§ 9 ZMÜ-V

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1995

§ 9.

Von der Übermittlung der Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung kann das für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständige Finanzamt einen Abgabepflichtigen oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen hinzielen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004951

Dokumentnummer

NOR12054387

alte Dokumentnummer

N3199546514J

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