Die meisten Unterzeichnerstaaten, darunter Österreich, hatten das Inkrafttreten von der Ratifikation durch andere Staaten abhängig gemacht. Infolge der Mitteilung Polens am 19. Juni 1930, das Abkommen nicht ratifizieren zu können, erklärte eine Reihe von Staaten – darunter Österreich –, sich nicht mehr an das Abkommen gebunden zu fühlen (dazu 97 LNTS [League of Nations Treaty Series] 397). Das Abkommen trat schließlich für einige Staaten, nicht aber für Österreich, in Kraft.
Dokumentalistische Gliederung: Anlage zu Artikel 6. = Anlage 1 Protokoll zum Abkommen = Anlage 2 Zusatzerklärung = Anlage 3 Ergänzungsabkommen = Anlage 4 Protokoll zum Ergänzungsabkommen = Anlage 5 Zusatzerklärung Deutschland etc. = Anlage 6 Protokoll betreffend die Inkraftsetzung des Abkommens = Anlage 7 Erklärung der norwegischen Delegation = Anlage 8 Erklärung der ungarischen Delegation = Anlage 9
§ 0
Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen
Kurztitel
Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1930
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1930
Außerkrafttretensdatum
31.12.1929
Unterzeichnungsdatum
08.11.1927
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die meisten Unterzeichnerstaaten, darunter Österreich, hatten das Inkrafttreten von der Ratifikation durch andere Staaten abhängig gemacht. Infolge der Mitteilung Polens am 19. Juni 1930, das Abkommen nicht ratifizieren zu können, erklärte eine Reihe von Staaten – darunter Österreich –, sich nicht mehr an das Abkommen gebunden zu fühlen (dazu 97 LNTS [League of Nations Treaty Series] 397). Das Abkommen trat schließlich für einige Staaten, nicht aber für Österreich, in Kraft.
Langtitel
Internationales Abkommen zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen (samt einem Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928)
StF: BGBl. Nr. 56/1930 (NR: GP III 299 AB 312 S. 91.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Nachdem das Internationale Abkommen vom 8. November 1927 zur Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen samt einem Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928, nebst den zugehörigen Protokollen und Zusatzerklärungen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.
Ratifikationstext
Das Abkommen vom 8. November 1927 und Ergänzungsabkommen vom 11. Juli 1928, samt den zugehörigen Protokollen und Erklärungen, sind, nach Maßgabe der vorstehenden Vereinbarungen, in Österreich am 1. Jänner 1930 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Abkommen.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der Britischen Gebiete jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Republik Chile; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Republik Türkei:
Angesichts der Entschließung der Völkerbundversammlung vom 25. September 1924,
geleitet von den Schlußfolgerungen der Genfer Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 und mit ihr einig in der Erkenntnis, daß die Ein- und Ausfuhrverbote sowie die daraus sich ergebende willkürliche Ein- und Ausfuhrregelung und die verschleierten Diskriminierungen beklagenswerte Ergebnisse gezeitigt haben, ohne daß die schweren Nachteile dieser Maßnahmen durch die finanziellen oder sozialen Vorteile ausgeglichen sind, die die Staaten, die diese Maßnahmen ergriffen hatten, davon erwarteten;
in der Überzeugung, daß es für die Wiederherstellung und künftige Entwicklung des Welthandels wichtig ist, daß die Regierungen eine Politik aufgeben, die sowohl ihren eigenen Interessen wie dem allgemeinen Interesse abträglich ist;
in der Überzeugung, daß die Rückkehr zu tatsächlicher Freiheit des internationalen Handels eine der wesentlichen Vorbedingungen für den Wohlstand der Welt ist;
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch eine gleichzeitige und gemeinsame Aktion in Gestalt eines internationalen Abkommens erreicht werden kann;
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Anlage zu Artikel 6. = Anlage 1
Protokoll zum Abkommen = Anlage 2
Zusatzerklärung = Anlage 3
Ergänzungsabkommen = Anlage 4
Protokoll zum Ergänzungsabkommen = Anlage 5
Zusatzerklärung Deutschland etc. = Anlage 6
Protokoll betreffend die Inkraftsetzung des Abkommens = Anlage 7
Erklärung der norwegischen Delegation = Anlage 8
Erklärung der ungarischen Delegation = Anlage 9
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Einfuhrregelung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10006152
Dokumentnummer
NOR11006265
alte Dokumentnummer
N5193010382W
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