alle Angaben gemäß Anhang 1 enthält; BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anlage C

_________

ABGASVORSCHRIFTEN

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1. Verfahren zur Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung

§ 1.1 Einleitung

§ 1.2 Motorarten und Einsatzzwecke

§ 1.3 Antrag zur Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung

§ 1.4 Abgastypenprüfung

§ 1.5 Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung

§ 1.6 Prüfnummer

§ 1.7 Ablehnung

§ 1.8 Eintragung der Abgaswerte

§ 1.9 Verpflichtung zur Serienüberprüfung

§ 1.10 Begriffsbestimmungen

§ 2. Verfahren zur Abgasprüfung

§ 2.1 Grundsatz

§ 2.1.1 Gasförmige Emissionen

§ 2.1.2 Abgastrübung (Rauch)

§ 2.2 Verfahren

§ 2.2.1 Leistungsprüfstand

§ 2.2.2 Meßverfahren

§ 2.2.3 Prüfprogramm

§ 2.2.4 Prüfablauf

§ 2.3 Ausrüstung und Einstellung

§ 2.4 Bestimmte Einstellungen

§ 2.5 Abweichung von Herstellerangaben

§ 2.6 Nennleistung

§ 2.7 Weitere Überprüfungen

§ 2.8 Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung

§ 3. Abgasgrenzwerte

§ 3.1 Grundsatz

§ 3.2 Abgasgrenzwerte Stufe 1

§ 3.3 Abgasgrenzwerte Stufe 2

§ 3.4 Rundung

§ 4. Bauvorschriften

§ 4.1 Grundsatz

§ 4.2 Vereitelungsvorrichtungen

§ 4.3 Abgasentnahmesonden

§ 4.3.1 Grundsatz

§ 4.3.2 Besondere Abgasentnahmesonde für die

Abgastypenprüfung

§ 4.3.3 Besondere Abgasentnahmesonde für die

Abgasnachuntersuchung

§ 4.4 Anschluß für Drehzahlmessung

§ 4.4.1 Grundsatz

§ 4.4.2 Ottomotoren

§ 4.4.3 Dieselmotoren

§ 4.5 Kurbelgehäuse-Entlüftung

§ 4.6 Treibstoff

§ 4.7 Benzineinfüllstutzen

§ 4.8 Verstelleinrichtungen

§ 5. Änderung von typengeprüften Motoren

§ 5.1 Technische Änderungen

§ 5.2 Neue Abgastypenprüfung

§ 6. Übereinstimmung mit der Produktion

(Serienüberprüfung)

§ 6.1 Grundsatz

§ 6.2 Erste Stichprobe

§ 6.3 Einfahren der Motoren

§ 6.4 Wartungsarbeiten

§ 6.5 Einwendungen zur Auswahl

§ 6.6 Bestandene Prüfung

§ 6.7 Nicht bestandene Prüfung

§ 6.8 Instandsetzung fehlerhafter Motoren

§ 6.9 Endgültige Stichprobe

§ 6.10 Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung

§ 6.11 Wirkung des Entzuges

§ 7. Verschiedenes

§ 7.1 Einbauvorschriften

§ 7.2 Wartungs- und Bedienungsvorschriften

§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung

§ 7.3.1 Leistungsprüfstand und Motorausrüstung

§ 7.3.2 Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse

§ 7.3.3 Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes

§ 7.3.4 Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte

§ 7.3.5 Kalibrierverfahren

§ 7.3.6 Vorprüfungen

§ 7.4 Treibstoff

§ 7.4.1 Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)

§ 7.4.2 Dieselmotoren (Motoren mit Selbstzündung)

§ 7.4.3 Motoren für gasförmige oder alkoholische

Treibstoffe

§ 7.4.4 Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren

§ 7.5 Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor

§ 7.6 Durchführung der Prüfung

§ 7.7 Auswertung der Aufzeichnungen

§ 7.8 Berechnung der Emissionen

§ 7.8.1 Grundsatz und Wichtungsfaktoren

§ 7.8.2 Kohlenstoffbilanz

§ 7.8.3 Zulässige alternative Verfahren zur

Schadstoffmassenbestimmung

§ 8. Analysesysteme

§ 8.1 Grundsatz

§ 8.2 Zusätzliche Analysatoren

§ 8.3 Analysesystem mit beheizter Probeentnahme

§ 8.4 Analysesystem mit unbeheizter Probeentnahme

§ 8.5 Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe in § 8

§ 9. Abkürzungen und Einheiten

ANHANG 1 (zu § 1.3)

Hauptmerkmale des Motors und Angaben für die Durchführung der Prüfungen

ANHANG 2 (zu § 13.11 lit. a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2) Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode

ANHANG 3 (zu § 1.6)

Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung

ANHANG 4(zu § 1.5)

Abgastypenprüfbescheinigung

Anlage C

_______________________

(zu § 13.11 lit. a BSO)

§ 1. Verfahren zur Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung

§ 1.1 Einleitung

1.1.1 Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur

Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung, die

erforderlichen Einrichtungen und Verfahren der

Prüfung der Abgasemissionen von Ottomotoren und

Dieselmotoren für den Schiffsantrieb, die

Einrichtungen und das Verfahren für die Bestimmung

der Abgastrübung (Rauch) an Dieselmotoren sowie

die Abgasmessung (Referenzmessung) an Ottomotoren

im Leerlauf.

1.1.2 Der Geltungsbereich dieser Anlage sowie die

Anerkennung von Typenprüfungen von anderen

Verfahren (zB ECE-Regelung Nr. 49, ECE-Regelung

Nr. 24) ist im Artikel 13.11a der Bodensee-

Schiffahrts-Ordnung (BSO) geregelt.

§ 1.2 Motorenarten und Einsatzzwecke

1.2.1 Es wird zwischen folgenden Motorarten

unterschieden:

1. Innenbord - Ottomotoren;

2. Außenbord - Ottomotoren;

3. Innenbord - Dieselmotoren;

4. Außenbord - Dieselmotoren.

1.2.2 Fahrzeuge, bei denen die Motorenarten nach § 1.2.1

zum Einsatz kommen, werden in folgende Gruppen

unterteilt:

Gruppe A: Vergnügungsfahrzeuge; Fahrzeuge, die

für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind

oder hierfür verwendet werden;

Gruppe B: Fahrzeuge, die nicht der Gruppe A

angehören und gewerblichen Zwecken dienen.

Fahrzeuge der Gruppe A, die auch gewerblichen

Zwecken dienen, bleiben in der Gruppe A.

§ 1.3 Antrag zur Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung

1.3.1 Grundsatz

Um eine Abgastypenprüfbescheinigung für eine

Motorenfamilie oder einen Motor zu erhalten, hat

der Hersteller einen Antrag bei der zuständigen

Behörde einzureichen.

Dem Antrag ist folgendes beizufügen:

- Gesamtansicht des Motors mit Lage und Anordnung

der Bauteile und Baugruppen;

- Zeichnungen des Brennraumes und der Oberfläche

des Kolbens;

- Zeichnungen über die Lage und Ausgestaltung der

Abgasentnahmesonden;

- Zeichnungen über die Ausgestaltung der

Kurbelgehäuseentlüftung;

- Zeichnungen über die Art, Lage und Ausgestaltung

von Emissionskontrolleinrichtungen und

abgasrelevanten Bauteilen;

- eine technische Beschreibung des Motors, die

alle Angaben gemäß Anhang 1 enthält;

- Wartungsvorschriften, welche alle

Wartungsarbeiten und Einstelldaten enthalten;

- Ein- oder Anbauvorschriften, die beim Einbau des

Motors in ein Fahrzeug einzuhalten sind;

- eine Betriebsanleitung für den Betrieb des

Motors;

- Zeichnung über den Anbringungsort der Nummer der

Abgastypenprüfbescheinigung;

- die mutmaßliche Anzahl in Verkehr kommender

Motoren für die verschiedenen Motortypen;

- die Resultate der Abgasmessungen der

ausgewählten Prüfmotoren und deren

Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung;

- bestätigte Angaben über die für die Motoren

jeder Motorenfamilie minimale Einfahrdistanz zur

Stabilisierung der emissionsrelevanten Teile,

damit die Abgasprüfungen aussagekräftig und

reproduzierbar sind;

- eine Erklärung darüber, daß

- an den geprüften Motoren nur solche

Instandhaltungsarbeiten vorgenommen wurden,

die vom Hersteller für den betreffenden

Motortyp vorgeschrieben sind;

- die Motoren den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechen.

1.3.2 Die zuständige Behörde kann zusätzliche Angaben

verlangen, namentlich über die Prüfmotoren, die

Prüfeinrichtungen, den verwendeten Treibstoff und

allenfalls durchgeführte

Dauerhaftigkeitsprüfungen.

Der Hersteller darf keinen Antrag für eine neue

Motorenfamilie einreichen, wenn für diese schon

eine Abgastypenprüfbescheinigung vorliegt und die

konstruktiven Merkmale unverändert sind.

§ 1.3.3 Bedingungen für die Einteilung in Motorenfamilien

1.3.3.1 In Motorenfamilien, für die ein Antrag auf eine

Abgastypenprüfgenehmigung gestellt wird, dürfen

nur Motoren eingeteilt werden, die hinsichtlich

der Schadstoffemissionen gleichartige

Eigenschaften haben. Ein Motor darf nicht in

mehreren Motorenfamilien enthalten sein.

1.3.3.2 Motoren, welche in den folgenden konstruktiven

Merkmalen übereinstimmen, sind in dieselbe

Motorenfamilie einzuteilen:

- Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der

Zylinderbohrungen;

- Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des

Zylinderblockes (zB luft- oder wassergekühlt,

4-Zylinder-Reihenmotor, V6-Motor usw.);

- Lage der Ein- und Auslaßventile oder -öffnungen;

- Verbrennungs- und Arbeitsverfahren;

- Luftansaugverfahren (zB Aufladung);

- Art des Abgasnachbehandlungssystems;

- Merkmale des Abgasnachbehandlungssystems, bei

Systemen mit Katalysatoren:

- Art des Katalysators (Oxidations- oder

Dreiwegkatalysator);

- Volumen des Katalysators mit einer Toleranz

von maximal +/- 15% der aktiven Oberfläche;

- Art der Gemischaufbereitung;

- Art des Ladeluftkühlers (wenn vorhanden).

§ 1.4 Abgastypenprüfung

Der Hersteller hat den Motor in einer der

technischen Prüfstellen prüfen zu lassen, welche

die zuständige Behörde bezeichnet.

Die zuständige Behörde kann auch auf eine vom

Hersteller nach diesen Vorschriften durchgeführte

Abgastypenprüfung (Werksprüfung) abstellen, sofern

innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der

Abgastypenprüfbescheinigung eine Serienüberprüfung

gemäß § 6 durchgeführt wird.

Sofern der Hersteller über geeignete

Prüfeinrichtungen verfügt, kann die technische

Prüfstelle in gegenseitigem Einvernehmen die

Prüfung beim Hersteller durchführen, wobei der

Hersteller das Personal und die Einrichtungen zur

Verfügung stellen muß. Die technische Prüfstelle

kann die Prüfeinrichtungen des Herstellers

kontrollieren.

§ 1.5 Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung

Der Hersteller hat der zuständigen Behörde das

Ergebnis der Abgastypenprüfung zu übermitteln.

Entspricht der abgastypengeprüfte Motortyp oder

die abgasgeprüfte Motorenfamilie diesen

Vorschriften, ist die Abgastypenprüfbescheinigung

nach Anhang 4 zu erteilen.

§ 1.6 Prüfnummer

Die Abgastypenprüfbescheinigung hat eine

Prüfnummer nach Anhang 3 zu enthalten. Diese ist

an jedem Motor, der dem nach diesen Vorschriften

genehmigtem Typ entspricht, gut sichtbar und

ständig lesbar anzubringen.

§ 1.7 Ablehnung

Die Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung ist

abzulehnen, wenn der Motor bei der

Abgastypenprüfung diesen Vorschriften nicht

entspricht.

§ 1.8 Eintragung der Abgaswerte

In die Abgastypenprüfbescheinigung sind

einzutragen:

- die bei der Abgastypenprüfung ermittelten

Abgaswerte;

- die bei der Abgastypenprüfung im Leerlauf

ermittelten Referenzwerte für die

Abgasnachuntersuchung nach § 2.8;

- erfüllte Abgasgrenzwert-Stufe nach § 3;

- Datum der Bescheinigung.

§ 1.9. Verpflichtung zur Serienüberprüfung

Mit der Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung

und deren Annahme durch den Hersteller

verpflichtet sich dieser, nach den Weisungen der

zuständigen Behörde auf seine Kosten

Serienüberprüfungen nach § 6 durchführen zu

lassen.

