§ 9g ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015

Marktüberwachung

Koordinierung der Marktüberwachung

§ 9g.

(1) Für die Koordinierung der Marktüberwachung und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und -berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich nach Aufforderung zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015

Schlagworte

Marktüberwachungsbericht

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175696

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