zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022
Abstimmung
§ 9.
(1) Am Wahltage hat die Wahlkommission im Wahllokal zumindest in der gemäß § 2 Abs. 2, 2. Satz erforderlichen Zahl an Mitgliedern ständig anwesend zu sein. Der Wahlkommissär hat die Wahlhandlung zu eröffnen und als Wahlleiter für Ruhe und Ordnung zu sorgen.
(2) Im Wahllokal müssen sich die Wählerlisten, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis, eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und je nach Wahlkörper deutlich unterscheidbarer Wahlkuverts, Wahlurnen und eine Wahlzelle befinden.
(3) Jeder zur persönlichen Stimmabgabe erschienene Wähler hat der Wahlkommission seinen Namen und seine Befugnis anzugeben sowie im Zweifel seine Identität nachzuweisen.
(4) Dem Wähler sind das seinem Wahlkörper entsprechende Wahlkuvert und die Stimmzettel zu übergeben. Der Wähler hat die Stimmzettel nach Ausübung des Wahlrechts in der Wahlzelle in das Wahlkuvert zu legen und dann dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wähler kann auch das ihm zugesandte Wahlkuvert und die ihm zugesandten Stimmzettel verwenden. Hat er sie schon außerhalb des Wahllokals ausgefüllt, hat er sie, ohne die Wahlzelle aufzusuchen, dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter gibt die Wahlkuverts ungeöffnet in die für den Wahlkörper vorgesehene Wahlurne.
(5) Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers unter Anmerkung der ihm in der Wählerliste zugeordneten Nummer im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer einzutragen und in der Wählerliste unter Anmerkung der Nummer des Abstimmungsverzeichnisses abzustreichen.
(6) Ist der Wähler in der Wählerliste nicht eingetragen oder ist seine Identität nicht erwiesen, ist er von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR40214258
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