§ 1.10 Begriffsbestimmungen

1.10.1 „Technische Prüfstelle": Stelle, die

Abgastypenprüfungen bzw. Serienüberprüfungen

durchführt.

1.10.2 „Hersteller": Unternehmen, das den Motor

konstruiert hat oder diesen produziert oder

produzieren läßt oder wer sonst ein berechtigtes

Interesse an der Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung nachweist.

1.10.3 „Typenprüfbescheinigung für einen Motor": die

Genehmigung eines Motorentyps im Hinblick auf die

gasförmigen Schadstoffe und bei Dieselmotoren

zusätzlich im Hinblick auf die Abgastrübung

(Rauch).

1.10.4 „Emissions-Kontrollsysteme": Kombination aller

Teile, die zur Kontrolle, Steuerung und

Verminderung der Abgas- und

Kurbelgehäuseemissionen dienen.

1.10.5 „Gasförmige Schadstoffe": Kohlenmonoxid CO,

Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als C1H1,85;

bei der Bestimmung der Referenzwerte für die

Abgasnachuntersuchung als C6H14), Stickoxide NOx

(ausgedrückt als NO2 - Äquivalent).

1.10.6 „Abgastrübung (Rauch)": sichtbarer Schwarzrauch

(Ruß) bestimmt mit der Filtermethode nach

Anhang 2.

1.10.7 „Kurbelgehäuseemissionen": in die Atmosphäre

oder in das Wasser ausgestoßene Gase oder Dämpfe

aus den innerhalb oder außerhalb des Motors

liegenden Räumen, die über innere oder äußere

Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.

1.10.8 „Nennleistung (Dauerleistung)": auf

Normbezugsbedingungen bezogene Dauerleistung in

Kilowatt (kW) bei Nenndrehzahl nach DIN 6271

Teil 1 oder ISO 3046, abgenommen auf dem

Prüfstand am Ende der Kurbelwelle, an einem

entsprechenden anderen Bauteil oder bei

Außenbordmotoren an der Propellerwelle. Sofern

die gemessene maximale Leistung, die der Motor

abgeben kann, mehr als 110% der auf

Normbezugsbedingungen bezogenen Dauerleistung

beträgt, gilt im Sinne dieser Verordnung die

maximale Leistung als Nennleistung

(Dauerleistung), die zugehörige Drehzahl als

Nenndrehzahl.

1.10.9. „Nenndrehzahl": Drehzahl, bei welcher der Motor

die Nennleistung abgibt.

1.10.10 „Propellerleistungskurve": Leistungskurve nach

der Gleichung

P = (n/nN)250 x PVN,

die durch den Vollastpunkt bei Nenndrehzahl geht.

1.10.11 „Motorenfamilie": Basiseinheiten, in welche der

Hersteller seine Produktionsreihe für die Auswahl

von Prüfmotoren einteilt.

§ 2. Verfahren zur Abgasprüfung

§ 2.1 Grundsatz

2.1.1 Gasförmige Emissionen

Die Emissionen an Kohlenmonoxid,

Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Kohlendioxid

von Ottomotoren und Dieselmotoren werden auf einem

Leistungsprüfstand während einer vorgeschriebenen

Folge von Betriebsbedingungen (§§ 2.2.3, 2.2.4)

gemessen und ermittelt.

2.1.2 Abgastrübung (Rauch)

Die Abgastrübung (Rauch) von Dieselmotoren ist im

Vollastpunkt (Drehzahl bei der größten Leistung)

mit der Filtermethode zu messen (geregelt in

Anhang 2).

§ 2.2 Verfahren

2.2.1 Leistungsprüfstand

Für die Prüfung ist der Motor auf einen

Leistungsprüfstand aufzubauen. Außenbordmotoren

werden dabei nach § 7.3.1.3 in einen

Wasserbehälter gestellt und die

Propellerantriebswelle bei abgenommenem Propeller

mit der Leistungsbremse verbunden.

2.2.2 Meßverfahren

Die zu messenden gasförmigen Emissionen aus dem

Motorabgas sind:

Kohlenwasserstoffe HC,

Kohlenmonoxid CO,

Stickoxide NOx,

Kohlendioxid CO2.

Während einer vorgeschriebenen Folge von

Betriebszuständen bei betriebswarmem Motor sind

die Mengen der oben genannten Gase im Abgas

fortlaufend zu bestimmen. Ebenso ist der

Treibstoffverbrauch laufend genau zu messen. Die

nach §§ 2.2.3 und 2.2.4 vorgeschriebene Folge von

Betriebszuständen umfaßt eine Anzahl von Drehzahl-

und Lastzuständen, die den typischen

Betriebsbereich von Schiffsmotoren abdecken. Die

Belastung des Motors erfolgt entsprechend einer

Propellerleistungskurve mit der Gleichung

Peff = (n/nN)2.50 x PVN

PVN Nicht reduzierte Vollastleistung bei

Nenndrehzahl

nN Nenndrehzahl,

die durch den Nennleistungspunkt geht. Während

jedes Betriebszustandes sind die Konzentrationen

der zu messenden Gase, der Treibstoffverbrauch und

die Leistung zu bestimmen (vgl. § 7.3 ff.); die

Massenwerte sind, wie in § 7.8 beschrieben, zu

bestimmen und für die Berechnung der Emissionen in

g/h und g/kWh zu verwenden.

Anschließend sind bei noch warmem Motor die

Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung nach

§ 2.8 zu messen und zu bestimmen.

2.2.3 Prüfprogramm

Die Prüfung des Motors ist nach folgendem Programm

durchzuführen (Prüfprogramm):

_____________________________________________________________________

Meßpunkt Drehzahl Leistung Wichtungsfaktor

Nr.  n P WF

_____________________________________________________________________

1 nLeerlauf 0 0,3

2 0,4 nN 0,1012 PVN 0,1

3 0,5 nN 0,1768 PVN 0,1

4 0,6 nN 0,2789 PVN 0,1

5 0,7 nN 0,4100 PVN 0,2

6 0,8 nN 0,5724 PVN 0,05

7 0,9 nN 0,7684 PVN 0,05

8*1) nN PVN 0,05

9*1) nPmax P`max 0,05

_____________________________________________________________________

min-1 kW h

_____________________________________________________________________

*1) Meßpunkt 8 und 9 fallen zusammen, wenn PVN

nicht mehr als 5% von P`max abweicht

(Wichtungsfaktor WF = 0,1).

nN Nenndrehzahl gemäß § 2.6

PVN Nicht reduzierte Vollastleistung bei

Nenndrehzahl

nPmax Drehzahl bei maximaler Leistung

P`max Nicht reduzierte maximale Leistung

2.2.4 Prüfablauf

Nachdem der Motor aufgewärmt wurde, wird er für

die Abgastypenprüfung zweimal nach dem

Prüfprogramm betrieben:

1. Anwärmphase: während zehn Minuten mit frei

wählbarer Teillast, anschließend

während 20 Minuten mit Vollast bei

50 + /- 5% der Nenndrehzahl

2. Prüfung: 1. Phase: der warme Motor wird

ohne Abstellen gemäß § 2.2.3 vom

Meßpunkt 1 bis Meßpunkt 9

betrieben; dabei werden die

Emissionen und die übrigen

erforderlichen Daten gemessen;

2. Phase: der warme Motor wird

ohne Abstellen gemäß § 2.2.3 vom

Meßpunkt 9 bis Meßpunkt 1

betrieben; dabei werden die

Emissionen und die übrigen

erforderlichen Daten gemessen.

Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt

anschließend die Messung der Abgastrübung (Rauch)

bei Vollast gemäß den Ausführungen in Anhang 2

dieser Verordnung.

Bei Ottomotoren sind die Referenzwerte im Leerlauf

nach § 2.8 bei warmem Motor zu messen.

§ 2.3 Ausrüstung und Einstellung

Die Ausrüstung und Einstellung der zu prüfenden

Motoren muß den Angaben im Antrag entsprechen.

§ 2.4 Bestimmte Einstellungen

Soweit bei den zu prüfenden Motoren verstellbare

abgasrelevante Bauteile oder Baugruppen vorhanden

sind, kann die technische Prüfstelle eine

bestimmte Einstellung verlangen. Die von der

technischen Prüfstelle verlangte Einstellung muß

innerhalb der vom Antragsteller angegebenen

Toleranzen liegen.

Der Hersteller muß die Toleranzen so festlegen,

daß sie von Werkstätten mit üblichen Einrichtungen

und Arbeitsmöglichkeiten eingehalten werden

können.

Die bei der Abgastypenprüfung verwendeten

Einstellungen verstellbarer Bauteile oder

Baugruppen sind auf der

Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen. Die

vollständigen Einstellungen sind in den

Betriebsanweisungen anzugeben.

Die zuständige Behörde kann das Anbringen von

Plomben oder anderen Sicherungen an

emissionsrelevanten Bauteilen oder Baugruppen

vorschreiben.

§ 2.5. Abweichung von Herstellerangaben

Wird bei der Abgastypenprüfung die vom Hersteller

angegebene Nennleistung bei der entsprechenden

Nenndrehzahl um mehr als 5% unterschritten oder

überschritten, ist die Abgastypenprüfung

ungültig.

§ 2.6 Nennleistung

Als Nennleistung für die Abgastypenprüfung gilt

die Dauerleistung nach ISO 3046/1-1986 oder

DIN 6271,Teil 1. Wenn die maximale Leistung mehr

als 110% der Dauerleistung beträgt, gilt diese für

die Abgastypenprüfung als Nennleistung.

§ 2.7 Weitere Überprüfungen

Die technische Prüfstelle kann geprüfte Motoren

oder Teile davon längstens bis zur

Serienüberprüfung insbesondere dann zu weiteren

Überprüfungen zurückhalten, wenn Zweifel darüber

bestehen, ob der Motor diese Vorschriften

dauerhaft einhält.

§ 2.8 Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung

§ 2.8.1. Referenzwerte für Ottomotoren ohne Katalysator

Bei der Abgastypenprüfung für Ottomotoren ohne

Katalysator sind im Leerlauf die Konzentrationen

von Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und

Kohlenwasserstoffen (als Hexanäquivalente) mit

der ergänzten Analysenanlage (§ 8) oder mit einem

nach nationaler Zulassung typengeprüften

Abgasprüfgerät zweimal zu messen. Hierbei darf die

Drehzahl 40% der Nenndrehzahl nicht

überschreiten. Der Mittelwert aus beiden

Messungen ist für die Berechnung des

Referenzwertes zu verwenden.

Die bei der Abgasnachuntersuchung einzuhaltenden Referenzwerte sind wie folgt zu berechnen und auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen:

--------------------------------------------------------------------

Referenzwert = Mittelwert - Toleranz + Toleranz

--------------------------------------------------------------------

CO Mittelwert <0,7% Vol. frei 1% Vol. absolut

CO Mittelwert 0,71% Vol.

bis 2,5% Vol. frei 40%

CO Mittelwert >2,5% Vol. frei 1% Vol.

HC Mittelwert frei 40%

CO2 Mittelwert 1% Vol. frei

Drehzahl Mittelwert frei 200 U/min

--------------------------------------------------------------------

2.8.2 Referenzwerte für Ottomotoren mit Katalysator

Für Ottomotoren mit Katalysator gibt der

Hersteller Einstellwerte vor Katalysator (mit

Toleranzen) und Kontrollwerte nach Katalysator an.

Die Einstellwerte vor Katalysator können bei

elektronisch geregelten Systemen durch

entsprechende elektrische Einstellwerte ersetzt

werden.

§ 3. Abgasgrenzwerte

§ 3.1 Grundsatz

Die Masse des ermittelten Kohlenmonoxids, der

ermittelten Kohlenwasserstoffe und der ermittelten

Stickoxide sowie die Abgastrübung bei

Dieselmotoren darf bei Ottomotoren und bei

Dieselmotoren, welche gemäß diesen Vorschriften

geprüft werden, die nachfolgenden Abgasgrenzwerte

nicht übersteigen.

§ 3.2 Abgasgrenzwerte Stufe 1

3.2.1 Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh

Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in

Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen nicht größer

sein als:

Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide

Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m

in kW g/kWh g/kWh g/kWh

_____________________________________________________________________

A m A m A m

_____________________________________________________________________

<4 600 0,5 60 0,7747 15 0

4 - 100 600 0,5 39,39 0,4711 15 0

>100 60 0 10,13 0,1761 15 0

_____________________________________________________________________

PN = Nennleistung gemäß § 2.6

3.2.2 Massenemissionen in g/h

Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in

Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der

Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der

Gruppe A nicht größer sein als:

4 500 g/h für Kohlenmonoxid CO

290 g/h für Kohlenwasserstoffe HC

1 100 g/h für Stickoxide NOx.

