibriergase sind die Analysatoren neu
einzustellen. Dies gilt sinngemäß auch für den
CO2-Analysator.
7.3.5.7 Die Nulleinstellung ist nochmals zu überprüfen;
falls erforderlich muß das Verfahren nach
§ 7.3.5.5 wiederholt werden.
7.3.5.8 Die NDIR-Analysatoren sind mit Kalibriergasen zu
kalibrieren, die etwa 25, 50, 75 und 90% eines
jeden verwendeten Meßbereichs entsprechen; die
CLA- und HFID-Analysatoren sind zu kalibrieren,
dabei sind etwa 50 und 90% eines jeden
Meßbereiches zu verwenden. Die Konzentration
dieser Werte ist mit einer Genauigkeit von
+/- 2,5% zu ermitteln.
7.3.5.9 Die Ergebnisse der Kalibrierung sind mit früheren
Werten zu vergleichen. Eine deutliche Abweichung
weist auf einen Fehler im System hin, der zu
lokalisieren und zu korrigieren sowie mit einer
neuen Kalibrierung zu überprüfen ist. Unter
Berücksichtigung der Kalibriergase ist die
passendste Kalibrierkurve zu wählen.
7.3.6 Vorprüfungen
7.3.6.1 Für die Beheizung der NDIR-Analysatoren ist eine
Mindestzeit von zwei Stunden vorzusehen;
vorzugsweise ist der Analysator jedoch ständig in
eingeschaltetem Zustand zu belassen. Die
Blendenradmotoren können ausgeschaltet werden,
wenn die Analysatoren nicht in Betrieb sind.
7.3.6.2 Der HFID- oder der FID-Analysator ist mittels
trockener synthetischer Luft auf Null
einzustellen; am Verstärker- und Registriergerät
muß ein stabiler Nullpunkt erreicht sein.
7.3.6.3 Die Meßbereichsgase sind zuzuführen und der
Verstärkungsgrad ist entsprechend der
Kalibrierkurve einzustellen. Es muß der gleiche
Durchsatz für die Kalibrierung, die
Meßbereichspunkte und die Probeentnahme verwendet
werden, um eine Korrektur des Druckes in der
Analysekammer zu vermeiden. Bei den zu
verwendenden Meßbereichsgasen muß die
Konzentration der Komponenten jeweils 75 bis 95%
des vollen Skalenendwertes betragen. Die
Konzentration muß mit einer Genauigkeit von
+/- 2,5% erreicht werden.
7.3.6.4 Die Nulleinstellung ist zu überprüfen. Wenn
erforderlich, sind die Verfahren nach §§ 7.3.6.2
oder 7.3.6.3 zu wiederholen.
7.3.6.5 Der Gasdurchsatz ist zu überprüfen.
7.3.6.6. Die Null- und Meßbereichspunkte sind nach jeder
Prüfung oder nötigenfalls während der Prüfung
erneut zu kontrollieren. Wenn dabei eine
Veränderung des Skalenendwertes von mehr als 2%
festgestellt wird, ist die Prüfung zu wiederholen.
§ 7.4 Treibstoff
Für die Abgastypenprüfungen sind folgende
Bezugstreibstoffe zu verwenden:
7.4.1 Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)
Referenz-Treibstoff: CEC RF-08-A-85
Typ: unverbleites Referenzbenzin
Grenzwerte und Einheiten ASTM-
min. max. Verfahren
ROZ 95,0 D 2699
MOZ 85,0 D 2700
Dichte bei 15 ºC 0,748 0,762 D 1298
Dampfdruck nach Reid 0,56 bar 0,64 bar D 323
Siedeverlauf
- Siedebeginn 24 ºC 40 ºC D 86
- 10 vol-% Destillat 42 ºC 58 ºC D 86
- 50 vol-% Destillat 90 ºC 110 ºC D 86
- 90 vol-% Destillat 155 ºC 180 ºC D 86
- Siedeende 190 ºC 215 ºC D 86
Rückstand 2% D 86
Analyse der Kohlenwasser-
stoffe
- Alkene 20 vol-% D 1319
- Aromaten inkl. 5 vol-% max. D 1319
Benzol* 45 vol-% *D 3606
Rest *D 2267
- Alkane D 1319
Verhältnis Kohlenstoff/
Wasserstoff Verhältnis angeben
Oxidationsbeständigkeit 480 min. D 525
Abdampfrückstand 4mg/100ml D 381
Schwefelgehalt 0,04 Masse-% D 1266
D 2622
D 2785
Kupferkorrosion bei
50 ºC 1 D 130
Bleigehalt 0,005 g/l D 3237
Phosphorgehalt 0,0013 g/l D 3231
Ein Zusatz von sauerstoffhaltigen Komponenten ist verboten.
7.4.2 Dieselmotoren (Motoren mit Selbstzündung)
Bezugstreibstoff: CEC RF-03-A-84 *1)*2)*3)
Typ: Dieseltreibstoff
Grenzwerte und Einheiten ASTM-
min. max. Verfahren *1)
Dichte bei 15 ºC 0,835 0,845 D 1298
Cetan-Zahl *4) 49 53 D 613
Siedeverlauf *5)
- 50 vol-% Destillat 245 ºC D 86
- 90 vol-% Destillat 320 ºC 340 ºC
Siedeende 370 ºC
Viscosität, 40 ºC 2,5 mm2/s 3,5 mm2/s D 445
Schwefelgehalt anzugeben 0,3 Masse-% D 1266
D 2622
D 2785
Flammpunkt 55 ºC D 93
CFPP -5 Grad EN 116
(CEN)
Conradsonzahl
(Verkokungsneigung bei 10%
Rückstand) 0,30 Masse-% D 189
_____________________________________________________________________
*1) Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für alle oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.
