1. Diese Bestimmung tritt an die Stelle des § 13 Rabattgesetz, dRGBl. I 1933 S 1011, idF des BGBl. Nr. 423/1988. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen
§ 9c.
Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,
- 1. Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oder
- 2. Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft,
- kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
1. Diese Bestimmung tritt an die Stelle des § 13 Rabattgesetz, dRGBl. I 1933 S 1011, idF des BGBl. Nr. 423/1988.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12035997
alte Dokumentnummer
N2199219665J
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