3.2.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren

Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende

Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) darf nicht größer sein

als:

BSZ 4,0 für Saugmotoren

BSZ 3,0 für Motoren mit Abgasturbolader

§ 3.3 Abgasgrenzwerte Stufe 2

3.3.1 Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh

3.3.1.1 Spezifische Abgasgrenzwerte für Ottomotoren in

g/kWh

Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in

Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für

Ottomotoren nicht größer sein als:

Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide

Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m

in kW g/kWh g/kWh g/kWh

_____________________________________________________________________

A m A m A m

_____________________________________________________________________

<4 400 0,6505 30 0,6505 10 0,1505

4 - 100 400 0,6505 30 0,6505 10 0,1505

>100 20 0 3,375 0,1761 5 0

_____________________________________________________________________

PN = Nennleistung gemäß § 2.6

3.3.1.2 Spezifische Abgasgrenzwerte für Dieselmotoren in

g/kWh

Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in

Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen für

Dieselmotoren nicht größer sein als:

Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickoxide

Leistung CO = A x PN-m HC = A x PN-m NOx = A x PN-m

in kW g/kWh g/kWh g/kWh

_____________________________________________________________________

A m A m A m

_____________________________________________________________________

<4 400 0,6505 30 0,6505 10 0

4 - 100 400 0,6505 30 0,6505 10 0

>100 20 0 3,375 0,1761 10 0

_____________________________________________________________________

PN = Nennleistung gemäß § 2.6

3.3.2 Massenemissionen in g/h

Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in

Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotoren der

Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe

A nicht größer sein als:

- 1500 g/h für Kohlenmonoxid CO

- 95 g/h für Kohlenwasserstoffe HC

- 360 g/h für Stickoxide NOx.

3.3.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren

Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende

Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) darf nicht größer sein

als:

BSZ 3,5 für Saugmotoren

BSZ 2,5 für Motoren mit Abgasturbolader

§ 3.4 Rundung

Die Abgasgrenzwerte und die Prüfergebnisse sind

auf zwei signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0

Anhang B2 Regel B).

§ 4. Bauvorschriften

§ 4.1 Grundsatz

Alle Teile, die einen Einfluß auf die Emissionen

gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so

beschaffen, gebaut und montiert sein, daß der

Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung und bei

Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen

Wartung trotz der Einwirkung veränderlicher

Größen, wie Hitze, Kälte, Wasser, wiederholtem

Kaltstart Erschütterungen, diesen Vorschriften

entspricht. Der Motor muß bei der

Abgasnachuntersuchung die Referenzwerte nach § 2.8

einhalten.

§ 4.2 Vereitelungsvorrichtungen

Ein Motor darf keine Konstruktionselemente oder

technischen Einrichtungen aufweisen, die in

irgendeiner Art die Wirksamkeit der

abgasrelevanten Elemente des Motors so verändern,

regulieren oder verzögern, daß das

Emissionsverhalten des Motors ungünstig beeinflußt

wird. Notabschalt- oder ähnliche

Sicherheitseinrichtungen sind in diesem Sinne

keine Vereitelungsvorrichtungen.

Einrichtungen zur Regelung der Drehzahl von

Motoren müssen so gebaut sein, daß die

Abgasgrenzwerte eingehalten werden.

§ 4.3 Abgasentnahmesonden

4.3.1 Grundsatz

Alle Motoren müssen mit einer Abgasentnahmesonde

ausgerüstet sein, welche die Entnahme eines

genügenden, gut gemischten und unverdünnten

Abgasteilstromes aller Zylinder bei der

Abgastypenprüfung und der Abgasnachuntersuchung

erlaubt. In die Sonde darf kein Kühlwasser oder

Wasserdampf gelangen. Die Sonde muß zudem so

angeordnet sein, daß vor der Entnahmestelle keine

in den Abgasen enthaltenen Schadstoffe

kondensieren können.

Wenn der Motor mit Auflade- und ähnlichen

Einrichtungen oder mit besonderen, die Abgase

beeinflussenden Einrichtungen, wie Lufteinblasung,

Portliner, Abgasrückführung, Reaktoren,

Katalysatoren, ausgerüstet ist, muß die

Abgasentnahme mit Entnahmesonde nach diesen

Einrichtungen erfolgen.

Die Einlaßöffnung der Abgasentnahmesonde muß in

der Mitte des Abgaskanal-Querschnitts und

mindestens 50 mm „stromabwärts" nach der

Einmündung des Auslaßkanals oder Auslaßventils des

letzten Zylinders angeordnet werden.

Bei besonderen technischen Bedingungen können

mehrere Abgasentnahmesonden eingebaut werden,

deren Ausgänge vor dem Meßanschluß in geeigneter

Weise zusammenzuführen sind.

Der Meßanschluß der Abgasentnahmesonde muß leicht

zugänglich und mit einem verschließbaren Endstück

von mindestens 20 mm Länge, 10 mm äußerem und 8 mm

innerem Durchmesser versehen sein.

Die Sonden müssen aus einem Material bestehen, das

bei den im Motor herrschenden Bedingungen nicht

korrodiert oder verzundert.

4.3.2 Besondere Abgasentnahmesonden für die

Abgastypenprüfung

4.3.2.1 Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für die

Abgastypenprüfung besondere Abgasentnahmesonden

vorsehen, die so eingebaut werden müssen, daß die

Abgase aller Zylinder erfaßt und gut gemischt für

die Messungen zur Verfügung stehen. Die

Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen

einzuhalten.

4.3.2.2 Abweichend von § 4.3.1 kann auch je Zylinder eine

Abgasentnahmesonde vorgesehen werden, deren

Ausgänge vor dem Meßanschluß zusammenzuführen

sind. Die Einlaßöffnungen der Abgasentnahmesonden

müssen für alle Zylinder - auf den Zylinder

bezogen - an der gleichen Stelle liegen; der

Abstand zur Achse der Auslaßventile oder

Auslaßschlitze hat 50 mm (+/- 10 mm) zu betragen.

Die Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen

einzuhalten. Der Einbau der Abgasentnahmesonden

weiter „stromabwärts" ist im Einvernehmen mit

der technischen Prüfstelle zulässig, sofern kein

Kühlwasser oder Wasserdampf in die Entnahmesonden

gelangen kann.

4.3.2.3 Wenn der Hersteller nach §§ 4.3.2.1 oder 4.3.2.2

besondere Abgasentnahmesonden für die

Abgastypenprüfung vorsieht und einbaut, so hat er

die für die Serienüberprüfung ausgewählten Motoren

unter Aufsicht der technischen Prüfstelle in

gleicher Art und Weise mit Abgasentnahmesonden

auszurüsten.

4.3.3 Besondere Abgasentnahmesonde für die

Abgasnachuntersuchung

Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für

die Abgasnachuntersuchung eine oder mehrere

besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die an

allen Motoren eingebaut sein müssen. Die Entnahme

eines gut gemischten Abgasteilstromes muss von

allen Zylindern eines Motors möglich sein. Bei

Motoren mit mehreren Gemischaufbereitungssystemen

muß die Entnahme eines Abgasteilstromes so

erfolgen, daß Abgase aus Zylindern aller

Gemischaufbereitungssysteme erfaßt werden. Die

Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen

einzuhalten.

§ 4.4 Anschluß für Drehzahlmessung

4.4.1 Grundsatz

Alle Motoren müssen mit leicht zugänglichen

Möglichkeiten für Drehzahlmessungen ausgerüstet

sein.

4.4.2 Ottomotoren

Das Zündkabel für einen Zylinder oder eine diesem

entsprechende Einrichtung muß leicht zugänglich

sein, sodaß die Klemmen der Meßgeräte leicht und

ohne Aufwand angebracht werden können. Wenn dies

nicht möglich ist, muß ein besonderer Meßanschluß

vorhanden sein.

Motoren, die der technischen Prüfstelle zur

Abgastypenprüfung zur Verfügung gestellt werden,

müssen zudem mit einem leicht zugänglichen

Anschluß des Primär-Stromkreises der Zündung

versehen sein.

4.4.3 Dieselmotoren

Dieselmotoren müssen an einem mit der Kurbelwelle

oder der Einspritzpumpe fest verbundenen Teil mit

einer leicht zugänglichen Einrichtung versehen

sein, die eine sichere, berührungslose

Drehzahlmessung (optisch, induktiv) ermöglicht.

§ 4.5 Kurbelgehäuse-Entlüftung

Die Kurbelgehäuse-Entlüftung aller Motoren ist in

geschlossener Bauweise auszuführen, und zwar so,

daß alle aus dem Kurbelgehäuse stammenden Gase und

Dämpfe über die Ansaugluft oder das angesaugte

Gemisch der Verbrennung im Motor zugeführt werden.

Kurbelgehäuseemissionen dürfen weder gas- oder

dampfförmig noch in kondensierter Form in die Luft

oder ins Wasser abgegeben werden.

§ 4.6 Treibstoff

Ottomotoren müssen so konstruiert sein, daß sie

mit handelsüblichem unverbleitem Kraftstoff

dauernd betrieben werden können. Am Motor und beim

Benzineinfüllstutzen muß ein dauerhaft lesbares

Schild mit der sinngemäßen Aufschrift „NUR

UNVERBLEITES BENZIN" angebracht werden.

§ 4.7 Benzineinfüllstutzen

Der Benzineinfüllstutzen muß so beschaffen sein,

daß die Betankung mit einem Zapfhahn mit einem

äußeren Durchmesser der Endöffnung von 23,6 mm

oder mehr nicht möglich ist. Die Betankung darf

nur mit einem Zapfhahn mit folgenden Abmessungen

möglich sein:

- der Außendurchmesser der Endöffnung darf nicht

größer als 21,3 mm sein;

- das Endstück muß aus einem mindestens 63 mm

langen geraden Rohrstück bestehen.

Der Tankeinfüllstutzen muß dauerhaft und so

beschaffen sein, daß ein unbefugtes Abändern nicht

möglich ist.

§ 4.8 Verstelleinrichtungen

Bei allen Motoren dürfen die

Verstelleinrichtungen, soweit deren Verstellung

unzulässige Änderungen des Emissionsverhaltens

bewirken, wie einstellbare Teile der

Gemischaufbereitung, der Einspritzeinrichtung und

der Zündanlage, nur mit Spezialwerkzeugen

zugänglich sein. Bei Ottomotoren gilt dies auch

für die Leerlaufgemischeinstellung, nicht aber für

die Leerlaufdrehzahlverstellung. Bei Dieselmotoren

gilt dies insbesondere für die Reglereinstellung.

§ 5. Änderung von typengeprüften Motoren

§ 5.1 Technische Änderungen

Nimmt der Hersteller technische Änderungen an

typengeprüften Motoren vor, die bewirken, daß

einzelne Angaben im Antrag zur

Abgastypenprüfbescheinigung oder in der

Abgastypenprüfbescheinigung nicht mehr zutreffen,

sind die Änderungen der zuständigen Behörde zu

melden.

§ 5.2 Neue Abgastypenprüfung

Die zuständige Behörde kann vom Hersteller

zusätzliche Angaben und Prüfergebnisse verlangen

oder eine neue Abgastypenprüfung anordnen.

Wenn der geänderte Motor diesen Vorschriften

entspricht, wird eine Abgastypenprüfbescheinigung

erteilt, welche die technischen Änderungen

einschließt.

Sind die technischen Änderungen umfangreich oder

betreffen sie wesentliche Konstruktionsmerkmale,

muß ein vollständiger Antrag gemäß diesen

Vorschriften eingereicht und ein neues

Abgastypenprüfverfahren durchgeführt werden.

§ 6. Übereinstimmung mit der Produktion

(Serienüberprüfung)

§ 6.1 Grundsatz

Die Serienüberprüfung wird von der zuständigen

Behörde des Landes angeordnet, welche die

Abgastypenprüfbescheinigung erteilt hat.

§ 6.2 Erste Stichprobe

Die zuständige Behörde kann eine technische

Prüfstelle beauftragen, in einer ersten Stichprobe

bis zu drei in Betrieb stehende oder zur

Inbetriebnahme vorgesehene Motoren der gleichen

Motorenfamilie zufällig auszuwählen und einer

Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften zu

unterziehen. Der Hersteller hat die vorgesehenen

Motoren zur Verfügung zu stellen; diese

Verpflichtung geht er mit der Einreichung des

Antrages zur Typenprüfbescheinigung ein.

§ 6.3 Einfahren der Motoren

Die technische Prüfstelle hat die ausgewählten

Motoren nach Angaben des Herstellers oder im

Zweifel nach eigenem Ermessen einzustellen.

