Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO
§ 9
Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,
- 1. wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
- a) gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
- b) menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
- c) Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
- d) Verpackungen, Umschließungen und Paletten;
- 2. Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;
- 3. in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)