Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.
§ 0
Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige
Kurztitel
Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 304/1920
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
23.07.1920
Außerkrafttretensdatum
22.04.1995
Unterzeichnungsdatum
12.06.1902
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.
Langtitel
Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. Vom 12. Juni 1902.
StF: BGBl. Nr. 304/1920
Vertragsparteien
*Italien 304/1920
Präambel/Promulgationsklausel
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König von Italien, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw., Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, im Namen Schwedens, und der Schweizerische Bundesrat:
von dem Wunsch geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige zu treffen,
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
welche, nachdem sie sich ihrer Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Anmerkung
Das Abkommen wurde zwar von Österreich am 12.6.1902 unterzeichnet, in der Folge aber nicht ratifiziert. Es hat jedoch gemäß Art. 234 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920, zwischen Österreich und jenen alliierten und assoziierten Staaten, die ihm angehören (Belgien, Italien, Portugal und Rumänien) Geltung erlangt. Zwar wurde auch die Geltung gegenüber dem deutschen Reich durch Kundmachung vom 16.1.1925, BGBl. Nr. 34/1925, festgestellt, jedoch kurze Zeit später in Art. 9 des Vormundschaftsabkommen zwischen beiden Staaten vom 5.2.1927, BGBl. Nr. 269/1927, vereinbart, daß die Bestimmungen des Haager Vormundschaftsabkommens im Verhältnis zwischen den beiden Staaten keine Anwendung finden. Nur mit Italien wurde durch Notenwechsel der beiden Regierungen einverständlich die Wiederanwendbarkeit festgestellt (JABl. Nr. 52/1954). Das Haager Minderjährigenschutzabkommen 1961, BGBl. Nr. 446/1975, trat nach Art. 18 Abs. 1 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander an die Stelle des Vormundschaftsabkommens 1902; Italien gehört seit dem 23.4.1995 dem Minderjährigenschutzabkommen an.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001747
Dokumentnummer
NOR11001769
alte Dokumentnummer
N2192025532S
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