§ 6.4 Wartungsarbeiten

Die technische Prüfstelle hat an den ausgewählten

Motoren die Wartungsarbeiten auszuführen, die nach

den Anleitungen des Herstellers vorgesehen sind

oder wenn offensichtliche Defekte vorliegen.

Die Wartungsarbeiten können auch durch den

Hersteller unter Aufsicht der technischen

Prüfstelle ausgeführt werden.

§ 6.5 Einwendungen zur Auswahl

Wenn der Hersteller Einwendungen bezüglich der

Auswahl der Motoren vorzubringen hat, so muß er

dies der zuständigen Behörde vor Beginn der

Abgastypenprüfungen mitteilen.

§ 6.6 Bestandene Prüfung

Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn

die abgasrelevante Ausrüstung der in die erste

Stichprobe einbezogenen Motoren mit den Angaben im

Antrag für die Abgastypenprüfbescheinigung

übereinstimmt und die Abgasgrenzwerte eingehalten

werden.

Die zuständige Behörde gibt dem Hersteller das

Ergebnis der Serienüberprüfung innerhalb von

30 Tagen nach Abschluß der Abgasmessungen

schriftlich bekannt.

§ 6.7 Nicht bestandene Prüfung

Werden in der ersten Stichprobe nicht alle

Abgasgrenzwerte eingehalten oder stimmt die

emissionsrelevante Ausrüstung nicht mit den

Angaben im Antrag für die

Abgastypenprüfbescheinigung überein, so gilt die

Serienüberprüfung als nicht bestanden. Der

Hersteller hat dann folgende Möglichkeiten:

1. er bringt alle im Geltungsbereich dieser

Verordnung bereits in Betrieb stehenden und zur

Inbetriebnahme vorgesehenen fehlerhaften

Motoren entsprechend der

Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von

sechs Monaten auf seine Kosten in einen diesen

Vorschriften entsprechenden Zustand, oder

2. er verlangt die Durchführung weiterer Prüfungen

mit einer endgültigen Stichprobe gemäß § 6.9.

§ 6.8 Instandsetzung fehlerhafter Motoren

Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung

der Motoren, so hat er der zuständigen Behörde

innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab der

schriftlichen Benachrichtigung, mitzuteilen,

welche technischen Maßnahmen er durchzuführen

beabsichtigt. Die zuständige Behörde kann diese

Frist auf Antrag des Herstellers einmal um weitere

30 Tage verlängern.

Die zuständige Behörde kann die instand gesetzten

Motoren mit einer ersten Stichprobe überprüfen.

Die Kosten für die Überprüfung der instand

gesetzten Motoren hat der Hersteller zu tragen.

§ 6.9 Endgültige Stichprobe

Wählt der Hersteller die Durchführung einer

endgültigen Stichprobe, so hat er schriftlich zu

erklären, daß er auch die Kosten für die

zusätzlichen Prüfungen übernimmt.

Der Hersteller kann der zuständigen Behörde

Vorschläge über den Umfang der endgültigen

Stichprobe unterbreiten. Die zuständige Behörde

legt den Umfang der endgültigen Stichprobe fest

(maximal 19 Motoren) und wählt die zu prüfenden

Motoren aus.

Die endgültige Stichprobe enthält die bei der

ersten Stichprobe geprüften Motoren. Die über die

Motoren der ersten Stichprobe hinaus in der

endgültigen Stichprobe enthaltenen Motoren werden

einer Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften

unterzogen.

Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn die

emissionsrelevante Ausrüstung aller geprüften

Motoren mit den Angaben im Antrag für die

Abgastypenprüfbescheinigung übereinstimmt und

folgende Bedingung für jeden Schadstoff erfüllt

ist:

x-+k x s ≤L, wobei

x-: arithmetisches Mittel für jeden Schadstoff,

L: zulässiger Grenzwert nach § 3 ist;

s2 = Summe (x- - x) 2, wobei x ein

--------- beliebiges

n - 1 Einzelergebnis ist;

k: von n abhängiger statistischer Faktor

nach folgender Tabelle:

n k n k

2 0.973 11 0.265

3 0.613 12 0.253

4 0.489 13 0.242

5 0.421 14 0.233

6 0.376 15 0.224

7 0.342 16 0.216

8 0.317 17 0.210

9 0.296 18 0.203

10 0.279 19 0.198

Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das

Ergebnis der Serienüberprüfung mit der endgültigen

Stichprobe innerhalb von 30 Tagen nach Abschluß

der Messung schriftlich bekanntzugeben.

§ 6.10 Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung

Ist die Serienüberprüfung nicht bestanden, so ist

die Abgastypenprüfbescheinigung von der

zuständigen Behörde zu entziehen. Vom Entzug ist

abzusehen, wenn der Hersteller sich verpflichtet,

alle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits

zugelassenen, fehlerhaften Motoren entsprechend

der Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von

sechs Monaten auf seine Kosten in Ordnung zu

bringen.

Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung

der Motoren, so ist nach § 6.8 zu verfahren.

Die Abgastypenprüfbescheinigung ist auch zu

entziehen, wenn der Hersteller seinen

Verpflichtungen in zeitlicher oder materieller

Hinsicht nicht nachkommt.

§ 6.11 Wirkung des Entzuges

Der Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung

bewirkt, daß im Geltungsbereich dieser Verordnung

mit diesen Motoren ausgerüstete Fahrzeuge ab

diesem Zeitpunkt nicht neu zum Verkehr zugelassen

werden dürfen und die Abgastypenprüfbescheinigung

dieser Motoren ungültig wird.

Die zuständige Behörde hat die zuständigen

Behörden der anderen Vertragsstaaten, ihre eigenen

für die Zulassung zuständigen Behörden und den

Hersteller über den Entzug der

Abgastypenprüfbescheinigung zu unterrichten. Die

Zulassungsbehörden haben die Halter von Fahrzeugen

mit fehlerhaften Motoren über den Entzug der

Abgastypenprüfbescheinigung zu unterrichten.

Fahrzeuge, die nach Ablauf der

Instandsetzungsfrist noch immer einen fehlerhaften

Motor aufweisen, dürfen nicht mehr verkehren. Die

Zulassung ist nach Ablauf der Instandsetzungsfrist

zu entziehen (§ 14.06 BSO).

§ 7. Verschiedenes

§ 7.1 Einbauvorschriften

Für jeden Motor muß eine schriftliche

Einbauvorschrift des Herstellers für den

Schiffsbauer vorliegen. Diese Einbauvorschrift hat

alle notwendigen Angaben zu enthalten, die vom

Schiffsbauer beim Einbau des abgasgeprüften Motors

in ein Fahrzeug zu beachten sind, damit das

Abgasverhalten des Motors durch den Einbau in ein

Fahrzeug nicht verändert wird.

§ 7.2 Wartungs- und Bedienungsvorschriften

Für jedes Fahrzeug, dessen Motor diesen

Vorschriften unterliegt, muß eine schriftliche

Wartungs- und Betriebsanleitung des Herstellers

vorliegen. Diese muß eine Anleitung zur Bedienung

des Motors sowie die nötigen Angaben zur

Sicherstellung des richtigen Funktionierens von

Emissionskontrollsystemen enthalten. Ebenso müssen

die Intervalle für abgasrelevante Wartungsarbeiten

und deren Umfang aufgeführt sein.

§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung

7.3.1 Leistungsprüfstand und Motorausrüstung

Die Abgastypenprüfungen von Motoren sind auf

Leistungsprüfständen durchzuführen, die folgende

Ausrüstung aufweisen:

7.3.1.1 einen Motorprüfstand, der ausreichende

Eigenschaften aufweist, um das in dieser Anlage

beschriebene Prüfprogramm nach § 2.2.2 ff.

durchzuführen;

7.3.1.2 Meßgeräte für Zeit, Drehzahl, Drehmoment,

Treibstoffverbrauch, Temperatur von Kühl- und

Schmiermitteln, Ansaugunterdruck, Abgasgegendruck,

Ansauglufttemperatur, Luftfeuchtigkeit,

atmosphärischen Druck und Treibstofftemperatur;

zusätzlich können, insbesondere zur Bestimmung der

Massenemissionen, Meßgeräte für die Messung des

Luftdurchsatzes, des Ansaugunterdruckes und des

Abgasdurchsatzes verwendet werden;

die Meßgenauigkeit dieser Geräte muß dem jeweils

letzten Stand der geltenden ECE-Regelungen

entsprechen;

7.3.1.3 ein Motorkühlsystem mit ausreichender

Leistungsfähigkeit, um während der Dauer der

vorgeschriebenen Motorprüfung normale

Betriebstemperaturen mit ausreichender Konstanz

aufrechterhalten zu können. Außenbordmotoren sind

hiezu in einen Wasserbehälter mit einer

höhenverstellbaren Überlauföffnung zu stellen. Die

Wasserhöhe ist in der Regel 150 mm über der

Kavitationsplatte einzustellen. Der Abgasaustritt

muß, wie beim Bootsbetrieb des Außenbordmotors, in

das Wasser erfolgen, um den Abgasgegendruck

in realistischer Größenordnung zu halten. Auf

Antrag des Herstellers kann zur korrekten

Einhaltung des vorgeschriebenen Gegendruckes der

Motor an eine Fremdkühlung angeschlossen werden;

7.3.1.4 eine bis zu den Entnahmestellen des Abgases

serienmäßige Auspuffanlage. Die weitere

Ausführung der Auspuffanlage muß den

Erfordernissen der Abgasentnahme und des

Prüfstandbetriebs (Abgas ohne Wasserzugabe)

Rechnung tragen und die abgasrelevanten

Eigenschaften einer serienmäßigen

Schiffsauspuffanlage aufweisen. Sie ist von der

Prüfstelle in Abstimmung mit dem Hersteller

festzulegen. Der Abgasgegendruck der Auspuffanlage

darf sich vom oberen Grenzwert bei Nennleistung

gemäß den Angaben des Herstellers in den Wartungs-

oder Einbauunterlagen um höchstens +/- 650 Pa

unterscheiden;

7.3.1.5 ein Ansaugsystem des Motors, das im

Nennleistungspunkt eine Saugrohrunterdrucktoleranz

von +/- 300 Pa, bezogen auf den oberen Grenzwert,

den der Hersteller für den mit einem sauberen

Luftfilter zu prüfenden Motor angibt, aufweist.

Die Prüfung zur Messung der Abgasemissionen ist an

einem kompletten Motor vorzunehmen, wobei alle

serienmäßigen Zubehörteile, welche die Leistung,

Drehzahl und Emissionen normalerweise beeinflussen

können, angebaut und in Betrieb sein müssen. Bei

fremdangetriebenen Zubehörteilen ist nach DIN 6271

oder ISO 3046/1 zu verfahren.

Die Leistungsabnahme hat bei Innenbordmotoren an

der Kurbelwelle und bei Außenbordmotoren an der

Propellerwelle zu erfolgen.

7.3.2 Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse

7.3.2.1 Der zur Analyse entnommene Abgasteilstrom ist vom

Meßanschluß der Abgasentnahmesonde(n) über eine

beheizte, möglichst kurze und korrosionsfreie

Leitung den Analysatoren zuzuführen. Die

Temperatur der Leitung ist auf 190 ºC +/- 10

ºC konstant zu halten. Die Leitung muß mit

einem beheizten Filter mit einem Wirkungsgrad von

99% versehen sein, mit dem Teilchen >0,3 mym

zurückgehalten werden können.

Die auf den beheizten Flammenionisations-Detektor

(HFID) führende Leitung muß bis zu dessen Eingang

beheizt sein. Die Temperatur der Leitung ist auf

190 ºC +/- 10 ºC konstant zu halten.

Das zur Messung der Stickoxide dem

Chemiluminiszenz-Analysator (CLA) zuzuführende

Abgas muß trocken sein. Dazu ist die zum CLA

führende Leitung über ein Kühlelement und einen

Filter zu führen.

Für Abgasmessungen an Ottomotoren kann nach § 8.4

auf eine beheizte Abgasentnahmeleitung verzichtet

werden.

7.3.2.2 Die Analyse der Abgase ist mit folgenden Geräten

durchzuführen:

- Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2):

Nichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator

NDIR;

- Kohlenwasserstoffe (HC):

Flammenionisations-Detektor mit beheizten

Ventilen, Rohrleitungen usw., Wandtemperatur auf

190 ºC +/- 10 ºC (HFID);

propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom

Äquivalent C1 (für Ottomotoren können auch

unbeheizte Flammenionisations-Detektoren (FID)

verwendet werden);

Hinweis: die C1-Werte entsprechen dem

dreifachen Massewert eines Propan-C3H8-

kalibrierten FID.

