§ 9b KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Verwendung der Mittel

§ 9b

Die Mittel gemäß § 9a können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. 1. Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  2. 2. Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  3. 3. Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
  4. 4. Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
  5. 5. Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen;
  6. 6. Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
  7. 7. Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
  8. 8. Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen terrestrischen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
  9. 9. Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).

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