§ 9a AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Abfallvermeidungsprogramm

§ 9a.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.

(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:

  1. 1. Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;
  2. 2. eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen;
  3. 3. eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen;
  4. 4. qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;
  5. 5. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.

(4) § 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126527

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