§ 0
ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen, die nicht den Klasse n 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
Kurztitel
ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen, die nicht den Klasse n 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1995
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Langtitel
(Übersetzung)
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FINNLANDS UND POLENS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ZUORDNUNG WASSERVERUNREINIGENDER STOFFE SOWIE IHREN LÖSUNGEN UND GEMISCHEN (WIE PRÄPARATE, ZUBEREITUNGEN UND ABFÄLLE), DIE NICHT DEN KLASSEN 1 BIS 8 ODER DIE ANDEREN ZIFFERN DER KLASSE 9 ZUGEORDNET WERDEN KÖNNEN
StF: BGBl. Nr. 327/1995
Vertragsparteien
*Finnland 327/1995 *Polen 327/1995
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Gesetzesnummer
10012510
Dokumentnummer
NOR11012850
alte Dokumentnummer
N9199548113J
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