*2) Die in der Vorschrift angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen aus dem ASTM-Dokument D 3244 Definition einer Grundlage bei Streitigkeiten über die Qualität von Erdölprodukten" angewendet, und bei der Festlegung eines Höchstwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4 R
(R = Reproduzierbarkeit). Ungeachtet dieser Maßnahme, die aus statistischen Gründen notwendig ist, sollte der Hersteller des Treibstoffes jedoch einen Nullwert anstreben, bei dem der festgesetzte Höchstwert 2 R ist und einen Mittelwert bei Angaben von Höchst- und Mindestwert darstellt. Falls Zweifel bestehen, ob ein Treibstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen des Dokuments ASTM D 3244.
*3) Wird die Berechnung des thermischen Wirkungsgrades eines Motors gewünscht, so kann der Heizwert des Treibstoffes nach folgender
Formel berechnet werden:
Spezifische Energie (Heizwert)(netto) in MJ/kg = (46,423 - 8,792d2
+ 3,170d (1-(x + y + s)) + 9,420s - 2,499x.
Dabei bedeuten:
d = die Dichte bei 15 ºC
x = das Massenverhältnis des Wassers (% geteilt durch 100)
y = das Massenverhältnis der Asche (% geteilt durch 100)
s = das Massenverhältnis des Schwefels (% geteilt durch 100).
*4) Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4 R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Teibstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen des Dokuments ASTM D 3244 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in ausreichender Anzahl, um die notwendige Genauigkeit zu gewährleisten, vorgenommen werden.
*5) Die angegebenen Zahlen geben die insgesamt verdampften Mengen an (prozentualer zurückgewonnener Anteil plus prozentuale Verlustanteile).
Grenzwerte und Einheiten ASTM-
min. max. Verfahren *1)
Aschegehalt 0,01 Masse-% D 482
Wassergehalt 0,05 Masse-% D 95
D 1744
Kupferlamellenkorrosion 1 D 130
Säurezahl (starke Säure) 0,20 mg KOH/g
Oxidationsbeständigkeit *2) 2,5 mg/100 ml D 2274
Zusätze *3)
_____________________________________________________________________
*1) Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für alle oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.
*2) Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.
*3) Für diesen Treibstoff dürfen nur natürliche Destillate und Crackkomponenten verwendet werden; eine Entschwefelung ist zulässig, jedoch dürfen keine metallischen Zusätze oder Zusätze zur Zündbeschleunigung enthalten sein.
7.4.3 Motoren für gasförmige oder alkoholische
Treibstoffe
Die Definition von gasförmigen oder alkoholischen
Treibstoffen bleibt vorläufig den Herstellern
überlassen. Der Hersteller muß die genaue
Zusammensetzung des Treibstoffes angeben. Die
Zulassung des Treibstoffes durch die zuständige
Behörde bleibt vorbehalten.
7.4.4 Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren
Die Wahl und Definition des dem Treibstoff nach
§ 7.4.1 beizumischenden Schmierstoffes bleibt den
Herstellern überlassen. Der Hersteller muß die
genaue Zusammensetzung des Schmierstoffes angeben.
Die Zulassung des Schmierstoffes durch die
zuständige Behörde bleibt vorbehalten.
§ 7.5 Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor
7.5.1 Der atmosphärische Bezugszustand ist:
Temperatur (T0): 298 K (250 ºC );
Druck der trockenen Luft (ps): 99 kPa.
Anmerkung: Der Druck der trockenen Luft beruht auf
einem Gesamtdruck von 100 kPa und einem
Wasserdampfdruck von 1 kPa.
7.5.2 Die absolute Temperatur T in Kelvin (K) der
Ansaugluft und der trockene atmosphärische
Druck ps (barometrischer Druck minus Dampfdruck)
in Kilopascal (kPa) sind zu messen und die
Kennzahl F ist mittels folgender Formeln zu
berechnen:
7.5.2.1 Saugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren
F = (99) ( T ) 0,7
(--) x (---)
(ps) (298)
7.5.2.2 Turboladermotoren mit und ohne Ladeluftkühlung
F = (99) 0,7 (T) 1,5
(--) x (---)
(ps) 298
7.5.2.3 Eine Abgastypenprüfung ist dann als gültig
anzusehen, wenn die Kennzahl F innerhalb
0,96 ≤ F ≤ 1,06
liegt.
7.5.3 Hinweise
Die Prüfungen können in Prüfräumen mit
Klimaanlage, in denen der atmosphärische Zustand
geregelt werden kann, durchgeführt werden.
§ 7.6 Durchführung der Prüfung
7.6.1 Bei jedem Punkt des Prüfprogrammes muß die
vorgeschriebene Drehzahl innerhalb von
+/- 50 min-1 und das durch § 2.2.2 definierte
Drehmoment innerhalb +/- 2% des jeweiligen Wertes
konstant gehalten werden.
Die Treibstofftemperatur am Vergaser- oder
Pumpeneingang muß 311 +/- 5 K (38 +/- 5 ºC )
betragen; kann der Hersteller diese Temperaturen
nicht einhalten, so kann die Prüfstelle andere
Temperaturen zulassen. Einspritzpumpe oder
Vergaser sind nach Herstellerangaben in der
Betriebs- oder Wartungsanleitung einzustellen. Die
Prüfstelle kann Abweichungen zulassen.
