§ 9.
Von der Übermittlung der Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung kann das für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständige Finanzamt einen Abgabepflichtigen oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen hinzielen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004951
Dokumentnummer
NOR12054387
alte Dokumentnummer
N3199546514J
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