§ 9 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Ziviltechnikerprüfung

§ 9.

(1) Die Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 3) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.

(3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:

  1. 1. Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),
  2. 2. Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
  3. 3. die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften,
  4. 4. Berufs- und Standesrecht.

(4) Befreit von Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 sind Bewerber, die

  1. 1. eine für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A erforderliche Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren;
  2. 2. an einer Universität (Hochschule) Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.

Schlagworte

Berufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154871

alte Dokumentnummer

N9199433584J

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