7.6.2 Die Abgastypenprüfung ist schrittweise wie folgt
durchzuführen:
7.6.2.1 die Meßgeräte und Analysatoren sind anzuschließen
und in Betrieb zu setzen;
7.6.2.2 das Kühlsystem ist in Betrieb zu setzen;
7.6.2.3 der Motor ist anzulassen und nach § 2.2.4
warmzufahren;
7.6.2.4 die Leistung bei der vom Hersteller angegebenen
Nenndrehzahl (Nennleistung) nach § 2.6 ist
zu messen; die Prüfpunkte sind nach §§ 2.2.2 und
2.2.3 zu berechnen und festzulegen. Wenn die
gemessene Leistung um mehr als +/- 5% von der
Angabe des Herstellers abweicht, ist nach § 2.5
die Prüfung abzubrechen;
danach ist die maximale Leistung des Motors zu
messen. Wenn die maximale Leistung mehr als 110%
der vom Hersteller angegebenen Nennleistung
beträgt, sind die Prüfpunkte nach § 2.2.2 mit der
maximalen Leistung festzulegen (vgl. § 2.6);
wenn die maximale Leistung der Nennleistung des
Motors entspricht, sind die Meßpunkte 8 und 9 des
Prüfprogramms nach § 2.2.3 je mit der gleichen
Leistung zu fahren;
7.6.2.5 die Gasanalysatoren sind auf Null einzustellen und
zu kalibrieren;
7.6.2.6 die Prüfung nach § 2.2.4 ist zu beginnen. Der
Motor ist bei jedem Prüfpunkt sechs Minuten lang
zu betreiben. Drehzahl- und Laständerung müssen
innerhalb der ersten Minute beendet sein. Das
Ansprechen der Analysatoren und der zeitliche
Verlauf der durch sie gemessenen Werte sind auf
einem Schreiber während der Gesamtdauer der sechs
Minuten aufzuzeichnen;
dabei muß das Abgas mindestens während der letzten
drei Minuten durch die Analysatoren strömen;
7.6.2.7 alle für die Berechnung der Abgasemissionen
erforderlichen zusätzlichen Daten, insbesondere
der Treibstoffdurchsatz, sind abzulesen und zu
protokollieren oder durch Geräte zu registrieren;
7.6.2.8 die Nullpunkt- und Meßbereichseinstellungen der
Analysatoren sind mindestens am Ende der Prüfung
nach § 7.3.6.6 zu kontrollieren und nötigenfalls
neu einzustellen.
§ 7.7 Auswertung der Aufzeichnungen
Die letzten 60 Sekunden bei jedem Prüfpunkt der
beiden Meßphasen nach § 2.2.4 sind auf dem
Meßstreifen zu bestimmen und aus den
Aufzeichnungen der mittlere gemessene Wert für HC,
CO, NOx und CO2 für diesen Zeitraum zu ermitteln.
Die Konzentration dieser Gase ist bei jedem
Prüfpunkt aus diesen Mittelwerten der
Aufzeichnungen und den entsprechenden
Kalibrierungsdaten zu bestimmen.
Wenn die gemessenen Konzentrationswerte der Gase
in der ersten und zweiten Phase der Prüfung nach
§ 2.2.4 um mehr als
+/- 0,25% Vol CO,
+/- 300 ppm C1,
+/- 100 ppm NOx
gegenüber dem berechneten Mittelwert aus beiden
Phasen abweichen, ist die Messung oder
nötigenfalls die ganze Prüfung zu wiederholen.
Kann nach drei Versuchen diese Bedingung nicht bei
allen Meßpunkten eingehalten werden, ist die
Abgastypenprüfung abzubrechen.
§ 7.8 Berechnung der Emissionen
7.8.1 Grundsatz und Wichtungsfaktoren
Die in der Abgastypenprüfbescheinigung
anzugebenden endgültigen Ergebnisse der
Abgastypenprüfung sind nach §§ 7.8.2 oder 7.8.3 zu
berechnen und dabei die Wichtungsfaktoren (WF)
nach § 2.2.3 zu verwenden.
7.8.2 Kohlenstoffbilanz
7.8.2.1 Die Schadstoff-Massendurchsätze werden mit Hilfe
der Kohlenstoffbilanz wie folgt ermittelt:
7.8.2.1.1 Die ungemittelten Massenemissionen sind für jeden
Meßpunkt der ersten und zweiten Phase nach § 2.2.4
mit den folgenden Beziehungen zu berechnen:
COconc Bh
COmasse = 28 x -------------------------- x -----
(COconc + CO2conc + HCconc 13.85
NOxconc Bh
NOxmasse = 46 x ------------------------- x -----
(COconc + CO2conc + HCconc 13.85
HCconc Bh
HCmasse = 13.85 x -------------------------- x -----
(COconc + CO2conc + HCconc) 13.85
Die Abkürzungen und Formelzeichen folgen aus § 9.
Für die Komponenten CO, HC und NO: sind die
relativen Molmassen 28, 46 und 13.85 eingesetzt.
Bh ist der Treibstoffdurchsatz pro Stunde.
Bei den Kohlenwasserstoffen sind die
Konzentrationen als C1 zu ermitteln und
einzusetzen. Die Stickoxide werden als NO
gemessen, bei der Massenberechnung wird jedoch die
relative Molmasse von NO2 eingesetzt.
