§ 9a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Ausbildung beim Rechtsanwalt.

§ 9a

(1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat eine Liste der Rechtsanwälte zu führen, die bereit sind, einen Richteramtsanwärter in ihre Kanzlei aufzunehmen, und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung des Richteramtsanwärters bieten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem örtlich zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Jänner jedes Jahres eine Ausfertigung dieser Liste zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(2) Die Zuteilung zum Rechtsanwalt obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes; sie ist nur innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels zulässig, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist. Zwischen Rechtsanwalt und Richteramtsanwärter darf kein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 34 bestehen.

(3) Die Ausbildung beim Rechtsanwalt darf frühestens nach dem zweiten Jahr des Ausbildungsdienstes beginnen. Die Zuteilung ist so vorzunehmen, daß in diesen Ausbildungsabschnitt nicht die Zeit des Prüfungsurlaubes und der Ablegung der Richteramtsprüfung fällt.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat dem Rechtsanwalt und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer den vorgesehenen Zeitraum der Zuteilung mindestens zwei Monate vor Beginn der Zuteilung bekanntzugeben. Termine von Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen Veranstaltungen, an denen der Richteramtsanwärter teilnehmen soll, sowie festgelegte Urlaube sind dem Rechtsanwalt spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige einer Dienstverhinderung im Sinne des § 62 Abs. 1 besteht auch gegenüber dem Rechtsanwalt.

(5) Während der Zuteilung bleibt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters zum Bund aufrecht; zwischen Richteramtsanwärter und Rechtsanwalt wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Rechtsanwalt haftet für den Richteramtsanwärter als seinen Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, findet sinngemäß Anwendung. Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sind nicht anzuwenden.

(6) Der Rechtsanwalt kann sich gemäß § 15 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, durch den Richteramtsanwärter vertreten lassen. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser auf die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist. Die Nachsicht vom Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung im Sinn des § 31 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung und des § 45a Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975 gilt als erteilt, der Nachweis der in den angeführten Bestimmungen geforderten Praxiszeiten als erbracht.

(7) Der Richteramtsanwärter ist verpflichtet, vor Beginn seiner Zuteilung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes nachzuweisen, daß für ihn zur Deckung von allfälligen Schadenersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer besteht. Die Mindestversicherungssumme ist mit 500 000 S zu vereinbaren. Die Kosten der Mindestversicherung hat der Bund zu tragen. Der Richteramtsanwärter hat die Versicherung während der Dauer seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt aufrechtzuerhalten und dies dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf Verlangen nachzuweisen.

(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 65a) und der Dienstzulage (§ 68a Abs. 1 Z 1) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.

(9) Der Richteramtsanwärter hat die Anordnungen des Rechtsanwaltes, die ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, zu befolgen, es sei denn, die Befolgung würde gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Richteramtsanwärters ist vom Rechtsanwalt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf den Richteramtsanwärter auch für die Zeit seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt anzuwenden.

(10) Für die Zuteilung zum Rechtsanwalt sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über die Dienstzuteilung anzuwenden, wobei die Kanzlei des Rechtsanwaltes als Dienststelle des Bundes gilt. Reisen, die der Richteramtsanwärter während der Zuteilung zum Rechtsanwalt zum Zweck der Teilnahme an Kursen, Übungen, Seminaren, Exkursionen und anderen derartigen im Rahmen des Ausbildungsdienstes festgesetzten Veranstaltungen unternimmt, gelten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienstreisen. Für Reisen, die der Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Verwendung beim Rechtsanwalt unternimmt, hat er ausschließlich gegenüber dem Rechtsanwalt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wobei sich Umfang und Höhe dieses Anspruches nach der Reisegebührenvorschrift 1955 richten. Soweit Fahrausweise vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Der Richteramtsanwärter hat Fahrpreisermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sofern für allfällige Kosten von Berechtigungsausweisen oder für allfällige, von der einzelnen Reise unabhängige Vorauszahlungen der Rechtsanwalt aufkommt.

(11) Auf Ersuchen des Rechtsanwaltes oder des Richteramtsanwärters ist die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Rechtsanwalt vorzeitig zu beenden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in diesem Fall die Zuteilung unverzüglich aufzuheben und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen.

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