Gehobene Fachausbildung
§ 9.
(1) Für die gehobene Fachausbildung ist ein gehobener Fachlehrgang in der Dauer von mindestens elf Monaten einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten. Im unmittelbaren Anschluß an den gehobenen Fachlehrgang ist die gehobene Fachprüfung für die Zollwache abzulegen.
(2) Der gehobene Fachlehrgang ist vom Bundesministerium für Finanzen zur Bewerbung auszuschreiben und den für eine Teilnahme in Betracht kommenden Zollwachebeamten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im gehobenen Fachlehrgang sind vorzutragen:
- 1. die im § 20 Abs. 1 und die im § 21 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem für die gehobene Fachprüfung für die Zollwache erforderlichen Ausmaß und
- 2. Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung für die vorgesehene spätere Verwendung als leitender Wachebeamter wichtig ist, in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.
(4) Die Vorträge sind durch praktische Übungen und Lehrfilme sowie durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12096494
alte Dokumentnummer
N61973105860
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