Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.
3b. Abschnitt
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 21 Abs. 6 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 21 Abs. 6 NAG
§ 9c.
Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 bis 3a und Z 10 NAG sind nach dem Muster der Anlage L auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40213755
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