- Stickoxide (NOx):

Chemiluminiszenz-Analysator (CLA) mit

NO2/NO-Konverter, (für Otto- und Dieselmotoren

können auch beheizte HCL-Analysatoren mit einem

Temperaturbereich von 95 bis 200 ºC zusammen

mit beheizter Zuleitung verwendet werden);

Die Genauigkeit der Analysatoren muß zwischen

+/- 2,5% des Skalenendwertes liegen. Die Meßskala

ist entsprechend der zu messenden Werte zu wählen.

Analysesysteme sind in § 8 beschrieben. Zugelassen

sind auch die für ECE-Regelung Nr. 49-01

verwendeten Analyseanlagen. Andere Systeme können

verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie

gleichwertige Ergebnisse liefern.

Die Analysenanlage und die Analysatoren sind nach

den Vorschriften der Gerätehersteller zu betreiben

und zu warten. Zusätzlich sind sinngemäß die bei

ECE-Regelung Nr. 49-01 (Annex 4, Appendix 2)

vorgeschriebenen Kalibrierungsverfahren

(FID-Eichung, NOx-Konverterkontrolle usw.)

periodisch auszuführen.

7.3.3 Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes

7.3.3.1 Der Treibstoffverbrauch kann gravimetrisch oder

mit einem Durchflußmeßgerät gemessen werden,

dessen Genauigkeit zwischen +/- 2,5% des

Skalenendwertes betragen muß. Die

Wiederholungsgenauigkeit bei beiden Verfahren muß

innerhalb von +/- 1% liegen, der Meß- bzw.

Durchflußbereich muß mindestens 125% des höchsten

während der Prüfung zu erwartenden

Treibstoffverbrauchs betragen.

Durchflußmeßgeräte müssen zudem folgende

Bedingungen erfüllen:

- Auflösung: 0,5% des Skalenendwertes;

- Nullpunktabweichung: weniger als 0,5% des

Skalenendwertes während zwei Stunden;

- Temperaturbereich: 15 ºC - 65 ºC

Umgebungstemperatur;

- Ansprechzeit: 90% der Endanzeige von 0 bis

maximalen Treibstoffdurchfluß in weniger als

10s.

7.3.3.2 Für die Berechnung des Abgasdurchflusses und der

Massenemissionen kann der Luftdurchsatz durch

geeignete Geräte und Einrichtungen gemessen

werden. Für die Messung des Treibstoffverbrauches

gilt § 7.3.3.1.

Zur Messung des Luftdurchsatzes ist ein geeignetes

Strömungsmeßgerät zu verwenden, dessen

Wiederholungsgenauigkeit zwischen +/- 2,5% der

Anzeige liegen muß. Zwischen das Luftansaugsystem

des Motors und den Strömungsmesser ist eine

Dämpfungskammer zu schalten, deren Volumen minimal

100 mal größer sein muß, als das Hubvolumen eines

Zylinders des zu prüfenden Motors.

Auf die Dämpfungskammer kann verzichtet werden,

wenn frequenzunempfindliche Meßgeräte verwendet

werden.

7.3.3.3 Anstelle der Verfahren nach §§ 7.3.3.1 oder

7.3.3.2 kann der Abgasdurchsatz mit einer

Durchflußdüse (Venturirohr) oder einem

gleichwertigen Meßsystem direkt gemessen werden.

Die Wiederholungsgenauigkeit des verwendeten

Meßsystems muß zwischen +/- 2,5% der Anzeige

liegen. Die Bestimmung des Abgasdurchsatzes muß

mit einer Genauigkeit von +/- 2,5% oder genauer

erfolgen.

7.3.4 Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte

Bei der Verwendung der Analysatoren sind die

Anweisungen der Gerätehersteller für die

Inbetriebnahme und den Betrieb zu beachten.

Insbesondere sind die nachstehenden

Mindestanforderungen nach §§ 7.3.5 und 7.3.6 zu

beachten.

7.3.5 Kalibrierverfahren

7.3.5.1 Die Kalibrierung ist höchstens einen Monat vor der

Abgasprüfung durchzuführen. Sämtliche Geräte sind

zu kalibrieren und die Kalibrierkurven anhand von

Kalibriergasen zu überprüfen.

Der Gasdurchsatz muß der gleiche wie bei der

Gasentnahme sein.

7.3.5.2 Gase

7.3.5.2.1 Betriebsgase

Die für die Kalibrierung und für den Einsatz der

Geräte verwendeten reinen Gase müssen folgende

Bedingungen erfüllen:

- gereinigter Stickstoff (Reinheit ≤1 ppm C,

≤1 ppm CO, ≤400 ppm CO2, ≤0,1 ppm NO);

- gereinigte synthetische Luft (Reinheit

≤1 ppm C, ≤1 ppm CO, ≤400 ppm CO2,

≤0,1 ppm NO), Sauerstoffgehalt zwischen 18 und

21 Volumenprozent;

- gereinigter Sauerstoff (Reinheit =>99,5

Volumenprozent O2);

- Wasserstoff-/Helium-Gemisch (40 +- 2% H2-Anteil)

(Reinheit ≤1 ppm C, ≤400 ppm CO2) oder

- bei bestehenden Anlagen; gereinigter Wasserstoff

(100% H2, Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤400 ppm CO2).

7.3.5.2.2 Kalibriergase

Die für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische

müssen die nachstehend genannte chemische

Zusammensetzung haben:

- C3H8 und gereinigte synthetische Luft (siehe

reine Gase);

- CO und gereinigter Stickstoff;

- CO2 und gereinigter Stickstoff;

- NO und gereinigter Stickstoff (der NO2-Anteil im

Kalibriergas darf 5% des NO-Gehaltes nicht

überschreiten).

Die tatsächliche Konzentration eines

Kalibriergases muß auf +/- 2% mit dem Nennwert

übereinstimmen. Alle Konzentrationen sind in

vol-% anzugeben.

Alle Konzentrationen sind auf das Volumen bezogen

anzugeben (vol-%, vol-ppm).

Die vorgeschriebenen Konzentrationen können auch

mit einem Gas-Mischdosierer durch Verdünnung mit

gereinigtem Stickstoff oder mit gereinigter

synthetischer Luft erzielt werden. Das Mischgerät

muß so genau sein, daß die Konzentration der

verdünnten Kalibriergase auf +/- 2% bestimmt

werden kann.

7.3.5.3 Die Analysatoren sind mindestens während zwei

Stunden vorzuheizen.

7.3.5.4 Es ist eine Dichtigkeitsprüfung des Systems

durchzuführen. Die Sonde oder bei festeingebauten

Sonden die Abgasprobenleitung ist dabei von der

Auspuffanlage oder den Gasentnahmesonden zu

entfernen und ihr Ende zu verschließen. Die Pumpe

der Analysatoren ist einzuschalten. Gleichwertige

andere Verfahren sind zulässig.

7.3.5.5 Wenn erforderlich, muß der NDIR-Analysator

abgestimmt und das Brennen der Flamme des

HFID-Analysators optimiert werden.

7.3.5.6 Die CO- und NOx-Analysatoren sind unter Verwendung

von Stickstoff, der HC-Analysator unter Verwendung

von gereinigter und trockener Luft, auf Null

einzustellen. Unter Verwendung entsprechender

Kalibriergase sind die Analysatoren neu

einzustellen. Dies gilt sinngemäß auch für den

CO2-Analysator.

7.3.5.7 Die Nulleinstellung ist nochmals zu überprüfen;

falls erforderlich muß das Verfahren nach

§ 7.3.5.5 wiederholt werden.

7.3.5.8 Die NDIR-Analysatoren sind mit Kalibriergasen zu

kalibrieren, die etwa 25, 50, 75 und 90% eines

jeden verwendeten Meßbereichs entsprechen; die

CLA- und HFID-Analysatoren sind zu kalibrieren,

dabei sind etwa 50 und 90% eines jeden

Meßbereiches zu verwenden. Die Konzentration

dieser Werte ist mit einer Genauigkeit von

+/- 2,5% zu ermitteln.

7.3.5.9 Die Ergebnisse der Kalibrierung sind mit früheren

Werten zu vergleichen. Eine deutliche Abweichung

weist auf einen Fehler im System hin, der zu

lokalisieren und zu korrigieren sowie mit einer

neuen Kalibrierung zu überprüfen ist. Unter

Berücksichtigung der Kalibriergase ist die

passendste Kalibrierkurve zu wählen.

7.3.6 Vorprüfungen

7.3.6.1 Für die Beheizung der NDIR-Analysatoren ist eine

Mindestzeit von zwei Stunden vorzusehen;

vorzugsweise ist der Analysator jedoch ständig in

eingeschaltetem Zustand zu belassen. Die

Blendenradmotoren können ausgeschaltet werden,

wenn die Analysatoren nicht in Betrieb sind.

7.3.6.2 Der HFID- oder der FID-Analysator ist mittels

trockener synthetischer Luft auf Null

einzustellen; am Verstärker- und Registriergerät

muß ein stabiler Nullpunkt erreicht sein.

7.3.6.3 Die Meßbereichsgase sind zuzuführen und der

Verstärkungsgrad ist entsprechend der

Kalibrierkurve einzustellen. Es muß der gleiche

Durchsatz für die Kalibrierung, die

Meßbereichspunkte und die Probeentnahme verwendet

werden, um eine Korrektur des Druckes in der

Analysekammer zu vermeiden. Bei den zu

verwendenden Meßbereichsgasen muß die

Konzentration der Komponenten jeweils 75 bis 95%

des vollen Skalenendwertes betragen. Die

Konzentration muß mit einer Genauigkeit von

+/- 2,5% erreicht werden.

7.3.6.4 Die Nulleinstellung ist zu überprüfen. Wenn

erforderlich, sind die Verfahren nach §§ 7.3.6.2

oder 7.3.6.3 zu wiederholen.

7.3.6.5 Der Gasdurchsatz ist zu überprüfen.

7.3.6.6. Die Null- und Meßbereichspunkte sind nach jeder

Prüfung oder nötigenfalls während der Prüfung

erneut zu kontrollieren. Wenn dabei eine

Veränderung des Skalenendwertes von mehr als 2%

festgestellt wird, ist die Prüfung zu wiederholen.

§ 7.4 Treibstoff

Für die Abgastypenprüfungen sind folgende

Bezugstreibstoffe zu verwenden:

7.4.1 Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)

Referenz-Treibstoff: CEC RF-08-A-85

Typ: unverbleites Referenzbenzin

Grenzwerte und Einheiten ASTM-

min. max. Verfahren

ROZ 95,0 D 2699

MOZ 85,0 D 2700

Dichte bei 15 ºC 0,748 0,762 D 1298

Dampfdruck nach Reid 0,56 bar 0,64 bar D 323

Siedeverlauf

- Siedebeginn 24 ºC 40 ºC D 86

- 10 vol-% Destillat 42 ºC 58 ºC D 86

- 50 vol-% Destillat 90 ºC 110 ºC D 86

- 90 vol-% Destillat 155 ºC 180 ºC D 86

- Siedeende 190 ºC 215 ºC D 86

Rückstand 2% D 86

Analyse der Kohlenwasser-

stoffe

- Alkene 20 vol-% D 1319

- Aromaten inkl. 5 vol-% max. D 1319

Benzol* 45 vol-% *D 3606

Rest *D 2267

- Alkane D 1319

Verhältnis Kohlenstoff/

Wasserstoff Verhältnis angeben

Oxidationsbeständigkeit 480 min. D 525

Abdampfrückstand 4mg/100ml D 381

Schwefelgehalt 0,04 Masse-% D 1266

D 2622

D 2785

Kupferkorrosion bei

50 ºC 1 D 130

Bleigehalt 0,005 g/l D 3237

Phosphorgehalt 0,0013 g/l D 3231

Ein Zusatz von sauerstoffhaltigen Komponenten ist verboten.

7.4.2 Dieselmotoren (Motoren mit Selbstzündung)

Bezugstreibstoff: CEC RF-03-A-84 *1)*2)*3)

Typ: Dieseltreibstoff

Grenzwerte und Einheiten ASTM-

min. max. Verfahren *1)

Dichte bei 15 ºC 0,835 0,845 D 1298

Cetan-Zahl *4) 49 53 D 613

Siedeverlauf *5)

- 50 vol-% Destillat 245 ºC D 86

- 90 vol-% Destillat 320 ºC 340 ºC

Siedeende 370 ºC

Viscosität, 40 ºC 2,5 mm2/s 3,5 mm2/s D 445

Schwefelgehalt anzugeben 0,3 Masse-% D 1266

D 2622

D 2785

Flammpunkt 55 ºC D 93

CFPP -5 Grad EN 116

(CEN)

Conradsonzahl

(Verkokungsneigung bei 10%

Rückstand) 0,30 Masse-% D 189

_____________________________________________________________________

*1) Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für alle oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.