7.8.2.1.2 Aus den Ergebnissen nach § 7.8.2.1.1 sind die
Mittelwerte für jeden Meßpunkt des Prüfprogramms
nach § 2.2.3 zu bilden. Die Mittelwerte sind mit
dem Wichtungsfaktor WF zu multiplizieren. Die
gewichteten Mittelwerte für die Meßpunkte 1 bis 8
bzw. 9 sind danach zu summieren. Die so
errechneten Schadstoff-Massendurchsätze in Gramm
pro Stunde bezogen auf das Prüfprogramm nach
§ 2.2.3 sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung
einzutragen und dürfen die Grenzwerte nach § 3
nicht übersteigen.
(Anm.: Formeln nicht authentisch darstellbar, es
wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
7.8.2.2 Für die Berechnung der (leistungsbezogenen)
Schadstoffemissionen in g/kWh gilt:
(Anm.: Formeln nicht authentisch darstellbar, es
wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Im Meßpunkt 1 (Leerlauf) ist P1 = 0. Die
Wichtungsfaktoren haben die Dimension h und können
als fiktive Zeitanteile, bezogen auf eine Stunde
Gesamtlaufzeit, gedeutet werden.
Die errechneten, leistungsbezogenen
Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowattstunde
sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung
einzutragen und dürfen die Grenzwerte nach § 3
nicht übersteigen.
7.8.3 Zulässige alternative Verfahren zur
Schadstoffmassenbestimmung
7.8.3.1 Anstelle der Kohlenstoffbilanz können die
anzugebenden endgültigen Prüfergebnisse auch
unter Verwendung des gemessenen
Kraftstoffverbrauches, des gemessenen
Luftdurchsatzes oder des gemessenen
Abgasdurchsatzes ermittelt werden. Bei
Fremdluftzusatz (zB Lufteinblasung) ist dieser in
der Berechnung des Gesamtdurchsatzes zu
berücksichtigen.
Für die Berechnung des Abgasdurchflusses gilt:
GEXH = GAIR + GFUEL (1)
oder
V`EXH = VAIR - 0.75 GFUEL (2)
oder
V"EXH = VAIR + 0.77 GFUEL (3)
Die Kohlenmonoxid- und Stickoxidkonzentrationen
werden im trockenen Abgas gemessen. Aus diesem
Grund müssen die CO- und NOx-Emissionen aus dem
Volumen des trockenen Abgases V`EXH berechnet
werden (bei beheizten HCL-Analysatoren für die
NOx-Messung entfällt diese Korrektur). In der
Berechnung der HC-Emissionen muß entsprechend dem
verwendeten Meßverfahren GEXH oder V"EXH
berücksichtigt werden.
7.8.3.2 Falls GEXH verwendet wird, ist die gemessene
Kohlenmonoxid- und Stickoxidkonzentration auf
feuchten Bezugszustand nach folgenden Gleichungen
umzurechnen:
COeff = COtrocken x k (1)
NOxeff = NOxtrocken x k (2)
(GFUEL)
k = 1 - 1.85 x -------
(GAIR) (3)
dabei bedeuten:
GFUEL = Treibstoffdurchsatz (kg/s)(kg/h)
G tief AIR = Luftdurchsatz trocken (kg/s)(kg/h)
7.8.3.3 Die NOx-Konzentration ist wie folgt zu
korrigieren:
NOxkorr = NOxgemessen x k (1)
1
k = --------------------------------
1 + A(7m - 75) + B x 1.8(T - 302) (2)
dabei bedeuten:
GFUEL
A = 0.044 ----- - 0.0038 (3)
GAIR
GFUEL
B = - 0.116 x ----- + 0.0053 (4)
GAIR
m = Feuchtigkeit der Ansaugluft in Gramm H2O je
Kilogramm trockener Luft;
T = Lufttemperatur in K;
GFUEL
----- = Treibstoff-Luft-Verhältnis (Luft bei
GAIR trockenem Bezugszustand).
7.8.3.4 Der Massendurchsatz der Schadstoffe ist für jeden
Betriebspunkt wie folgt zu berechnen:
NOxmasse = 0.001587 x NOxconc x GEXH (1)
COmasse = 0.000966 x COconc x GEXH (2)
HCmasse = 0.000478 x HCconc x GEXH (3)
oder
NOxmasse = 0.00205 x NOxconc x V`EXH (1)
COmasse = 0.00125 x COHconc x V`EXH (2)
HCmasse = 0.000619 x HCconc x V"EXH (3)
7.8.3.5 Die Berechnung der auf das Prüfprogramm nach
§ 2.2.3 bezogenen gewichteten Schadstoff-
Massendurchsätze und der leistungsbezogenen
Schadstoffemissionen erfolgt sinngemäß nach
§§ 7.8.2.1.2 und 7.8.2.2.
§ 8. Analysesysteme
§ 8.1 Grundsatz
Für die Abgastypenprüfung können die nachfolgend
beschriebenen zwei Analysesysteme verwendet
werden, die auf der Verwendung eines FID-
Analysators oder eines HFID-Analysators zur
Messung der Kohlenwasserstoffe, eines NDIR-
Analysators zur Messung von CO und eines CLA-
Analysators zur Messung von NOx beruhen.
Das Abgasanalysesystem mit unbeheizter
Probeentnahme und einem FID-Analysator zur Messung
der Kohlenwasserstoffe darf nur bei Ottomotoren
angewendet werden.
