Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Besondere Bestimmungen für die Emissionsmessung von N2O
§ 9a.
(1) Für Anlagen, die gemäß § 7 Abs. 4 überwacht werden, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des § 9 die Bestimmungen der Abs. 2 bis 14.
(2) Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, gilt als Jahresgesamtemission die nach folgender Formel berechnete Summe der Emissionen für alle Halbstundendaten:
N2O-Emissionenjährlich = ∑(N2O-Konz.HMW * AbgasstromHMW) * 10-9
wobei
- 1. N2O-Emissionenjährlich die jährlichen Gesamtemissionen der betreffenden Emissionsquelle (in t N2O) bezeichnet,
- 2. N2O-Konz.HMW der Halbstundenmittelwert der Konzentration (in mg/Nm3) im Abgasstrom, gemessen während des Betriebs der Anlage, ist und
- 3. der AbgasstromHMW gemäß § 9 Abs. 2 zu bestimmen ist.
(3) Die gesamten jährlichen N2O-Gesamtemissionen, die sich aus allen Emissionsquellen zusammengerechnet ergeben, sind gemessen in Tonnen und auf drei Dezimalstellen gerundet in Tonnen CO2-Äquivalente umzurechnen, wobei in der Periode 2008 bis 2012 ein Faktor für den Treibhausgaseffekt von 310 Tonnen CO2-Äquivalente je Tonne N2O anzuwenden ist. Die von allen Emissionsquellen insgesamt generierten jährlichen Gesamt-CO2-Äquivalente und etwaige direkte CO2-Emissionen aus anderen Emissionsquellen sind den von der Anlage generierten jährlichen CO2-Gesamtemissionen zuzuschlagen und bei der Berichterstattung gemäß § 8 EZG und der Abgabe von Zertifikaten gemäß § 18 EZG zu berücksichtigen.
(4) Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, ist der jährliche Stundenmittelwert durch Division der jährlichen Gesamtemissionen durch die Betriebsstunden pro Jahr zu berechnen und in kg/h anzugeben.
(5) Bei der Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 ist bei der Gesamtunsicherheit des jährlichen Stundenmittelwertes gemäß Abs. 4 stets die höchste Ebene gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 anzuwenden. Nur wenn der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene aus technischen Gründen nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, kann auf die nächst niedrigere Ebene zurückgegriffen werden. Für die Periode 2008 bis 2012 ist zumindest Ebene 2 anzuwenden, sofern dies technisch machbar ist.
(6) Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, ist die N2O-Konzentration im Abgasstrom (als Halbstundenmittelwert) durch kontinuierliche Messung an einer repräsentativen Stelle zu bestimmen.
(7) Soweit die Emissionen durch eine Vorrichtung zur Minderung von N2O-Emissionen gemindert werden oder eine Vorrichtung zur Minderung von NOx-Emissionen installiert ist, ist die kontinuierliche Emissionsmessung gemäß Abs. 6 jedenfalls nach dieser Vorrichtung durchzuführen. Die angewandten Techniken müssen in der Lage sein, die N2O-Konzentrationen sowohl geminderter als auch ungeminderter Emissionen, zB wenn Emissionsminderungsvorrichtungen ausfallen und die Konzentrationen steigen, aus sämtlichen Quellen zu messen. Nimmt die Unsicherheit bei solchen Ausfällen zu, sind diese bei der Unsicherheitsbewertung zu berücksichtigen.
(8) Soweit gemäß § 9 Abs. 2 erforderlich, sind Messungen der Sauerstoffkonzentrationen im Abgas durchzuführen, wobei gültige Normen anzuwenden sind. Liegen keine entsprechenden Normen vor, so sind gleichwertige Methoden heranzuziehen. Die Unsicherheit von O2-Konzentrationsmessungen ist bei der Bestimmung der Unsicherheit in N2O-Emissionen zu berücksichtigen.
(9) Alle Messungen gemäß Abs. 6 bis 8 und § 9 Abs. 2 sind auf trockenes Gas bei Normbedingungen zu beziehen bzw. zu berichten.
(10) Produktionsraten werden anhand der täglichen Produktionsmeldungen und Betriebsstunden berechnet.
(11) Gültige Halbstundenmittelwerte sind gemäß § 9 Abs. 5 zu errechnen für
- 1. die N2O-Konzentration im Abgas;
- 2. den Gesamtabgasstrom, soweit er direkt gemessen wird;
- 3. sämtliche Gasströme und Sauerstoffkonzentrationen, die zur indirekten Bestimmung des Gesamtabgasstroms erforderlich sind.
(12) Bei fehlenden Daten ist § 9 Abs. 6 anzuwenden. Fehlen Daten aufgrund des Ausfalls einer Emissionsminderungsvorrichtung oder kann während eines Ausfalls der Messeinrichtung nicht hinreichend belegt werden, dass die Emissionsminderungsvorrichtung in Betrieb war, so ist davon auszugehen, dass die Emissionen während der betreffenden halben Stunde ungemindert waren. Entsprechende Ersatzwerte sind zu berechnen. Um dies zu gewährleisten, muss der Ausfall der Emissionsminderungseinrichtung bzw. der Messeinrichtung eindeutig über automatisch gesetzte und im Emissionsauswerterechner protokollierte Kennungen gekennzeichnet sein.
(13) Der Inhaber hat alle praktischen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Geräte zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung in keinem Kalenderjahr für länger als insgesamt eine Woche ausfallen. Sollte dies dennoch vorkommen, so hat der Inhaber umgehend die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG zu informieren und Verbesserungsmaßnahmen zu definieren.
(14) Der Inhaber hat flankierende Berechnungen zur Bestätigung von Emissionswerten und Berechnungsmethoden zB anhand von Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren durchzuführen und allfällige Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Emissionsmessung und den flankierenden Berechnungen zu prüfen.
(15) Der Inhaber kann zur Überwachung und Berichterstattung von De-Minimis N2O-Quellen seine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40122169
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