§ 9a VKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 9a

Der Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 2, 3, 5, 6 oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.

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