§ 8.2 Zusätzliche Analysatoren
- NDIR-Analysator zur Messung des Kohlendioxids
(für die Berechnung des Abgasdurchsatzes nach
der Kohlenstoffbilanzmethode oder
Leerlaufmessung bei Ottomotoren)
- NDIR-Analysator für die Messung der
Kohlenwasserstoffe, Eineichung mit Hexan in
Stickstoff oder mit Korrekturfaktor mit Propan
in Stickstoff (Leerlaufmessung bei Ottomotoren)
Für die Leerlaufmessung bei Ottomotoren können
auch von dieser Anlage unabhängige Meßgeräte mit
nationaler Zulassung verwendet werden.
§ 8.3 Diagramm des Abgasanalysesystems mit beheizter
Probeentnahme und HFID-Analysator
(Zulässig für Messungen an Ottomotoren und
Dieselmotoren)
(Anm.: das Diagramm ist nicht darstellbar, es
wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
§ 8.4 Diagramm des Analysesystems mit unbeheizter
Probeentnahme und FID-Analysator
(Nur zulässig für Messungen an Ottomotoren)
(Anm.: das Diagramm ist nicht darstellbar, es
wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
§ 8.5 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen und
Begriffe in § 8
SP Probesonde nach § 4.3.
HSL Beheizte Probeentnahmeleitung
nach § 7.3.2.1.
F1 Beheizter Vorfilter sofern
erforderlich; die Temperatur muß
die gleiche wie bei der HSL sein.
T1 Temperaturmeßgeber des
Probenstroms, der in die
Aufheizkammer eintritt.
V1 Ventil zur wahlweisen
Einleitung entnommener
Auspuffgase, Kalibriergase, Luft-
oder Bereichsgase in den
Kreislauf. Das Ventil muß sich in
der Aufheizkammer befinden oder
bis zur Temperatur der
Entnahmeleitung aufgeheizt
werden.
V1, V2 Nadelventil zur Regulierung von
Kalibrier- und Nullgas
F2 Filter zur Aussonderung von
Feststoffteilchen; geeignet ist
eine Glasfaserfilterscheibe mit
70 mm Durchmesser. Der Filter muß
leicht zugänglich sein und
täglich oder gegebenenfalls
häufiger gewechselt werden.
P1 Beheizte Probeentnahmepumpe
G1 Druckmesser zur Messung des
Drucks in der Entnahmeleitung
V4 Druckregelventil zur Einstellung
des Drucks in der
Probeentnahmeleitung und des
Durchflusses zum Detektor
FID Beheizter
Flammenionisierungsdetektor für
Kohlenwasserstoffe
HFID Wie FID, jedoch mit beheizter
Probenentnahmeleitung.
FL1 Durchflußmesser zur Messung des
By-pass-Durchflusses der
entnommenen Auspuffgase
T1, R2 Druckregler für Luft und
Kraftstoff
SL Entnahmeleitung; diese Leitung
muß aus Polytetrafluoräthylen
(PTFE) oder aus rostfreiem Stahl
bestehen.
B Bad zum Abkühlen und Kondensieren
von Wasser aus der Abgasprobe.
Das Bad ist durch Eis oder ein
Kühlsystem auf einer Temperatur
von 273 K bis 277 K (0 ºC ) zu
halten.
C Kühlspule und -falle zum
Kondensieren und Sammeln von
Wasserdampf; zB gewundene, 2,5 mm
bis 3 mm lange Leitung aus
rostfreiem Stahl, die mit einer
Falle von 25 mm Durchmesser und
150 mm Länge verbunden ist.
T2 Temperaturmeßgeber der
Badetemperatur
V5, V6 Ablaßhahn zum Ablassen des
Kondensats aus Fallen und Bad
V7 Dreiwegventil
F3 Filter zur Entfernung
verunreinigender
Feststoffteilchen aus den
entnommenen Auspuffgasen vor der
Analyse; ein Glasfaserfilter von
mindestens 70 mm Durchmesser ist
geeignet.
P2 Probeentnahmepumpe
V8 Druckregler zur Einstellung des
Probendurchflusses
V9, V10, Dreiwegkugelventile oder
V11, V12 Magnetventile zur wahlweisen
Einleitung der entnommenen
Abgase, des Nullgases oder des
Kalibriergases in die
Analysatoren.
V13, V14 Nadelventile zur Einstellung des
Durchflusses zu den Analysatoren
CO NDIR-Analysator für Kohlenmonoxid
NOx CLA-Analysator für Stickoxide
FL2, FL3, FL4 By-pass-Durchflußmesser
§ 9. Abkürzungen und Einheiten
P kW Nicht reduzierte Leistung
gemessen nach ISO 3046
entsprechend dem jeweils gültigen
Stand
PVN kW Nicht reduzierte Vollastleistung
bei nN
PN kW Nennleistung nach ISO 3046 oder
DIN 6271 Teil 1 (vgl. § 1.10.8)
Pmax kW Reduzierte maximale Leistung;
wenn sie 110% der Nennleistung
übersteigt, gilt diese als
Nennleistung.
P`max kW Nicht reduzierte maximale
Leistung
CO g Kohlenmonoxid-Emission
COconc ppm Konzentration von Kohlenmonoxid
HC g Kohlenwasserstoff-Emission
HCconc ppm Konzentration von
Kohlenwasserstoffen
NOx g Stickoxid-Emission
NOxconc ppm Konzentration von Stickoxiden
CO2 g Kohlendioxid-Emission
CO2conc ppm Kohlendioxid-Konzentration
BSZ Bosch-Schwärzungs-Zahl
conc. vol-ppm Volumenkonzentration
vol-%
masse g/h Massendurchsatz der luft- und
wasserverunreinigenden Gase
Bh g/h Treibstoffverbrauch pro Stunde
be g/kWh spezifischer Kraftstoffverbrauch
WF Wichtungsfaktor
nN min-1 Nenndrehzahl des Motors (vgl.
