§ 9a 4. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2022

Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen ab dem 11. März 2020

§ 9a.

(1) Förderbare Organisationen, für die aufgrund von einer nach dem 10. März 2020 erfolgten Errichtung oder Neugründung keine Einnahmen für das vierte Quartal 2019 vorliegen, können für die Berechnung des Einnahmenentfalls entweder die Einnahmen des vierten Quartals 2020 oder die dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis einschließlich September 2021 zugrunde legen.

(2) Für förderbare Organisationen gemäß Abs. 1 ist die Höhe des Zuschusses gemäß § 7 mit 90% des gemäß Abs. 1 errechneten Einnahmenausfalls, maximal jedoch 12 000 Euro begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022

Gesetzesnummer

20011823

Dokumentnummer

NOR40242384

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