§ 9c NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

3b. Abschnitt

Zu § 21 Abs. 6 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 21 Abs. 6 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 21 Abs. 6 NAG

§ 9c.

Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 bis 3a und Z 10 NAG sind nach dem Muster der Anlage L auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40213755

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