*2) Die in der Vorschrift angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen aus dem ASTM-Dokument D 3244 Definition einer Grundlage bei Streitigkeiten über die Qualität von Erdölprodukten" angewendet, und bei der Festlegung eines Höchstwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4 R

(R = Reproduzierbarkeit). Ungeachtet dieser Maßnahme, die aus statistischen Gründen notwendig ist, sollte der Hersteller des Treibstoffes jedoch einen Nullwert anstreben, bei dem der festgesetzte Höchstwert 2 R ist und einen Mittelwert bei Angaben von Höchst- und Mindestwert darstellt. Falls Zweifel bestehen, ob ein Treibstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen des Dokuments ASTM D 3244.

*3) Wird die Berechnung des thermischen Wirkungsgrades eines Motors gewünscht, so kann der Heizwert des Treibstoffes nach folgender

Formel berechnet werden:

Spezifische Energie (Heizwert)(netto) in MJ/kg = (46,423 - 8,792d2

+ 3,170d (1-(x + y + s)) + 9,420s - 2,499x.

Dabei bedeuten:

d = die Dichte bei 15 ºC

x = das Massenverhältnis des Wassers (% geteilt durch 100)

y = das Massenverhältnis der Asche (% geteilt durch 100)

s = das Massenverhältnis des Schwefels (% geteilt durch 100).

*4) Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4 R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Teibstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen des Dokuments ASTM D 3244 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in ausreichender Anzahl, um die notwendige Genauigkeit zu gewährleisten, vorgenommen werden.

*5) Die angegebenen Zahlen geben die insgesamt verdampften Mengen an (prozentualer zurückgewonnener Anteil plus prozentuale Verlustanteile).

Grenzwerte und Einheiten ASTM-

min. max. Verfahren *1)

Aschegehalt 0,01 Masse-% D 482

Wassergehalt 0,05 Masse-% D 95

D 1744

Kupferlamellenkorrosion 1 D 130

Säurezahl (starke Säure) 0,20 mg KOH/g

Oxidationsbeständigkeit *2) 2,5 mg/100 ml D 2274

Zusätze *3)

_____________________________________________________________________

*1) Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für alle oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.

*2) Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

*3) Für diesen Treibstoff dürfen nur natürliche Destillate und Crackkomponenten verwendet werden; eine Entschwefelung ist zulässig, jedoch dürfen keine metallischen Zusätze oder Zusätze zur Zündbeschleunigung enthalten sein.

7.4.3 Motoren für gasförmige oder alkoholische

Treibstoffe

Die Definition von gasförmigen oder alkoholischen

Treibstoffen bleibt vorläufig den Herstellern

überlassen. Der Hersteller muß die genaue

Zusammensetzung des Treibstoffes angeben. Die

Zulassung des Treibstoffes durch die zuständige

Behörde bleibt vorbehalten.

7.4.4 Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren

Die Wahl und Definition des dem Treibstoff nach

§ 7.4.1 beizumischenden Schmierstoffes bleibt den

Herstellern überlassen. Der Hersteller muß die

genaue Zusammensetzung des Schmierstoffes angeben.

Die Zulassung des Schmierstoffes durch die

zuständige Behörde bleibt vorbehalten.

§ 7.5 Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor

7.5.1 Der atmosphärische Bezugszustand ist:

Temperatur (T0): 298 K (250 ºC );

Druck der trockenen Luft (ps): 99 kPa.

Anmerkung: Der Druck der trockenen Luft beruht auf

einem Gesamtdruck von 100 kPa und einem

Wasserdampfdruck von 1 kPa.

7.5.2 Die absolute Temperatur T in Kelvin (K) der

Ansaugluft und der trockene atmosphärische

Druck ps (barometrischer Druck minus Dampfdruck)

in Kilopascal (kPa) sind zu messen und die

Kennzahl F ist mittels folgender Formeln zu

berechnen:

7.5.2.1 Saugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren

F = (99) ( T ) 0,7

(--) x (---)

(ps) (298)

7.5.2.2 Turboladermotoren mit und ohne Ladeluftkühlung

F = (99) 0,7 (T) 1,5

(--) x (---)

(ps) 298

7.5.2.3 Eine Abgastypenprüfung ist dann als gültig

anzusehen, wenn die Kennzahl F innerhalb

0,96 ≤ F ≤ 1,06

liegt.

7.5.3 Hinweise

Die Prüfungen können in Prüfräumen mit

Klimaanlage, in denen der atmosphärische Zustand

geregelt werden kann, durchgeführt werden.

§ 7.6 Durchführung der Prüfung

7.6.1 Bei jedem Punkt des Prüfprogrammes muß die

vorgeschriebene Drehzahl innerhalb von

+/- 50 min-1 und das durch § 2.2.2 definierte

Drehmoment innerhalb +/- 2% des jeweiligen Wertes

konstant gehalten werden.

Die Treibstofftemperatur am Vergaser- oder

Pumpeneingang muß 311 +/- 5 K (38 +/- 5 ºC )

betragen; kann der Hersteller diese Temperaturen

nicht einhalten, so kann die Prüfstelle andere

Temperaturen zulassen. Einspritzpumpe oder

Vergaser sind nach Herstellerangaben in der

Betriebs- oder Wartungsanleitung einzustellen. Die

Prüfstelle kann Abweichungen zulassen.

7.6.2 Die Abgastypenprüfung ist schrittweise wie folgt

durchzuführen:

7.6.2.1 die Meßgeräte und Analysatoren sind anzuschließen

und in Betrieb zu setzen;

7.6.2.2 das Kühlsystem ist in Betrieb zu setzen;

7.6.2.3 der Motor ist anzulassen und nach § 2.2.4

warmzufahren;

7.6.2.4 die Leistung bei der vom Hersteller angegebenen

Nenndrehzahl (Nennleistung) nach § 2.6 ist

zu messen; die Prüfpunkte sind nach §§ 2.2.2 und

2.2.3 zu berechnen und festzulegen. Wenn die

gemessene Leistung um mehr als +/- 5% von der

Angabe des Herstellers abweicht, ist nach § 2.5

die Prüfung abzubrechen;

danach ist die maximale Leistung des Motors zu

messen. Wenn die maximale Leistung mehr als 110%

der vom Hersteller angegebenen Nennleistung

beträgt, sind die Prüfpunkte nach § 2.2.2 mit der

maximalen Leistung festzulegen (vgl. § 2.6);

wenn die maximale Leistung der Nennleistung des

Motors entspricht, sind die Meßpunkte 8 und 9 des

Prüfprogramms nach § 2.2.3 je mit der gleichen

Leistung zu fahren;

7.6.2.5 die Gasanalysatoren sind auf Null einzustellen und

zu kalibrieren;

7.6.2.6 die Prüfung nach § 2.2.4 ist zu beginnen. Der

Motor ist bei jedem Prüfpunkt sechs Minuten lang

zu betreiben. Drehzahl- und Laständerung müssen

innerhalb der ersten Minute beendet sein. Das

Ansprechen der Analysatoren und der zeitliche

Verlauf der durch sie gemessenen Werte sind auf

einem Schreiber während der Gesamtdauer der sechs

Minuten aufzuzeichnen;

dabei muß das Abgas mindestens während der letzten

drei Minuten durch die Analysatoren strömen;

7.6.2.7 alle für die Berechnung der Abgasemissionen

erforderlichen zusätzlichen Daten, insbesondere

der Treibstoffdurchsatz, sind abzulesen und zu

protokollieren oder durch Geräte zu registrieren;

7.6.2.8 die Nullpunkt- und Meßbereichseinstellungen der

Analysatoren sind mindestens am Ende der Prüfung

nach § 7.3.6.6 zu kontrollieren und nötigenfalls

neu einzustellen.

§ 7.7 Auswertung der Aufzeichnungen

Die letzten 60 Sekunden bei jedem Prüfpunkt der

beiden Meßphasen nach § 2.2.4 sind auf dem

Meßstreifen zu bestimmen und aus den

Aufzeichnungen der mittlere gemessene Wert für HC,

CO, NOx und CO2 für diesen Zeitraum zu ermitteln.

Die Konzentration dieser Gase ist bei jedem

Prüfpunkt aus diesen Mittelwerten der

Aufzeichnungen und den entsprechenden

Kalibrierungsdaten zu bestimmen.

Wenn die gemessenen Konzentrationswerte der Gase

in der ersten und zweiten Phase der Prüfung nach

§ 2.2.4 um mehr als

+/- 0,25% Vol CO,

+/- 300 ppm C1,

+/- 100 ppm NOx

gegenüber dem berechneten Mittelwert aus beiden

Phasen abweichen, ist die Messung oder

nötigenfalls die ganze Prüfung zu wiederholen.

Kann nach drei Versuchen diese Bedingung nicht bei

allen Meßpunkten eingehalten werden, ist die

Abgastypenprüfung abzubrechen.

§ 7.8 Berechnung der Emissionen

7.8.1 Grundsatz und Wichtungsfaktoren

Die in der Abgastypenprüfbescheinigung

anzugebenden endgültigen Ergebnisse der

Abgastypenprüfung sind nach §§ 7.8.2 oder 7.8.3 zu

berechnen und dabei die Wichtungsfaktoren (WF)

nach § 2.2.3 zu verwenden.

7.8.2 Kohlenstoffbilanz

7.8.2.1 Die Schadstoff-Massendurchsätze werden mit Hilfe

der Kohlenstoffbilanz wie folgt ermittelt:

7.8.2.1.1 Die ungemittelten Massenemissionen sind für jeden

Meßpunkt der ersten und zweiten Phase nach § 2.2.4

mit den folgenden Beziehungen zu berechnen:

COconc Bh

COmasse = 28 x -------------------------- x -----

(COconc + CO2conc + HCconc 13.85

NOxconc Bh

NOxmasse = 46 x ------------------------- x -----

(COconc + CO2conc + HCconc 13.85

HCconc Bh

HCmasse = 13.85 x -------------------------- x -----

(COconc + CO2conc + HCconc) 13.85

Die Abkürzungen und Formelzeichen folgen aus § 9.

Für die Komponenten CO, HC und NO: sind die

relativen Molmassen 28, 46 und 13.85 eingesetzt.

Bh ist der Treibstoffdurchsatz pro Stunde.

Bei den Kohlenwasserstoffen sind die

Konzentrationen als C1 zu ermitteln und

einzusetzen. Die Stickoxide werden als NO

gemessen, bei der Massenberechnung wird jedoch die

relative Molmasse von NO2 eingesetzt.

7.8.2.1.2 Aus den Ergebnissen nach § 7.8.2.1.1 sind die

Mittelwerte für jeden Meßpunkt des Prüfprogramms

nach § 2.2.3 zu bilden. Die Mittelwerte sind mit

dem Wichtungsfaktor WF zu multiplizieren. Die

gewichteten Mittelwerte für die Meßpunkte 1 bis 8

bzw. 9 sind danach zu summieren. Die so

errechneten Schadstoff-Massendurchsätze in Gramm

pro Stunde bezogen auf das Prüfprogramm nach

§ 2.2.3 sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung

einzutragen und dürfen die Grenzwerte nach § 3

nicht übersteigen.

(Anm.: Formeln nicht authentisch darstellbar, es

wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

7.8.2.2 Für die Berechnung der (leistungsbezogenen)

Schadstoffemissionen in g/kWh gilt:

(Anm.: Formeln nicht authentisch darstellbar, es

wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Im Meßpunkt 1 (Leerlauf) ist P1 = 0. Die

Wichtungsfaktoren haben die Dimension h und können

als fiktive Zeitanteile, bezogen auf eine Stunde

Gesamtlaufzeit, gedeutet werden.

Die errechneten, leistungsbezogenen

Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowattstunde

sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung

einzutragen und dürfen die Grenzwerte nach § 3

nicht übersteigen.

7.8.3 Zulässige alternative Verfahren zur

Schadstoffmassenbestimmung

7.8.3.1 Anstelle der Kohlenstoffbilanz können die

anzugebenden endgültigen Prüfergebnisse auch

unter Verwendung des gemessenen

Kraftstoffverbrauches, des gemessenen

Luftdurchsatzes oder des gemessenen

Abgasdurchsatzes ermittelt werden. Bei

Fremdluftzusatz (zB Lufteinblasung) ist dieser in

der Berechnung des Gesamtdurchsatzes zu

berücksichtigen.

