§ 9a NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG

§ 9a.

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:
  1. a) Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;
  2. b) Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;
  1. 2. für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:
  1. a) Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
  2. b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
  1. 3. für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
  1. a) Haftungserklärung des Zusammenführenden;
  2. b) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
  3. c) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
  4. d) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
  5. e) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
  6. f) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40129630

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