§ 1.10.9.)
nPmax min-1 Drehzahl bei maximaler Leistung
Fw angezeigte Waagekraft der
Leistungsbremse
Ps mbar Barometerstand, bezogen auf die
trockene Luft
GEXH kg/h Massendurchsatz des feuchten
Abgases
V`EXH m3/h Durchflußrate des
Volumendurchsatzes des trockenen
Abgases
V"EXH m3/h Durchflußrate des
Volumendurchsatzes des feuchten
Abgases
GAIR kg/h Massendurchsatz der Ansaugluft
VAIR m3/h Volumendurchsatz der
Ansaugluft
GFUEL kg/h Treibstoffdurchsatz
FID Flammenionisations-Detektor
HFID Beheizter Flammenionisations-
Detektor
NDIR Nichtdispersiver
Infrarotabsorptions-Analysator
CLA Chemilumineszenz-Analysator
HCLA Beheizter Chemilumineszenz-
Analysator
ISO International Organisation for
Standardization
ECE Economic Commission for Europe
__________
(zu § 1.3)
Hauptmerkmale des Motors bzw. der Motorenfamilie und Angaben über die Durchführung der Prüfungen
§ 1.
Beschreibung des Motors:
1.1 Marke............................................
1.2 Typ..............................................
1.3 Treibstoff Benzin/Diesel
1.4 Arbeitsweise: Fremdzündung/Kompressionszündung
Zweitakt/Viertakt
1.5 Motorenart: Außenborder/Innenborder
1.7 Bohrung.................................mm
1.8 Hub.....................................mm
1.9 Hubraum.................................cm3
1.10 Anzahl Zylinder..................................
1.11 Zündreihenfolge..................................
1.12 Verdichtungsverhältnis...........................
1.13 Brennraum (Zeichnung)............................
1.14 Mindestquerschnittsflächen der Ein- und
Auslaßkanäle.....................................
1.15 Weitere Angaben..................................
§ 2. Kühlsystem
2.1 Flüssigkeitskühlung
2.1.1 Mit/ohne getrennten Seewasserkreis
2.1.2 Schemazeichnung des Kühlsystems (Beilage)
2.1.3 Art der Kühlflüssigkeit..........................
2.1.4 Kühlmittelpumpe; Kenndaten, Typ, Drehzahl........
2.1.5 Thermostat: Einstellung..........................
2.1.6 Kühler/ Wärmeaustauscher.........................
Zeichnung........................................
2.1.7 Weitere Angaben..................................
2.2 Luftkühlung
2.2.1 Gebläse; Kenndaten, Typ, Drehzahl................
2.2.2 Schemazeichnung des Kühlsystems (Beilage)
2.2.3 Luftführung......................................
2.2.4 Temperaturregulierung............................
2.3 Kühlung des Auspuffsystems und gegebenenfalls
des Abgasturboladers; Beschreibung, Zeichnung,
Anteil am Kühlmitteldurchsatz
§ 3. Zulässige Temperaturen
3.1 Flüssigkeitskühlung..............................
3.2 Luftkühlung...................Bezugspunkt........
3.3 Kühler/Wärmetauscher.............................
3.4 Abgastemperaturen nach Auslaßorgan...............
3.5 Treibstofftemperatur min.:.......max.:...........
3.6 Schmiermittel....................................
§ 4. Verschiedene Einrichtungen
4.1 Aufladung ja/nein
4.2 Beschreibung/Typ.................................
4.3 Ölkühler ja/nein
4.4 Beschreibung.....................................
§ 5. Ansaugsystem
5.1 Ansaugkrümmer/Leitungen..........................
Beschreibung.....................................
5.2 Luftfilter; Marke, Typ...........................
5.3 Ansauggeräuschdämpfer............................
§ 6. Aufladung, Ladeluftrückkühlung
6.1 Beschreibung des Systems, Schemazeichnungen......
6.2 Art der Aufladung................................
6.3 Lader; Marke, Typ................................
6.3 Ergänzende Angaben...............................
§ 7. Kraftstoffsystem
7.1 Kraftstoffsystem; Beschreibung und Schema des
Gesamtsystems einschließlich Zusatzeinrichtungen
7.2 Kraftstoffpumpe..................................
7.3 Kraftstoffilter..................................
7.4 Druck.................oder Kennlinie.............
7.5 Einspritzanlage; Beschreibung des Systems,
Schemazeichnung, Arbeitsweise:
- Einspritzung in den Ansaugkrümmer
- Einspritzung in Vorkammer
- Einspritzung in Wirbelkammer
- Einspritzung in Hauptbrennraum
7.5.1 Einspritzpumpe...................................
7.5.2 Einspritzpumpe; Marke, Typ.......................
7.5.3 Einspritzmenge bei Vollast/Drehzahl..............
7.5.4 Einspritzzeitpunkt
7.5.5 Verstellkurve des Spritzverstellers..............
7.5.6 Abregeldrehzahl: unter Last......................
ohne Last.......................
7.5.7 Einspritzleitungen; Beschreibung, Länge,
Durchmesser......................................
7.5.8 Einspritzdüsen; Marke, Typ.......................
7.5.9 Öffnungsdruck oder Kennlinie.....................
7.5.10 Regler; Marke, Typ...............................
7.5.11 Leerlaufdrehzahl.................................
7.5.12 Kaltstarteinrichtung.............................
7.6 Vergaser
7.6.1 Marke, Typ, Zahl.................................
7.6.2 Einstellelemente:
Düsen............................................