Für die Berechnung des Abgasdurchflusses gilt:

GEXH = GAIR + GFUEL (1)

oder

V`EXH = VAIR - 0.75 GFUEL (2)

oder

V"EXH = VAIR + 0.77 GFUEL (3)

Die Kohlenmonoxid- und Stickoxidkonzentrationen

werden im trockenen Abgas gemessen. Aus diesem

Grund müssen die CO- und NOx-Emissionen aus dem

Volumen des trockenen Abgases V`EXH berechnet

werden (bei beheizten HCL-Analysatoren für die

NOx-Messung entfällt diese Korrektur). In der

Berechnung der HC-Emissionen muß entsprechend dem

verwendeten Meßverfahren GEXH oder V"EXH

berücksichtigt werden.

7.8.3.2 Falls GEXH verwendet wird, ist die gemessene

Kohlenmonoxid- und Stickoxidkonzentration auf

feuchten Bezugszustand nach folgenden Gleichungen

umzurechnen:

COeff = COtrocken x k (1)

NOxeff = NOxtrocken x k (2)

(GFUEL)

k = 1 - 1.85 x -------

(GAIR) (3)

dabei bedeuten:

GFUEL = Treibstoffdurchsatz (kg/s)(kg/h)

G tief AIR = Luftdurchsatz trocken (kg/s)(kg/h)

7.8.3.3 Die NOx-Konzentration ist wie folgt zu

korrigieren:

NOxkorr = NOxgemessen x k (1)

1

k = --------------------------------

1 + A(7m - 75) + B x 1.8(T - 302) (2)

dabei bedeuten:

GFUEL

A = 0.044 ----- - 0.0038 (3)

GAIR

GFUEL

B = - 0.116 x ----- + 0.0053 (4)

GAIR

m = Feuchtigkeit der Ansaugluft in Gramm H2O je

Kilogramm trockener Luft;

T = Lufttemperatur in K;

GFUEL

----- = Treibstoff-Luft-Verhältnis (Luft bei

GAIR trockenem Bezugszustand).

7.8.3.4 Der Massendurchsatz der Schadstoffe ist für jeden

Betriebspunkt wie folgt zu berechnen:

NOxmasse = 0.001587 x NOxconc x GEXH (1)

COmasse = 0.000966 x COconc x GEXH (2)

HCmasse = 0.000478 x HCconc x GEXH (3)

oder

NOxmasse = 0.00205 x NOxconc x V`EXH (1)

COmasse = 0.00125 x COHconc x V`EXH (2)

HCmasse = 0.000619 x HCconc x V"EXH (3)

7.8.3.5 Die Berechnung der auf das Prüfprogramm nach

§ 2.2.3 bezogenen gewichteten Schadstoff-

Massendurchsätze und der leistungsbezogenen

Schadstoffemissionen erfolgt sinngemäß nach

§§ 7.8.2.1.2 und 7.8.2.2.

§ 8. Analysesysteme

§ 8.1 Grundsatz

Für die Abgastypenprüfung können die nachfolgend

beschriebenen zwei Analysesysteme verwendet

werden, die auf der Verwendung eines FID-

Analysators oder eines HFID-Analysators zur

Messung der Kohlenwasserstoffe, eines NDIR-

Analysators zur Messung von CO und eines CLA-

Analysators zur Messung von NOx beruhen.

Das Abgasanalysesystem mit unbeheizter

Probeentnahme und einem FID-Analysator zur Messung

der Kohlenwasserstoffe darf nur bei Ottomotoren

angewendet werden.

§ 8.2 Zusätzliche Analysatoren

- NDIR-Analysator zur Messung des Kohlendioxids

(für die Berechnung des Abgasdurchsatzes nach

der Kohlenstoffbilanzmethode oder

Leerlaufmessung bei Ottomotoren)

- NDIR-Analysator für die Messung der

Kohlenwasserstoffe, Eineichung mit Hexan in

Stickstoff oder mit Korrekturfaktor mit Propan

in Stickstoff (Leerlaufmessung bei Ottomotoren)

Für die Leerlaufmessung bei Ottomotoren können

auch von dieser Anlage unabhängige Meßgeräte mit

nationaler Zulassung verwendet werden.

§ 8.3 Diagramm des Abgasanalysesystems mit beheizter

Probeentnahme und HFID-Analysator

(Zulässig für Messungen an Ottomotoren und

Dieselmotoren)

(Anm.: das Diagramm ist nicht darstellbar, es

wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

§ 8.4 Diagramm des Analysesystems mit unbeheizter

Probeentnahme und FID-Analysator

(Nur zulässig für Messungen an Ottomotoren)

(Anm.: das Diagramm ist nicht darstellbar, es

wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

§ 8.5 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen und

Begriffe in § 8

SP Probesonde nach § 4.3.

HSL Beheizte Probeentnahmeleitung

nach § 7.3.2.1.

F1 Beheizter Vorfilter sofern

erforderlich; die Temperatur muß

die gleiche wie bei der HSL sein.

T1 Temperaturmeßgeber des

Probenstroms, der in die

Aufheizkammer eintritt.

V1 Ventil zur wahlweisen

Einleitung entnommener

Auspuffgase, Kalibriergase, Luft-

oder Bereichsgase in den

Kreislauf. Das Ventil muß sich in

der Aufheizkammer befinden oder

bis zur Temperatur der

Entnahmeleitung aufgeheizt

werden.

V1, V2 Nadelventil zur Regulierung von

Kalibrier- und Nullgas

F2 Filter zur Aussonderung von

Feststoffteilchen; geeignet ist

eine Glasfaserfilterscheibe mit

70 mm Durchmesser. Der Filter muß

leicht zugänglich sein und

täglich oder gegebenenfalls

häufiger gewechselt werden.

P1 Beheizte Probeentnahmepumpe

G1 Druckmesser zur Messung des

Drucks in der Entnahmeleitung

V4 Druckregelventil zur Einstellung

des Drucks in der

Probeentnahmeleitung und des

Durchflusses zum Detektor

FID Beheizter

Flammenionisierungsdetektor für

Kohlenwasserstoffe

HFID Wie FID, jedoch mit beheizter

Probenentnahmeleitung.

FL1 Durchflußmesser zur Messung des

By-pass-Durchflusses der

entnommenen Auspuffgase

T1, R2 Druckregler für Luft und

Kraftstoff

SL Entnahmeleitung; diese Leitung

muß aus Polytetrafluoräthylen

(PTFE) oder aus rostfreiem Stahl

bestehen.

B Bad zum Abkühlen und Kondensieren

von Wasser aus der Abgasprobe.

Das Bad ist durch Eis oder ein

Kühlsystem auf einer Temperatur

von 273 K bis 277 K (0 ºC ) zu

halten.

C Kühlspule und -falle zum

Kondensieren und Sammeln von

Wasserdampf; zB gewundene, 2,5 mm

bis 3 mm lange Leitung aus

rostfreiem Stahl, die mit einer

Falle von 25 mm Durchmesser und

150 mm Länge verbunden ist.

T2 Temperaturmeßgeber der

Badetemperatur

V5, V6 Ablaßhahn zum Ablassen des

Kondensats aus Fallen und Bad

V7 Dreiwegventil

F3 Filter zur Entfernung

verunreinigender

Feststoffteilchen aus den

entnommenen Auspuffgasen vor der

Analyse; ein Glasfaserfilter von

mindestens 70 mm Durchmesser ist

geeignet.

P2 Probeentnahmepumpe

V8 Druckregler zur Einstellung des

Probendurchflusses

V9, V10, Dreiwegkugelventile oder

V11, V12 Magnetventile zur wahlweisen

Einleitung der entnommenen

Abgase, des Nullgases oder des

Kalibriergases in die

Analysatoren.

V13, V14 Nadelventile zur Einstellung des

Durchflusses zu den Analysatoren

CO NDIR-Analysator für Kohlenmonoxid

NOx CLA-Analysator für Stickoxide

FL2, FL3, FL4 By-pass-Durchflußmesser

§ 9. Abkürzungen und Einheiten

P kW Nicht reduzierte Leistung

gemessen nach ISO 3046

entsprechend dem jeweils gültigen

Stand

PVN kW Nicht reduzierte Vollastleistung

bei nN

PN kW Nennleistung nach ISO 3046 oder

DIN 6271 Teil 1 (vgl. § 1.10.8)

Pmax kW Reduzierte maximale Leistung;

wenn sie 110% der Nennleistung

übersteigt, gilt diese als

Nennleistung.

P`max kW Nicht reduzierte maximale

Leistung

CO g Kohlenmonoxid-Emission

COconc ppm Konzentration von Kohlenmonoxid

HC g Kohlenwasserstoff-Emission

HCconc ppm Konzentration von

Kohlenwasserstoffen

NOx g Stickoxid-Emission

NOxconc ppm Konzentration von Stickoxiden

CO2 g Kohlendioxid-Emission

CO2conc ppm Kohlendioxid-Konzentration

BSZ Bosch-Schwärzungs-Zahl

conc. vol-ppm Volumenkonzentration

vol-%

masse g/h Massendurchsatz der luft- und

wasserverunreinigenden Gase

Bh g/h Treibstoffverbrauch pro Stunde

be g/kWh spezifischer Kraftstoffverbrauch

WF Wichtungsfaktor

nN min-1 Nenndrehzahl des Motors (vgl.

§ 1.10.9.)

nPmax min-1 Drehzahl bei maximaler Leistung

Fw angezeigte Waagekraft der

Leistungsbremse

Ps mbar Barometerstand, bezogen auf die

trockene Luft

GEXH kg/h Massendurchsatz des feuchten

Abgases

V`EXH m3/h Durchflußrate des

Volumendurchsatzes des trockenen

Abgases

V"EXH m3/h Durchflußrate des

Volumendurchsatzes des feuchten

Abgases

GAIR kg/h Massendurchsatz der Ansaugluft

VAIR m3/h Volumendurchsatz der

Ansaugluft

GFUEL kg/h Treibstoffdurchsatz

FID Flammenionisations-Detektor

HFID Beheizter Flammenionisations-

Detektor

NDIR Nichtdispersiver

Infrarotabsorptions-Analysator

CLA Chemilumineszenz-Analysator

HCLA Beheizter Chemilumineszenz-

Analysator

ISO International Organisation for

Standardization

ECE Economic Commission for Europe

Anhang 1

__________

(zu § 1.3)

Hauptmerkmale des Motors bzw. der Motorenfamilie und Angaben über die Durchführung der Prüfungen

§ 1.

Beschreibung des Motors:

1.1 Marke............................................

1.2 Typ..............................................

1.3 Treibstoff Benzin/Diesel

1.4 Arbeitsweise: Fremdzündung/Kompressionszündung

Zweitakt/Viertakt

1.5 Motorenart: Außenborder/Innenborder

1.7 Bohrung.................................mm

1.8 Hub.....................................mm

1.9 Hubraum.................................cm3

1.10 Anzahl Zylinder..................................

1.11 Zündreihenfolge..................................

1.12 Verdichtungsverhältnis...........................

1.13 Brennraum (Zeichnung)............................

1.14 Mindestquerschnittsflächen der Ein- und

Auslaßkanäle.....................................

1.15 Weitere Angaben..................................

§ 2. Kühlsystem

2.1 Flüssigkeitskühlung

2.1.1 Mit/ohne getrennten Seewasserkreis

2.1.2 Schemazeichnung des Kühlsystems (Beilage)

2.1.3 Art der Kühlflüssigkeit..........................

2.1.4 Kühlmittelpumpe; Kenndaten, Typ, Drehzahl........

2.1.5 Thermostat: Einstellung..........................

2.1.6 Kühler/ Wärmeaustauscher.........................

Zeichnung........................................

2.1.7 Weitere Angaben..................................

2.2 Luftkühlung

2.2.1 Gebläse; Kenndaten, Typ, Drehzahl................

2.2.2 Schemazeichnung des Kühlsystems (Beilage)

2.2.3 Luftführung......................................

2.2.4 Temperaturregulierung............................

2.3 Kühlung des Auspuffsystems und gegebenenfalls

des Abgasturboladers; Beschreibung, Zeichnung,

Anteil am Kühlmitteldurchsatz

§ 3. Zulässige Temperaturen

3.1 Flüssigkeitskühlung..............................

3.2 Luftkühlung...................Bezugspunkt........

3.3 Kühler/Wärmetauscher.............................

3.4 Abgastemperaturen nach Auslaßorgan...............

3.5 Treibstofftemperatur min.:.......max.:...........

3.6 Schmiermittel....................................

§ 4. Verschiedene Einrichtungen

4.1 Aufladung ja/nein

4.2 Beschreibung/Typ.................................

4.3 Ölkühler ja/nein

4.4 Beschreibung.....................................

§ 5. Ansaugsystem

5.1 Ansaugkrümmer/Leitungen..........................

Beschreibung.....................................

