Mitteilungspflichten
§ 9a.
(1) Dem Versicherungsnehmer ist vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko mitzuteilen:
- 1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
- 2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,
- 3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
- 4. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Mitteilungspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083612
alte Dokumentnummer
N5199441145J
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