§ 9b UWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

Unzulässige Mengenbeschränkungen

§ 9b

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,

  1. 1. die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig beschränkt oder
  2. 2. den Anschein eines besonders günstigen Angebots durch Preisangaben oder sonstige Angaben über Waren hervorruft, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt,

    kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

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