5.2 Luftfilter; Marke, Typ...........................

5.3 Ansauggeräuschdämpfer............................

§ 6. Aufladung, Ladeluftrückkühlung

6.1 Beschreibung des Systems, Schemazeichnungen......

6.2 Art der Aufladung................................

6.3 Lader; Marke, Typ................................

6.3 Ergänzende Angaben...............................

§ 7. Kraftstoffsystem

7.1 Kraftstoffsystem; Beschreibung und Schema des

Gesamtsystems einschließlich Zusatzeinrichtungen

7.2 Kraftstoffpumpe..................................

7.3 Kraftstoffilter..................................

7.4 Druck.................oder Kennlinie.............

7.5 Einspritzanlage; Beschreibung des Systems,

Schemazeichnung, Arbeitsweise:

- Einspritzung in den Ansaugkrümmer

- Einspritzung in Vorkammer

- Einspritzung in Wirbelkammer

- Einspritzung in Hauptbrennraum

7.5.1 Einspritzpumpe...................................

7.5.2 Einspritzpumpe; Marke, Typ.......................

7.5.3 Einspritzmenge bei Vollast/Drehzahl..............

7.5.4 Einspritzzeitpunkt

7.5.5 Verstellkurve des Spritzverstellers..............

7.5.6 Abregeldrehzahl: unter Last......................

ohne Last.......................

7.5.7 Einspritzleitungen; Beschreibung, Länge,

Durchmesser......................................

7.5.8 Einspritzdüsen; Marke, Typ.......................

7.5.9 Öffnungsdruck oder Kennlinie.....................

7.5.10 Regler; Marke, Typ...............................

7.5.11 Leerlaufdrehzahl.................................

7.5.12 Kaltstarteinrichtung.............................

7.6 Vergaser

7.6.1 Marke, Typ, Zahl.................................

7.6.2 Einstellelemente:

Düsen............................................

Lufttrichter.....................................

Füllstand in der Schwimmerkammer.................

Gewicht (Masse) des Schwimmers...................

7.6.3 Leerlaufsystem...................................

7.6.4 Leerlaufdrehzahl.................................

7.6.5 Hauptdüse(n).....................................

7.6.6 Durchmesser der engsten Stelle oder kleinster

Querschnitt zusätzlicher Drosseln................

7.6.7 Kaltstarteinrichtung.............................

7.6.8 Benzin-/ Luftverhältnis (Kennlinie)..............

§ 8. Zündung (nur für Ottomotoren)

8.1 Art des Zündsystems; Beschreibung,

Schemazeichnung..................................

8.2 Zündverteiler; Beschreibung, Marke, Typ..........

8.3 Unterbrecher / Schließwinkel.....................

8.4 Zündzeitpunkt....................................

8.5 Zündverstellung (Kennlinie)......................

8.6 Zündkerzen; Marke, Typ...........................

8.7 Elektrodenabstand................................

8.8 Zündspannung.....................................

8.9 Betriebsspannung (Primärstromkreis)..............

8.10 Zündspule; Marke, Typ............................

§ 9. Ventile - Gaswechsel

9.1 Ventile

9.1.1 Ventilhübe; Öffnungs- und Schließwinkel..........

9.1.2 Einstellspiel....................................

9.1.3 Weitere Beschreibung.............................

9.2 Steuerschlitze

9.2.1 Schlitzabmessungen, Steuerzeiten.................

9.2.2 Weitere Steuerorgane bei Zweitaktmotoren,

Beschreibung.....................................

§ 10. Auspuffanlage

10.1 Auspuffkrümmer, Beschreibung.....................

10.2 Zulässiger Gegendruck (Kennlinie)................

10.3 Einzuhaltende technische Bedingungen beim Einbau

in Fahrzeuge.....................................

10.4 Besondere Einrichtungen (wie Portliner,

Lufteinblasung)..................................

10.5 Abgasentnahmesonden; Lage, Anordnung, Beschreibung

(Schemazeichnung)................................

10.6 Weitere Angaben..................................

§ 11. Besondere Emissionskontrollsysteme

11.1 Beschreibung allgemein...........................

11.2 Kurbelgehäuseentlüftung..........................

§ 12. Schmiersystem

12.1 Beschreibung des Systems.........................

12.2 Schmiermittelbehälter............................

12.3 Schmiermittelzuführung...........................

12.4 Füllmengen.......................................

12.5 Schmierölqualität................................

12.6 Weitere Angaben..................................

12.7 Gemischschmierung für Zweitaktmotoren............

12.7.1 Prozentualer Schmierölanteil.....................

12.7.2 Vorgeschriebene oder empfohlene Ölqualität.......

12.7.3 Kennlinie der Dosierpumpe........................

§ 13. Elektrische Anlage

13.1 Betriebsspannung.................................

13.2 Lichtmaschine / Alternator.......................

13.3 Regler...........................................

13.4 Anlasser.........................................

13.5 Weitere Angaben..................................

§ 14. Kraftübertragung

14.1 Schwungrad; Beschreibung.........................

Trägheitsmoment..................................

14.2 Kupplung; Beschreibung...........................

Trägheitsmoment..................................

14.3 Getriebe; Beschreibung...........................

Trägheitsmoment (Leerlaufstellung)...............

14.4 Übertragung auf Propeller; Beschreibung..........

14.5 Propeller; allgemeine Angaben....................

Anzahl Blätter...................................

Durchmesser......................................

Steigung.........................................

§ 15. Zusätzliche Angaben

15.1 Schmiermittel; Marke.............................

15.2 Typ und Viscosität...............................

15.3 Weitere Angaben..................................

§ 16. Motordaten

Die unten aufgeführten Leistungsdaten beziehen

sich auf die reduzierte Leistung nach

ISO 3046/1-1986 oder DIN 6271, Teil 1. Für die

Einstellung der Bremsbelastung nach der

Propellerkurve (16.7) sind sie auf effektive

Leistung entsprechend der momentanen

Umgebungsbedingungen umzurechnen.

16.1 Leerlauf-Drehzahl................................

16.2 Nenndrehzahl.....................................

16.3 Nennleistung.....................................

16.4 Drehzahl bei maximaler Leistung..................

16.5 Maximale Leistung................................

16.6 Abregeldrehzahl (Dieselmotor)....................

16.7 Propellerkurve (Soll)

Drehzahl Leistung

Meßpunkt l/min kW

1 Leerlauf .................. entfällt

2 0.4 nN .................. ............

3 0.5 nN .................. ............

4 0.6 nN .................. ............

5 0.7 nN .................. ............

6 0.8 nN .................. ............

7 0.9 nN .................. ............

8 nN .................. ............

9 npmax .................. ............

§ 17. Abgasentnahmesonden und Meßanschlüsse

17.1 Abgasentnahmesonden..............................

17.2 Anschlüsse für Drehzahlmessung...................

§ 18. Zusammenstellung der Beilagen zum Antrag auf Erteilung einer

Abgastypenprüfbescheinigung

Anhang 2

_______________________________________

(zu Art. 13.11a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2)

Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode

§ 1. Einleitung

Dieser Anhang beschreibt die erforderlichen

Einrichtungen und das Verfahren für die

Rauchmessung an Selbstzündungsmotoren

(Dieselmotoren) bei der Abgastypenprüfung (nach

§ 2.1.2).

§ 2. Meßprinzip

Die Messung wird bei Vollast im Betriebspunkt der

max. Leistung (Meßpunkt 8 oder 9 gemäß § 2.2.3)

durchgeführt. Die Messung ist mit einem Meßgerät

nach dem Filterprinzip auszuführen. Das

Meßergebnis ist als Bosch-Schwärzungszahl (BSZ)

auszudrücken (Skalenwert: 0-10 BSZ).

§ 3. Prüfmotor

Die Rauchmessung ist an dem für die

Abgastypenprüfung ausgewählten Motor während oder

unmittelbar nach der Abgasmessung durchzuführen.

Dabei ist die Motorausrüstung und -einstellung

unverändert zu belassen. Die vorgeschriebenen

Betriebsbedingungen sind auch für die Rauchmessung

einzuhalten. Der Motor ist mit dem

Referenztreibstoff (Diesel) nach § 7.4.2 zu

betreiben.

§ 4. Prüfeinrichtungen

§ 4.1 Motorenprüfstand und zugehörige Meßgeräte

Diese haben den Vorschriften nach § 7.3.1 zu

entsprechen.

§ 4.2 Filter-Rauchmeßgeräte

Es sind national zugelassene Rauchmeßgeräte zu

verwenden, die eine Anzeige des Rauchwertes in

Bosch-Schwärzungszahlen (BSZ) ermöglichen und mit

dem Basistyp korrelieren.

Basistyp: BOSCH-Filterpumpe EFAW 65A, Pumpeninhalt

330 cm3, Filterfläche 8 cm2,

(Durchschnitt 32 mm), Saugzeit ca. 2s

angeschlossen an eine BOSCH-Sonde mit

Schlauch, Innen-Durchschnitt 4 mm,

Länge 700 mm;

sowie: BOSCH-Auswertegerät EFAW 68A mit

zugehörigem Fotoelementadapter für

definierte Filterrondellen.

§ 4.3 Sonden

Es sind die vom Gerätehersteller gelieferten

Sonden für den Einbau in das Auspuffrohr oder

für die Probenahme am Endstück zu verwenden und

nach dessen Vorschriften einzubauen. Es muß

sichergestellt sein, daß dabei keine Verdünnung

der Probenahme erfolgen kann.

Die in §§ 4.3.1 und 4.3.2 beschriebenen

Abgasentnahmesonden können für die Rauchmessung

verwendet werden, sofern deren Ausführung und Lage

die Messung nicht beeinflußt.

Sind mehrere Auspuffenden vorhanden, so sind

entweder die Ausgänge zu einem gemeinsamen Rohr

zusammenzuschließen oder die Messung in jedem von

ihnen durchzuführen.

§ 5. Durchführung der Messung

§ 5.1 Vorbereitung

5.1.1 Die Versuchskonditionen im Prüfraum richten sich

nach § 7.5.

5.1.2 Das Rauchmeßgerät ist auf Leckfreiheit zu prüfen,

das Auswertegerät nach den Angaben des

Geräteherstellers zu kalibrieren.

5.1.3 Der Motor ist auf die vorgeschriebene

Betriebstemperatur zu bringen und der Vollastpunkt

auf dem Motorprüfstand einzustellen.

§ 5.2 Messung

5.2.1 Während der Rauchmessung sind gleichzeitig die

Motordrehzahl und die Leistung aufzunehmen.

5.2.2 Die Rauchwertbestimmung ist so oft zu wiederholen,

bis zwei aufeinanderfolgende Ergebnisse nicht um

mehr als 0,5 BSZ voneinander abweichen. Maßgebend

für die Auswertung ist das Mittel dieser beiden

Einzelergebnisse.

§ 5.3 Auswertung

Das gemittelte Prüfergebnis ist auf zwei

signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0,

Anhang B2 Regel B) und mit den Grenzwerten nach

§§ 3.2.3 bzw. 3.3.3 zu vergleichen.

Anhang 3

__________

(zu § 1.6)

Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung

Die Prüfnummer der Abgastypenprüfbescheinigung setzt sich zusammen:

(Anm.: Die graphische Tabelle ist nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

§ 1. Prüfzeichen:

Land Prüfzeichen

Bundesrepublik Deutschland M 1

Österreich M 12

Schweiz M 14

andere Länder M ...

§ 2. Technische Prüfstellen

Zweistellige Nummern, welche durch die zuständigen

Behörden der Länder vergeben werden.

§ 3. Motorenart (§ 1.2.1)

1 = Innenbord-Ottomotor (Motor mit Fremdzündung)

2 = Außenbord-Ottomotor (Motor mit Fremdzündung)

3 = Innenbord-Dieselmotor (Motor mit

Selbstzündung)

4 = Außenbord-Dieselmotor (Motor mit

Selbstzündung)

§ 4. Laufnummer

Zweistellige Laufnummer, welche durch die

zuständige Behörde vergeben wird.

Beispiel für die Darstellung

M01 10 3 90 01

Anhang 4

--------------

(zu § 1.5)

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Schlagworte

Einlaßventil, Einlaßöffnung, Auslaßöffnung, Oxidationskatalysator,

Noteinrichtung, Aufladeeinrichtung, Höchstwert, Drehzahländerung,

Nullpunkteinstellung, Kalibriergas, Kühlfalle, Einlaßkanal,

Öffnungswinkel, Motoreinstellung, Sportzweck, Verbrennungsverfahren,

Wartungsanleitung, Verstärkergerät, Nullbereichspunkt,

Betriebsanleitung, Kohlenmonoxidkonzentration, Benzinverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057162

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