§ 9a FPG-DV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

§ 9a

(1) Für die Durchsetzung der gemäß dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Auftrage gilt für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 13 Abs. 3 FPG sinngemäß.

(2) Als Rückübernahmeabkommen gemäß § 52 Abs. 3 FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.

(3) Im Rahmen von Abschiebungen gemäß § 46 FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 261 vom 6.08.2004 S. 28, Rechnung zu tragen.

(4) Fluchtgefahr liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird.

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