§ 9a KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 9a

(1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 7,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Digitalisierungsfonds" nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

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