§ 9a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Mitteilungspflichten

§ 9a.

(1) Dem Versicherungsnehmer ist vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko mitzuteilen:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
  2. 2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,
  3. 3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
  4. 4. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Mitteilungspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083612

alte Dokumentnummer

N5199441145J

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