§ 9a DMG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Zulassung durch Bescheid

§ 9a.

(1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde stattzugeben, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind,
  2. 2. die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 und keine Schadstoffe im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 enthalten und
  3. 3. die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1. Antragsteller und Hersteller,
  2. 2. vorgesehene Kennzeichnung,
  3. 3. Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,
  4. 4. Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,
  5. 5. vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 belegen, und
  6. 6. Nachweis darüber soweit es produktspezifisch erforderlich ist , daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind.

(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1. die bestimmungsgemäße Verwendung,
  2. 2. Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und
  3. 3. allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des § 9.

(5) Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.

(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033598

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