§ 9l ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

§ 9l.

(1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß § 9j oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.

(3) Ist ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.

(4) Die Berichterstattung beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere über die erforderlichen Daten für die Identifizierung des elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft und Lieferkette des elektrischen Betriebsmittels, die mit dem elektrischen Betriebsmittel verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175703

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