Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 idF BGBl. III Nr. 53/2011 (VFB) kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. 2. materiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/2012

§ 0

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 17/2012

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Unterzeichnungsdatum

25.10.1989

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 idF BGBl. III Nr. 53/2011 (VFB) kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

2. materiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/2012

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

StF: BGBl. Nr. 152/1991 (NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S. 151 . BR: AB 3948 S. 533 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 156/1997

BGBl. III Nr. 147/2010 idF BGBl. III Nr. 53/2011 (VFB)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Juni 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK

JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020

Gesetzesnummer

20007153

Dokumentnummer

NOR40126834

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