Lufttrichter.....................................
Füllstand in der Schwimmerkammer.................
Gewicht (Masse) des Schwimmers...................
7.6.3 Leerlaufsystem...................................
7.6.4 Leerlaufdrehzahl.................................
7.6.5 Hauptdüse(n).....................................
7.6.6 Durchmesser der engsten Stelle oder kleinster
Querschnitt zusätzlicher Drosseln................
7.6.7 Kaltstarteinrichtung.............................
7.6.8 Benzin-/ Luftverhältnis (Kennlinie)..............
§ 8. Zündung (nur für Ottomotoren)
8.1 Art des Zündsystems; Beschreibung,
Schemazeichnung..................................
8.2 Zündverteiler; Beschreibung, Marke, Typ..........
8.3 Unterbrecher / Schließwinkel.....................
8.4 Zündzeitpunkt....................................
8.5 Zündverstellung (Kennlinie)......................
8.6 Zündkerzen; Marke, Typ...........................
8.7 Elektrodenabstand................................
8.8 Zündspannung.....................................
8.9 Betriebsspannung (Primärstromkreis)..............
8.10 Zündspule; Marke, Typ............................
§ 9. Ventile - Gaswechsel
9.1 Ventile
9.1.1 Ventilhübe; Öffnungs- und Schließwinkel..........
9.1.2 Einstellspiel....................................
9.1.3 Weitere Beschreibung.............................
9.2 Steuerschlitze
9.2.1 Schlitzabmessungen, Steuerzeiten.................
9.2.2 Weitere Steuerorgane bei Zweitaktmotoren,
Beschreibung.....................................
§ 10. Auspuffanlage
10.1 Auspuffkrümmer, Beschreibung.....................
10.2 Zulässiger Gegendruck (Kennlinie)................
10.3 Einzuhaltende technische Bedingungen beim Einbau
in Fahrzeuge.....................................
10.4 Besondere Einrichtungen (wie Portliner,
Lufteinblasung)..................................
10.5 Abgasentnahmesonden; Lage, Anordnung, Beschreibung
(Schemazeichnung)................................
10.6 Weitere Angaben..................................
§ 11. Besondere Emissionskontrollsysteme
11.1 Beschreibung allgemein...........................
11.2 Kurbelgehäuseentlüftung..........................
§ 12. Schmiersystem
12.1 Beschreibung des Systems.........................
12.2 Schmiermittelbehälter............................
12.3 Schmiermittelzuführung...........................
12.4 Füllmengen.......................................
12.5 Schmierölqualität................................
12.6 Weitere Angaben..................................
12.7 Gemischschmierung für Zweitaktmotoren............
12.7.1 Prozentualer Schmierölanteil.....................
12.7.2 Vorgeschriebene oder empfohlene Ölqualität.......
12.7.3 Kennlinie der Dosierpumpe........................
§ 13. Elektrische Anlage
13.1 Betriebsspannung.................................
13.2 Lichtmaschine / Alternator.......................
13.3 Regler...........................................
13.4 Anlasser.........................................
13.5 Weitere Angaben..................................
§ 14. Kraftübertragung
14.1 Schwungrad; Beschreibung.........................
Trägheitsmoment..................................
14.2 Kupplung; Beschreibung...........................
Trägheitsmoment..................................
14.3 Getriebe; Beschreibung...........................
Trägheitsmoment (Leerlaufstellung)...............
14.4 Übertragung auf Propeller; Beschreibung..........
14.5 Propeller; allgemeine Angaben....................
Anzahl Blätter...................................
Durchmesser......................................
Steigung.........................................
§ 15. Zusätzliche Angaben
15.1 Schmiermittel; Marke.............................
15.2 Typ und Viscosität...............................
15.3 Weitere Angaben..................................
§ 16. Motordaten
Die unten aufgeführten Leistungsdaten beziehen
sich auf die reduzierte Leistung nach
ISO 3046/1-1986 oder DIN 6271, Teil 1. Für die
Einstellung der Bremsbelastung nach der
Propellerkurve (16.7) sind sie auf effektive
Leistung entsprechend der momentanen
Umgebungsbedingungen umzurechnen.
16.1 Leerlauf-Drehzahl................................
16.2 Nenndrehzahl.....................................
16.3 Nennleistung.....................................
16.4 Drehzahl bei maximaler Leistung..................
16.5 Maximale Leistung................................
16.6 Abregeldrehzahl (Dieselmotor)....................
16.7 Propellerkurve (Soll)
Drehzahl Leistung
Meßpunkt l/min kW
1 Leerlauf .................. entfällt
2 0.4 nN .................. ............
3 0.5 nN .................. ............
4 0.6 nN .................. ............
5 0.7 nN .................. ............
6 0.8 nN .................. ............
7 0.9 nN .................. ............
8 nN .................. ............
9 npmax .................. ............
§ 17. Abgasentnahmesonden und Meßanschlüsse
17.1 Abgasentnahmesonden..............................
17.2 Anschlüsse für Drehzahlmessung...................
§ 18. Zusammenstellung der Beilagen zum Antrag auf Erteilung einer
Abgastypenprüfbescheinigung
_______________________________________
(zu Art. 13.11a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2)
Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode
§ 1. Einleitung
Dieser Anhang beschreibt die erforderlichen
Einrichtungen und das Verfahren für die
Rauchmessung an Selbstzündungsmotoren
(Dieselmotoren) bei der Abgastypenprüfung (nach
§ 2.1.2).
