ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen, die nicht den Klasse n 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen, die nicht den Klasse n 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Kurztitel

ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen, die nicht den Klasse n 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 327/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Langtitel

(Übersetzung)

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FINNLANDS UND POLENS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ZUORDNUNG WASSERVERUNREINIGENDER STOFFE SOWIE IHREN LÖSUNGEN UND GEMISCHEN (WIE PRÄPARATE, ZUBEREITUNGEN UND ABFÄLLE), DIE NICHT DEN KLASSEN 1 BIS 8 ODER DIE ANDEREN ZIFFERN DER KLASSE 9 ZUGEORDNET WERDEN KÖNNEN

StF: BGBl. Nr. 327/1995

Vertragsparteien

*Finnland 327/1995 *Polen 327/1995

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012510

Dokumentnummer

NOR11012850

alte Dokumentnummer

N9199548113J

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