§ 2. Meßprinzip
Die Messung wird bei Vollast im Betriebspunkt der
max. Leistung (Meßpunkt 8 oder 9 gemäß § 2.2.3)
durchgeführt. Die Messung ist mit einem Meßgerät
nach dem Filterprinzip auszuführen. Das
Meßergebnis ist als Bosch-Schwärzungszahl (BSZ)
auszudrücken (Skalenwert: 0-10 BSZ).
§ 3. Prüfmotor
Die Rauchmessung ist an dem für die
Abgastypenprüfung ausgewählten Motor während oder
unmittelbar nach der Abgasmessung durchzuführen.
Dabei ist die Motorausrüstung und -einstellung
unverändert zu belassen. Die vorgeschriebenen
Betriebsbedingungen sind auch für die Rauchmessung
einzuhalten. Der Motor ist mit dem
Referenztreibstoff (Diesel) nach § 7.4.2 zu
betreiben.
§ 4. Prüfeinrichtungen
§ 4.1 Motorenprüfstand und zugehörige Meßgeräte
Diese haben den Vorschriften nach § 7.3.1 zu
entsprechen.
§ 4.2 Filter-Rauchmeßgeräte
Es sind national zugelassene Rauchmeßgeräte zu
verwenden, die eine Anzeige des Rauchwertes in
Bosch-Schwärzungszahlen (BSZ) ermöglichen und mit
dem Basistyp korrelieren.
Basistyp: BOSCH-Filterpumpe EFAW 65A, Pumpeninhalt
330 cm3, Filterfläche 8 cm2,
(Durchschnitt 32 mm), Saugzeit ca. 2s
angeschlossen an eine BOSCH-Sonde mit
Schlauch, Innen-Durchschnitt 4 mm,
Länge 700 mm;
sowie: BOSCH-Auswertegerät EFAW 68A mit
zugehörigem Fotoelementadapter für
definierte Filterrondellen.
§ 4.3 Sonden
Es sind die vom Gerätehersteller gelieferten
Sonden für den Einbau in das Auspuffrohr oder
für die Probenahme am Endstück zu verwenden und
nach dessen Vorschriften einzubauen. Es muß
sichergestellt sein, daß dabei keine Verdünnung
der Probenahme erfolgen kann.
Die in §§ 4.3.1 und 4.3.2 beschriebenen
Abgasentnahmesonden können für die Rauchmessung
verwendet werden, sofern deren Ausführung und Lage
die Messung nicht beeinflußt.
Sind mehrere Auspuffenden vorhanden, so sind
entweder die Ausgänge zu einem gemeinsamen Rohr
zusammenzuschließen oder die Messung in jedem von
ihnen durchzuführen.
§ 5. Durchführung der Messung
§ 5.1 Vorbereitung
5.1.1 Die Versuchskonditionen im Prüfraum richten sich
nach § 7.5.
5.1.2 Das Rauchmeßgerät ist auf Leckfreiheit zu prüfen,
das Auswertegerät nach den Angaben des
Geräteherstellers zu kalibrieren.
5.1.3 Der Motor ist auf die vorgeschriebene
Betriebstemperatur zu bringen und der Vollastpunkt
auf dem Motorprüfstand einzustellen.
§ 5.2 Messung
5.2.1 Während der Rauchmessung sind gleichzeitig die
Motordrehzahl und die Leistung aufzunehmen.
5.2.2 Die Rauchwertbestimmung ist so oft zu wiederholen,
bis zwei aufeinanderfolgende Ergebnisse nicht um
mehr als 0,5 BSZ voneinander abweichen. Maßgebend
für die Auswertung ist das Mittel dieser beiden
Einzelergebnisse.
§ 5.3 Auswertung
Das gemittelte Prüfergebnis ist auf zwei
signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0,
Anhang B2 Regel B) und mit den Grenzwerten nach
§§ 3.2.3 bzw. 3.3.3 zu vergleichen.
__________
(zu § 1.6)
Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung
Die Prüfnummer der Abgastypenprüfbescheinigung setzt sich zusammen:
(Anm.: Die graphische Tabelle ist nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
§ 1. Prüfzeichen:
Land Prüfzeichen
Bundesrepublik Deutschland M 1
Österreich M 12
Schweiz M 14
andere Länder M ...
§ 2. Technische Prüfstellen
Zweistellige Nummern, welche durch die zuständigen
Behörden der Länder vergeben werden.
§ 3. Motorenart (§ 1.2.1)
1 = Innenbord-Ottomotor (Motor mit Fremdzündung)
2 = Außenbord-Ottomotor (Motor mit Fremdzündung)
3 = Innenbord-Dieselmotor (Motor mit
Selbstzündung)
4 = Außenbord-Dieselmotor (Motor mit
Selbstzündung)
§ 4. Laufnummer
Zweistellige Laufnummer, welche durch die
zuständige Behörde vergeben wird.
Beispiel für die Darstellung
M01 10 3 90 01
Anhang 4
--------------
(zu § 1.5)
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Schlagworte
Einlaßventil, Einlaßöffnung, Auslaßöffnung, Oxidationskatalysator,
Noteinrichtung, Aufladeeinrichtung, Höchstwert, Drehzahländerung,
Nullpunkteinstellung, Kalibriergas, Kühlfalle, Einlaßkanal,
Öffnungswinkel, Motoreinstellung, Sportzweck, Verbrennungsverfahren,
Wartungsanleitung, Verstärkergerät, Nullbereichspunkt,
Betriebsanleitung, Kohlenmonoxidkonzentration, Benzinverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057162
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